Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin (Privatklägerin) begehrte die Ablehnung zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend den Tod ihres Vaters nach einer Covid-19-Impfung. Sie warf den Experten vor, keine Videoaufnahmen gesichtet, eine C5a-Komplement-Dosierung nicht vorgenommen und eine Frage des Gutachtenauftrags nicht beantwortet zu haben.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die gerügten Mängel begründen — auch kumulativ betrachtet — keine objektive Erscheinung der Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Die unvollständige Beantwortung des Gutachtenauftrags führt jedoch zur Anordnung einer Ergänzung nach Art. 189 lit. a StPO.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen der Ablehnung von Sachverständigen wegen Befangenheit (Art. 56 lit. f i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO) und der Ergänzung eines lückenhaften Gutachtens (Art. 189 StPO). Verfahrensfehler oder Unvollständigkeit eines Gutachtens rechtfertigen grundsätzlich deren Ergänzung, nicht aber die Ablehnung der Sachverständigen — ausser bei besonders schweren oder wiederholten Verstössen, die den Anschein der Voreingenommenheit zu erwecken vermögen.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und Strafverfahren
Am 15. März 2021 verstarb B.A.________, ein 73-jähriger Mann, kurz nach Erhalt einer Pfizer/BioNtech-Covid-19-Impfung. Er erlitt rund 37 Minuten nach der Injektion Atemnot, wurde um 15:38 Uhr bewusstlos und um 16:15 Uhr nach 33 Minuten Reanimation für tot erklärt. Die am 16. März 2021 durchgeführte Autopsie konnte die Todesursache nicht abschliessend klären. In Abwesenheit anderer feststellbarer Ursachen (keine Traumata, keine akute Intoxikation) wurde eine Todesursache natürlichen Ursprungs für am wahrscheinlichsten gehalten, namentlich aufgrund einer schweren Lungenpathologie und einer koronaren Stenose. Ein anaphylaktischer Schock wurde als unwahrscheinlich eingestuft, obwohl leicht ödematöse Augenlider festgestellt wurden. Ein Kausalzusammenhang zwischen Impfung und Tod konnte nicht hergestellt werden.
Die Staatsanwaltschaft Genève stellte das Verfahren am 22. September 2021 durch eine Nichteingangsverfügung ein. Die Tochter des Verstorbenen, A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), legte Beschwerde ein. Die Genfer Strafkammer hob die Nichteingangsverfügung am 24. März 2022 auf und wies die Sache zur Ergänzung der Untersuchung zurück. Am 14. April 2022 erstattete die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und Unterlassung der Hilfeleistung (Art. 128 StGB).
B. Sachverständigenbegutachtung und Ablehnungsbegehren
Am 21. Oktober 2024 (ersetzt durch Verfügung vom 15. April 2025) ernannte die Staatsanwaltschaft zwei Sachverständige (Prof. C.________ und Dr D.________) mit einem siebenteiligen Auftrag, welcher insbesondere die Analyse des C5a-Anaphylatoxin-Dosierens, die Beurteilung des Autopsieberichts unter Einbezug der von der Beschwerdeführerin eingeholten allergologischen Fachgutachten, die Bestimmung der Todesursache sowie die Prüfung eines allfälligen Kausalzusammenhangs zwischen Impfung und Tod umfasste. Die Sachverständigen erstatteten ihr Gutachten am 14. Juli 2025. Sie bestätigten im Wesentlichen die Schlussfolgerungen des Autopsieberichts und verneinten konkrete Anhaltspunkte für einen anaphylaktischen Schock.
