Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Plangenehmigung für den Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels (LBT) mit dem Installationsplatz (IP) Mitholz im Gewässerschutzbereich AU und setzt Grenzen für die Rügen der Blausee AG zu Altlastenrecht, Gewässerschutzrecht und Gehörsanspruch.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; die Plangenehmigung bleibt rechtmässig. Keine Parteientschädigung für die BLS Netz AG, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.
- Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Verwertung von Tunnelausbruchmaterial nach VVEA im Gewässerschutzbereich; Bestätigung, dass die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung kantonales Recht nur berücksichtigen muss, soweit es nicht unverhältnismässig einschränkt; Klarstellung zu Altlastenrecht (Art. 3 AltlV) bei antizipierter Beweiswürdigung und Verhältnismässigkeit von Untersuchungspflichten.
- Leitsätze: (1) Fehlende Aktenvermittlung im Rechtsmittelverfahren verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, die Akten beizuziehen und nicht nur bei physischer Abwesenheit. (2) Die Wiederauffüllung eines Steinbruchs mit Tunnelausbruchmaterial ist rechtlich als Verwertung, nicht als Deponie zu qualifizieren. (3) Kantonales Recht (hier: Überbauungsordnung) ist im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren nur zu berücksichtigen, soweit es die Bahn nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG).
Sachverhalt
Die Blausee AG betreibt in Kandergrund (BE) einen Gastwirtschaftsbetrieb mit Hotel und Forellenzucht, die mit Grundwasser aus dem Kandertal gespeist wird. Rund 1,5 km oberhalb liegt der Steinbruch Mitholz, in dessen Perimeter die BLS Netz AG den temporären Installationsplatz (IP) Mitholz für den Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels (LBT) errichten will. Der Steinbruch war in der Vergangenheit mehrfach Schauplatz unzulässiger Abfallablagerungen (Pressschlamm aus dem NEAT-Bau, Betonschlämme, kontaminiertes Material). Verschiedene Bereiche sind im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. Seit 2018 kam es in der Fischzuchtanlage der Blausee AG wiederholt zu Fischsterben, deren Ursache ungeklärt ist.
Nach Erlass der Plangenehmigung durch das BAV (8. Juni 2022) und Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (16. Dezember 2024) gelangt die Blausee AG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie rügt namentlich: Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Aktenstücke, Verstösse gegen das Abfall- und Gewässerschutzrecht, Widerspruch zur kantonalen Überbauungsordnung und Verletzung altlastenrechtlicher Bestimmungen, sowie ein veralteter Umweltverträglichkeitsbericht (UVB).
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliches: Legitimation und Gehörsrüge
Legitimation (E. 1.1): Die Blausee AG ist als Eigentümerin der stromabwärts gelegenen Fischzucht, die mit Grundwasser gespeist wird, durch das Projekt besonders betroffen und daher beschwerdeberechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Aktuelles Interesse (E. 1.2): Obwohl die Bundesversammlung zwischenzeitlich den Vollausbau des LBT beschlossen hat, bleibt das Interesse an der Beurteilung des Teilausbaus bestehen, da dieser nicht zurückgezogen wurde und der Vollausbau auf dem Projekt Teilausbau aufbaut.
Gehörsrüge (E. 2–2.4): Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil 21 Einsprachereplikbeilagen (ERB) dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegen hatten. Das Bundesgericht hält fest: Massgebend ist nicht die physische Anwesenheit der Dokumente, sondern ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, sie beizuziehen. Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht primär aufgrund der Beschwerdeeingaben; ein pauschaler Verweis auf alle Beweismittel des Einspracheverfahrens genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit die Stellungnahmen von Dr. Keusen (ERB 1 und 15) im angefochtenen Entscheid erwähnt wurden, war deren Inhalt der Vorinstanz durch die Replik der Beschwerdeführerin bekannt. In der Sache hat sich die Vorinstanz mit den Einwänden Dr. Keusens ausführlich befasst (E. 8.1 und 8.7 des angefochtenen Entscheids). Die Gehörsrüge wird abgewiesen.
