Executive Summary
- Kernpunkt: Anwälte, die im gleichen Sachzusammenhang als beschuldigte Personen gelten, können sich bei der Entsiegelung von Mandatsdaten nicht auf das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO berufen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen auf und weist die Sache zur Entsiegelung des USB-Sticks zurück, vorbehältlich einer Aussonderung von Daten nicht beschuldigter Anwälte.
- Bedeutung: Präzisierung des beschuldigtenbezogenen Beschlagnahmeschutzes im Spannungsfeld zwischen Anwaltsgeheimnis und Strafverfolgung — der formelle Beschuldigtenstatus genügt nicht, um das Beschlagnahmeverbot zu umgehen, aber der materielle Beschuldigtenbegriff führt bei Anwälten vor Ort am Tatort zum Wegfall des Schutzes nach lit. c und d.
- Einordnung: Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO; Motivsubstitution zulässig im Zwangsmassnahmenbeschwerdeverfahren (BGE 150 II 346 E. 1.5.1).
Sachverhalt
Die Sterbehilfeorganisation B.________ Ltd führte am 23. September 2024 bei der Waldhütte F.________ in U.________ einen begleiteten Suizid mit der Suizidkapsel G.________ durch, bei dem H.________ sel. verstarb. Die damaligen Rechtsvertreter der Organisation, die Rechtsanwälte C.________ und E.________, wurden am Tatort angetroffen und nachträglich von der Staatsanwaltschaft informiert. Am 24. September 2024 wurde im Rahmen einer Durchsuchung der Anwaltskanzlei D.________ AG ein USB-Stick mit dem Mandatsdossier von B.________ bzw. A.________ Ltd sichergestellt und auf Antrag der Kanzlei gesiegelt. Nach Rückzug des Siegelungsbegehrens und neuerlichem Siegelungsbegehren ordnete das Obergericht Schaffhausen am 3. Juni 2025 die Siegelung an. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin am 19. Juni 2025 ein Entsiegelungsgesuch, welches das Kantonsgericht als Zwangsmassnahmengericht am 11. Juli 2025 ablehnte. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG) und die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann, da der Staatsanwaltschaft ein empfindlicher Beweisverlust droht.
Beschuldigtenqualifikation von C.________ und E.________
Das Bundesgericht qualifiziert C.________ und E.________ als beschuldigte Personen im Sinne von Art. 111 und Art. 264 StPO. Es wendet einen materiellen Beschuldigtenbegriff an: Massgeblich ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hatte mündliche Verhaftsbefehle gegen beide erlassen, sie wurden am Tatort aufgrund des Verdachts auf ein Tötungsdelikt verhaftet und als beschuldigte Personen einvernommen.
Art. 111 StPO (SR 312.0) «1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.»
Die Vorinstanz hatte den hinreichenden Tatverdacht verneint, ohne ihre Annahme hinreichend zu begründen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Zusammenarbeit von C.________ und E.________ mit der Sterbehilfeorganisation — insbesondere am Tag des begleiteten Suizids — sich als derart intensiv darstellt, dass sie prima facie über eine reine Rechtsberatung hinausgeht. C.________ meldete den vollendeten Suizid zeitnah der Staatsanwaltschaft, und beide wurden auf der Zufahrtsstrasse zum Tatort angetroffen. Der hinreichende Tatverdacht ergibt sich aus der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse, nicht aus einem einzelnen modus operandi.
Beschlagnahmehindernisse nach Art. 264 StPO
Wegfall des Schutzes nach lit. c und d
Da C.________ und E.________ im gleichen Sachzusammenhang als beschuldigte Personen gelten, können sie sich nicht auf das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO berufen:
Art. 264 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»
Lit. c setzt voraus, dass die Zeugnisverweigerungsberechtigten im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; lit. d erfordert, dass der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da C.________ und E.________ im Zusammenhang mit dem begleiteten Suizid von H.________ sel. beschuldigt sind.
Schutz von Drittmandaten nicht beschuldigter Anwälte
Das Bundesgericht betont, dass der Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO für Daten aus dem Verkehr mit nicht beschuldigten Anwältinnen und Anwälten der Anwaltskanzlei D.________ AG bestehen bleibt. Bei unabhängigen (originären) Mandatsverhältnissen der Beschwerdegegnerinnen mit nicht beschuldigten Anwälten in nicht untersuchungsrelevanten Sachbereichen greift der besondere Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (vgl. BGE 150 IV 470 E. 3.1; 147 IV 385 E. 2.2; BGE 138 IV 225 E. 6.3). Die Beschwerdegegnerinnen haben in ihrer Stellungnahme diverse nicht untersuchungsrelevante Sachbereiche sowie die Namen nicht beschuldigter Anwälte genannt. Das Zwangsmassnahmengericht hat daher vorab eine Aussonderung dieser Daten vorzunehmen, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person (aArt. 248 Abs. 4 StPO).
