Executive Summary
- Kernpunkt: Die IV-Stelle geht in Revision; der Rentenbeginn kann nicht auf den Zeitpunkt vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen vordatiert werden, wenn diese im Zeitpunkt ihrer Anordnung medizinisch indiziert waren.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und bestätigt die Verfügung der IV-Stelle, die die Invalidenrente erst ab 1. Dezember 2022 (Ende der Berufsfindungsmassnahme) zuspricht. Ein Rentenbeginn ab 1. Februar 2018 verstösst sowohl gegen die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids als auch gegen den Grundsatz «Eingliederung vor Rente».
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass der Grundsatz der Priorität der Eingliederung vor der Rente nicht retrospektiv umgedeutet werden darf: Das nachträgliche Scheitern einer Eingliederungsmassnahme erlaubt keine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vor der Massnahme, wenn damals eine Eingliederungsfähigkeit bejaht wurde. Zudem wird die Reichweite der materiellen Rechtskraft im IV-Verfahren bekräftigt.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1974) war Inhaber eines Importgeschäfts für exotische Produkte. Nach einer schweren medikamentösen Toxidermie (Stevens-Johnson- und Lyell-Syndrom) mit Multiorganversagen im Juli 2014 stellte er im August 2017 ein Leistungsbegehren bei der IV-Stelle. In der Folge wurden zusätzlich psychische Diagnosen gestellt (depressive Störung, paranoide Persönlichkeitszüge).
Die IV-Stelle verweigerte mit Verfügung vom 9. Juli 2020 jegliche IV-Leistungen. Das kantonale Gericht hob diese Verfügung mit Entscheid vom 15. Juli 2021 teilweise auf und sprach dem Versicherten berufliche Eingliederungsmassnahmen zu. Eine Rente wurde verweigert, da der Invaliditätsgrad bei lediglich 20 % lag. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil 9C_491/2021 vom 6. Januar 2022.
Die IV-Stelle setzte darauf eine Berufsfindungsmassnahme um (30. Mai bis 4. Dezember 2022) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2024 eine ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2022 zu. Das kantonale Gericht (Entscheid vom 22. Oktober 2024) setzte den Rentenbeginn auf den 1. Februar 2018 fest, da die Massnahme gezeigt habe, dass die Restarbeitsfähigkeit nicht vermarktbar sei und der Versicherte bereits ab dem Wartezeitende voll arbeitsunfähig gewesen sei.
Gegen diesen Entscheid erhob die IV-Stelle Beschwerde in Rechtssachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der rein kassatorischen Anträge
Das Bundesgericht hält die Beschwerde für zulässig, obwohl die IV-Stelle lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Da aus der Begründung klar hervorgeht, dass der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2022 festgesetzt werden soll, sind die Anforderungen an die Reformationsbeschwerde (Art. 107 Abs. 2 BGG) erfüllt (E. 1).
2. Kognition und Sachverhalt
Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 BGG) und stützt sich auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder Bundesrecht verletzen (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) (E. 2).
3. Streitgegenstand
Streitig ist ausschliesslich der Zeitpunkt des Rentenbeginns: 1. Februar 2018 (kantonaler Entscheid) oder 1. Dezember 2022 (Verfügung der IV-Stelle) (E. 3).
4. Der Grundsatz «Eingliederung vor Rente»
Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz der Priorität der Eingliederung vor der Rente: Eine Invalidenrente kommt erst in Betracht, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht (mehr) in der Lage ist, beruflich reintegriert zu werden. Solange angemessene Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 3 LAI) möglich sind, ist eine Rente ausgeschlossen. Der Rentenanspruch entsteht grundsätzlich erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen, selbst wenn diese nur teilweise erfolgreich sind oder scheitern. Eine rückwirkende Rentenzusprechung vor Abschluss der Massnahmen ist nur möglich, wenn die Abklärungen ergeben, dass die versicherte Person bereits im massgebenden Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig war (E. 4).
Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:
Art. 28 Abs. 1 und 1bis LAI (SR 831.20) «1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1bis Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.»
Art. 29 Abs. 1 und 2 LAI (SR 831.20) «1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. 2 Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.»
5. Die kantonale Würdigung und die Einwände der IV-Stelle
Die Vorinstanz hatte den Rentenbeginn auf den 1. Februar 2018 festgesetzt mit der Begründung, die Berufsfindungsmassnahme habe gezeigt, dass die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht vermarktbar sei. Das Scheitern der Massnahme beruhe nicht auf einer Aggravation des Gesundheitszustands. Da keine Eingliederungsmassnahme die Erwerbsfähigkeit mehr verbessern könne, stehe dem Rentenbeginn ab dem Wartezeitende nichts entgegen.
Die IV-Stelle machte geltend, die Vorinstanz verkenne die materielle Rechtskraft des früheren Entscheids und verletze den Grundsatz der Eingliederung vor Rente, da die Psychiater sich für eine Reintegrationsfähigkeit ausgesprochen hätten (E. 5).