2. Abfall- und Gewässerschutzrecht: Tunnelausbruchmaterial im Gewässerschutzbereich AU
Rechtsgrundlagen (E. 3.1): Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen der VVEA, des GSchG und der GSchV dar. Im Gewässerschutzbereich AU dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 211 Abs. 1 Anh. 4 GSchV). Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial ist nach Art. 19 Abs. 1 VVEA i.V.m. Ziff. 1 Anh. 3 VVEA möglichst vollständig zu verwerten, namentlich für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen.
Art. 19 Abs. 1 VVEA (SR 814.600) «Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt (unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial), ist möglichst vollständig wie folgt zu verwerten: a. als Baustoff auf Baustellen oder Deponien; b. als Rohstoff für die Herstellung von Baustoffen; c. für die Wiederauffüllung von Materialentnahmestellen; oder d. für bewilligte Terrainveränderungen.»
Verwertung, nicht Deponie (E. 3.9): Die Wiederauffüllung des Steinbruchs Mitholz ist rechtlich als Verwertung zu betrachten und bedarf keiner Deponiebewilligung. Voraussetzung ist jedoch, dass sie mit unverschmutztem Material i.S.v. Art. 19 Abs. 1 VVEA i.V.m. Ziff. 1 Anh. 3 VVEA erfolgt.
Betonanteil und Fremdstoffgrenze (E. 3.9.1): Der Anteil an mineralischen Bauabfällen, namentlich Beton, darf maximal 1 % betragen. Die Vollzugshilfe des BAFU legt keinen darüber hinausgehenden Grenzwert fest, sondern verlangt eine Einzelfallbetrachtung mit Massenbilanz und Beprobungskonzept. Das BAV hat entsprechende Auflagen angeordnet (Beprobungskonzept nach Auflage 5.3.6.11), die im nachgelagerten vereinfachten Plangenehmigungsverfahren konkretisiert werden.
Sprengstoffrückstände (E. 3.9.2): Ziff. 1 Anh. 3 VVEA enthält keinen Grenzwert für Sprengmittelrückstände (Ammonium, Nitrit). In solchen Fällen beurteilt die Behörde die Abfälle im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung (Ziff. 3 Anh. 3 VVEA). Die Auflage 2.5.31 stellt sicher, dass keine sprengstoffhaltigen Abwässer in ein Gewässer gelangen.
Zwischenlager im Gewässerschutzbereich AU (E. 3.10): Das Zwischenlager für verschmutztes Material ist keine Deponie, sondern ein Zwischenlager i.S.v. Art. 29 Abs. 1 VVEA. Ein solches kann im Gewässerschutzbereich AU bewilligt werden, wenn mit Auflagen ein ausreichender Gewässerschutz gewährleistet ist (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Das BAFU bestätigt, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers bei Umsetzung der Auflagen faktisch ausgeschlossen werden könne. Über 40 Piezometer und das Monitoring des Runden Tisches gewährleisten eine aussergewöhnlich engmaschige Überwachung.
3. Vorrang des Bundesrechts und kantonales Planungsrecht
Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung und kantonales Recht (E. 4.2):
Art. 18 Abs. 1 und 4 EBG (SR 742.101) «Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden. [...] Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.»
Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis (BGE 121 II 378 E. 9a; BGer 1C_605/2019 E. 3.1): Kantonales Recht ist im Plangenehmigungsverfahren nur zu berücksichtigen, soweit es die Bahn nicht unverhältnismässig einschränkt. Eine Interessenabwägung ist vorzunehmen, die die durch kantonalen Normen erfassten Interessen und die eisenbahnbetrieblichen sowie öffentlichen Interessen berücksichtigt.
Soweit die kantonale Überbauungsordnung Nr. 2a (UeO Nr. 2a) nur unverschmutztes Aushubmaterial zulässt, besteht keine Divergenz, da der Begriff bundesrechtlich definiert wird. Sollte die UeO Nr. 2a enger zu verstehen sein und auch Tunnelausbruchmaterial ausschliessen, das die VVEA-Anforderungen erfüllt, wäre dies eine unverhältnismässige Einschränkung: Die Beschwerdegegnerin müsste das Material über grosse Distanzen abtransportieren, ohne nennenswerte Umweltvorteile.
4. Altlastenrechtliche Rügen (Art. 3 AltlV)
Rechtsrahmen (E. 5.1): Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen der Altlastenverordnung (AltlV) dar.
