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Strafrecht  ·  Urteil 6B_160/2026  ·  vom 20.05.2026

Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistence; présomption d'innocence; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beschwerdeführer (A.) wurde wegen Missbrauchs einer urteilsunfähigen Person (Art. 191 StGB) verurteilt; er rügte Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Verletzung der Unschuldsvermutung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Feststellung, dass A. die bewusstlose Geschädigte penetriert habe, sind nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Bestätigt die grosse Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung kantonaler Beweiswürdigung; konvergente Indizien (Zeugenaussagen, Snapchat-Nachrichten) können eine Verurteilung auch ohne DNA-Spuren und ohne Erinnerung der Geschädigten tragen.

Sachverhalt

In der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2021 verbrachten B. (die Geschädigte) und ihre Freundinnen E. und F. einen Abend in der Discothèque "G." in W., wobei alle drei erhebliche Mengen Alkohol konsumierten. Gegen 02:00 Uhr erschienen D. und H., um die drei Frauen mitzunehmen. D. übernahm das Steuer des Fahrzeugs von B., die infolge ihrer Alkoholisierung nicht mehr fahrfähig war. Auf der Fahrt reichte D. einen Plastikbecher mit Alkohol an F. und B., die davon tranken.

Nach der Ankunft im Haus von D. gegen 03:00 Uhr verschlechterte sich B.s Zustand massiv: Sie musste sich übergeben und fiel in tiefe Bewusstlosigkeit. In dieser Situation kam es zu sexuellen Handlungen zwischen F. und D. im selben Raum, in dem B. bewusstlos auf dem Bett lag. In der Folge drangen nacheinander C., D. und A. (der Beschwerdeführer) sexuell in B. ein, während diese sich in einem Zustand der Urteilsunfähigkeit beziehungsweise Widerstandsunfähigkeit befand.

C. penetrierte B. vaginal, obwohl sie "non" sagte und "aïe" (tut weh) rief; er setzte den Akt trotz ihres Widerstands fort. A. betrat den Raum nackt, während F. D. oral befriedigte, und penetrierte die bewusstlose B. zunächst in Missionarsstellung, dann drehte er sie auf den Bauch und penetrierte sie von hinten. D. schloss schliesslich die Tür von innen, kuschelte sich an B. und penetrierte sie vaginal, nachdem er ihr gesagt hatte, sie solle sich "fahren lassen" (se laisser faire); F. unterbrach dies, als sie an die Tür klopfte.

Die Vorinstanz (Cour d'appel pénale, Tribunal cantonal vaudois) verurteilte A. am 26. November 2025 wegen Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB) zu 30 Monaten Freiheitsstrafe (davon 6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren). A. erhob Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 105 BGG)

Das Bundesgericht stellt zunächst die massgeblichen Grundsätze dar:

Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und ist an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme gilt nur bei offensichtlich unrichtiger oder auf Rechtsverletzung beruhender Feststellung (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was im Kern Willkür im Sinne von Art. 9 BV bedeutet. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn ein Entscheid bloss anfechtbar oder kritikfähig erscheint, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist -- sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis. Bei der Beweiswürdigung ist Willkür nur anzunehmen, wenn die Behörde ein Beweiselement ohne ernsthaften Grund beiseite lässt, sich offensichtlich über dessen Sinn und Tragweite irrt oder aus den erhobenen Beweisen unhaltbare Feststellungen ableitet (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).

Art. 191 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»

Art. 105 BGG (SR 173.110) «1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. 2 Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.»

2. Unschuldsvermutung und in dubio pro reo

Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass sich der Richter nur dann von einem nachteiligen Fakt überzeugen darf, wenn objektiv keine ernsthaften Zweifel bestehen. Es genügt jedoch keine blosse abstrakt-theoretische Ungewissheit; erforderlich sind ernsthafte und irreduzible Zweifel. Wird die Beweiswürdigung unter Berufung auf in dubio pro reo kritisiert, hat dieser Grundsatz keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).

3. Konvergenz der Indizien

Das Bundesgericht hält fest, dass bei einer auf konvergenten Indizien gestützten Beweiswürdigung nicht jedes einzelne Indiz für sich genommen ausreichend sein muss. Die Beweiswürdigung ist im Ganzen zu prüfen; es liegt keine Willkür vor, wenn sich der festgestellte Sachverhalt aus der Zusammenschau verschiedener Indizien haltbar ableiten lässt. Selbst wenn einzelne Stützargumente fragil erscheinen, genügt dies nicht für Willkür, solange die Lösung durch ein oder mehrere überzeugende Argumente haltbar begründet werden kann (6B_68/2025, 6B_694/2025).

4. Widerlegung der konkreten Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Geschädigte sich nicht an ihn erinnert habe, dass F. keine Handlung von ihm beobachtet habe, dass E. ihn nicht formell beim Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten gesehen habe, dass D. ihn in seinen ersten zwei Einvernahmen nicht belastet habe und dass seine DNA nicht an den Intimpartien der Geschädigten gefunden worden sei.