6. Materielle Rechtskraft und Priorität der Eingliederung
6.1 Grundsatz der materiellen Rechtskraft
Die materielle Rechtskraft (res iudicata) verbietet es, in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien eine identische Streitfrage erneut zu beurteilen, die bereits rechtskräftig entschieden wurde. Der Umfang der Rechtskraft bestimmt sich nach dem Dispositiv, das gegebenenfalls unter Heranziehung der Erwägungen auszulegen ist (BGE 144 I 11 E. 4.2; BGE 142 III 210 E. 2.2; BGE 128 III 191 E. 4a).
6.2 Anwendung auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Urteil 9C_491/2021 den kantonalen Entscheid vom 15. Juli 2021 bereits ausgelegt hat und dessen Dispositiv im Lichte der Erwägungen wie folgt zu verstehen ist: Die Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle bezog sich nur auf den Aspekt der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, nicht auf die Rentenfrage. Das kantonale Gericht hatte den Invaliditätsgrad auf 20 % festgesetzt und einen Rentenanspruch verneint. Dies ist in Rechtskraft erwachsen.
Für die Zeit bis zum 9. Juli 2020 (Datum der ersten Verfügung) war der Rentenanspruch somit bereits rechtskräftig verneint. Die Vorinstanz durfte nicht im Wege einer nachträglichen Neubewertung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 2018 feststellen.
Für die Zeit nach dem 9. Juli 2020 verstösst die Begründung der Vorinstanz gegen den Grundsatz der Priorität der Eingliederung vor der Rente: Die Eingliederungsfähigkeit ist im massgebenden Zeitpunkt (ex ante) zu beurteilen, nicht retrospektiv aufgrund des Misserfolgs der Massnahme. Das blosse Scheitern einer Berufsfindungsmassnahme erlaubt nicht den Rückschluss, der Versicherte sei bereits ab Juli 2020 nicht mehr eingliederungsfähig gewesen. Da die Vorinstanz selbst feststellt, dass sich der Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat, und alle Psychiater sich für eine Wiedereingliederung ausgesprochen hatten, war eine retrospektive Beurteilung unzulässig (E. 6.2).
6.3 Ergebnis
Der Rentenanspruch konnte erst am Ende der durchgeführten Eingliederungsmassnahme entstehen, d.h. ab dem 1. Dezember 2022 (Art. 29 Abs. 2 und 3 LAI) (E. 6.3).
7. Ergebnis und Nebenentscheide
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle bestätigt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. Der Versicherte erhält unentgeltliche Verbeiständung (E. 7–8).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zum Grundsatz «Eingliederung vor Rente» und zur materiellen Rechtskraft im IV-Recht:
Priorität der Eingliederung vor der Rente: Das Urteil steht in der Kontinuität von BGE 151 V 194 E. 5.1.2, BGE 148 V 397 E. 6.2.4 und BGE 121 V 190, wonach eine Rente erst nach Ausschöpfung der Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden kann. Die zentrale Aussage ist die Präzisierung: Das nachträgliche Scheitern einer Eingliederungsmassnahme rechtfertigt keinen Rückschluss auf eine bereits vorher bestehende fehlende Eingliederungsfähigkeit. Die Beurteilung hat prospektiv im massgebenden Zeitpunkt zu erfolgen. Dies wird durch den Hinweis auf BGE 148 V 397 E. 6.2.4 gestützt, wonach eine Rente nur dann rückwirkend zugesprochen werden kann, wenn die Abklärungen ergeben, dass die versicherte Person bereits im massgebenden Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig war.
Materielle Rechtskraft: Die Ausführungen zur Reichweite der materiellen Rechtskraft bestätigen die ständige Praxis (BGE 144 I 11 E. 4.2; BGE 142 III 210 E. 2.1), wonach das Dispositiv im Lichte der Erwägungen auszulegen ist und eine rechtskräftige Verneinung des Rentenanspruchs für einen bestimmten Zeitraum nicht im neuen Verfahren umgangen werden kann. Die Unterscheidung zwischen dem durch Rechtskraft gebundenen Zeitraum (bis 9. Juli 2020) und dem nachfolgenden Zeitraum ist dogmatisch sauber und folgt der Praxis zu Art. 53 ATSG.
Abgrenzung zu 9C_794/2007: Das Urteil zitiert den Entscheid 9C_794/2007 (E. 4), wonach bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % die Rentenfrage auch vor Abschluss der Massnahmen entschieden werden kann. Im vorliegenden Fall lag der Invaliditätsgrad nach dem ersten kantonalen Entscheid bei nur 20 %, weshalb eine Rentenzusprechung für die Zeit vor Abschluss der Massnahmen von vornherein ausgeschlossen war.
Fazit
Das Bundesgericht entscheidet mit 9C_683/2024 konsequent im Sinne des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente»: Die Rente beginnt erst mit dem Abschluss der durchgeführten Eingliederungsmassnahme (1. Dezember 2022), nicht rückwirkend ab Februar 2018. Das Urteil hält zwei wichtige Grundsätze fest: Erstens darf das nachträgliche Scheitern einer Eingliederungsmassnahme nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass die Eingliederungsfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme nicht gegeben war — die Beurteilung ist stets prospektiv vorzunehmen. Zweitens bindet die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids auch die Frage des Rentenanspruchs für den bereits beurteilten Zeitraum. Beide Grundsätze schützen die Systematik des IV-Rechts davor, dass durch nachträgliche Umdeutung der Sachlage die institutionelle Priorität der Eingliederung unterlaufen wird.