Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschuldigter, der wegen wiederholter sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Vergewaltigung über einen Zeitraum von 9 Jahren an seiner Stieftochter verurteilt worden war, erhob ein Rechtsmittel, das fast ausschliesslich appellatorischer Natur war und die Anforderungen an die Begründung von Willkürrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht erklärte die Rügen als inadmissibel, soweit sie nicht ohnehin unsubstantiiert waren, und wies das Rechtsmittel ab. Die Strafe von 12 Jahren Freiheitsstrafe, die Landesverweisung und die anderen Massnahmen blieben bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis, wonach das in dubio pro reo-Prinzip im bundesgerichtlichen Verfahren nicht über das Willkürverbot hinausgeht, eine appellatorische Kritik der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht genügt und der Anklagegrundsatz bei Dauerdelikten auch bei ungenauer Quantifizierung der Einzeltaten erfüllt ist, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinreichend erkennbar ist.
Sachverhalt
A.________ (geb. 1968) wurde von der Corte delle assise criminali des Kantons Tessin am 7. November 2024 schuldig gesprochen:
- der wiederholten sexuellen Handlungen mit einem Kind (teilweise versuchter), begangen an seiner Stieftochter B.________ (geb. November 2002) vom 22. November 2014 bis November 2018 (also vom 12. bis zum 16. Lebensjahr der Geschädigten);
- der wiederholten sexuellen Nötigung (teilweise versuchter) im selben Zeitraum;
- der wiederholten Vergewaltigung über den gesamten Zeitraum vom 22. November 2014 bis November 2023.
Die Vorwürfe umfassten vaginale Penetrationen, vollständigen Geschlechtsverkehr, zwei anale Vergewaltigungen, Oralverkehr und Intimberührungen, sämtlich gegen den Willen der Geschädigten, die durch Drohung, Gewalt und psychologischen Druck in eine widerstandsunfähige Lage versetzt worden war. Das Erstinstanzgericht verurteilte A.________ zu 12 Jahren Freiheitsstrafe, ordnete eine 12-jährige Landesverweisung, eine lebenslange Berufsverbotsmassnahme, eine ambulante Behandlung sowie eine Genugtuungszahlung von Fr. 35'000.— an.
Die Corte di appello e di revisione penale (CARP) bestätigte am 20. November 2025 Schuldspruch, Strafmass und alle Massnahmen. Einzig das Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten wurde als nicht mehr notwendig aufgehoben, da nach Strafverbüssung die Landesverweisung greift.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Begehren, von allen Anklagepunkten freizusprechen, eventualiter die Strafe auf maximal vier Jahre zu reduzieren, subeventualiter die Sache zurückzuweisen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rügeanforderungen (E. 1–2)
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG die Gründe darlegen muss, weshalb der angefochtene Entscheid rechtswidrig ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Appellatorische Kritik, die sich auf die blosse Darlegung einer eigenen Sachverhaltsvariante beschränkt, ohne Willkür substantiiert zu begründen, ist inadmissibel (BGE 150 IV 292 E. 1.5).
Das in dubio pro reo-Prinzip hat im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3). Wer den Sachverhalt als willkürlich festgestellt rügt, muss dies mit einer Begründung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG darlegen.
Ebenfalls inadmissibel sind Rügen, die sich auf eine blosse Aufzählung von Verfassungsbestimmungen beschränken, ohne deren konkrete Verletzung darzulegen.
Anklagegrundsatz (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügte, die Anklageschrift sei unpräzis, da sie die genaue Zahl der sexuellen Übergriffe nicht quantifiziere und deren zeitliche Lokalisierung nicht exakt bestimme.
Art. 9 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.»
Der Anklagegrundsatz verlangt, dass der Beschuldigte mit der notwendigen Präzision weiss, welche Taten ihm vorgeworfen werden, damit er sich angemessen verteidigen kann (BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Ist dem Beschuldigten jedoch klar, welches Verhalten ihm angelastet wird, genügt eine impräzise oder fehlerhafte Formulierung der Anklageschrift nicht per se zur Aufhebung eines Schuldspruchs. An die Begründung einzelner Aspekte der Anklage können keine übertrieben strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2).
Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklageschrift die vorgeworfenen Taten «möglichst kurz, aber genau» beschreiben. Diese Bestimmung ist nicht formalistisch auszulegen. Bei häufigen und regelmässigen Taten genügt es, wenn die Taten zeitlich und örtlich nur ungefähr beschrieben sind, sofern der beschuldigten Person dennoch klar ist, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Der Zeitraum muss auf eine bestimmte Dauer begrenzt sein (BGE 6B_1003/2020 E. 1.2.1).
Im vorliegenden Fall beschrieb die Anklageschrift die Taten (Intimberührungen, Versuche des Küssens, Versuche der vaginalen Penetration, Vollzug des Geschlechtsverkehrs «mit einer Frequenz von auch täglich und jedenfalls mindestens 1–2 Mal pro Monat», zwei anale Vergewaltigungen, Oralverkehr), die Tatorte (X.________, Y.________, Z.________) und den Zeitraum (22. November 2014 bis 22. November 2018 bzw. November 2023) hinreichend bestimmt. Angesichts des langen Zeitraums von 9 Jahren und der Häufigkeit der Taten war eine exakte Rekonstruktion der Einzelumstände jedes einzelnen Übergriffs praktisch nicht möglich. Der Anklagegrundsatz wurde gewahrt.