Das Bundesgericht entkräftet diese Einwände逐一:

  • Fehlende Erinnerung der Geschädigten: Da die Vorinstanz festgestellt hatte, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Tat aufgrund extremen Alkoholkonsums "inconsciente" (bewusstlos) war, kann der Beschwerdeführer aus ihrem fehlenden Erinnerungsvermögen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

  • Fehlende Beobachtung durch F.: Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, warum F. den Akt zwingend hätte sehen müssen, wenn man die Position von F., ihre eigene sexuelle Aktivität und ihren Aufmerksamkeitszustand berücksichtigt.

  • Keine Beobachtung durch E.: E. hatte den Raum gerade wegen der Anwesenheit des Beschwerdeführers in Unterwäsche verlassen, was kein Indiz dafür ist, dass die Taten nicht stattgefunden hätten.

  • Verspätete Belastung durch D.: D. hatte den Beschwerdeführer erst nach der Ankündigung der Einstellungsabsicht durch die Staatsanwaltschaft belastet. Das Bundesgericht sieht darin keine "Verteidigungsstrategie" zur Vermeidung einer Ausweisung, da nicht ersichtlich ist, warum eine Verurteilung auch des Beschwerdeführers die Lage von D. unter dem Aspekt der Ausweisung hätte verbessern sollen. Zudem hat C. vor der Berufungsinstanz bestätigt, dass er den Beschwerdeführer beim Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten beobachtet habe -- ohne dass ein Interesse von C. an einer Falschaussage erkennbar wäre.

  • Fehlende DNA-Spuren: Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, warum es "unmöglich" sein sollte, eine vollständige sexuelle Handlung mit Penetration und Ejakulation im Vaginalbereich durchzuführen, ohne dass seine DNA an den Intimpartien der Geschädigten verbleibt. Zudem hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Geschädigten ejakuliert habe.

5. Entscheidprägende Snapchat-Nachrichten

Besonderes Gewicht legt das Bundesgericht auf die Snapchat-Nachrichten vom 8. März 2023: Darin forderte D. den Beschwerdeführer auf, sich selbst anzuzeigen ("se dénonce spontanément"), da er und C. ihn bis anhin "geschützt" hätten, und drohte andernfalls an, die Behörden darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte "ausgenutzt" bzw. "vergewaltigt" habe. Entscheidend: Der Beschwerdeführer bestritt in diesen Nachrichten nicht, eine problematische sexuelle Begegnung mit der Geschädigten gehabt zu haben.

6. Verletzung von Art. 191 StGB und in dubio pro reo

Die Rügen zur Verletzung von Art. 191 StGB und zum Grundsatz in dubio pro reo erschöpfen sich in den bereits geprüften und verworfenen Willkürrügen zur Sachverhaltsfeststellung. Eine eigenständige Prüfung erübrigt sich somit.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil steht in der etablierten Rechtsprechungstradition des Bundesgerichts zur eingeschränkten Überprüfung kantonaler Beweiswürdigung im Strafrecht. Die massgeblichen Leitentscheide werden bestätigt:

  • BGE 150 IV 360 E. 3.2.1: Massgeblicher Massstab für Willkür bei Sachverhaltsfeststellung -- ein Entscheid muss offensichtlich unhaltbar sein, nicht bloss fehlerhaft.

  • BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1: In dubio pro reo hat als Beweiswürdigungsregel nicht weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot. Dies wird im vorliegenden Urteil erneut bestätigt und praktisch angewendet.

  • Indizienbeweis bei Sexualdelikten: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass konvergente Indizien -- auch ohne direkten Zeugenbeweis und ohne DNA-Spuren -- für eine Verurteilung genügen können, solange die Gesamtschau eine haltbare Grundlage bildet. Dies ist insbesondere bei Sexualdelikten an bewusstlosen oder stark alkoholisierten Opfern von praktischer Bedeutung, wo direkte Zeugenaussagen des Opfers oft fehlen.

  • Snapchat-Nachrichten als Beweismittel: Das Urteil zeigt die zunehmende Bedeutung digitaler Kommunikation als Beweismittel in Strafverfahren. Die Nichtbestreitung des Beschwerdeführers in den Snapchat-Nachrichten wird als erhebliches belastendes Indiz gewertet.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung zu Art. 191 StGB n.F. (seit 1. Juli 2024), die die Tatbestandsvariante der "Widerstandsunfähigkeit" als selbständige Alternative zur "Urteilsunfähigkeit" etabliert hat. Im vorliegenden Fall wurde die Geschädigte sowohl als urteilsunfähig als auch als zum Widerstand unfähig qualifiziert, was beide Tatbestandsvarianten erfüllt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von A. gegen seine Verurteilung wegen Missbrauchs einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191 StGB) ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich nicht als willkürlich: Die konvergenten Aussagen von D. und C., die Nichtbestreitung durch den Beschwerdeführer in Snapchat-Nachrichten, die Feststellung der Bewusstlosigkeit der Geschädigten sowie die schlüssige Gesamtschau aller Indizien tragen die Verurteilung. Die Rügen aus der Unschuldsvermutung und in dubio pro reo gehen nicht über die Willkürrüge hinaus und teilen deren Schicksal. Die Strafmasse wird nicht beanstandet.