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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_59/2026  ·  vom 08.06.2026

retrait de l'autorité parentale

Executive Summary

  • Kernpunkt: Entzug der elterlichen Sorge gegenüber einer analphabetischen, alkoholabhängigen Mutter ohne Aufenthaltsstatus, deren bestehende Kindesschutzmassnahmen bereits praktisch alle Befugnisse der elterlichen Sorge abdeckten.
  • Entscheidung: Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist rechtmässig; die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist.
  • Bedeutung: Bestätigt, dass der Entzug der elterlichen Sorge dann verhältnismässig ist, wenn bestehende Kindesschutzmassnahmen bereits die meisten Befugnisse der elterlichen Sorge übernehmen und die Eltern ihre Fähigkeit zur Ausübung der verbleibenden Befugnisse nicht darzutun vermögen. Präzisiert den Begriff der dauerhaften Unfähigkeit (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bei wiederholter Abwesenheit, Inhaftierung und Suchterkrankung.

Sachverhalt

B.________ wurde 2014 ausserhalb der Ehe geboren. Der Vater war abwesend; die Mutter A.________, die über keinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz verfügte und unter Alkoholabhängigkeit litt, wurde mehrfach inhaftiert. Seit Dezember 2017 ordnete das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant du canton de Genève eine Reihe von Kindesschutzmassnahmen an: Platzierung der minderjährigen Tochter in einem Heim, später in einer Pflegefamilie (ab August 2019), mediiertes Besuchsrecht, Beistandschaften zur Unterstützung der Erziehung, Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs sowie zur Organisation, Finanzierung und Überwachung des Platzierungsorts. Im Juli 2018 wurde eine ad-hoc-Beistandschaft zur Beschaffung von Identitätsdokumenten für das Kind eingerichtet und die elterliche Sorge der Mutter entsprechend eingeschränkt. Im November 2019 wurde Rechtsanwältin Saskia Ditisheim als Vertretungsbeiständin (curatrice de représentation) nach Art. 314abis ZGB ernannt; im April 2022 wurde ihr Mandat auf die Vertretung des Kindes im Verfahren und auf alle administrativen und rechtlichen Schritte zur Regularisierung des Aufenthaltsstatus des Kindes erweitert.

Auf Empfehlung des Service de protection des mineurs (SPMi) vom 7. Dezember 2023 entzog das Tribunal de protection am 12. März 2024 beiden Eltern die elterliche Sorge, richtete eine Vormundschaft für das Kind ein, setzte das Recht der Mutter auf persönlichen Verkehr aus und wies die Mutter an, eine individuelle Psychotherapie zu beginnen. Die Chambre de surveillance der Cour de justice du canton de Genève wies die Beschwerde der Mutter am 16. Dezember 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsstandard

Das Bundesgericht prüft die Beschwerde nach Art. 95 ff. BGG mit voller Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es jedoch aufgrund der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur auf die erhobenen Rügen eintritt. Bei der Feststellung des Sachverhalts ist es an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); Abweichungen sind nur bei offensichtlich unrichtiger Feststellung bzw. Verletzung von Bundesrecht (Art. 9 BV) möglich und müssen unter Strafe des Nichteintretens qualifiziert substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)

Das Bundesgericht hält fest, dass der Entzug der elterlichen Sorge zwei kumulative Voraussetzungen erfordert: (1.) eine dauerhafte Unfähigkeit der Eltern, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), und (2.) dass andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit).

Art. 311 Abs. 1 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge: 1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben; 2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.»

Die Rechtsprechung anerkennt Inhaftierung und Ausweisung aus dem Schweizer Staatsgebiet ohne Möglichkeit regelmässigen Kontakts als «ähnliche Gründe» im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (BGE 119 II 9 E. 4; 5A_213/2012 E. 4.1; 5A_853/2023 E. 4.1). Der Entzug der elterlichen Sorge, der dem Verlust eines elementaren Persönlichkeitsrechts gleichkommt, setzt eine besonders strenge Prüfung der Verhältnismässigkeit voraus: Er ist nur zulässig, wenn leichtere Massnahmen (Art. 307, 308, 310 ZGB) sich als wirkungslos erwiesen haben oder von vornherein ungenügend sind.

Art. 307 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. 2 Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern unterbracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. 3 Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.»

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht weist die Rüge der Beschwerdeführerin zurück, die Vorinstanz stütze sich auf einen veralteten Sachverhalt aus dem Jahr 2017. Verschiedene Ereignisse nach 2017 belegen die dauerhafte Unfähigkeit der Mutter: Nach einem Besuch im Oktober 2021 gab sie keine Nachrichten mehr an den SPMi und wurde erneut inhaftiert. Bei ihrer Entlassung am 4. Mai 2022 erschien sie nicht zum geplanten Besuch; auch ein weiterer Besuchstermin am 14. Juli 2022 wurde nicht eingehalten. Drei Termine der am 13. Oktober 2022 angeordneten Elternbegleitung (guidance parentale) wurden von der Mutter nicht wahrgenommen.