Art. 3 AltlV (SR 814.680) «Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.»
Kernentscheide (E. 5.5–5.6): Gegenstand des Verfahrens ist einzig der Teilausbau, nicht sämtliche altlastenrechtlichen Fragen im Bereich Mitholz/Blausee. Die Pflicht nach Art. 3 AltlV knüpft an die Sanierungsbedürftigkeit an; ein bloss belasteter Standort steht einem Bauvorhaben nicht entgegen, solange keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu befürchten sind. Die Vorinstanz durfte die Frage der Belastung in Zweifelsfällen offen lassen, solange schädliche Einwirkungen ausgeschlossen werden können (unter Verweis auf [CALUORI, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, 2022, S. 316]; BGer 1C_393/2014 E. 5.7).
Umschlagplatz Mitholz (E. 5.6.2): Auf dem Umschlagplatz wurden in der Vergangenheit mit PAK und Schwermetallen kontaminierte Bahnschwellen zwischengelagert. Die Vorinstanz durfte die Sanierungsbedürftigkeit in antizipierter Beweiswürdigung verneinen, da die Grundwassermesswerte im Abstrom deutlich unter den Konzentrationswerten nach Anh. 1 AltlV lagen – mithin selbst bei einer zu grosszügigen Abgrenzung des Standorts keine Sanierungsbedürftigkeit besteht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Erwägung nicht substanziiert auseinander.
Untersuchungspflicht und Verhältnismässigkeit (E. 5.6.4): Das Bundesgericht stellt klar, dass altlastenrechtliche Untersuchungen das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten müssen und nicht jeden Quadratmeter eines umfangreichen Betriebsgeländes erfordern, wenn keine Anhaltspunkte für eine Belastung im fraglichen Bereich vorliegen. Die angeordnete Sondierbohrung (Auflage 5.3.6.1) dient der Beweissicherung, nicht der Abklärung eines bereits belegten Verdachts. Es wäre unzulässig, die Plangenehmigung unter Vorbehalt eines erst noch zu erbringenden Nachweises gemäss Art. 3 AltlV zu erteilen (BGer 1A.239/2003 E. 7); die Vorinstanz ging jedoch zu Recht davon aus, dass die Erfüllung von Art. 3 AltlV nachgewiesen ist.
5. Veralteter Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
E. 6.1–6.4: Die Beschwerdeführerin rügt, der UVB (Stichtag 14. September 2018) berücksichtige weder die seit April 2018 aufgetretenen Fischsterben noch die ab 2020 bekannt gewordenen unzulässigen Materialablagerungen. Eine Neubearbeitung des UVB sei erforderlich.
Das Bundesgericht hält mit der Vorinstanz fest: Eine Neubearbeitung des UVB ist nur erforderlich, wenn dieser insgesamt (samt Ergänzungen) nicht als Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung taugt. Vorliegend wurden nach Erstellung des UVB zusätzliche Untersuchungen und Erkenntnisse gewonnen, die zu den Akten genommen und von den Fachbehörden beurteilt wurden. Die Berichte und Messergebnisse ermöglichten die Beurteilung der Konformität des IP Mitholz mit dem Abfall-, Altlasten- und Gewässerschutzrecht. Eine Rückweisung zur Überarbeitung des UVB hätte das Verfahren lediglich verzögert, ohne zu einem Erkenntnisgewinn oder besserem Umweltschutz zu führen.
6. Parteientschädigung
E. 7: Die BLS Netz AG hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (Art. 7 und 8 des Berner BLSG, BSG 762.5) im amtlichen Wirkungskreis obsiegt und hat daher nach Art. 68 Abs. 3 BGG keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Dies entspricht der Praxis bei den SBB (BGer 1C_266/2025 E. 6; BGer 1C_390/2024 E. 5) und den Appenzeller Bahnen (BGer 1C_429/2023 E. 4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer Reihe von Bundesgerichtsentscheiden zur eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung und zum Verhältnis von Bundes- und kantonalalem Recht:
Plangenehmigung und kantonalen Planungsrecht: Das Urteil bestätigt die seit BGE 121 II 378 etablierte Praxis zu Art. 18 Abs. 4 EBG. Kantonales Recht wird im Plangenehmigungsverfahren nicht direkt angewendet, sondern nur «berücksichtigt», und zwar nur soweit, als es die Bahn nicht unverhältnismässig einschränkt. Die vorliegende Erwägung, wonk eine kantonale UeO, die Tunnelausbruchmaterial bei VVEA-Konformität ausschliesst, eine unverhältnismässige Einschränkung darstellt, präzisiert diese Interessenabwägung für den konkreten Fall.