Verhältnismässigkeit der Entsiegelung
Geeignetheit und Erforderlichkeit
Der USB-Stick enthält mutmasslich sämtliche Korrespondenz der Kanzlei mit den Beschwerdegegnerinnen und ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, da er wesentliche Informationen über das Zusammenwirken aller beteiligten Personen bieten kann. Die Beweistauglichkeit wird nicht dadurch geschwächt, dass bereits E-Mail-Korrespondenz und Dokumentation übergeben wurden, da ohne das vollständige Mandatsdossier die Vollständigkeit der übergebenen Daten nicht überprüft werden kann. Eine zeitliche Beschränkung auf Daten ab Juli 2024 wurde abgelehnt, da die Kontakte bereits ab Mai 2024 nachweisbar waren.
Angemessenheit
Das Bundesgericht nimmt eine Interessenabwägung vor und hält fest, dass bei anwaltlichen Aufzeichnungen besondere Sorgfalt walten muss (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK). Nicht pauschal dürfen alle vertraulichen Mandatsinformationen einer beschuldigten Anwältin oder eines beschuldigten Anwalts freigegeben werden. Da der USB-Stick jedoch ausschliesslich Daten aus dem untersuchungsrelevanten Mandatsverhältnis enthält und keine Drittmandate betroffen sind, ist die Entsiegelung unter Vorbehalt der vorgängigen Aussonderung auch verhältnismässig im engeren Sinne.
Noven
Die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Publikationen wurden als (echtes bzw. unechtes) Novum nicht zugelassen (BGE 151 IV 228 E. 19.1 f.; Art. 99 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 264 StPO:
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Materieller Beschuldigtenbegriff: Das Urteil bestätigt, dass für die Qualifikation als beschuldigte Person i.S.v. Art. 264 StPO ein materieller Beschuldigtenbegriff massgeblich ist (vgl. Urteil 7B_1261/2024 vom 31. März 2026 E. 2.3.2). Die formelle Eintragung als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft genügt; ein rechtsmissbräuchlicher Vorwand liegt nicht vor, solange hinreichende Verdachtsgründe bestehen.
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Beschlagnahmeverbot bei beschuldigten Berufsgeheimnisträgern: Die Entscheidung bestätigt BGE 141 IV 77 E. 5.2 und BGE 140 IV 108 E. 6.5, wonach der spezifische Berufsgeheimnisschutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO nur greift, wenn die Berufsgeheimnisträger im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Sind sie beschuldigt, entfällt dieser Schutz.
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Drittmandatsschutz: Die Aussonderungspflicht für Daten nicht beschuldigter Anwälte bestätigt BGE 150 IV 470 E. 3.1, wonach bei unabhängigen originären Mandatsverhältnissen mit nicht beschuldigten Anwälten in nicht untersuchungsrelevanten Sachbereichen der Schutz des Berufsgeheimnisses fortbesteht.
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Motivsubstitution: Das Bundesgericht übt freie Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung gutheissen (BGE 150 II 346 E. 1.5.1; 148 II 73 E. 8.3.1).
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Hinreichender Tatverdacht bei Zwangsmassnahmen: Das Urteil präzisiert, dass das Zwangsmassnahmengericht keine erschöpfende Beweiswürdigung vornimmt, sondern lediglich prüft, ob genügend konkrete und erhebliche Anhaltspunkte vorliegen (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Die Vorinstanz durfte den Verdacht nicht ohne hinreichende Begründung verneinen.
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Suizidkapsel-Kontext: Das Urteil steht im sachlichen Zusammenhang mit dem Parallelverfahren 7B_134/2025 (dortige Frage der Verfahrensstellung von Anwälten als beschuldigte Personen nach Art. 111 StPO). Beide Verfahren betreffen die Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Suizidkapsel G.________ und die Reichweite des Anwaltsgeheimnisschutzes bei beschuldigten Anwälten am Tatort.
Fazit
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, hebt den Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C.________ und E.________ sind als beschuldigte Personen zu qualifizieren, wodurch der Beschlagnahmeschutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO entfällt. Die Entsiegelung ist jedoch vorbehältlich einer vorgängigen richterlichen Aussonderung von Daten nicht beschuldigter Anwälte der Kanzlei D.________ AG anzuordnen. Das Urteil klärt die Reichweite des anwaltlichen Beschlagnahmeschutzes in Konstellationen, in denen Anwälte selbst als beschuldigt gelten, und unterstreicht die Pflicht zur sorgfältigen Aussonderung von Drittmandaten. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.