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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2E_8/2024  ·  vom 13.02.2026

Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein bundesgerichtlicher Nichteintretensentscheid wegen Fristversäumnis begründet auch dann keine Staatshaftung, wenn die Fristberechnung fehlerhaft war – der Fehler qualifiziert nicht als wesentliche Amtspflichtverletzung.
  • Entscheidung: Die Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wird abgewiesen. Keine Haftung des Bundes für den Nichteintretensentscheid.
  • Bedeutung: Präzisierung der dogmatischen Abgrenzung zwischen Art. 12 VG (Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes) und der Möglichkeit, bundesgerichtliche Urteile im Staatshaftungsverfahren auf wesentliche Amtspflichtverletzungen zu überprüfen. Eine fehlerhafte Fristberechnung durch das Bundesgericht reicht für die Bejahung einer wesentlichen Amtspflichtverletzung nicht aus.

Sachverhalt

Die A.________ AG (Klägerin) unterlag vor dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Ihre Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Präsidialurteil BGer 4A_538/2023 vom 3. Januar 2024 wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG) nicht eingetreten. Ein Revisionsgesuch (BGer 4F 4/2024 vom 9. Februar 2024) blieb erfolglos.

Das Bundesgericht hatte die Beschwerdefrist am 1. November 2023 (Allerheiligen) als abgelaufen betrachtet, weil Allerheiligen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a EG ArR/AG im Bezirk Lenzburg kein anerkannter Feiertag sei. Die Klägerin macht geltend, dass nach § 21 EG ZPO/AG und dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (EuFrÜb; SR 0.221.122.3) Allerheiligen im ganzen Kanton Aargau ein anerkannter Feiertag sei und die Frist erst am 2. November 2023 abgelaufen sei.

Die Klägerin erhob Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft und beantragte Fr. 74'612.85 zuzüglich Zins. Sie wirft dem Bundesgericht eine wesentliche Amtspflichtverletzung vor. Ergänzend kritisiert sie die Auswahl der Bundesrichterin und des Gerichtsschreibers.

Erwägungen

Zuständigkeit und Verfahren (E. 1–2)

Das Bundesgericht beurteilt den Staatshaftungsanspruch als einzige Instanz (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c VG und Art. 21a Abs. 1 ParlG). Die Klage ist auch insoweit zulässig, als sie sich gegen den Gerichtsschreiber richtet, aufgrund des engen Sachzusammenhangs (sog. Kompetenzattraktion, vgl. BGE 126 II 145, E. 1b/bb). Das Bundesgericht verfügt über volle Kognition (BGE 131 I 266, E. 2.3).

Art. 12 VG – Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (E. 5)

Zentral ist die Frage, ob und inwieweit bundesgerichtliche Urteile im Staatshaftungsverfahren auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden können. Das Gericht arbeitet die bisherige, uneinheitliche Rechtsprechung auf:

  • BGer 2E 1/2013 vom 4. September 2014: Art. 12 VG schliesst eine Haftung nicht von vornherein aus; jedoch ist für die Annahme der Widerrechtlichkeit ein qualifiziertes Fehlverhalten erforderlich.

  • BGer 2E 2/2013 vom 30. Oktober 2014: Art. 12 VG greift nicht bei formeller Rechtsverweigerung und Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz (fehlende Rechtsmittelmöglichkeit gegen Bundesgerichtsentscheide).

  • BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019: Wo als Schadensursache nur eine formell rechtskräftige Verfügung in Betracht kommt, ist die Klage gestützt auf Art. 12 VG ohne weitere Untersuchung der Widerrechtlichkeit abzuweisen. Der Ausschluss der Überprüfbarkeit bundesgerichtlicher Urteile sei eine Folge der in Art. 61 BGG verankerten Rechtskraft.

  • BGer 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021: Die unwiderlegbare Vermutung der Rechtmässigkeit gemäss Art. 12 VG erfasse auch Urteile des Bundesgerichts. Unter die Schrankenwirkung fallen die entscheidtragenden Erwägungen und das Dispositiv, nicht aber verfahrensleitende Anordnungen.

Das Gericht stellt fest, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung uneinheitlich ist. Selbst in den Fällen, in denen eine Überprüfung vorgenommen wurde, beschränkte sich die Beurteilung auf die Frage einer qualifizierten Amtspflichtverletzung. Der vorliegende Fall betraf keine Konstellation fehlenden Rechtsschutzes: Die arbeitsrechtliche Streitigkeit wurde von zwei kantonalen Gerichten beurteilt.

Widerrechtlichkeit und wesentliche Amtspflichtverletzung (E. 4 und 6)

Die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 VG (widerrechtliche Handlung, Schaden, Kausalzusammenhang) müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 151 II 245, E. 4.2; BGE 150 II 225, E. 4.1). Bei Rechtsakten (Urteilen) kommt als haftungsrechtliche Schutznorm nur die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht in Betracht. Diese Voraussetzung ist einzig bei Vorliegen einer krassen Fehlleistung erfüllt, d.h. eines besonders schweren Fehlers, der einem pflichtbewussten Behördenmitglied nicht unterlaufen wäre (BGE 132 II 449, E. 3.3; BGE BGE 118 Ib 163).

Art. 3 Abs. 1 VG (SR 170.32) «Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten.»

