Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Haftverlängerungsentscheid des Obergerichts Zürich auf, weil die Vorinstanz die erhebliche Sicherheitsgefährdung durch Vermögensdelikte (Einbruchdiebstähle) nicht ausreichend begründet und den dringenden Tatverdacht bei den vorgeworfenen Gewaltdelikten (Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Drohung, Raub) nicht geprüft hat.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz (Art. 112 Abs. 3 BGG).
- Bedeutung: Bestätigung der restriktiven Praxis zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bei Vermögensdelikten – Einbruchdiebstähle ohne Gewaltpotenzial genügen für die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung grundsätzlich nicht. Ermöglicht einen zügigen Haftrechtsschutz bei mangelhafter Begründung durch die Vorinstanz.
- Leitgedanke: Die blosse Bezeichnung von Einbruchdiebstählen als «Sicherheitsgefährdung» ersetzt nicht die erforderliche Gesamtwürdigung; stützt sich die Vorinstanz auf unbelegte Gewaltvorwürfe, muss sie deren dringenden Tatverdacht explizit prüfen.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Betrugs, Identitätsmissbrauchs, Urkundenfälschung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Freiheitsberaubung und Drohung. Der Beschwerdeführer soll diverse Einbruchdiebstähle mit einer Gesamtdeliktssumme von rund Fr. 230'000.– begangen und eine Geschädigte gegen ihren Willen in einem Kellerabteil eingesperrt haben.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ im September 2024 erstmals in Untersuchungshaft, woraufhin das Obergericht ihn im Oktober 2024 auf Beschwerde hin entliess. Im August 2025 wurde A.________ erneut verhaftet; die Haft wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 10. Mai 2026. Das Obergericht wies die Haftbeschwerde mit Beschluss vom 16. März 2026 ab und ordnete die Einholung eines psychiatrischen Kurzberichts an. Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderung (E. 1–2)
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Haft und ist somit durch den obergerichtlichen Entscheid unmittelbar betroffen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).
Hinsichtlich der Begründungspflicht hält das Bundesgericht fest, dass kantonale letztinstanzliche Entscheide, die der Beschwerde ans Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten müssen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufheben und an die kantonale Behörde zurückweisen. Das Bundesgericht darf sich dabei nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen (BGE 141 IV 244, E. 1.2.1).
Haftgrund der Wiederholungsgefahr (E. 3–5)
Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Normen dar: Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig bei dringendem Tatverdacht und einem besonderen Haftgrund (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (lit. c) setzt voraus, dass ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könne durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Zudem muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO).
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: […] c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»
Drei konstitutive Elemente der Wiederholungsgefahr
Das Bundesgericht bekräftigt die dreistufige Struktur des Haftgrunds der (einfachen) Wiederholungsgefahr (BGE 150 IV 149, E. 3.1): Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein, und es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (Rückfallprognose).
Erhebliche Sicherheitsgefährdung bei Vermögensdelikten
Zur zweiten Voraussetzung präzisiert das Gericht die differenzierte Praxis: Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9, E. 2.6–2.7). Vermögensdelikte stellen nur in besonders schweren Fällen eine unmittelbare Sicherheitsgefährdung dar, etwa wenn sie die Geschädigten besonders hart treffen oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte (BGE 146 IV 136, E. 2.2 und 2.5). Serien von Einbruchdiebstählen können die Sicherheit anderer erheblich gefährden, wenn die Täterschaft Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht, beziehungsweise wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (BGE 146 IV 136, E. 2.2 und 2.5).
Mangelhafte Begründung der Vorinstanz (E. 5.4)
Das Bundesgericht rügt zwei entscheidende Lücken in der Begründung der Vorinstanz:
1. Einbruchdiebstähle ohne Gewaltpotenzial: Die Vorinstanz stützt die Sicherheitsgefährdung massgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer in zwei bewohnte Wohnungen eingedrungen sei. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass er sich dabei nicht gewaltsam Zugang verschafft, sondern Wohnungsschlüssel verwendet hat, die von den Bewohnern in Briefkästen deponiert worden waren. Er habe keine Waffen mit sich getragen und sich von einem Geschädigten nach kurzer Nacheile ohne Gewaltanwendung festhalten lassen. Auch ist dem angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen, dass die Geschädigten besonders hart getroffen worden wären. Somit fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern der Beschwerdeführer bei diesen Einbruchdiebstählen Gewaltpotenzial gezeigt haben soll.
