BGer 6B_817/2025 — Glaubwürdigkeitswürdigung beim Aussage-gegen-Aussage-Konflikt; Nötigung und einfache Körperverletzung durch Taxifahrer
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer (SK 25 106, 14.8.2025) · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Bischoff (Ersatzrichter); Gerichtsschreiberin Ces · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Taxifahrer wurde wegen Nötigung (Art. 181 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) verurteilt, nachdem er eine alkoholisierte Fahrgastin im Fahrzeug festgehalten und geschlagen hatte. Der Beschwerdeführer rügte willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Glaubwürdigkeitswürdigung der Vorinstanz — sowohl zugunsten der Geschädigten als auch zulasten des Beschwerdeführers — ist nicht willkürlich. Das Tachografen-Beweismittel wird mangels Beweiswertes zu Recht nicht berücksichtigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass der Grundsatz in dubio pro reo im Rahmen der Willkürkontrolle keine weiterreichende Prüfungsdichte als das Willkürverbot entfaltet, und dass Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht zwingend zum Freispruch führen müssen.
Sachverhalt
Am 22. August 2021 hielt A.________, ein Taxifahrer in U.________, die Fahrgastin B.________ im Fahrzeug fest, indem er sie an Schulter und Arm packte und am Aussteigen hinderte, bis sie ihn mit der rechten Hand schlug. Im selben Zusammenhang umklammerte er B.________ fest am linken Oberschenkel und linken Arm und schlug sie an die rechte Schläfe, was mehrere Hämatome verursachte. B.________ war zum Zeitpunkt der Tat stark alkoholisiert und hatte Allergiemedikamente eingenommen; ihre Erinnerung an die Ereignisse war lückenhaft und auf «Flashs» beschränkt.
Das Regionalgericht Jura bernois-Seeland verurteilte A.________ am 12. Dezember 2024 wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung zu 110 Tagessätzen à CHF 110 (bedingt). Das Obergericht bestätigte die Verurteilung am 14. August 2025, reduzierte jedoch die Strafe auf 30 Tagessätze à CHF 30 (bedingt, Zusatzstrafe). A.________ erhob Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Verfahrensrügen (E. 1–2)
Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, die Anklage verletze den Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO), weil keine Uhrzeit der Tatbegehung erwähnt werde. Das Bundesgericht hält diese Rüge für unzulässig, da sie vor der Vorinstanz nicht vorgebracht worden war (fehlende Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel, Art. 80 Abs. 1 BGG; Grundsatz von Treu und Glauben, Art. 5 Abs. 3 BV). Gleiches gilt für das Begehren um ein Tachografen-Gutachten: Der Beschwerdeführer hatte das Beweisbegehren in der Berufungserklärung gestellt, es aber nach Ablehnung durch die Verfahrensleitung (23. April 2025) an der Hauptverhandlung nicht erneuert (Art. 331 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Auch dieser Rüge fehlte die Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel.
Die massgebliche Bestimmung zum Anklagegrundsatz lautet:
Art. 9 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. 2 Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.»
Willkür und in dubio pro reo — Massstab (E. 3.1)
Das Bundesgericht warnt erneut davor, dass es keine Appellationsinstanz ist. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese beruhen auf einer Rechtsverletzung oder sind offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, d.h. wesentlich willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie anfechtbar oder kritikwürdig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1; BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 146 IV 88, E. 1.3.1). Appellatorische Kritik ist unzulässig.
Zum Grundsatz in dubio pro reo stellt das Gericht fest: Dieser betrifft sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Beweislast der Anklage obliegt und Zweifel dem Beschuldigten zugutekommen. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet er, dass sich der Richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten nachteiligen Faktors überzeugen darf, wenn objektiv Zweifel an dessen Existenz bestehen. Notwendig sind jedoch ernsthafte und unüberwindbare Zweifel, nicht bloss abstrakte und theoretische. Wird die Beweiswürdigung unter Berufung auf die Unschuldsvermutung kritisiert, hat in dubio pro reo im Rahmen der Willkürkontrolle keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 146 IV 88, E. 1.3.1).
Glaubwürdigkeit der Geschädigten (E. 3.2)
Das Bundesgericht prüft die Glaubwürdigkeitswürdigung der Geschädigten anhand der vier klassischen Kriterien (Genese, Art der Informationsvermittlung, Verhalten gegenüber der Information, Inhalt):
Die Genese der Aussagen war nicht beanstandungsfähig: Die Geschädigte hatte weniger als 24 Stunden nach den Ereignissen die Polizei kontaktiert, auf Anraten ihrer Partnerin und des Nachbarn, und erklärte ihre anfängliche Zögerlichkeit mit Angst, wegen ihres Alkoholkonsums selbst verantwortlich gemacht zu werden. Die Art der Informationsvermittlung war geprägt von Massigung und systematischer Unterscheidung zwischen sicheren Erinnerungen und blossen «Flashs». Sie versuchte nicht, den Beschwerdeführer zu belasten — sie verneinte etwa eine Penetration und nuancierte die Herkunft gewisser Schmerzen. Die polizeiliche Übermassung wurde registriert: Beamte hatten sie zu Formulierungen wie «ich denke» gedrängt, wenn sie sich nicht sicher war; erst bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft liess diese übertriebene Vorsicht nach. Der Inhalt der Aussagen blieb trotz lückenhafter Erinnerung kohärent und wurde über alle Einvernahmeinstanzen hinweg im Kern konstant wiedergegeben. Verschiedene periphere Details (Anruf bei einer Klinik, zerbrochene Weinflasche, versehentlicher Austausch von Taschen mit der Partnerin) erschienen spontan und schwer erfindbar.
Die Identifizierung des Beschwerdeführers war trotz anfänglicher 50%-Sicherheit schlüssig: Die Geschädigte hatte seine Telefonnummer gespeichert (unter dem Namen «taxi-veste», weil sie zuvor eine Jacke in seinem Taxi vergessen hatte), was der Beschwerdeführer selbst bestätigte. Die Erklärung, das Wort «blond» im Protokoll beruhe auf einem Missverständnis — sie habe «blanc de peau» (weisse Hautfarbe) gemeint —, ist angesichts ihres Akzents und der offensichtlichen Widersprüche im Protokoll (beschrieben als «blond», aber gleichzeitig als «chauve» = kahlköpfig) nicht willkürlich. Die Fahrzeugfarbe («gris» = grau statt schwarz) erklärt sich aus der Nachtzeit und ist allein nicht geeignet, die Identifikation infrage zu stellen. Die Fototafel-Identifizierung wurde nicht dadurch verzerrt, dass kein anderer Taxifahrer darauf erschien, da die Geschädigte die Berufe der abgebildeten Personen nicht kannte und alle Männer der Beschreibung entsprachen.
Korroboration lieferten medizinische Berichte (Verletzungen vereinbar mit körperlicher Auseinandersetzung; posttraumatischer Stress; Medikation beeinflusste die Wahrnehmung nicht), Aussagen der Partnerin und des Nachbarn sowie die Zeugin E.________, die berichtete, vom Beschwerdeführer ähnlich sexuell übergriffig behandelt worden zu sein.
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.3)
Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubwürdig. Sein Tonfall bei der Berufungsverhandlung wirkte belanglos, fast amüsiert, im Widerspruch zu seinem Vorbringen, er sei von dem Verfahren tief betroffen. Er zeigte eine Tendenz, die Aufmerksamkeit von den Vorwürfen abzulenken — indem er einen Konkurrenten oder die Geschädigte selbst beschuldigte und sogar eine Verleumdungsklage gegen letztere einreichte. Der Beschwerdeführer hatte den Tachografen erst über 26 Monate nach den Ereignissen den Behörden übergeben, obwohl die Verteidigung massgeblich darauf abstellte. Widersprüche ergaben sich etwa zur letzten Begegnung mit der Geschädigten (behauptet seit 2018 nicht mehr gesehen, dann eingeräumt, sie kürzlich getroffen zu haben) und zu seiner angeblichen Sicherheit, die konkrete Fahrt nicht ausgeführt zu haben (bei bis zu 20 Kunden pro Tag). Das Bundesgericht räumt ein, dass die Berücksichtigung der Verleumdungsklage gegen die Geschädigte als Glaubwürdigkeitsindiz problematisch ist, hält aber fest, dass dieser Punkt allein die Gesamtwürdigung nicht willkürlich macht.
Tachograf als Beweismittel (E. 3.4)
Der Beschwerdeführer betrachtete den Tachografen als einziges «objektives» Beweismittel. Das Bundesgericht hält den Ausschluss für nicht willkürlich: Der Tachograf diente primär der Arbeitszeitkontrolle, nicht der Registrierung einer konkreten Fahrt. Elf Disken wurden überreicht, neun davon hatten keinen Bezug zu den Vorwürfen. Die Disken wurden erst über 26 Monate nach den Ereignissen und auf staatsanwaltschaftliche Verfügung hin übergeben. Identität und Jahr der Eintragung konnten nicht sicher festgestellt werden; das Jahr fehlte ganz, der Name des Fahrers war handschriftlich notiert. Zudem hatte das kantonale Sicherheitsdepartement am 14. Mai 2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzliche Vorgaben zum Tachografengebrauch wiederholt missachtet hatte. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz nicht eine Datenmanipulation behauptete, sondern lediglich darauf hinwies, dass Datum und Name handschriftlich und ohne Jahresangabe auf den Disk notiert waren, was den Beweiswert substantiell mindert.
Ergebnis (E. 3.5–3.6, 4)
Soweit die Rügen zulässig sind, tragen sie nicht dart, dass das angefochtene Urteil auf einer willkürlichen Beweiswürdigung oder einem unhaltbaren Sachverhalt beruht. Der Grundsatz in dubio pro reo hat hier keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot. Zum Tatbestandsmerkmal der Nötigung und der einfachen Körperverletzung macht der Beschwerdeführer keine rechtlichen Einwände (Art. 42 Abs. 2 BGG); eine Prüfung von Amts wegen entfällt. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit zulässig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten von CHF 1'200 werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Nötigungstatbestand lautet:
Art. 181 StGB (SR 311.0) «Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung in drei zentralen Bereichen:
1. In dubio pro reo und Willkürverbot: Die Gleichsetzung der in-dubio-pro-reo-Prüfungsdichte mit der Willkürkontrolle bei Sachverhaltsrügen ist ständige Praxis (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 146 IV 88, E. 1.3.1). Das Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent auf einen Fall mit lückenhafter Opfererinnerung an und zeigt, dass auch bei «Flash»-Erinnerungen und anfänglicher 50%-Identifikationssicherheit kein ernsthafter und unüberwindbarer Zweifel entsteht, wenn die Aussagen insgesamt kohärent und korroboriert sind.
2. Aussage-gegen-Aussage: Dass reine Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht zwingend zum Freispruch führen müssen, ist gefestigte Rechtsprechung (BGer 6B_764/2024 vom 23. Januar 2026, E. 2.1.1; BGE 137 IV 122, E. 3.3). Das vorliegende Urteil illustriert dies an einem Fall, in dem die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten durch sein eigenes Verhalten (späte Beweisvorbringung, Widersprüche, Tendenz zur Selbstdarstellung als Opfer) massgeblich untergraben wurde.
3. Glaubwürdigkeitswürdigung bei Opfern mit Beeinträchtigungen: Das Gericht bestätigt, dass Alkohol- und Medikamentenkonsum die Glaubwürdigkeit nicht per se entfällt (BGE 129 IV 179, E. 2.4), sondern im Kontext zu würdigen ist. Die Beachtung polizeilicher Einflüsse auf die Formulierung von Aussagen (Übermass an Vorsicht) wurde bereits in früheren Entscheidungen anerkannt.
Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung insofern, als es bei der Glaubwürdigkeitswürdigung des Beschuldigten auch das Verhalten nach der Tat (späte Beweisvorbringung, Verleumdungsklage, Bestreiten rechtskräftig verurteilter Taten) als relevanten Faktor einbezieht, wobei es für die Verleumdungsklage eine Einschränkung vornimmt (E. 3.3.2: als solche nicht glaubwürdigkeitsmindernd).
Fazit
Das Urteil BGer 6B_817/2025 ist ein Musterbeispiel für die restriktive Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts in Sachverhaltsfragen bei strafrechtlichen Beschwerden. Es zeigt die praktische Tragweite des Grundsatzes, dass in dubio pro reo bei der Willkürkontrolle nicht stärker prüft als das Willkürverbot selbst: Selbst bei fragmentarischer Opfererinnerung und anfänglich eingeschränkter Identifikationssicherheit genügt eine kohärente, durch Indizien gestützte Glaubwürdigkeitswürdigung der Vorinstanz. Der Entscheid illustriert zudem, wie die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten durch sein prozessuales Verhalten — besonders die späte Vorlage entlastender Beweismittel und Widersprüche in den eigenen Aussagen — substantiell untergraben werden kann. Für die Praxis der Glaubwürdigkeitswürdigung bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit beeinträchtigten Opfern ist das Urteil eine klare Bestätigung des weiten Beurteilungsspielraums der Instanzgerichte.