Altlastenrecht und Sanierungsbedürftigkeit: Die Erwägungen zu Art. 3 AltlV bestätigen die Praxis, dass die Sanierungsbedürftigkeit – nicht die blosse Belastung – das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf einem belasteten Standort ist (BGer 1A.239/2003 E. 7). Neu ist die Klarstellung, dass die antizipierte Beweiswürdigung zur Verneinung der Sanierungsbedürftigkeit zulässig ist, wenn die Messwerte im Abstrom eine Belastung deutlich unterschreiten (unter Verweis auf [CALUORI, a.a.O., S. 316] und BGer 1C_393/2014 E. 5.7). Ebenso bestätigt das Urteil, dass altlastenrechtliche Untersuchungen dem Verhältnismässigkeitsprinzip unterstehen und nicht flächendeckend durchgeführt werden müssen, wenn keine Anhaltspunkte für eine Belastung bestehen – dies im Einklang mit BGer 1C 291/2016 zur Eintragungspflicht in den KbS.
Abfallrechtliche Qualifikation von Tunnelausbruchmaterial: Die Qualifikation der Wiederauffüllung eines Steinbruchs mit Tunnelausbruchmaterial als «Verwertung» (nicht Deponie) ist eine Bestätigung der Praxis. Die Vorgabe, dass nur unverschmutztes Material i.S.v. Art. 19 Abs. 1 VVEA i.V.m. Ziff. 1 Anh. 3 VVEA verwendet werden darf, und die Differenzierung zwischen dem 1%-Grenzwert für Fremdstoffe und dem Fehlen eines Grenzwerts für Sprengstoffrückstände, sind dogmatisch bedeutsam. Das Urteil präzisiert, dass die Vollzugshilfe des BAFU keinen Grenzwert für den Betonanteil im Tunnelausbruchmaterial festlegt, sondern eine Einzelfallbetrachtung mit Beprobungskonzept verlangt.
Parteientschädigung für Bahninfrastrukturunternehmen: Die Verweigerung der Parteientschädigung an die BLS Netz AG stützt sich auf die neuere Rechtsprechung zu Art. 68 Abs. 3 BGG, wonach mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen im amtlichen Wirkungskreis keine Parteientschädigungen erhalten (BGer 1C_266/2025 E. 6).
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichts 1C_62/2025 bestätigt die Plangenehmigung für den Teilausbau des Lötschberg-Basistunnels mit dem Installationsplatz Mitholz. Es verdeutlicht drei zentrale Grundsätze: Erstens ist die Wiederauffüllung eines Steinbruchs mit Tunnelausbruchmaterial rechtlich als Verwertung zu qualifizieren, die keine Deponiebewilligung erfordert, solange die VVEA-Anforderungen an unverschmutztes Material eingehalten werden. Zweitens hat das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren einen deutlichen Vorrang vor kantonalem Planungsrecht; eine Überbauungsordnung, die Tunnelausbruchmaterial ausschliesst, das die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt, stellt eine unverhältnismässige Einschränkung dar. Drittens kann die Sanierungsbedürftigkeit eines belasteten Standorts i.S.v. Art. 3 AltlV in antizipierter Beweiswürdigung verneint werden, wenn die Messwerte eine Belastung klar unterschreiten, und Untersuchungspflichten unterliegen dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Damit stärzt das Urteil die Praxis der Behörden, bei grossen Infrastrukturprojekten flexible, auf Auflagen gestützte Lösungen zuzulassen, die den Umweltschutz durch konkrete Massnahmen (Beprobungskonzepte, Grundwassermonitoring, Abdichtungen) sicherstellen, ohne dass unrealistische Absoluteinfordrungen gestellt werden.