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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_431/2025  ·  vom 20.04.2026

Assurance-invalidité (rente d'invalidité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die IVe cour de droit public du Tribunal fédéral bestätigt die medizinische Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz, annulliert jedoch die Rentenreduktion, weil die IV-Stelle bei einer über 55-jährigen Versicherten die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen nicht geprüft hat.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, insoweit als die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Bedarfs an beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen wird; Abweisung im Übrigen (Arbeitsfähigkeit, Beweiswürdigung, Gehörsanspruch).
  • Bedeutung: Bestätigt die konsequente Anwendung von BGE 145 V 209 auf die Konstellation der uno actu mit der Rentenzusprechung erfolgenden Abstufung: Auch bei gleichzeitiger erstmaliger Rentenzusprechung mit Abstufung muss die IV-Stelle bei über 55-jährigen Versicherten zwingend prüfen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen notwendig sind, bevor die Rente reduziert wird.
  • Sachverhalt: 1964 geborene Uhrmacherangestellte, seit Oktober 2020 arbeitsunfähig wegen zervikaler Beschwerden; bi-disziplinäre Expertise (Rheumatologie/Psychiatrie) attestiert ab Februar 2022 volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit; IV-Stelle bewilligt ganze Rente (Okt. 2021–Apr. 2022) und reduziert auf Viertelsrente ab Mai 2022.
  • Rechtliche Grundlage: Art. 8 IVG (Eingliederungsmassnahmen), Art. 16 ATSG (Invaliditätsgrad), Art. 17 Abs. 1 ATSG (Revision der Invalidenrente), Art. 61 lit. c ATSG (Untersuchungsmaxime), Art. 45 ATSG (Kosten der Abklärung), Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör).

Sachverhalt

A.________, geboren 1964, arbeitete zuletzt als Uhrmacherangestellte (employée en horlogerie). Seit Oktober 2020 war sie wegen zervikaler Beschwerden vollständig arbeitsunfähig. Im März 2021 beantragte sie Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle des Kantons Bern bewilligte Frühinterventionsmassnahmen und lehnte berufliche Massnahmen mit Vorbescheid vom 6. Mai 2022 ab.

Nach Einholung der Arztberichte und der Akten der Erwerbsausfallversicherung ordnete die IV-Stelle eine bi-disziplinäre Expertise (rheumatologisch und psychiatrisch) an. Der Experte attestierte in seinem Gutachten vom 15. Mai 2023 diagnostisch einen stabilisierten Zustand nach zervikaler Chirurgie und stabile zervikale Discopathien, eine aktive Fazettarthrose C2/C3 sowie residuelle neuropathische Beschwerden im C8-Bereich. Der psychiatrische Experte diagnostizierte keine invalidierende psychiatrische Störung. Die IV-Stelle sprach mit Vorbescheid vom 8. Juni 2023 eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30. April 2022 und eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2022 zu. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestätigte sie dieses Projekt mit zwei Verfügungen vom 3. November 2023.

A.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Cour des affaires de langue française) und reichte eine private neurologische Expertise vom 10. September 2024 ein. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juni 2025 ab.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht qualifiziert die Anträge der Beschwerdeführerin – Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle – nicht als rein kassatorische Anträge, die als solche unzulässig wären. Aus den Beschwerdegründen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin konkret den Fortbestand der ganzen Rente über den 30. April 2022 hinaus begehrt (E. 1). Es wird auf die Beschwerde eingetreten.

Rechtsgrundlagen und Kognition (E. 2–3)

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und stützt sich auf die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, ausser sie sind offensichtlich unrichtig oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 105 Abs. 2 BGG; E. 2.1). Die Feststellungen zur Gesundheitsschädigung, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit sind Tatfragen und unterliegen nur einer eingeschränkten Überprüfung (E. 2.2). Der Streit betrifft den Umfang des Rentenanspruchs ab dem 1. Mai 2022 (E. 3.1). Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundsätze zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen wird (E. 3.2).

Beweiswürdigung – Arbeitsfähigkeit (E. 4–5)

Die Vorinstanz hat gestützt auf das bi-disziplinäre Gutachten von Swiss Expertises Médicales Sàrl vom 15. Mai 2023 und die Stellungnahmen des RAD vom 13. September 2023 und 21. Oktober 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Februar 2022 bejaht. Die angepasste Tätigkeit soll die Halswirbelsäule schonen: keine Beugung, Rotation, Lateralflexion oder vorgebeugte Haltung, kein wiederholtes Tragen von mehr als 5 kg sowie Wechsel zwischen Sitzen und Stehen. Der Invaliditätsgrad wurde auf 42 % festgesetzt, was zu einer Viertelsrente führt.