Am 30. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Ablehnung (récusation) der Sachverständigen sowie die Annullierung ihres Gutachtens. Sie warf den Sachverständigen vor, die Videoaufnahmen der Überwachungskamera vom 15. März 2021 nicht gesichtet, das C5a-Dosierung nicht vorgenommen und die sechste Frage des Auftrags (Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Betreuung des Verstorbenen) nicht beantwortet zu haben. Die Genfer Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch am 15. September 2025 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
1. Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (BGE 149 IV 9 E. 2). Der angefochtene Entscheid ist eine selbstständig eröffnete Zwischenentscheidung, die in einem hängigen Strafverfahren ergangen ist und somit grundsätzlich Gegenstand einer sofortigen Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht bilden kann (Art. 78 ff. und 92 BGG; BGE 144 IV 90 E. 1.1; BGer 7B_1013/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1). Die Beschwerdeführerin als Privatklägerin, deren Ablehnungsgesuch abgewiesen wurde, hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdelegitimation ist ihr demnach zu erkennen (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG; BGer 7B_172/2025 vom 18. August 2025 E. 1.1; 7B_189/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 1.2). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2. Sachverständigenablehnung nach Art. 56 lit. f StPO
2.1 Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht legt zunächst die massgeblichen Bestimmungen dar. Art. 56 lit. f StPO ist eine Generalklausel, die alle nicht ausdrücklich in den vorhergehenden Buchstaben genannten Ablehnungsgründe erfasst und dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entspricht. Die Bestimmung ist auf Sachverständige über den Verweis in Art. 183 Abs. 3 StPO anwendbar.
Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Die Generalklausel des Art. 56 lit. f StPO verlangt keine tatsächliche Befangenheit der betroffenen Person — eine solche innere Disposition lässt sich kaum beweisen. Es genügt, dass die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken und eine parteiliche Tätigkeit befürchten lassen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGer 7B_645/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.1). Massgeblich sind ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände; die rein subjektiven Eindrücke der Parteien sind nicht entscheidend (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 159 E. 4.3; BGer 7B_645/2024, a.a.O.).
Von zentraler Bedeutung für den vorliegenden Fall ist der vom Bundesgericht bereits in BGE 143 IV 69 E. 3.2 aufgestellte Grundsatz: Verfahrensfehler oder Entscheide, die sich nachträglich als fehlerhaft erweisen, begründen für sich allein keine objektive Erscheinung der Befangenheit. Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwerwiegende Pflichtverletzungen darstellen, können einen Befangenheitsverdacht rechtfertigen, sofern die Umstände darauf hindeuten, dass die Person voreingenommen ist oder zumindest objektiv den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Es obliegt zudem den ordentlichen Rechtsmittelinstanzen, allfällige Fehler in diesem Rahmen festzustellen und zu korrigieren (BGer 7B_443/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.2; für Sachverständigenablehnung: BGer 1B_82/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3).
2.2 Die drei Rügen der Beschwerdeführerin
a) Nichtsichtung der Videoaufnahmen
Die Beschwerdeführerin rügt, die Sachverständigen hätten die Überwachungsvideos vom Todestag nicht gesichtet, was ihre medizinisch-forensische Analyse fehlerhaft mache. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Verfahrensleitung (Staatsanwaltschaft) die Videoaufnahmen den Sachverständigen gar nicht erst übermittelt hatte (Art. 184 Abs. 4 StPO). Die Verfahrensleitung verfügt über ein weites Ermessen, welche Dokumente und Informationen sie für die Begutachtung als notwendig erachtet (BGer 7B_734/2024 vom 5. März 2025 E. 2.2.2). Die Sachverständigen ihrerseits konnten selbst beurteilen, welche Informationen sie für ihre Aufgabe benötigten, und entsprechende Aktenbeigabe verlangen (Art. 185 Abs. 3 StPO). Sie verzichteten auf die Sichtung der Videos, setzten sich jedoch mit den allergologischen Fachgutachten der von der Beschwerdeführerin konsultierten Spezialisten auseinander, welche sich ihrerseits auf die Videoaufnahmen gestützt hatten. Die Sachverständigen stellten fest, dass «eine klinische Diagnose auf der Grundlage einer Videoaufnahme prinzipiell sehr schwierig und unzuverlässig» sei. Dies reicht aus, um im Rahmen des Ablehnungsverfahrens eine Befangenheit der Sachverständigen zum Nachteil der Beschwerdeführerin auszuschliessen, da ihre Schlussfolgerungen sich auch auf die aus den Videoaufnahmen abgeleiteten Erkenntnisse der konsultierten Spezialisten stützten.
