Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Geschädigte) begehrt Beschlagnahme von Vermögenswerten zweier Drittbegünstigter (F.________ und G.________) in den Niederlanden zur Sicherung allfälliger Ersatzforderungen des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Zwar ist die Qualifikation als «Drittbegünstigte» durch die Vorinstanz rechtlich fehlerhaft, da Art. 70 Abs. 2 StGB nicht für Drittbegünstigte, sondern nur für Dritterwerber gilt. Der Beschlagnahmeverweis erweist sich jedoch im Ergebnis als begründet, weil die Massnahme im Zeitpunkt des Entscheids disproportional ist: Das Strafverfahren ist weit fortgeschritten, die internationale Rechtshilfe wäre langwierig, und die Beschwerdeführerin hat das Beschlagnahmebegehren verspätet gestellt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Drittbegünstigtem und Dritterwerber im Einziehungsrecht (Art. 70 Abs. 2 StGB) und bestätigt, dass Beschlagnahmen zur Sicherung von Ersatzforderungen bei Drittpersonen im Ausland am Verhältnismässigkeitsprinzip scheitern können, wenn das Strafverfahren bereits weit fortgeschritten ist und die Rechtshilfe unverhältnismässig viel Zeit in Anspruch nehmen würde.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A.________ ist Geschädigte in einem Strafverfahren gegen I.________ und E.________ vor dem Tribunal du IIe arrondissement für den Bezirk Sitten. Der Beschuldigte I.________ soll ein besonderes Vertrauensverhältnis zu A.________ im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags ausgenutzt haben, um sie zur Gründung und Kapitalisierung der Gesellschaft D.________SA zu bewegen, welche die Aktien der niederländischen B.________ für insgesamt EUR 7'000'000.– erwarb. Die Verkäuferinnen der Aktien waren unter anderem E.________ (EUR 1'400'000.–), F.________ (EUR 3'500'000.–) und G.________ (EUR 1'400'000.–). Nach der Anklage bezweckte I.________ damit, die Kontrolle über die Gesellschaft C.________ zu erlangen, um etwa 30 geschädigte Kunden abzufinden.
Am 10. Oktober 2025 stellte die Beschwerdeführerin erstmals ein Beschlagnahmebegehren gegen Vermögenswerte von E.________, F.________ und G.________ in den Niederlanden. Das Tribunal de Sion wies das Begehren am 4. November 2025 ab, u.a. mit der Begründung, die Beschlagnahme solle über internationale Rechtshilfe erfolgen, was die Prozedur erheblich verzögern würde; zudem seien die zu beschlagnahmenden Gegenstände nicht hinreichend individualisiert.
Am 23. Dezember 2025 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites, präzisiertes Beschlagnahmebegehren ein, diesmal beschränkt auf F.________ und G.________ mit Angabe konkreter Vermögenswerte (Immobilien, Fahrzeuge, Bankguthaben). Das Tribunal de Sion wies auch dieses Begehren am 15. Januar 2026 ab. Die hiergegen gerichtete kantonale Beschwerde wurde von der Einzelrichterin der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Wallis am 25. Februar 2026 abgewiesen, teilweise mit der Begründung der Verspätung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid, der die Verweigerung der Beschlagnahme bestätigt, ist ein Nebenentscheid in Strafsachen (Art. 80 BGG). Als solcher ist er nur bei Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Ein solcher Nachteil wird bei Geschädigten, deren Erwartungen hinsichtlich einer Ersatzforderung durch die Verweigerung oder Aufhebung einer Beschlagnahme gefährdet sind, regelmässig bejaht (BGE 140 IV 57 E. 2.3; BGer 7B_879/2025 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin hat ferner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Dabei stellt das Bundesgericht klar, dass die Beschwerdeführerin nicht nur als Aktionärin der D.________SA, sondern auch in eigenem Namen als Geschädigte betroffen sein kann, da die Gründung dieser Gesellschaft auf den manipulativen Handlungen des Beschuldigten I.________ beruhte.
Willkürrügen (E. 2)
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz verschiedene Feststellungsfehler vor. Das Bundesgericht hält fest, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und Willkür nur bei offensichtlich fehlerhafter Beweiswürdigung bejaht wird (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV). Die vorgebrachten Rügen werden sämtlich verworfen: Die Vorinstanz habe die relevanten Elemente des Sachverhalts keineswegs ignoriert; insbesondere habe sie den Inhalt der Anklage, den Zusammenhang zwischen den Handlungen des Beschuldigten und dem Schaden der Beschwerdeführerin sowie die Qualifikation von F.________ und G.________ als «Drittbegünstigte» festgehalten. Auch der Einwand mangelnder Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Informationsbeschaffung durch die Beschwerdeführerin reicht nicht weiter, da diese nicht dargelegt hat, welche Schwierigkeiten konkret bestanden.
Beschlagnahme zur Sicherung einer Ersatzforderung (E. 3)
Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar:
Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. 2 Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.»
Art. 71 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.»
Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO (SR 312.0) «Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: [...] e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.»