Rügen der Beschwerdeführerin (E. 5.1): Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG) geltend. Sie beruft sich auf die private neurologische Expertise vom 10. September 2024, die eine Arbeitsfähigkeit von nur 20–30 % in angepasster Tätigkeit und einen Leistungsabzug von einem Drittel attestiert. Zudem rügt sie, dass die bi-disziplinäre Expertise kein neurologisches Fachgutachten umfasste, obschon eine aktive Fazettarthrose C2/C3 und residuelle neuropathische Beschwerden festgestellt worden waren.

Würdigung des Bundesgerichts (E. 5.2): Das Bundesgericht hält die Argumentation der Beschwerdeführerin für nicht durchdringend:

  • Die Vorinstanz hat begründet dargelegt, warum die private neurologische Expertise und die Stellungnahme des behandelnden Neurochirurgen die bi-disziplinäre Expertise nicht wirksam infrastellen. Das rheumatologische Statusresultat war im Wesentlichen unauffällig: normale Befunde im thorakalen und lumbalen Bereich, stabiler postoperativer zervikaler Befund ohne neurologische Defizitzeichen und ohne Anhalt für eine zervikobrachiale Neuralgie.
  • Die von der Beschwerdeführerin gerügten Inkonsequenzen – die täglichen Aktivitäten laut Anamnese waren mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten massiven funktionellen Einschränkungen nicht vereinbar.
  • Das ergotherapeutische Assessment fusste wesentlich auf Selbsteinschätzungen der Schmerzen und genügte nicht als alleinige Grundlage für die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung.
  • Die klinische und elektroneuromyographische Untersuchung der privaten neurologischen Expertise ergab keine Schädigung der Nervenwurzeln oder peripheren Nerven: symmetrische Muskeleigenreflexe und keine Muskelatrophie, erhaltene Muskelkraft, freie zervikale Mobilität und normale Feinmotorik der rechten Hand.
  • Die aktive Fazettarthrose C2/C3 war dem Rheumatologen bereits bekannt und in seine Bewertung eingeflossen. Die IRM vom 27. Mai 2024 wies lediglich eine leichte, nicht-entzündliche hintere Facettarthrose C2/C3 auf.
  • Der behandelnde Neurochirurg hatte selbst in einem Bericht vom 28. Oktober 2022 jede Notwendigkeit neurologischer Abklärungen ausdrücklich verneint.

Keine willkürliche Beweiswürdigung und keine Verletzung der Untersuchungsmaxime; die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Februar 2022 wird bestätigt.

Art. 17 Abs. 1 LPGA (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.»

Berufliche Eingliederungsmassnahmen bei über 55-Jährigen (E. 6)

Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 6.1): Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 145 V 209 und rügt, dass die IV-Stelle und die Vorinstanz die Rente reduziert haben, ohne die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

Massgebliche Rechtsprechung (E. 6.2): Das Bundesgericht stellt fest, dass bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von Versicherten, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder während mindestens 15 Jahren eine Rente bezogen haben, in der Regel berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind, bevor die Rente reduziert wird. Eine Selbsteingliederung kann von diesen Versicherten mit Ausnahme besonderer Umstände nicht verlangt werden. Die IV-Stelle muss prüfen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen notwendig sind, auch wenn eine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist und unabhängig vom verbleibenden Invaliditätsgrad. Diese Rechtsprechung gilt auch bei der gleichzeitigen Beurteilung von Rentenzusprechung und Abstufung (Bestätigung von BGE 145 V 209 E. 5).

Art. 8 Abs. 1 LAI (SR 831.20)

«Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.»

Anwendung auf den Einzelfall (E. 6.3): Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Verfügungen vom 3. November 2023 das 55. Altersjahr zurückgelegt. Sie hatte daher Anspruch darauf, dass der Bedarf an beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenreduktion geprüft wird. Diese Prüfung wurde weder von der Vorinstanz noch von der IV-Stelle durchgeführt. Insbesondere fehlen jegliche Feststellungen zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung. Die anerkannten funktionellen Einschränkungen schliessen die Notwendigkeit von Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nicht von vornherein aus. Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. Mai 2022 (Bestätigung durch Verfügung vom 15. Juni 2022), mit dem berufliche Massnahmen abgelehnt wurden, erfolgte vor der Rentenbeurteilung und beruhte auf der damaligen gesundheitlichen Situation; er erfüllt nicht die zum Zeitpunkt der Rentenentscheidung erforderliche Prüfung.

Ergebnis (E. 6.4): Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie den Bedarf an beruflichen Eingliederungsmassnahmen für die Beschwerdeführerin prüft. Der angefochtene Entscheid wird insoweit aufgehoben, als er die Reduktion der ganzen Invalidenrente auf eine Viertelsrente ab dem 1. Mai 2022 betrifft.