Entscheidend ist ferner der Vorfall im November 2023: Bei der ersten Gelegenheit zur Wiederaufnahme des Kontakts mit ihrer Tochter erschien die Mutter alkoholisiert, weshalb die Begegnung nicht stattfinden konnte und das Kind litt darunter. Bei einem Gespräch im SPMi am 5. Dezember 2023 behauptete die Mutter, keinen Alkohol mehr zu konsumieren, führte aber eine Flasche mit sich, die sich als Roséwein entpuppte, was ihre Unfähigkeit zur Abstinenz dokumentiert.

Das Bundesgericht hebt einen zentralen Gesichtspunkt hervor: Die bereits angeordneten Massnahmen — Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Platzierung in Pflegefamilie, mediiertes Besuchsrecht, zahlreiche Beistandschaften (Erziehungsbeistandschaft, Organisation und Überwachung des persönlichen Verkehrs, Organisation, Finanzierung und Überwachung des Platzierungsorts, Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314abis ZGB), Elternbegleitung — decken den grössten Teil der Befugnisse der elterlichen Sorge ab. Die Mutter räumt selbst ein, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage ist, diese Befugnisse auszuüben. Sie legt jedoch nicht dar, worin ihre Fähigkeit zur Ausübung der übrigen, noch nicht durch Massnahmen erfassten Befugnisse bestehen soll — insbesondere nicht ihr Recht, bei wichtigen Gesundheitsentscheidungen für das Kind angehört zu werden oder zuzustimmen. Ihre allgemeinen Behauptungen, sie sei sich ihres Unterstützungsbedarfs bewusst, arbeite mit den Behörden zusammen und habe nie eine dauerhaft ablehnende Haltung eingenommen, reichen nicht aus, um die festgestellte dauerhafte Unfähigkeit zum Gegenteil zu widerlegen.

Die Vorinstanz hat bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zudem berücksichtigt, dass die Mutter sich nun um ihre Tochter kümmere und eine Elternbegleitung begonnen habe — wobei diese Massnahme laut eigener Aussage ihres Anwalts «schwierig» bleibe. Dies stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die kantonale Behörde ihr Ermessen (Art. 4 ZGB) korrekt ausgeübt hat und die kumulativen Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge — dauerhafte Unfähigkeit der Mutter (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und Verhältnismässigkeit einschliesslich Subsidiarität — erfüllt sind.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum Entzug der elterlichen Sorge bei dauerhafter Unfähigkeit der Eltern (BGE 119 II 9; 5A_213/2012; 5A_853/2023 vom 12. Juni 2024). Es präzisiert zwei Aspekte:

Erstens bestätigt es, dass Inhaftierung, fehlender Aufenthaltsstatus und Alkoholabhängigkeit kumulativ den Tatbestand der dauerhaften Unfähigkeit im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllen können — ein Umstand, der bereits in BGE 119 II 9 (Inhaftierung als «Abwesenheit» im Sinne der Bestimmung) und 5A_853/2023 anerkannt wurde.

Zweitens — und dies ist die präzisierende Bedeutung des Urteils — führt das Bundesgericht aus, dass der Entzug der elterlichen Sorge dann verhältnismässig ist, wenn die bereits angeordneten Kindesschutzmassnahmen faktisch die meisten Befugnisse der elterlichen Sorge übernehmen und die Eltern ihre Fähigkeit zur Ausübung der verbleibenden Befugnisse nicht konkret darlegen können. Die blosse Behauptung, man arbeite nun mit den Behörden zusammen und sei sich des Unterstützungsbedarfs bewusst, genügt nicht, um die dauerhafte Unfähigkeit in Frage zu stellen, wenn die konkreten Umstände — wiederholte Nichtwahrnehmung von Terminen, Alkoholkonsum trotz behaupteter Abstinenz — das Gegenteil belegen. Damit schliesst das Urteil an die Subsidiaritätsprüfung in 5A_213/2012 an und präzisiert, dass die Proportionalität des Entzugs auch daraus resultieren kann, dass leichtere Massnahmen bereits nahezu den gesamten Gehalt der elterlichen Sorge ausmachen, ohne dass die verbleibenden Restbefugnisse von den Eltern tatsächlich ausgeübt werden können.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Der Entzug der elterlichen Sorge gegenüber der Mutter nach Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ist rechtmässig. Die dauerhafte Unfähigkeit der Mutter, ihre elterlichen Pflichten zu erfüllen, ist durch multiple Inhaftierungen, Alkoholabhängigkeit, wiederholte Nichtwahrnehmung von Besuchen und therapeutischen Massnahmen sowie den fehlenden Aufenthaltsstatus belegt. Die Verhältnismässigkeit des Entzugs ergibt sich daraus, dass die bereits angeordneten Massnahmen faktisch den grössten Teil der elterlichen Sorge übernehmen und die Mutter nicht darlegen kann, dass sie die verbleibenden Befugnisse auszuüben vermag. Die unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; das Gesuch der Vertretungsbeiständin ist unzulässig, da sie nicht als amtliche Vertretung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG handelt.