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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_502/2025  ·  vom 07.05.2026

curatelle de représentation et de gestion

BGer 5A_502/2025 — Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft bei Romance-Scam-Opfer

Rechtsgebiet: Erwachsenenschutz · Vorinstanz: Präsidentin der Rechtsbehelfsinstanz in Erwachsenenschutzsachen des Kantons Wallis · Besetzung: Bovey (Präsident), Herrmann, Courbat (Ersatzrichterin) · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein 1935 geborener Mann mit leichtem bis mittlerem kognitiven Defizit wurde Opfer wiederholter Romance-Scams und zahlte über 19'000 Franken an Betrüger. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtete eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder das rechtliche Gehör noch die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit werden verletzt. Die angeordnete Beistandschaft ist erforderlich und geeignet.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass bei kognitiv eingeschränkten Personen, die sich trotz Warnungen nicht vor Ausbeutung schützen können, eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft samt Beschränkung der Handlungsfähigkeit verhältnismässig ist. Es präzisiert, dass die Anhörung durch die erste Instanz genügt und kein Anspruch auf erneute Anhörung vor der Rechtsbehörde besteht, sowie dass die Verweigerung eines Gegengutachtens nur bei offensichtlichen Mängeln des Erstgutachtens willkürfrei aufgehoben werden kann.

Sachverhalt

A.________, geboren 1935, war Inhaber mehrerer Bankkonten. Im November 2023 meldete seine Bank der Erwachsenenschutzbehörde (APEA) der Bezirke Martigny und St-Maurice, dass der Betroffene offenbar Opfer von Betrügern geworden war: Er überwies Geld an eine Frau in Frankreich, die er im Internet kennengelernt hatte, und sollte 50'000 Franken für ein angebliches Erbe einzahlen. Eine weitere Frau forderte Geld von ihm.

An seiner Anhörung im Januar 2024 hielt der Betroffene trotz Hinweisen auf die Fälschung der Dokumente an der Realität seiner «inhaftierten Partnerin» fest und war bereit, 9'500 Euro zu zahlen, um sie freizubekommen. Auf Rat der APEA unterliess er dies schliesslich. In einer zweiten Angelegenheit hatte er bereits 11'000 Franken an eine nur online bekannte Frau überwiesen.

Die APEA errichtete im Januar 2024 provisorisch eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft. Ein psychiatrisches Gutachten vom Mai 2024 diagnostizierte ein leichtes bis mittleres kognitives Defizit dauernder Natur mit ungünstiger Prognose und bescheinigte die Unfähigkeit, die Bedeutung seiner Handlungen zu verstehen und sich gegen äussere Einflüsse zur Wehr zu setzen. Die Staatsanwaltschaft stellte im April 2024 ein Verfahren wegen fehlender Listigkeit der Täter ein — es handele sich um eine «Affinitätsbetrügerei» (arnaque au sentiment). Im Juli 2024 wurde die Beistandschaft um einen Wohn- und therapeutischen Auftrag erweitert und die Handlungsfähigkeit beschränkt. Im Dezember 2024 versuchte der Betroffene erneut, 5'600 Franken über einen Freund an die angebliche Gefährtin zu übermitteln.

Die kantonale Rechtsbehörde wies die Beschwerde im Mai 2025 ab. Dagegen richtet sich die Bundesgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Rechtliches Gehör und Beweiswürdigung

Das Bundesgericht wiederholt die Grundsätze zum rechtlichen Gehör: Art. 29 Abs. 2 BV garantiert das Recht, relevante Beweise anzubieten. Im Erwachsenenschutz geht Art. 447 Abs. 1 ZGB jedoch weiter und gewährt der betroffenen Person ein persönliches Anhörungsrecht vor der Erwachsenenschutzbehörde. Vor der Rechtsbehörde besteht — soweit das kantonale Recht keinen solchen Anspruch vorsieht — kein Recht auf erneute mündliche Anhörung (Art. 450f ZGB; vorliegend: Art. 117 Abs. 3 des kantonalen Ausführungsgesetzes zum ZGB des Kantons Wallis).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mehrfach von der APEA angehört und konnte sich vor der kantonalen Instanz schriftlich äussern. Seine Behauptung, eine erneute Anhörung vor der Rechtsbehörde würde neue Tatsachen ergeben, überzeugte das Bundesgericht nicht, da er diese Tatsachen bereits früher hätte vorbringen können.

