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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_48/2026  ·  vom 18.05.2026

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger mit schwerster Strafbelastung (u.a. vorsätzliche Tötung, 15 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe) begehrt nach Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und Ausschaffung die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Ehefrau.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegt weiterhin das private Familieninteresse, da der Beschwerdeführer auch nach der Ausschaffung erneut strafrechtlich in Erscheinung trat, keine nachhaltige Bewährung erkennen liess und die familiäre Beziehung bereits seit 2003 getrennt gelebt wurde.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Neubeurteilung nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) und präzisiert, dass fortdauernde Delinquenz selbst bei bestehender Einreisesperre die Annahme einer Bewährung und damit eine günstige Interessenabwägung ausschliesst. Die getrennt gelebte Ehe und die Zumutbarkeit eines Lebens in Drittstaaten relativieren das private Interesse an der Wohnsitznahme in der Schweiz.

Sachverhalt

A. Persönliche Verhältnisse und strafrechtliche Vorgeschichte

Der 1979 geborene kosovarische Staatsangehörige A.A.________ reiste 1991 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügte ab Mai 1997 über eine Niederlassungsbewilligung. Er heiratete 1998 die ebenfalls kosovarische Staatsangehörige B.A.________, die seit 2003 ihrerseits über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 2002 und 2003) hervor, welche beide die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen.

A.A.________ trat seit seinem 13. Lebensjahr fast ununterbrochen und zunehmend schwerer strafrechtlich in Erscheinung. Die Verurteilungen reichten von versuchtem Diebstahl (1999) über bandenmässigen Diebstahl, mehrfache Körperverletzung und Geldfälschung (2000) bis hin zur fahrlässigen Tötung (2000) und schliesslich der vorsätzlichen Tötung sowie mehrfacher Gefährdung des Lebens (2008), wofür das Geschworenengericht des Kantons Zürich ihn zu 15 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilte. Infolge dieser Verurteilung widerrief das Migrationsamt Zürich 2012 die Niederlassungsbewilligung und verfügte die Wegweisung. Im April 2018 wurde A.A.________ zur Verbüssung der Reststrafe in den Kosovo ausgeschafft.

B. Weiterhin strafrechtlich in Erscheinung

Trotz einer vom Staatssekretariat für Migration (SEM) erlassenen dreijährigen Einreisesperre bis März 2024 erwirkte A.A.________ 2022 in der Schweiz zwei weitere Strafbefehle (rechtswidrige Einreise; Führen eines Motorfahrzeugs trotz fehlendem Ausweis). Nach Ablauf der Einreisesperre reiste er Ende März 2024 erneut in die Schweiz ein und beantragte am 2. April 2024 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau. Das Migrationsamt Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 3. Februar 2025 ab und verfügte die Wegweisung. Rechtsmittel vor der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos.

C. Bundesgerichtliches Verfahren

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2026 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Rückweisung an das Migrationsamt. Er stützt sich auf Art. 43 Abs. 1 AIG sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK und macht geltend, sein privates Interesse, mit Ehefrau und Kindern in der Schweiz zu leben, überwiege nach langjähriger Deliktfreiheit das öffentliche Fernhalteinteresse.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Streitgegenstand ist die Verweigerung der erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AIG, was für das Eintreten ausreicht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 139 I 330 E. 1.1).

Massgeblicher Rechtsrahmen

Der Anspruch ausländischer Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus Art. 43 Abs. 1 AIG. Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (mehr als ein Jahr) stellt einen Widerrufsgrund dar (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 146 II 321 E. 3.1). Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), wobei die Verhältnismässigkeitsprüfung derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht, soweit deren Schutzbereich eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2 und E. 2.4).

Art. 63 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind; b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist; d. die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 entzogen worden ist.»

Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20)

«1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: a. sie mit diesen zusammenwohnen; b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind; d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.»

