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Strafrecht  ·  Urteil 7B_316/2024  ·  vom 21.05.2026

Ordonnance de classement, de levée de séquestre et de refus de réquisition de preuves

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (geschädigter Anleger) bekämpfte die Einstellungsverfügung des Genfer Staatsanwalts, die das Strafverfahren gegen B.________ (Escroquerie) und C.________ (Korruption ausländischer Beamter, Art. 322septies StGB) einstellte, gestützt auf Art. 8 Abs. 3 StPO (Parallelverfahren in Frankreich).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Bezüglich Art. 322septies StGB fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation, da diese Norm ausschliesslich öffentliche Rechtsgüter schützt. Bezüglich Escroquerie bestätigt es den Classement, da ein Parallelverfahren in Frankreich besteht und kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung des Schweizer Verfahrens dargetan wurde.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Praxis zu Art. 8 Abs. 3 StPO (Classement bei ausländischem Parallelverfahren) und zum Rechtsgut des Art. 322septies StGB. Es illustriert die strenge Anforderung an die Beschwerdelegitimation bei Korruptionsdelikten und verdeutlicht, dass ein privater Anleger nicht Inhaber des geschützten Rechtsguts der foreign corruption-Norm ist.

Sachverhalt

A.________, ein Investor, erwarb im Januar 2014 ausserbörslich 1 Mio. Aktien der Gesellschaft I.________ zum Preis von 1,25 Mio. EUR. Er wirft B.________ (Finanzberater) und C.________ (Mitarbeiter von J.________) vor, ihn durch falsche Vorspiegelungen getäuscht zu haben: Die Mine F.________ sei nicht abbauwürdig gewesen, die Investitionen von J.________ und einer marokkanischen Gruppe fiktiv, und der Kaufpreis sei über komplexe Finanzkonstrukte zur Bestechung malischer Beamter zweckentfremdet verwendet worden (Escroquerie und Korruption ausländischer Beamter nach Art. 322septies StGB).

Der Genfer Staatsanwalt stellte das Verfahren am 3. November 2023 ein: keine Beweiserhebungen, Classement nach Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO sowie Aufhebung der Sistierung. Die Genfer Strafkammer bestätigte diese Verfügung am 9. Februar 2024 (ACPR/93/2024). A.________ zieht ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 LTF)

Das Bundesgericht prüft die Legitimation des Beschwerdeführers differenziert nach den beiden angeführten Straftatbeständen:

Escroquerie (Art. 146 StGB): Der Beschwerdeführer legt dar, dass er 1,25 Mio. EUR für wertlose Aktien bezahlt hat und mithin einen konkreten Schaden erlitten hat. Das Bundesgericht erachtet dies als ausreichende Substanziierung von Zivilansprüchen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 LTF und bejaht die Beschwerdelegitimation für diesen Teil.

Korruption ausländischer Beamter (Art. 322septies StGB): Die Vorinstanz hatte den kantonalen Rechtszug als unzulässig erklärt, soweit er den Classement der Korruptionsstrafsache betraf, da der Beschwerdeführer nicht Inhaber des geschützten Rechtsguts sei. Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation insoweit, als der Beschwerdeführer sich dagegen wenden kann, dass sein kantonaler Rechtszug als unzulässig erklärt wurde (formelle Justizverweigerung, vgl. BGE 146 IV 76 E. 2). Prüfung des Sachrechts ist in diesem Rahmen aber nicht möglich.