Drittbegünstigter vs. Dritterwerber
Das Bundesgericht hebt eine rechtsfehlerhafte Begründung der Vorinstanz hervor. Die Vorinstanz hatte die Beschlagnahme unter anderem damit begründet, dass F.________ und G.________ «Drittbegünstigte» seien und die Anklage ihnen keine Straftat vorwerfe. Das Bundesgericht stellt klar, dass gerade die Qualifikation als Drittbegünstigter (direkter Nutzniesser der strafbaren Handlung) nicht gegen eine Einziehung oder Ersatzforderung spricht. Art. 70 Abs. 2 StGB schützt ausschliesslich den Dritterwerber, der die Vermögenswerte in einem vom Delikt unabhängigen Rechtsgeschäft erworben hat. Für den Drittbegünstigten, der die Vermögenswerte unmittelbar durch die deliktische Tätigkeit erhalten hat, gilt Art. 70 Abs. 1 StGB (BGE 141 IV 317 E. 5.7; BGer 6B_671/2024 E. 6.3; BGer 6B_379/2020 E. 3.4). Die Vorinstanz hat somit den massgeblichen Unterschied zwischen Drittbegünstigtem und Dritterwerber verkannt.
Motivsubstitution: Verhältnismässigkeit
Das Bundesgericht bestätigt den Beschlagnahmeverweis jedoch durch Motivsubstitution (BGE 150 II 346 E. 1.5.1; BGer 7B_1261/2024 E. 2.2). Zwei kumulative Gründe führen zur Verhältnismässigkeitsverfehlung der Beschlagnahme:
Erstens befand sich das Strafverfahren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (25. Februar 2026) in einem sehr fortgeschrittenen Stadium: Die Hauptverhandlungen waren auf den 9. März 2026 angesetzt. Das Erstgericht hätte daher in der Sache selbst über allfällige Einziehungen und Ersatzforderungen entscheiden können, was die Notwendigkeit einer vorgängigen Beschlagnahme hätte erhärten oder entkräften können. Die Frage der Ersatzforderung gegen Drittpersonen ist zudem nicht unkomplex.
Zweitens erfordert die Beschlagnahme die Inanspruchnahme internationaler Rechtshilfe in Strafsachen mit den Niederlanden. Der Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz verweist auf eine Verfahrensdauer von 1 bis 15 Monaten für die Niederlande. Der Erlass einer derart weitreichenden Massnahme im fortgeschrittenen Verfahrensstadium, die sich möglicherweise als gegenstandslos erweist, verstösst gegen das Verhältnismässigkeits- und das Ökonomieprinzip.
Zusätzlich fehlt es an der Dringlichkeit: Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, warum sie das Beschlagnahmebegehren nicht früher gestellt hat. Die Strafverfahren gegen E.________ dauern seit über zehn Jahren, und F.________ (die Mutter) und G.________ (der Bruder von E.________) dürften davon Kenntnis gehabt haben, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bereits Vorkehrungen getroffen haben, um ihr Vermögen der Beschlagnahme zu entziehen. Unter Vorbehalt der Immobilien, deren Verkauf Zeit in Anspruch nimmt, besteht daher keine Dringlichkeit.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie von BGE 141 IV 360 (Beschlagnahme als Wahrscheinlichkeitsurteil, rasche Entscheidungspflicht) und BGE 140 IV 57 (Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlagnahmeverweigerung bei Geschädigten). Es präzisiert in drei Punkten:
-
Drittbegünstigter vs. Dritterwerber: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass Art. 70 Abs. 2 StGB nur den gutgläubigen Dritterwerber schützt, nicht aber den Drittbegünstigten, der unmittelbar aus der Straftat profitiert (BGE 141 IV 317 E. 5.7; BGer 6B_671/2024 E. 6.3). Die Vorinstanz hatte diesen Unterschied verkannt und fälschlich angenommen, die Drittbegünstigteneigenschaft stehe einer Einziehung entgegen.
-
Verhältnismässigkeit bei internationaler Rechtshilfe: Das Urteil erweitert die Rechtsprechung zur Beschlagnahme bei Drittpersonen (Art. 197 Abs. 2 StPO) um den Aspekt der internationalen Rechtshilfe. BGE 132 I 229 E. 11.6 (Verhältnismässigkeit der Dauer) und BGE 130 II 329 E. 6 (Verhältnismässigkeit der Quote) werden dahingehend ergänzt, dass auch die Dauer der internationalen Rechtshilfe als Verhältnismässigkeitsfaktor zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht verweist dabei ausdrücklich auf den Rechtshilfeführer des BJ und die dort genannte Dauer von 1 bis 15 Monaten.
-
Fortgeschrittenes Verfahrensstadium: Das Urteil bestätigt BGer 7B_879/2025 E. 2.2.3, wonach bei der Beschlagnahme eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der betroffenen Person und den öffentlichen Interessen der Strafverfolgung vorzunehmen ist. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an einem zeitnahen Hauptverfahren das Interesse an einer vorgängigen Beschlagnahme, wenn das Erstgericht ohnehin in Kürze über die Sachfrage befindet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Obwohl die Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der Drittbegünstigteneigenschaft von F.________ und G.________ rechtsfehlerhaft war -- Art. 70 Abs. 2 StGB schützt nur Dritterwerber, nicht Drittbegünstigte --, erweist sich der Beschlagnahmeverweis im Ergebnis als gerechtfertigt. Die Massnahme ist im Zeitpunkt des Entscheids disproportional: Das Strafverfahren ist weit fortgeschritten, die internationale Rechtshilfe mit den Niederlanden ist langwierig (1 bis 15 Monate), und die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, warum sie das Beschlagnahmebegehren nicht früher gestellt hat. Das Urteil illustriert die praktische Bedeutung der Drittbegünstigten/Dritterwerber-Abgrenzung im Einziehungsrecht und zeigt, dass selbst bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen einer Beschlagnahme die Verhältnismässigkeit eine zentrale Hürde darstellen kann, insbesondere wenn internationale Rechtshilfe erforderlich ist und das Strafverfahren bereits kurz vor dem Abschluss steht.