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Strafrecht  ·  Urteil 6B_534/2025  ·  vom 22.04.2026

Escroquerie; infraction à la LStup; arbitraire; droit d'être entendu; fixation de la peine; indemnité; frais

6B_534/2025 — Escroquerie; infraction à la LStup; erreur sur les faits; arbitraire; fixation de la peine; mesures de substitution

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour de justice du canton de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision · Besetzung: von Felten (présidant), Heine, Wohlhauser · Verfahrensergebnis: Abweisung (vollumfänglich)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Betäubungsmitteldelikts (Art. 19 Abs. 1 lit. b LStup) verurteilt. Er rügte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, einen Tatsachenirrtum gemäss Art. 13 StGB sowie eine unrichtige Anrechnung von Ersatzmassnahmen nach Art. 51 StGB.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist alle Rügen zurück. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zum Beginn des Chicha-Tabakhandels ab Herbst 2014 und zur arglistigen Verschwiegenheit gegenüber der Arbeitslosenversicherung ist nicht willkürlich. Ein Tatsachenirrtum bezüglich der THC-haltigen Marijuana wird verneint, da der Beschwerdeführer zumindest Eventualvorsatz hatte. Die Anrechnung der Ersatzmassnahmen mit 5 % ist im Rahmen des Ermessens liegt.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts hinsichtlich des Tatsachenirrtums (Art. 13 StGB) bei Stupéfiant-Delikten: Wer sich als Handelnder mit Produkten zum Rauchen gut auskennt und eine verdächtige Ware für einen finanziellen Anreiz einlagert, kann sich nicht auf einen Irrtum über die illegale Natur der Substanz berufen. Zum Eventualvorsatz genügt es, dass der Täter den illegalen Charakter der Substanz für möglich hält und ihn in Kauf nimmt. Zudem präzisiert das Urteil, dass die Anrechnung von Ersatzmassnahmen nach Art. 51 StGB einen weiten Ermessensspielraum geniesst.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1967, schwedisch-algerischer Doppelbürger) wurde am 30. März 2015 bei seinem Ausgang aus der Wohnung von B.________ (seiner späteren Ehefrau) kontrolliert. Bei der Durchsuchung der Wohnung fanden sich 22,5 g Haschisch (als Übertretung nach Art. 19a LStup eingestuft, verjährt). Gleichzeitig wurden bei B.________ 86'000 Fr. in bar sichergestellt, die A.________ zuzuordnen waren und aus seinem Chicha-Tabakhandel, Schwarzarbeit und Wechselgeschäften stammten.

A.________ bezog ab 2013 Arbeitslosenentschädigungen, gab aber auf den monatlichen IPA-Formularen keine Erwerbstätigkeit an. Nach seiner Einvernahme im März 2015 gab er zunächst an, den Chicha-Tabakhandel seit «vier oder fünf Monaten» betrieben zu haben, was auf einen Beginn im Herbst 2014 hindeutet. Später änderte er seine Aussagen und behauptete, die Tätigkeit habe erst im Januar/Februar 2015 begonnen.

Am 1. Februar 2021 wurde in A.________s Wohnung eine grosse Menge Marijuana sichergestellt: 12,649 kg brutto, davon 9,797 kg CBD und 1,722 kg THC-haltige Marijuana (THC-Gehalt 13,4 % bis 22,6 %). Auf den Verpackungen wurden keine DNA-Spuren von A.________ gefunden. A.________ behauptete, die Ware sei ihm von einem «J.» für 10 Tage zur Aufbewahrung übergeben worden, um eine Schuld von 1'000 Fr. zu tilgen, und er habe geglaubt, es handle sich um CBD.

Das Tribunal de police verurteilte A.________ am 10. September 2024 wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Betäubungsmitteldelikts (Art. 19 Abs. 1 lit. b LStup). Die Strafe betrug 140 Tagessätze zu je 30 Fr., davon wurden 132 Tagessätze angerechnet (97 Tage Untersuchungshaft + 35 Tage für Ersatzmassnahmen), mit bedingtem Strafvollzug bei drei Jahren Probezeit.