Rechtliches Gehör und Beweiserhebung (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügte die Nichterhebung bestimmter Beweise (Konfrontationsbefragung der Ehefrau, erneute Befragung von C.________, Extraktion von WhatsApp-Chats vor dem 9. Mai 2023). Die CARP stellte fest, dass die Beweisanträge teilweise abgewiesen, teilweise gutgeheissen worden waren und der Beschwerdeführer die abgewiesenen Anträge im Berufungsverfahren nicht erneut gestellt hatte (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 345 StPO). Damit verstiess die Rüge gegen den Grundsatz der kantonalen Erschöpfung (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 6B_297/2023 E. 3.2.2).
Willkürrügen zur Beweiswürdigung (E. 5)
Die umfassendsten Rügen betrafen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der CARP. Das Bundesgericht hielt durchgehend fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, sondern bloss appellatorisch seine eigene Version der Ereignisse wiederholte. Für eine Willkürrüge genügt es nicht, die angefochtene Entscheidung bloss zu kritisieren und eine eigene Darstellung entgegenzuhalten; vielmehr muss dargelegt werden, weshalb die Feststellungen und Würdigungen offensichtlich unhaltbar sind (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1).
Zur Einwilligung nach Volljährigkeit (E. 5.1.2): Der Beschwerdeführer machte geltend, nach dem 18. Geburtstag der Geschädigten hätten die sexuellen Handlungen auf deren Einwilligung beruht. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die CARP festgestellt hatte, der Beschwerdeführer habe über Jahre ein unterdrückerisches Kontrollverhältnis aufgebaut, die Geschädigte isoliert, mit Schuldgefühlen und Erpressung manipuliert und ein «Spinnennetz» gewebt, um sie unter Kontrolle zu halten. Diese Situation habe ohne Unterbruch über den gesamten Tatzeitraum vorgeherrscht, unabhängig vom Alter der Geschädigten. Die These einer nach Volljährigkeit entstandenen konsensualen Beziehung fand keine Stütze in den Akten.
Zur Glaubhaftigkeit der Geschädigten (E. 5.1.4, 5.2.1–5.2.5): Die CARP hatte die Aussagen der Geschädigten als kohärent, linear und glaubwürdig beurteilt. Die angebliche «Erschöpfung» im Verhör wurde von der CARP nur obiter dictum erwähnt; massgeblich war vielmehr die Feststellung, dass die geringere Detailliertheit der späteren Schilderungen darauf beruhte, dass die Übergriffe mit der Zeit zur «Normalität» geworden waren. Die WhatsApp-Chats bestätigten nach Auffassung der CARP die Darstellung der Geschädigten. Der Beschwerdeführer legte keine willkürliche Beweiswürdigung dar.
Zum psychiatrischen Gutachten (E. 5.3.2): Die Kritik am Gutachten war generisch und nicht substantiiert. Der Beschuldigte hatte im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit gehabt, sich zum Gutachten zu äussern (Art. 188 StPO), und sein damaliger Verteidiger hatte keine spezifischen Mängel gerügt. Ein Ergänzungsgutachten (Art. 189 StPO) war nicht beantragt worden.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und wendet die gefestigte Praxis des Bundesgerichts konsequent an:
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Inadmissibilität appellatorischer Rügen: Konsequent in der Linie von BGE 150 IV 292, wonach appellatorische Kritik der Sachverhaltsfeststellung nicht genügt, um Willkür darzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich zwingend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.
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Anklagegrundsatz bei Dauerdelikten: Bestätigt die Praxis, dass bei häufigen und regelmässigen Taten über einen längeren Zeitraum eine ungefähre zeitlich-räumliche Umschreibung in der Anklageschrift genügt, wenn dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten hinreichend erkennbar ist (BGE 6B_1003/2020; 145 IV 407 E. 3.3.2; 143 IV 63 E. 2.2).
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In dubio pro reo: Erneute Bestätigung, dass der Grundsatz im bundesgerichtlichen Verfahren nicht über das Willkürverbot hinausgeht (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3) — vgl. dazu auch BGE 6B_162/2026.
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Kantonale Erschöpfungspflicht bei Beweisanträgen: Bestätigung, dass im Berufungsverfahren nicht erneuerte Beweisanträge vor Bundesgericht nicht mehr erhoben werden können (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 6B_297/2023).
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Umgang mit psychiatrischen Gutachten: Bestätigung der Praxis, dass generische Gutachtenskritik ohne substantiierte Darlegung von Mängeln nicht genügt (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1).
Fazit
Das Urteil 6B_80/2026 ist ein typisches Beispiel für die konsequente Anwendung der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG im Strafbeschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer, der sich fast ausschliesslich auf appellatorische Kritik der Sachverhaltsfeststellung beschränkte, ohne Willkür substantiiert darzulegen, scheiterte an den prozessualen Hürden. In der Sache bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Würdigung, wonach der Anklagegrundsatz bei einem über neun Jahre dauernden systematischen sexuellen Missbrauchsgeschehen trotz fehlender exakter Quantifizierung der Einzeltaten gewahrt ist. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Anklagegrundsatzes als Umgrenzungs- und Informationsfunktion, der keine formalistischen Anforderungen an die exakte Zählung von Einzeltaten bei Dauermissbrauch stellt, solange dem Beschuldigten das vorgeworfene Verhalten erkennbar ist.