Gehörsanspruch – Kostenerstattung der privaten Expertise (E. 7)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz nicht über ihren Antrag auf Kostenerstattung der privaten neurologischen Expertise gemäss Art. 45 ATSG entschieden habe.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz sehr wohl über diesen Antrag entschieden hat: Sie hat die Kostenerstattung verweigert, weil die Beschwerdeführerin nicht obsiegte und die private Expertise zur Beurteilung der medizinischen Situation angesichts des von der IV-Stelle erstellten Aktenmaterials nicht notwendig war. Der Gehörsanspruch ist nicht verletzt (E. 7.2–7.4).

Verfahrenskosten und Parteientschädigung (E. 8)

Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren (Rückweisung zur Prüfung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen) durchdringt, werden die Bundesgerichtskosten von 800 CHF der IV-Stelle auferlegt. Diese hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3'000 CHF zu bezahlen. Die Sache wird an das kantonale Gericht zurückgewiesen, um über die Kosten der Vorinstanz neu zu entscheiden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 145 V 209

Der vorliegende Entscheid wendet die Grundsätze von BGE 145 V 209 konsequent auf die Situation der uno actu mit der Rentenzusprechung erfolgten Abstufung an. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Pflicht zur Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen bei über 55-jährigen Versicherten nicht nur im Revisionsfall (Herabsetzung oder Aufhebung einer bestehenden Rente), sondern auch dann greift, wenn über die Rentenzusprechung und deren Abstufung gleichzeitig entschieden wird.

Abgrenzung zu 9C_670/2021

Der Entscheid zeichnet sich gegenüber 9C_670/2021 dadurch aus, dass die Rechtsprechung zu den beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei über 55-Jährigen hier tatsächlich zur Anwendung gelangt, da die Beschwerdeführerin – anders als in 9C_670/2021 – tatsächlich eine Rente zugesprochen erhalten hatte und die Rente reduziert wurde. In 9C_670/2021 verneinte das Bundesgericht die Anwendbarkeit, weil die Versicherte nie eine Rente bezogen und somit keine Rentenreduktion vorlag.

Beweiswürdigung – Fortführung der ständigen Rechtsprechung

Die Beweiswürdigung folgt der ständigen Rechtsprechung zur Bewertung medizinischer Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; BGE 134 V 231 E. 5.1; BGE 125 V 351 E. 3): Private Gutachten können das mandatierte Gutachten nur dann infrastellen, wenn sie methodisch überlegen sind oder neue relevante Befunde aufzeigen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Vorinstanz die Gründe für die Bevorzugung des bi-disziplinären Gutachtens gegenüber der privaten neurologischen Expertise ausreichend begründet hat.

Zeitpunkt der massgeblichen Beurteilung

Hinsichtlich des massgeblichen Beurteilungszeitpunkts bestätigt das Bundesgericht den Grundsatz, dass der Richter die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach dem Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung beurteilt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Eine allfällige Verschlechterung der Pathologie C2/C3 nach dem 3. November 2023 wäre gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Leistungsgesuchs geltend zu machen.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt mit 8C_431/2025 die konsequente Anwendung der Rechtsprechung zu BGE 145 V 209: Bei Versicherten, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, muss die IV-Stelle zwingend prüfen, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen notwendig sind, bevor die Rente reduziert wird – auch dann, wenn die Rentenzusprechung und deren Abstufung uno actu erfolgen. Dieser Prüfungsauftrag wird nicht durch einen früheren Vorbescheid über die Ablehnung beruflicher Massnahmen erfüllt, der zu einem Zeitpunkt erging, als die Rentenfrage noch gar nicht beurteilt worden war und die gesundheitliche Situation eine andere war.

Die medizinische Sachverhaltsfeststellung (volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab Februar 2022, Invaliditätsgrad von 42 %) wird hingegen bestätigt und die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung und die Verletzung der Untersuchungsmaxime werden abgewiesen. Das private neurologische Gutachten vermag das mandatierte bi-disziplinäre Gutachten nicht zu erschüttern, und die Vorinstanz hat ihre Präferenz zulässig und hinreichend begründet.

Der Entscheid unterstreicht die prozessuale Pflicht der IV-Stellen, bei der Rentenreduktion von über 55-Jährigen die Frage der beruflichen Eingliederung von Amtes wegen zu prüfen, und zwar unabhängig davon, ob die Versicherte solche Massnahmen beantragt hat. Die materielle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung allein genügt nicht; es bedarf auch der Beurteilung, ob eine Selbsteingliederung zumutbar ist, und gegebenenfalls der Anordnung entsprechender Massnahmen vor der Rentenreduktion.