Erwägungen

Willkürverbot und Sachverhaltsfeststellung (E. 1)

Das Bundesgericht bekräftigt seinen Grundsatz, dass es keine Appellationsinstanz ist und an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Willkürrüge setzt voraus, dass die Feststellung nicht nur fragwürdig, sondern offensichtlich untragbar ist — sowohl in ihrer Begründung als auch im Ergebnis (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1; BGE 148 IV 409, E. 2.2). Die in-dubio-pro-reo-Regel hat im Sachverhaltsrügenverfahren keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot.

Angewandt auf den konkreten Fall: A.________ hatte unmittelbar nach seiner Festnahme angegeben, den Chicha-Tabakhandel seit «vier oder fünf Monaten» zu betreiben, was auf einen Beginn im Herbst 2014 hindeutet. Dass er diese Aussage erst mehrere Monate später, nach Bekanntwerden des Betrugsvorwurfs, revidierte, sprach gegen seine Glaubwürdigkeit. Ebenso sprach der Umfang des Gewinns (15'000 Fr.) dagegen, dass dieser in weniger als zwei Monaten erwirtschaftet worden sein soll, zumal A.________ nach der Verhaftung den Handel nie wieder aufnahm, obwohl er eigens eine Gesellschaft dafür erworben hatte.

Tatsachenirrtum und Eventualvorsatz (E. 1.2–1.3.2)

Art. 13 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.»

Das Gericht grenzt den Tatsachenirrtum (Art. 13 StGB) vom Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ab: Ein Tatsachenirrtum betrifft die irrige Vorstellung über ein Tatbestandsmerkmal — einschliesslich normativer Tatbestandsmerkmale mit Rechtsvorschriften als Bezugsgegenstand. Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter alle Tatbestandsmerkmale kennt, aber irrig das Verhalten für rechtmässig hält (BGer 6B_943/2019 vom 7. Februar 2020, E. 4.1; BGE 129 IV 238, E. 3.1).

Wesentlich ist die Abgrenzung zum bewussten Nichtwissen: Wer beim Handeln weiss, dass ihm bestimmte tatsächliche oder rechtliche Umstände unbekannt sind, die für die Beurteilung des eigenen Verhaltens wichtig wären, befindet sich nicht in einem Tatsachenirrtum (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1; BGer 6B_814/2022 vom 11. Oktober 2022, E. 1.3). Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht — er nimmt vielmehr das Risiko in Kauf.

Auf den Beschwerdeführer angewandt: Das Gericht verneint einen Tatsachenirrtum. A.________ gab selbst an, Sachverständiger für Rauchprodukte zu sein (er hatte über zwei Tonnen Chicha-Tabak gehandelt). Die Bezahlung von 1'000 Fr. für zehn Tage Einlagerung einer «legalen» Ware ist angesichts des Marktwerts von ca. 1'000 Fr./kg offensichtlich unverhältnismässig und hätte ihn stutzig machen müssen. Das Gericht stellte fest, dass A.________ zumindest den Risiko in Kauf nahm, dass die Substanz nicht legal war (dolus eventualis). Er hat Massnahmen zur Verheimlichung ergriffen (verschlossener Koffer, Umverpacken in einen Sportbeutel), was gegen die Behauptung spricht, er habe die Substanz für harmlos gehalten. Das Argument, CBD sei in Frankreich illegal gewesen und rechtfertige die Bezahlung, wurde unsubstantiiert vorgebracht und konnte nicht berücksichtigt werden.

Strafzumessung (E. 3)

Die Vorinstanz setzte eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen für den Betrug und mindestens 90 Tagessätzen für das Betäubungsmitteldelikt an. Nach Berücksichtigung einer leichten Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Art. 34 StGB kam sie auf 180 Tagessätze. Wegen des reformatio in peius-Verbots blieb es jedoch bei den 140 Tagessätzen des Erstgerichts. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Strafhöhe sind appellantisch und daher unzulässig.