Art. 12 VG (SR 170.32) «Die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.»

Das Bundesgericht räumt ein, dass die Vorbringen der Klägerin zur Fristberechnung stichhaltig sind (E. 6.5). Das Bundesgericht hätte die Beschwerdefrist gestützt auf Art. 45 BGG i.V.m. § 21 EG ZPO/AG (und allenfalls Art. 5 EuFrÜb) als gewahrt erachten müssen. Die Falschberechnung der Frist stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die – im Zusammenspiel mit Art. 29 Abs. 1 BV (Rechtsverweigerungsverbot) – als haftungsrechtliche Schutznorm qualifiziert wird (vgl. BGE BGE 107 Ib 160, E. 3d; BGE BGE 144 I 318, E. 7.3).

Jedoch: Der Fehler erweist sich nicht als derart gravierend, dass er als wesentliche Amtspflichtverletzung qualifiziert werden kann (E. 6.7). Das kantonale Recht erweist sich als widersprüchlich (§ 6 EG ArR/AG vs. § 21 EG ZPO/AG), und das Feiertagsverzeichnis des Bundesamts für Justiz hat bloss deklaratorischen Charakter. Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheiten liegt keine krasse Fehlleistung vor, die einem pflichtbewussten Richter nicht unterlaufen wäre.

Wahl der Bundesrichterin und des Gerichtsschreibers (E. 7)

Die Vorwürfe gegen die Wahl der Bundesrichterin und des Gerichtsschreibers werden zurückgewiesen: Art. 143 BV enthält keine fachlichen Kompetenzvorgaben für Bundesrichter (vgl. BIAGGINI, in: OFK BV, N. 7 zu Art. 143 BV). Die Bundesversammlung kann nicht mit einer Amtspflichtverletzung bei der Wahl beliebt werden. Auch die Anstellung der Gerichtsschreiber durch die Verwaltungskommission (Art. 17 Abs. 4 lit. c BGG) wirft keine Amtspflichtverletzungsfragen auf.

Ergebnis (E. 8)

Keine wesentliche Amtspflichtverletzung, keine Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 Abs. 1 VG. Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- der Klägerin auferlegt (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Keine Parteientschädigung für die Eidgenossenschaft (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil BGer 2E_8/2024 steht in der Tradition der restriktiven Staatshaftungssprechung des Bundesgerichts bei bundesgerichtlichen Entscheiden. Es bestätigt und präzisiert mehrere Linien:

  1. Bestätigung von BGE 150 II 225: Das Bundesgericht anerkennt den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (Art. 12 VG) und seine Schrankenwirkung auch für bundesgerichtliche Urteile.

  2. Bestätigung von BGE BGE 118 Ib 163 und BGE 132 II 449: Die Schwelle der wesentlichen Amtspflichtverletzung bei Rechtsakten wird hoch gehalten; ein bloss fehlerhafter Entscheid oder selbst eine willkürliche Anwendung des Rechts genügt nicht.

  3. Präzisierung gegenüber BGer 2E 2/2013 und BGer 2E 1/2013: Diese Urteile öffneten die Tür für eine Überprüfung bundesgerichtlicher Entscheide im Staatshaftungsverfahren bei qualifizierten Amtspflichtverletzungen. Das vorliegende Urteil hält fest, dass selbst eine fehlerhafte Fristberechnung diese Schwelle nicht erreicht, wenn das anwendbare kantonale Recht widersprüchlich ist.

  4. Abgrenzung zu BGer 2E_1/2018 und BGer 2E_4/2019: In diesen Urteilen verweigerte das Bundesgericht die Überprüfung bundesgerichtlicher Urteile kategorisch. Das vorliegende Urteil geht einen differenzierteren Weg: Es anerkennt die Amtspflichtverletzung (Fristfehler), verneint aber die Wesentlichkeit.

  5. Neue Akzentsetzung: Das Urteil wertet das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) als potenziell haftungsrechtliche Schutznorm bei fehlerhafter Fristberechnung. Diese dogmatische Einordnung ist bemerkenswert, auch wenn es letztlich an der Wesentlichkeit fehlt.

Rechtsdogmatisch ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht die Prüfung der Widerrechtlichkeit nicht bei Art. 12 VG abbricht, sondern – in Anlehnung an BGer 2E 1/2013 und BGer 2E 2/2013 – die Amtspflichtverletzung bejaht, dann aber an der Schwelle der Wesentlichkeit scheitert. Dies zeigt, dass die Rechtsprechung zu Art. 12 VG nicht kategorisch ist, sondern einen differenzierenden Zugang wählt.

Fazit

Das Urteil BGer 2E_8/2024 klärt die Frage, ob eine fehlerhafte Fristberechnung durch das Bundesgericht eine Staatshaftung auslösen kann, in verneinendem Sinn. Es bestätigt die hohe Schwelle der wesentlichen Amtspflichtverletzung bei Rechtsakten und präzisiert die dogmatische Einordnung des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV) als haftungsrechtliche Schutznorm. Für die Praxis bedeutet dies, dass selbst offene Fehler des Bundesgerichts bei der Fristberechnung – insbesondere bei widersprüchlichem kantonalen Feiertagsrecht – keine Staatshaftung auslösen, solange sie nicht die Schwelle der krassen Fehlleistung erreichen.