Executive Summary
- Kernpunkt: Zuständigkeitskonflikt zwischen TAF und TPF bei Akteneinsichtsgesuchen für abgeschlossene Strafverfahren, die mit hängigen Verfahren zusammenhängen
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass das TPF und nicht das TAF zuständig ist, wenn ein Akteneinsichtsgesuch in abgeschlossenen Strafverfahren dazu dient, Rechte in hängigen Strafverfahren geltend zu machen
- Bedeutung: Präzisierung der Abgrenzung zwischen administrativer und strafrechtlicher Zuständigkeit bei Akteneinsicht nach Verfahrensabschluss; der funktionelle Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren ist massgebend, nicht der formale Status des eingesehenen Verfahrens
- Praxisrelevanz: Für Gesuchstellerinnen, die in hängigen Strafverfahren Rechte geltend machen wollen, bleibt der Rechtsweg über die Strafbehörden (TPF) massgeblich, auch wenn das eingesehene Verfahren abgeschlossen ist
- Dogmatik: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zum Wechsel der Zuständigkeit bei Verfahrensabschluss (Art. 99 Abs. 1 StPO) mit wichtiger Ausnahme bei funktionellem Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren
Sachverhalt
A.________ SA (Beschwerdeführerin) reichte am 9. April 2025 beim Ministerium öffentlicher Klage der Eidgenossenschaft (MPC) ein Gesuch um Akteneinsicht in Entscheidungen des MPC im Komplex B.________. Die Beschwerdeführerin war in parallelen Strafverfahren des MPC als Privatklägerin aufgetreten und hatte diverse Entscheide über endgültige sichernde Massnahmen und Bussen entdeckt. Sie begehrte Einsicht in weitere analoge Entscheide, um ihre Rechte im Zusammenhang mit der Rückerstattung oder Zuteilung von beschlagnahmten Werten sowie bezüglich bezahlter Bussen geltend zu machen.
Das MPC bewilligte das Gesuch am 24. Juli 2025 teilweise und verweigerte die Einsicht in Verfahren, die andere Massnahmen anordneten oder keine solchen vorsahen. Als Rechtsmittel wurde auf die Beschwerdekammer des TPf verwiesen.
Die Beschwerdeführerin erhug sowohl Beschwerde beim TAF als auch beim TPF. Nach einem Meinungsaustausch zwischen TAF und TPF über ihre jeweiligen Zuständigkeiten erklärte das TAF mit Entscheid vom 5. Januar 2026 die Beschwerde als unzulässig. Das Verfahren vor dem TPF wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des TAF-Verfahrens ausgesetzt.
Die Beschwerdeführerin gelangt mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des TAF-Entscheids und Rückweisung an das TAF, damit dieses auf die Beschwerde eintrete.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheiten. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG; BGE 135 V 153 E. 1.3), der vom TAF in einer öffentlich-rechtlichen Sache erging (Art. 82 lit. a BGG) und keiner Ausnahme nach Art. 83 BGG unterfällt. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin und Partei im Vorverfahren beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG), unabhängig von ihrer Sachlegitimation, da sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte geltend machen kann, was einen formellen Justizverweigerungstatbestand darstellt (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 1C_240/2022 vom 21. November 2022 E. 1).
Materielle Zuständigkeit des TAF (E. 2)
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen sich auf Art. 5 VwVG, Art. 31 und Art. 33 LTAF. Sie macht geltend, das TAF hätte auf ihre Beschwerde eintreten müssen, da der MPC eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG erlassen habe.
Zuständigkeitsgrundlagen (E. 2.1–2.2)
Das TAF ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 LTAF) von den in Art. 33 LTAF genannten Vorinstanzen. Die Zuständigkeit kann nicht durch Übereinkunft begründet werden (Art. 7 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 LTAF). Das Bundesgericht stellt fest, dass das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht auf Akteneinsicht umfasst (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Ausserhalb eines hängigen Verfahrens kann ein Akteneinsichtsrecht aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 Abs. 3 BV, dem Transparenzgesetz (LTrans), dem Datenschutzgesetz (DSG) oder spezifischen Grundrechten resultieren (BGE 147 I 463 E. 3.3.3 und 3.1.1).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Strafprozessuale Akteneinsicht (E. 2.3–2.4)
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Akteneinsicht in hängigen Strafverfahren durch Art. 101 StPO geregelt wird, der ausschliesslich die Akteneinsicht in hängige Verfahren betrifft (vgl. die offiziellen Titel in den anderen Sprachen: "Akteneinsicht bei hängigem Verfahren" / "Esame degli atti di un procedimento pendente"). Nach Verfahrensabschluss verweist Art. 99 Abs. 1 StPO auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Bund und Kantonen.
Art. 99 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen.»
Art. 101 StPO (SR 312.0) «1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. 2 Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.»
Das TAF hatte festgestellt, dass der MPC nicht zu den in Art. 33 LTAF genannten Vorinstanzen gehört und der Streitgegenstand nicht in die Zuständigkeit des TAF fällt. Es qualifizierte den Streit als strafrechtlicher Natur, da die Beschwerdeführerin ihre Stellung als Geschädigte im Sinne von Art. 70 Abs. 1 und Art. 73 StGB geltend machen wollte.