Anrechnung von Ersatzmassnahmen (E. 4)

Art. 51 Satz 1 StGB (SR 311.0) «Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.»

Nach ständiger Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Zur Bestimmung der anzurechnenden Dauer berücksichtigt das Gericht den Umfang der Einschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zur Untersuchungshaft. Dabei verfügt das Gericht über einen bedeutenden Ermessensspielraum (BGE 140 IV 74, E. 2.4).

Die Vorinstanz hatte einen Globalabzug von 5 % auf die Gesamtmasse bestätigt (35 Tagessätze). Das Bundesgericht hielt diese Anrechnung für nicht willkürlich: A.________ hatte die Ersatzmassnahmen über das formelle Ende der sechs Monate hinaus freiwillig befolgt, ohne jemals ihre Aufhebung zu beantragen. Er konnte Dokumente für Reisen und administrative Zwecke mit behördlicher Erlaubnis zurückholen, was zeigte, dass er die Möglichkeit verstand, die Massnahmen anzupassen. Die wöchentliche Kontrolle beim Polizeiposten dauerte maximal eine Stunde. Die Einrede, er habe als Nichtjurist nicht wissen können, dass die Massnahmen nicht verlängert wurden, reicht nicht aus, um das Ermessen der Vorinstanz als willkürlich zu qualifizieren.

Einziehung der Vakuumiermaschine (E. 5)

Die Vorinstanz durfte ohne Willkür feststellen, dass die Vakuumiermaschine der Begehung der Straftat nach Art. 19 Abs. 1 lit. b LStup gedient hat. Die fehlenden Spurenuntersuchungen am Gerät schliessen eine Verwendung nicht aus. Die Bedingungen von Art. 69 StGB sind erfüllt, und die Anordnung der Zerstörung statt des Verkaufs ist bei geringem Wert des Geräts nicht unverhältnismässig.

Entschädigung und Kosten (E. 6–7)

Da der Beschwerdeführer verurteilt wurde, entfällt der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert, da die Beschwerde aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'200 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der gefestigten Rechtsprechung zum Tatsachenirrtum vs. Eventualvorsatz: Schon in BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 präzisierte das Bundesgericht, dass «wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht» — dieser Grundsatz wird hier auf die Stupéfiant-Konstellation angewandt. In BGer 6B_220/2015 vom 10. Februar 2016 (Betrug/Betäubungsmittel) hatte das Gericht bereits die Grenzziehung zwischen Tatsachenirrtum und Verbotsirrtum bei Tatbestandsmerkmalen mit normativem Gehalt vorgenommen.

Die Behandlung der Anrechnung von Ersatzmassnahmen bestätigt den weiten Ermessensspielraum, den BGE 140 IV 74, E. 2.4 festgelegt hat, und zeigt, dass eine prozentual geringe Anrechnung (5 %) bei Massnahmen mit begrenzter Freiheitseinschränkung nicht willkürlich ist.

Die Willkürrüge-Standardformulierung folgt der gefestigten Praxis (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1; BGE 148 IV 409, E. 2.2). Spezifisch wird bestätigt, dass bei konvergierenden Indizien die Gesamtwürdigung massgeblich ist und nicht jedes einzelne Indiz für sich allein zu genügen braucht.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil illustriert drei Grundsätze: Erstens genügt bei der Sachverhaltsfeststellung im Willkürverfahren die konvergierende Gesamtwürdigung mehrerer Indizien, selbst wenn jedes einzelne für sich allein fragwürdig wäre. Zweitens scheidet ein Tatsachenirrtum nach Art. 13 StGB aus, wenn der Täter als Sachkundiger den illegalen Charakter der Ware zumindest für möglich hält und ihn in Kauf nimmt — die Schutzbehauptung, die Substanz sei CBD gewesen, wird durch die Begleitumstände (unverhältnismässige Bezahlung, Verheimlichungsmassnahmen) widerlegt. Drittens geniesst die Anrechnung von Ersatzmassnahmen nach Art. 51 StGB einen weiten Ermessensspielraum, der durch das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird.