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Strafrecht  ·  Urteil 7B_164/2026  ·  vom 11.05.2026

Récusation d'un procureur

7B_164/2026 — Récusation d'un procureur: apparence de prévention et victimisation secondaire

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours de la Cour de justice GE · Besetzung: Abrecht (Präsident), Chaix, Kölz · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin verlangte den Ausstand des Staatsanwalts, der das Strafverfahren gegen vier Polizeibeamte führt, mit der Begründung, er habe bei der Anhörung ricanements des Beschuldigten über eine mögliche Fehlgeburt nicht unterbunden, die Protokollberichtigung verweigert und die Anhörung nicht aufgeschoben.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid und verneint eine Ausstandspflicht des Staatsanwalts; keiner der vorgebrachten Gründe — einzeln oder kumuliert — begründet den Anschein der Befangenheit.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Ausstandspflicht bei Vorwürfen der «revictimisation» und bekräftigt, dass ungeschickte oder unangemessene Äusserungen eines Verfahrensbeteiligten allein keinen Befangenheitsanschein gegenüber dem Verfahrensleiter begründen; die Anwesenheit des Beschuldigten bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin ist durch das Anhörungsrecht gerechtfertigt.

Sachverhalt

A.________ und C.________ wurden am 18. Juli 2021 von Polizeibeamten kontrolliert und erhoben anschliessend Strafanzeigen gegen diese wegen u.a. Amtsmissbrauch und einfacher Körperverletzung. Das Verfahren (P/20033/2021) wurde vom Staatsanwalt B.________ geführt, der am 10. März 2023 ein Strafverfahren gegen vier Polizeibeamte eröffnete.

In der parallelen Strafprocedure wurden die Beschwerdeführerinnen durch Strafbefehle vom 29. Dezember 2023 wegen u.a. Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen Behörden verurteilt; sie erhoben Einspruch.

Im Verfahren gegen die Polizeibeamten fanden vier Einvernahmetermine statt. An der Anhörung vom 27. Oktober 2025 soll ein Beschuldigter geäussert haben, er sei beschuldigt worden, für eine Fehlgeburt verantwortlich zu sein, was er mit «visionnaire» kommentierte. Die Beschwerdeführerin verliess vorzeitig den Saal und reichte ein ärztliches Zeugnis ein. Mit Schreiben vom 4. November 2025 beantragte sie die Récusation des Staatsanwalts.

Die Chambre pénale de recours wies das Ausstandsgesuch am 7. Januar 2026 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Zulässigkeit und neue Anträge

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein (E. 1.1). Ein Antrag auf Nichtigerklärung aller Handlungen des Staatsanwalts wurde als neuervorbringen unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG) verworfen (E. 1.2). Ebenso wurden neue Beweismittel, die sich auf ein zweites Ausstandsgesuch vom 27. Januar 2026 beziehen, als unzulässig erklärt (E. 1.3).

Massgebender Ausstandsstandard (Art. 56 lit. f StPO)

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 56 lit. f StPO, der als Generalklausel alle nicht in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Ausstandsgründe erfasst. Diese Bestimmung entspricht der durch Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters (BGE 148 IV 137, E. 2.2; BGE 143 IV 69, E. 3.2) und konkretisiert auch die aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verfahrensfairness gegenüber nichtrichterlichen Behörden (BGE 141 IV 178, E. 3.2.2).

Art. 56 StPO (SR 312.0) «Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistat einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistat, befangen sein könnte.»

Es genügt nicht, dass eine innere Befangenheit dargelegt wird; massgeblich ist, ob die objektiven Umstände den Anschein der Befangenheit begründen und dadurch eine parteiische Amtsführung befürchten lassen. Rein subjektive Eindrücke einer Partei sind nicht entscheidend (BGE 148 IV 137, E. 2.2; BGE 143 IV 69, E. 3.2). Die subjective Unparteilichkeit wird vermutet (BGE 136 III 605, E. 3.2.1; BGer 7B_1256/2025 vom 30. Januar 2026, E. 2.2.1).

Äusserungen eines Richters oder Strafverfolgungsorgans müssen objektiv, unter Berücksichtigung des Kontexts und des Zwecks interpretiert werden (BGer 6B_816/2024 vom 22. Juli 2025, E. 3.1.2). Ein Befangenheitsanschein kann sich aus Äusserungen ergeben, die darauf schliessen lassen, dass die Behörde sich bereits eine endgültige Meinung gebildet hat (BGE 137 I 227, E. 2.1; BGer 7B_1256/2025 vom 30. Januar 2026, E. 2.2.2). Hingegen genügen ungeschickte oder unangemessene Äusserungen für sich allein nicht, es sei denn, sie richten sich gezielt gegen eine bestimmte Person und stellen eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar (BGE 141 IV 178, E. 3.2.3; BGer 7B_470/2025 vom 14. November 2025, E. 3.2; BGer 7B_1038/2024 vom 6. Januar 2025, E. 3.2).