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Neubeurteilungs-Grundsatz

Das Bundesgericht bestätigt seine gefestigte Praxis, wonach eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht für alle Zeit verunmöglicht. Ein neues Gesuch darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage stellen (BGer 2C_344/2023 E. 3.3; BGer 2C_394/2022 E. 3.1). Eine Neubeurteilung ist angezeigt, wenn der Betroffene weiterhin zum Kreis der nachzugsberechtigten Personen gehört, es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen, und er sich seit der Verurteilung bzw. Strafverbüssung bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat (BGer 2C_367/2025 E. 3.3; BGer 2C_714/2020 E. 3.3).

Ein Anspruch auf Neubeurteilung setzt nach Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.1 und E. 2.2.1). Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn aufgrund der geltend gemachten Veränderungen ein für die betroffene Person günstigeres Ergebnis ernstlich in Betracht fällt.

Besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, bedeutet dies nicht, dass die Bewilligung erteilt werden muss. Die Gründe, die zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Vielmehr muss die Behörde eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (BGer 2C_367/2025 E. 3.6; BGer 2C_112/2023 E. 4.4).

Anwendung auf den Einzelfall

Fortbestehendes Fernhalteinteresse

Der Beschwerdeführer wurde 2008 wegen vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Gefährdung des Lebens zu fast 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Diese gegen das höchste Rechtsgut — das Leben — gerichteten Taten wiegen im Rahmen der Interessenabwägung besonders schwer, zumal sich auch nur die geringste Rückfallgefahr als nicht hinnehmbar erweist. Zwar liegt die Tat rund 20 Jahre zurück. Das Bundesgericht beanstandet jedoch nicht, dass die kantonalen Vorinstanzen auf die besondere Unbelehrbarkeit und Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung schlossen, denn der Beschwerdeführer hatte bereits kurz nach seiner Ausschaffung im Jahr 2018 und trotz bestehender Einreisesperre im Jahr 2022 erneut zwei Strafbefehle gegen sich erwirkt. Von einer (anhaltenden) Abkehr von delinquentem Verhalten kann demnach keine Rede sein. Dass er sich seit der Wiedereinreise im Frühjahr 2024 unter dem Druck des laufenden Verfahrens nichts Neues hat zu Schulden kommen lassen, stellt diesen Schluss nicht infrage. Zusätzlich ist der Beschwerdeführer stark verschuldet (allein beim Kanton Zürich über Fr. 230'000.--).

Keine überwiegenden privaten Interessen

Obwohl der Beschwerdeführer rund 27 Jahre in der Schweiz lebte, hat er sich — wie sich aus seiner langjährigen und anhaltenden Straffälligkeit ergibt — nie richtig integriert. Abgesehen von seiner Erwerbstätigkeit als Chefmonteur seit 2024 und dem Umstand, dass seine volljährigen Kinder hier leben, macht er keine besonderen Aspekte privater Integration geltend. Ein weiterer Aufenthalt in seinem Herkunftsland oder andernorts — beispielsweise in Slowenien, wo er nach eigenen Angaben in den Jahren vor der Wiedereinreise einen Aufenthaltstitel besass und als selbstständig erwerbender Schweisser arbeitete — ist ihm ohne Weiteres zumutbar. Auch beherrscht er mindestens die albanische Sprache.

Was die Ehe betrifft, wurde diese schon ab dem Jahr 2003 getrennt gelebt, was die privaten Interessen an der gemeinsamen Wohnsitznahme in der Schweiz relativiert (vgl. BGer 2C_525/2023 E. 5.3). Der Kontakt zur Ehefrau und zu den volljährigen Kindern kann grundsätzlich via elektronische Kommunikationsmittel und gegenseitiger Besuche gepflegt werden. Eine den Eheleuten unzumutbare Härte ist in der Weiterführung der Ehe im bisher gelebten Rahmen nicht ersichtlich.