2. Rechtsgut des Art. 322septies StGB und Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO

Art. 322septies StGB (SR 311.0) «Wer einem Angehörigen einer fremden Staatsbehörde oder einer internationalen Organisation als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als beauftragter Experte, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Militärperson einen unlauteren Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit diese Person eine pflichtwidrige oder eine in ihrem Ermessen stehende Handlung im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit vornehme oder unterlasse, wer als Angehöriger einer fremden Staatsbehörde oder einer internationalen Organisation als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als beauftragter Experte, Übersetzer oder Dolmetscher, als Schiedsrichter oder als Militärperson für sich oder einen Dritten einen unlauteren Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, damit sie eine pflichtwidrige oder eine in ihrem Ermessen stehende Handlung im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Das Bundesgericht bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Korruptionsdelikte (Art. 322ter ff. StGB) primär die Objektivität und Unparteilichkeit des staatlichen Entscheidungsverfahrens sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unkäuflichkeit staatlichen Handelns schützen (BGE 149 IV 57 E. 1.2; BGE 150 IV 86 E. 3.2.1). In der Literatur werden ergänzend Menschenrechte, Rechtsstaatsprinzipien und die Freiheit des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Verhältnis zum Staat als geschützte Rechtsgüter genannt (PERRIN, Commentaire romand, StGB II, 2. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 322septies; DUPUIS u.a., Petit commentaire, StGB, 2. Aufl. 2017, N. 10 zu den Vorbem. zu Art. 322ter–322decies; PIETH, Basler Kommentar, StGB, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu den Vorbem. zu Art. 322ter).

Art. 322septies StGB erweitert diesen Schutz auf die supranationale Ebene und bezweckt zudem den Schutz fremder Staatsinteressen sowie die Linderung von Strafverfolgungsdefiziten in bestimmten Staaten (BGE 150 IV 86 E. 3.2.2 m.w.H.).

Das Bundesgericht lässt offen, ob die Gewährleistung von Chancengleichheit und freiem Wettbewerb im Verhältnis zum Staat eine individualrechtsschützende Facette des Art. 322septies StGB darstellt. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation tatsächlich auf sein Vermögensinteresse und damit auf das Rechtsgut der Escroquerie, nicht auf dasjenige der Korruption. Er legt nicht dar, in welchem Sinne Art. 322septies StGB ein individualrechtlich geschütztes Interesse verletzt haben soll, dessen Inhaber er ist. Somit bestätigt das Bundesgericht die Verweigerung der Beschwerdelegitimation im Korruptionsstrafpunkt.

Art. 8 Abs. 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können von der Strafverfolgung absehen, wenn sich das strafbare Verhalten nicht erheblich auf die Festsetzung der Strafe oder Massnahme auswirkt und kein überwiegendes Interesse der geschädigten Person entgegensteht und wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird oder die Strafverfolgung einer solchen Behörde übertragen wird.»

3. Classement nach Art. 8 Abs. 3 und 4 StPO

Die Vorinstanz hat den Classement gestützt auf zwei alternative Begründungen bestätigt: (1) Fehlen eines Schweizer Gerichtsstandes (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) und (2) Art. 8 Abs. 3 StPO.

Das Bundesgericht bestätigt den Classement auf der zweiten Begründung:

Gleicher Sachkomplex: Die französische Strafverfahren betrifft denselben Faktenkomplex (Escroquerie zu Lasten von I.________ bzw. deren Aktionäre) wie das Schweizer Verfahren. Dies ergibt sich auch aus dem französischen Rechtshilfeersuchen vom 31. Oktober 2019. Dass C.________ und J.________ in Frankreich nicht wegen Escroquerie verfolgt werden, ist unerheblich, da C.________ in der Schweiz ebenfalls nur wegen Korruption (nicht Escroquerie) beschuldigt ist. Der Beschwerdeführer kann die Genannten bei den französischen Behörden anzeigen.

Kein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat sich im französischen Verfahren als partie civile konstituiert. Nichts deutet darauf hin, dass seine Zivilansprüche dort nicht behandelt werden. Sein Einwand, das französische Verfahren stehe still, genügt nicht, da er sich bereits 2018 selbst dahingehend geäussert hatte, dass das Verfahren wieder aktiv sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine Ineffektivität der französischen Behörden legt er nicht dar.

Ermessensspielraum: Art. 8 Abs. 3 StPO ist eine Kann-Vorschrift. Die Behörden verfügen über einen Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob sie von der Strafverfolgung absehen. Die Vorinstanz hat dieses Ermessen nicht überschritten.

4. Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz ihr Urteil auf ein anderes Motiv (fehlender Gerichtsstand) gestützt habe als der Staatsanwalt, und er sich dazu nicht äussern konnte. Das Bundesgericht weist die Rüge zurück: Der Beschwerdeführer hatte sich am 12. Oktober 2018 zur Gerichtsstandsfrage geäussert, und er behauptet nicht, sich anders geäussert zu haben, wenn er dazu erneut hätte Stellung nehmen können. Zudem hat die Rüge keinen Einfluss auf das Ergebnis, da der Classement ohnehin auf Art. 8 Abs. 3 StPO gestützt wird.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben das Recht, sich zu erheblichen Tatsachen und Beweisen vor Entscheidung zu äussern.»

5. Unzulässige Anträge

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, bestimmte Beweiserhebungen anzuordnen und Dokumente zur Akte zu nehmen, ist die Beschwerde unzulässig, da er hierzu keine topische Begründung i.S.v. Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF vorbringt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität mehrerer entscheidender BGE und bestätigt die folgende Linie:

Rechtsgut der Korruptionsdelikte: BGE 150 IV 86 hat die Frage offengelassen, ob Art. 322septies StGB auch individualrechtsschützende Facetten aufweist (Chancengleichheit im Wettbewerb). Das vorliegende Urteil lässt diese Frage ebenfalls offen und bestätigt, dass jedenfalls ein rein vermögensrechtlich argumentierender Beschwerdeführer nicht Inhaber des geschützten Rechtsguts ist — stützt sich der Beschwerdeführer tatsächlich auf sein Patrimonium und nicht auf die Integrität des staatlichen Entscheidungsverfahrens, so fehlt die Legitimation. Dies bestätigt BGE 141 IV 1, BGE 138 IV 258 und BGE 145 IV 161.

Classement nach Art. 8 Abs. 3 StPO bei Parallelverfahren: Das Urteil präzisiert die Anwendung der Kann-Vorschrift und den Ermessensspielraum der Behörden. Es bestätigt BGE 148 IV 256 und BGer 7B_69/2022 (E. 3.2.3): Die Vorschrift setzt ein im Ausland noch hängiges Verfahren voraus, nicht ein abgeschlossenes. Der Umstand, dass in der Schweiz bereits Ermittlungshandlungen durchgeführt wurden, rechtfertigt die Fortführung nicht, wenn das ausländische Verfahren denselben Sachkomplex betrifft und effizient geführt wird.

Beschwerdelegitimation bei formeller Justizverweigerung: Die Anerkennung der Legitimation des Beschwerdeführers, soweit sein kantonalrechtliches Rechtsmittel als unzulässig erklärt wurde (BGE 146 IV 76 E. 2), wird bestätigt, aber sachlich auf die Zulässigkeitsfrage beschränkt: Das Bundesgericht prüft nicht das Sachrecht, wenn die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation im Korruptionspunkt verneint hat.

Rechtliches Gehör bei motivischer Überraschung: Die Grundsätze zu BGE 145 I 167 E. 4.1 werden angewandt: Eine Gehörsverletzung durch motivische Überraschung setzt voraus, dass die Partei auch bei erneuter Anhörung nichts Neues hätte vorbringen können. Hier bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, dass er sich bereits geäussert hatte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Es bestätigt den Classement der Genfer Strafbehörden: Das Schweizer Verfahren wird nicht weitergeführt, weil ein Parallelverfahren in Frankreich denselben Sachkomplex betrifft und keine überwiegenden Interessen der geschädigten Person der Einstellung entgegenstehen. Im Korruptionsstrafpunkt fehlt dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation, da Art. 322septies StGB primär öffentliche Rechtsgüter schützt und sein Vermögensinteresse nicht vom Rechtsgut dieser Norm erfasst wird. Die Gehörsrüge geht ins Leere, da der Beschwerdeführer sich bereits zur Gerichtsstandsfrage geäussert hatte und die Rüge ohnehin für das Endergebnis nicht entscheidend ist. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF gehen zu Lasten des Beschwerdeführers; B.________ erhält eine Parteientschädigung von 800 CHF.