2. Ungeprüfter dringender Tatverdacht bei Gewaltdelikten: Soweit die Vorinstanz sich auf eine angebliche tätliche Auseinandersetzung mit einem Ladendetektiv sowie auf das angebliche Einsperren einer Geschädigten im Kellerabteil und darauf gestützte Vorwürfe von Raub, Freiheitsberaubung und Drohung beruft, fehlt im angefochtenen Entscheid die Prüfung, ob bezüglich dieser Vorwürfe überhaupt ein dringender Tatverdacht besteht. Die Vorinstanz hat lediglich einen dringenden Tatverdacht wegen gewerbsmässigen Diebstahls bejaht, ohne sich zu den Qualifikationen der Tätlichkeiten, der Freiheitsberaubung und der Drohung zu äussern. Auch ob ein dringender Tatverdacht wegen Raubs (noch) besteht, geht aus dem Entscheid nicht hervor.
Die mangelnde Begründung verhindert, dass das Bundesgericht überprüfen kann, wie die Vorinstanz das eidgenössische Recht angewendet hat. Der Entscheid genügt daher den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht.
Art. 112 Abs. 1 und 3 BGG (SR 173.110) «1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten: […] b. die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen; […] 3 Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bestehenden Praxis
Das Urteil bestätigt die gefestigte dreistufige Dogmatik der (einfachen) Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (BGE 143 IV 9; BGE 146 IV 136; BGE 150 IV 149). Es schliesst sich der restriktiven Linie an, wonach Vermögensdelikte nur ausnahmsweise die erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer begründen können. Insbesondere bei Einbruchdiebstählen, die ohne Gewaltanwendung, Waffenmitführung oder Bedrohung von Anwesenden verübt werden, ist die Schwelle der erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht erreicht – selbst bei hoher Deliktssumme und Serienbegehung.
Präzisierung der Begründungspflicht
Das Urteil bringt eine wichtige Präzisierung der Begründungsanforderungen nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG für Haftentscheide: Stützt sich die Vorinstanz zur Begründung der Sicherheitsgefährdung auf Vorwürfe, die über den bejahten dringenden Tatverdacht hinausgehen (hier: Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Drohung, Raub), so muss sie explizit prüfen und darlegen, ob auch bezüglich dieser Vorwürfe ein dringender Tatverdacht besteht. Genau dies war hier unterblieben – die Vorinstanz hatte den dringenden Tatverdacht nur für gewerbsmässigen Diebstahl bejaht, die Haft aber massgeblich mit Gefährdungspotenzialen begründet, die zu unbeantworteten Tatverdachtsfragen gehören.
Verhältnis zu BGE 146 IV 136
Der vorliegende Entscheid folgt direkt der Linie von BGE 146 IV 136, wo das Bundesgericht bei einem Serienbetrüger ohne Gewaltpotenzial die erhebliche Sicherheitsgefährdung verneint und die Haftentlassung angeordnet hatte. Auch hier fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Delikten Gewalt anwenden könnte. Die blosse Bezeichnung von Einbruchdiebstählen als «erhebliche Sicherheitsgefährdung» ersetzt – wie bereits in BGE 146 IV 136, E. 2.5 dargelegt – die erforderliche Gesamtwürdigung nicht.
Parallele zu BGer 7B 682/2025
In BGer 7B 682/2025 (vom 19. August 2025) hatte das Bundesgericht einen ähnlichen Fall von Vermögensdelikten zu beurteilen und stellte fest, dass eine ungünstige Rückfallprognose allein für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung nicht genügt – die Delikte müssen die Geschädigten besonders hart oder ähnlich wie ein Gewaltdelikt treffen (E. 3.1). Der vorliegende Entscheid weitet diese Grundsätze auf die Konstellation von Einbruchdiebstählen mit deponierten Schlüsseln aus: Auch hier genügt die blosse Anwesenheit von Geschädigten im Tatgeschehen nicht, wenn keine Konfrontation, Bedrohung oder Gewaltanwendung erfolgt.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt den Beschluss des Obergerichts auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die II. strafrechtliche Abteilung hält fest, dass die Vorinstanz die erhebliche Sicherheitsgefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere fehlt es an der Darlegung, wie die Einbruchdiebstähle – bei denen der Beschwerdeführer keine Waffen trug und sich ohne Gewaltanwendung festhalten liess – eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer darstellen sollen. Zudem hat die Vorinstanz nicht geprüft, ob bezüglich der vorgeworfenen Gewaltdelikten (Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, Drohung, Raub) ein dringender Tatverdacht besteht, obwohl sie diese zur Begründung der Sicherheitsgefährdung heranzieht.
Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten und muss den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– entschädigen.