Ergebnis

Insgesamt überwiegt das weiterhin sehr gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Das angefochtene Urteil erweist sich als verhältnismässig und folglich bundes- und konventionsrechtskonform. Es ist keine ausschlaggebende Veränderung der Umstände seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ersichtlich, die heute eine erneute Bewilligungserteilung gebieten würde. Auch ein Raum für die eventualiter beantragte Rückweisung besteht nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Neubeurteilungs-Doktrin

Das Urteil steht in der direkten Traditionslinie der Bundesgerichtspraxis zur Neubeurteilung nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen schwerer Straftaten. Der Grundgedanke, wonach eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht endgültig verunmöglicht, eine Neubeurteilung aber eine Bewährung und klagloses Verhalten in der Heimat voraussetzt, geht auf BGer 2C_714/2020 E. 3.3 ff. zurück und wurde in der Folge konstant weiterentwickelt (BGer 2C_344/2023; BGer 2C_112/2023; BGer 2C_367/2025). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Doktrin in jeder Hinsicht.

Präzisierung bei fortdauernder Delinquenz nach Ausschaffung

Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Bewährung in einem besonders markanten Fall: Der Beschwerdeführer hatte entgegen einer bestehenden Einreisesperre erneut in der Schweiz Straftaten begangen (rechtswidrige Einreise, Fahren ohne Ausweis). Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass fortdauernde Delinquenz — selbst wenn es sich dabei «nur» um Verkehrs- und Einreisedelikte handelt — die Annahme einer Bewährung und damit eine günstigere Interessenabwägung ausschliesst. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Betroffene seit der letzten Wiedereinreise (unter Verfahrensdruck) deliktsfrei verhalten hat. Die massgebliche Frage ist nicht die kurzfristige Deliktsfreiheit unter prozeduralem Aufenthalt, sondern die nachhaltige Abkehr von delinquentem Verhalten über einen längeren Zeitraum in der Heimat.

Bestätigung der Interessenabwägung bei getrennt gelebter Ehe

Die Erwägung, dass eine bereits ab 2003 getrennt gelebte Ehe das private Interesse an der gemeinsamen Wohnsitznahme in der Schweiz relativiert, steht im Einklang mit der gefestigten Praxis, wonach die Intaktheit und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung ein zentrales Kriterium der Interessenabwägung darstellt (BGE 144 II 1 E. 6; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGer 2C_525/2023 E. 5.3). Das Bundesgericht hatte bereits in BGer 2C_484/2020 E. 4.1 festgehalten, dass intakte, enge persönliche und familiäre Beziehungen nicht problemlos andernorts gelebt werden können müssen, um einen Anspruch zu begründen — diese Voraussetzung ist hier gerade nicht erfüllt.

Konkordanz Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

Das Gericht bestätigt die Konkordanz zwischen Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (BGer 2C_484/2020 E. 4.1; BGE 144 II 1 E. 6): Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann die Verweigerung der Anwesenheit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen. Im vorliegenden Fall ist der Schutzbereich zwar eröffnet (Ehegattennachzug), doch überwiegt das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr aufgrund der Schwere der Taten und der fortdauernden Delinquenz.

Fazit

Das Urteil 2C_48/2026 ist ein instruktives Anwendungsbeispiel der bundesgerichtlichen Neubeurteilungs-Praxis bei schwersten Straftaten. Es bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Zeitablauf allein — selbst rund 20 Jahre nach der schwersten Tat — eine erneute Bewilligungserteilung nicht zu begründen vermag, wenn der Betroffene auch nach Ausschaffung und trotz Einreisesperre weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die familiäre Beziehung bereits seit langem getrennt gelebt wird. Das Urteil unterstreicht, dass die Neubeurteilung keine automatische «zweite Chance» eröffnet, sondern eine nachhaltige Bewährung und tatsächliche Integration voraussetzt, die hier offensichtlich fehlten. Die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme wird durch den Umstand gestärkt, dass die Ausschaffung vollzogen und die Massnahme für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde, ohne dass sich die Umstände seither wesentlich zu Gunsten des Beschwerdeführers verändert hätten.