Hinsichtlich des beantragten Gegengutachtens stellte das Bundesgericht fest, dass das Erstgutachten auf drei Begegnungen, einem Telefonat, medizinischen Akten, einem neuropsychologischen Befund und Auskünften des Beistands beruhte, die Fragen klar und widerspruchsfrei beantwortete und keine Lücken aufwies. Die Kritik des Beschwerdeführers war appellatorisch und zeigte keine offensichtlichen Mängel auf, die eine Gegengutachten-Verfügung geboten hätten.

Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der Beistandschaft

Die massgeblichen Normen lauten:

Art. 389 ZGB (SR 210) «1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: 1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; 2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. 2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.»

Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (SR 210) «1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann;»

Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB (SR 210) «1 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss.»

«1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt: Sein kognitives Defizit ist ein «ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand», der ihn unfähig macht, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Das Gutachten ist klar, und der Beschwerdeführer hat trotz aller Warnungen, Einstellungsverfügungen der Strafbehörde und offensichtlicher Fälschungen an seiner Realitätswahrnehmung festgehalten.

Zum Subsidiaritätsgrundsatz (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) genügt der blosse Hinweis auf «andere öffentliche Dienste» oder «die Familie» nicht, solange nicht substanziiert dargelegt wird, wie diese Hilfen die Defizite effektiv ausgleichen sollen. Der Beschwerdeführer hat dies nicht getan.

Zur Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB) betont das Gericht, dass die Massnahme so leicht wie möglich, aber so stark wie nötig sein muss. Nach BGE 140 III 49, E. 4.3.1 unterstellt Art. 389 ZGB alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. Die Entscheide BGer 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 und BGer 5A_567/2023 vom 25. Januar 2024 wenden diese Grundsätze ebenfalls an. Vorliegend bestätigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach Errichtung der provisorischen Beistandschaft weiterhin Versuche unternahm, Geld an Betrüger zu überweisen, dass eine leichtere Massnahme den Schutzzweck nicht erreicht hätte. Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit war notwendig, um ihn vor den Folgen seiner eigenen Vulnerabilität zu schützen.

Die kantonale Instanz hat ihr Ermessen nicht überschritten; sie hat die Massnahme gestützt auf ein vollständiges Dossier inklusive Gutachten begründet. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche weniger einschneidende Massnahme denselben Zweck erreichen könnte.

Einordnung in die Rechtsprechung

BGE 140 III 49 ist der Leitentscheid zu den Maximen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutz. Das vorliegende Urteil bestätigt in E. 3.1.1 die dortige Dogmatik und wendet sie auf den konkreten Fall an. Weitere Entscheide, die dieselben Grundsätze bei der Anordnung von Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaften anwenden, sind BGer 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025, BGer 5A_103/2024 vom 26. September 2024 und BGer 5A_97/2024 vom 6. Juni 2024.

Neu ist die konkrete Anwendung auf einen Fall von Romance-Scam-Betroffenheit: Das Gericht qualifiziert die Weigerung des Betroffenen, die objektiven Indizien der Betrügerei zu erkennen und sich von den Betrügern zu distanzieren, als Beleg für die notwendige Beistandschaft. Die Einstellungsverfügung der Strafbehörde und die offensichtliche Fälschung der Dokumente fungieren als aussagekräftige externe Validatoren der Urteilsbeeinträchtigung.

Die Praxis zum rechtlichen Gehör im Erwachsenenschutz wird bestätigt: Art. 447 Abs. 1 ZGB gewährt ein Anhörungsrecht nur vor der ersten Instanz. Wie das vorliegende Urteil in E. 2.1.2 darlegt, besteht vor der kantonalen Rechtsbehörde kein Anspruch auf erneute mündliche Anhörung, sofern das kantonale Recht keines vorsieht. Dies entspricht der Rechtsprechung in BGer 5A_32/2024 vom 2. April 2024 und BGer 5A_181/2025 vom 23. Juli 2025.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit ist bei einem kognitiv eingeschränkten Romance-Scam-Opfer, das sich trotz mehrfacher Warnungen und objektiver Beweise nicht von den Betrügern lösen kann, erforderlich und verhältnismässig. Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, da der Betroffene vor der ersten Instanz angehört wurde und sein Antrag auf Gegengutachten den strengen Willkürmassstab nicht besteht. Das Urteil unterstreicht den weiten Ermessensspielraum der Erwachsenenschutzbehörde und die zurückhaltende Überprüfung durch das Bundesgericht.