Massgeblicher Zeitpunkt für die Zuständigkeitsbestimmung (E. 2.5–2.6)
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der materiellen Zuständigkeit das Stadium ist, in dem das Akteneinsichtsgesuch gestellt wird. Nach Verfahrensabschluss handelt die Strafbehörde als Verwaltungsbehörde und nicht mehr als Verfahrensleitung (BGE 136 I 80 E. 1.1; Urteile 1C_13/2016 E. 1; 1C_127/2015 E. 1).
Im vorliegenden Fall stellt das Bundesgericht jedoch eine entscheidende Besonderheit fest: Die eingesehenen Verfahren sind zwar abgeschlossen, stehen aber in funktionellem Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren, in denen die Beschwerdeführerin ihre Rechte als Geschädigte geltend machen will. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Zusammenhang nicht substantiiert; ihr Vorbringen, das Gesuch diene nicht einem hängigen Strafverfahren, weicht von den festgestellten Sachverhaltsfeststellungen des TAF ab, ohne dass Willkür dargelegt würde.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Existenz eines besonderen Zusammenhangs mit der Sache eine Bedingung für die Anwendung des Akteneinsichtsrechts von Drittpersonen als Ausdruck des rechtlichen Gehörs darstellt (BGE 147 I 463 E. 3.3.3; Urteil 1C_60/2024 vom 12. Februar 2025 E. 2.1). Dieser Zusammenhang kann gerade dazu dienen, die strafrechtliche Natur des Gesuchs zu begründen und die Zuständigkeit der Strafgerichtshöfe zu rechtfertigen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin kann nicht als selbstständiges Gesuch losgelöst von den hängigen Strafverfahren betrachtet werden, das die Zuständigkeit einer administrativen Beschwerdeinstanz begründen würde (BGE 136 I 80 E. 2.1; Urteile 1C_258/2008 E. 1; 1C_302/2007 E. 1.1).
Das Bundesgericht weist das Argument der Rechtsunsicherheit zurück: Die vom TAF befürwortete Lösung würde zu einer Aufsplitterung der Zuständigkeit zwischen TAF und TPF führen, je nachdem, ob das eingesehene Verfahren abgeschlossen ist oder nicht. Die Lösung des TPF als einheitliche Zuständigkeit vermeidet diese Aufsplitterung und ist in der Praxis einfach zu identifizieren.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung zur Zuständigkeitsfrage bei Akteneinsicht in abgeschlossene Strafverfahren.
Bestätigung der Grundregel: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass nach Verfahrensabschluss die Strafbehörde als Verwaltungsbehörde handelt und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind (Art. 99 Abs. 1 StPO). Dies entspricht der ständigen Praxis (BGE 136 I 80; Urteile 1C_13/2016; 1C_127/2015; 1C_434/2025; 1C_616/2018; 1C_158/2014).
Präzisierung der Ausnahme: Das Urteil präzisiert eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz des Wechsels der Zuständigkeit bei Verfahrensabschluss: Wenn ein Akteneinsichtsgesuch in einem abgeschlossenen Verfahren dem Zweck dient, Rechte in einem hängigen Strafverfahren geltend zu machen, bleibt die Strafbehörde in ihrer Funktion als Verfahrensleitung tätig, und die strafgerichtliche Beschwerdeinstanz (hier: TPF) bleibt zuständig. Die blosse formelle Abschließung des eingesehenen Verfahrens genügt nicht, um die Zuständigkeit zum TAF zu verschieben, wenn ein funktioneller Zusammenhang mit hängigen Strafverfahren besteht.
Abgrenzung zu BGE 147 I 463: Der in E. 3.3.3 zitierte BGE 147 I 463 betraf ein selbstständiges Akteneinsichtsgesuch ohne Verbindung zu einem hängigen Strafverfahren. Das vorliegende Urteil grenzt sich davon ab, indem der funktionelle Zusammenhang mit hängigen Verfahren als massgebliches Kriterium für die strafrechtliche Zuständigkeit etabliert wird.
Praktische Bedeutung: Die Entscheidung verhindert eine Aufsplitterung der Zuständigkeit bei komplexen Strafverfahren, in denen verschiedene Verfahrensstränge parallel laufen und teilweise abgeschlossen sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gesuchstellerinnen, die ihre Rechte in hängigen Strafverfahren geltend machen wollen, den Rechtsweg über die Strafbehörden (Beschwerdekammer des TPF) wählen müssen, auch wenn das eingesehene Verfahren bereits abgeschlossen ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das TAF hat die sachliche Zuständigkeit zu Recht verneint. Der Streit ist strafrechtlicher Natur, da die Beschwerdeführerin ihre Akteneinsicht begehrt, um in hängigen Strafverfahren Rechte als Geschädigte geltend zu machen. Der MPC handelte bei seinem Teilweisungsentscheid nicht als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 33 LTAF, sondern in Ausübung seiner Verfahrensleitungsbefugnisse nach Strafprozessrecht. Die Zuständigkeit liegt bei der Beschwerdekammer des TPF.
Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).