Impartialität des Staatsanwalts

Das Bundesgericht hebt hervor, dass der Staatsanwalt in seiner Funktion als Verfahrensleiter (Art. 61 lit. a StPO, Art. 62 Abs. 1 StPO) zu einer gewissen Unparteilichkeit verpflichtet ist, obwohl er im Ermittlungsverfahren auch belasten darf auftreten. Er muss loyale Verfahrensführung gewährleisten, sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermitteln und keine Partei bevorzugen (BGE 141 IV 178, E. 3.2.2; BGE 138 IV 142, E. 2.2.1; BGer 7B_172/2025 vom 18. August 2025, E. 2.2.2).

Einzelne Récusationsgründe

Anhörung vom 27. Oktober 2025 (E. 2.3.1): Die Beschwerdeführerin wirft dem Staatsanwalt vor, er habe ricanements des Beschuldigten über ihre mögliche Fehlgeburt nicht unterbunden und die Protokollierung ihres sichtbar aufgelösten Zustands verweigert. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Äusserungen des Beschuldigten in Antwort auf eine Frage des Anwalts der Beschwerdeführerin erfolgt seien und vom Staatsanwalt im Rahmen der Verteidigungsrechte zu protokollieren gewesen seien. Das Unterbinden solcher Äusserungen oder ein Kommentar zu deren Unangemessenheit war nicht zwingend geboten. Soweit ricanements aus dem Saal festzustellen waren, hätte deren Nichtunterbindung allein keine Befangenheit des Staatsanwalts begründet (BGer 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026, E. 5.7). Die Beschwerdeführerin hat zudem keinen separaten Rechtsbehelf gegen die Protokollberichtigungsverweigerung ergriffen (vgl. Art. 80 Abs. 3 StPO). Der Staatsanwalt hatte das Schreiben der Beschwerdeführerin dem Protokoll beigefügt und die vorzeitige Begleitung durch ihren Ehemann gestattet — dies ist als ausreichender Ausgleich anzusehen.

Das Urteil anerkennt den Schutz vor sekundärer Viktimisierung (vgl. Art. 152-154 StPO, OHG), hält jedoch fest, dass dieser nicht so weit geht, dem Beschuldigten sein Äusserungsrecht bei seiner eigenen Einvernahme abzuschneiden (Art. 157 Abs. 2 StPO). Es obliegt grundsätzlich dem Staatsanwalt, für Sicherheit, Ruhe und Ordnung der Verhandlungen zu sorgen (Art. 63 Abs. 1 StPO).

Verweigerung der Aufschiebung (E. 2.3.2): Der Staatsanwalt hat die Beschwerdeführerin von der Anwesenheit dispensiert, das ärztliche Zeugnis vom 29. Oktober 2025 enthielt jedoch keine ausdrückliche Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit. Der zweitvorgelegte Attribut vom 12. Dezember 2025 ist unbeachtlich, da dem Staatsanwalt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt. Eine Vertretung durch den Anwalt war möglich und hätte eine erneute Konfrontation mit den Beschuldigten vermieden.

Tatverspätung früherer Gründe (E. 2.3.3): Die Récusationsgründe, die auf der Anhörung vom 17. Juli 2025 beruhen, wurden nicht unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO geltend gemacht und sind daher als verspätet zu qualifizieren (BGE 143 V 66, E. 4.3; BGE 140 I 271, E. 8.4.3). Die «goutte d'eau qui fait déborder le vase»-Theorie findet keine Anwendung, da sich die einzeln geprüften Vorwürfe nicht als hinreichend erweisen (BGer 7B_1296/2024 vom 15. April 2025, E. 2.2.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung zur Ausstandspflicht bei Anschein der Befangenheit von Staatsanwälten. Es bestätigt die in BGE 141 IV 178 (E. 3.2.3) aufgestellte Schwelle, wonach ungeschickte oder unangemessene Äusserungen allein keinen Befangenheitsanschein begründen, und überträgt diesen Massstab auf das Verhalten eines Staatsanwalts, der Äusserungen eines Beschuldigten bei der Einvernahme nicht unterbindet. Es präzisiert, dass die Anwesenheit des Beschuldigten und seine Äusserungen durch das Anhörungsrecht (Art. 157 Abs. 2 StPO) gerechtfertigt sein können und deren Protokollierung keinen Befangenheitsanschein erzeugt.

Gegenüber BGer 7B_1159/2025 (E. 5.7) — wo ein Beschuldigter bei der Einvernahme gelacht und beleidigende Äusserungen gemacht hatte, der Staatsanwalt aber durch Ordnungsmaassnahmen eingegriffen hatte — zeigt der vorliegende Fall die umgekehrte Situation: Der Staatsanwalt hat nicht eingegriffen, was das Gericht jedoch nicht als Befangenheitsindiz wertet, da ein Einschreiten nicht zwingend geboten war.

Neu ist die explizite Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der «revictimisation»: Das Bundesgericht anerkennt den Schutz vor sekundärer Viktimisierung (vgl. Art. 152-154 StPO, OHG), hält jedoch fest, dass dieser nicht so weit geht, dem Beschuldigten sein Äusserungsrecht bei seiner eigenen Einvernahme abzuschneiden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Keiner der vorgebrachten Gründe — einzeln oder kumuliert — begründet den Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts. Die Kosten von 3'000 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt; keine Parteientschädigung.