b) Verzicht auf das C5a-Anaphylatoxin-Dosieren
Die Beschwerdeführerin wirft den Sachverständigen vor, die im Auftrag vom 15. April 2025 ausdrücklich vorgesehene Analyse des C5a-Dosierens «verweigert» zu haben. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Sachverständigen in ihrem Gutachten die wissenschaftlichen Gründe für den Verzicht klar dargelegt hatten: Aufgrund der medizinischen und wissenschaftlichen Kenntnisse im betroffenen Bereich war eine Interpretation der Ergebnisse im Fall von B.A.________ nicht wissenschaftlich möglich. Konkret wurden Störfaktoren genannt: B.A.________ hatte zu Lebzeiten verschiedene Pathologien erlitten, eine kardiopulmonale Reanimation erhalten, und die Proben waren etwa 21:30 Stunden nach dem Tod während der Autopsie entnommen und nach mehrstündiger Lagerung im Kühlraum (4°C) sowie Lagerung im Tiefkühler (-20°C) asserviert worden. Die Sachverständigen gaben an, dass eine Interpretation der Ergebnisse des Dosierens in diesem Zustand nicht regelkonform gewesen wäre.
Das Bundesgericht betont, dass den Sachverständigen bei der Erfüllung ihres Auftrags ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Es sei Aufgabe des Sachverständigen, die Justiz «über den wissenschaftlichen Wert der verlangten Untersuchungen und damit über deren Beitrag zur erteilten Mission» zu informieren. Die Beschwerdeführerin rügt letztlich, dass die Untersuchung nicht die von ihr erhoffte Richtung nimmt. Dies allein stellt jedoch keinen Ablehnungsgrund dar.
Art. 189 StPO (SR 312.0)
«Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn: a. das Gutachten unvollständig oder unklar ist; b. mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen; oder c. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen.»
c) Nichtbeantwortung der sechsten Frage des Gutachtenauftrags
Die Sachverständigen beantworteten die Frage nach einer allfälligen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Betreuung von B.A.________ (Frage 6 des Auftrags vom 15. April 2025) nicht. Sie beschränkten sich auf die Feststellung, der Tod sei natürlichen Ursprungs, da die Hypothese eines anaphylaktischen Schocks nicht erhärtet werden konnte. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Sachverständigen ihr Gutachten — zumindest teilweise — auf den ursprünglichen Auftrag vom 21. Oktober 2024 stützten, der von demjenigen vom 15. April 2025 ersetzt worden war. Die Einführung des Gutachtens bezieht sich ausdrücklich auf den Auftrag vom 21. Oktober 2024, der nur die Analyse des Autopsieberichts unter Einbezug der allergologischen Stellungnahmen umfasste, nicht aber die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung.
Das Bundesgericht räumt ein, dass Zweifel bestehen, warum die Sachverständigen so verfuhren — möglicherweise verstanden sie ihren neuen Auftrag nicht richtig oder gingen fälschlich davon aus, dass der alte Auftrag noch vollumfänglich gelte. Dies rechtfertige jedoch keine Ablehnung wegen Befangenheit, da keine weiteren Elemente für einen Anschein der Parteilichkeit vorliegen. Das Gutachten ist jedoch als lückenhaft zu betrachten, soweit es die sechste Frage des Auftrags vom 15. April 2025 nicht behandelt. Es obliegt der Staatsanwaltschaft, von Amtes wegen eine Ergänzung des Gutachtens in diesem Punkt anzuordnen (Art. 189 lit. a StPO).
Die blosse theoretische Möglichkeit, dass das Schweigen der Sachverständigen zur Sorgfaltspflichtfrage darauf zurückzuführen sei, dass sie ihre Fachkollegen vor strafrechtlicher Verfolgung schützen wollten, begründet objektiv keinen Befangenheitsanschein. Auch der von der Beschwerdeführerin angeführte «Bestätigungsfehler» (bias de confirmation) — wonach ein Sachverständiger, der das Gutachten seiner Kollegen prüft, dazu neigen könnte, bestätigende Informationen zu suchen und widersprüchliche Informationen zu ignorieren — liegt nach Ansicht des Bundesgerichts im vorliegenden Fall nicht vor (vgl. hierzu BGer 7B_46/2025 vom 20. August 2025 E. 2.5).
d) Institutionelle Zugehörigkeit
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die institutionelle Zugehörigkeit der Sachverständigen zu G.________ rechtfertige deren Ablehnung. Das Bundesgericht weist dies mit der Begründung zurück, diese Zugehörigkeit sei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ernennung bekannt gewesen. Sie hatte in Schreiben vom 20. November 2024 und 9. April 2025 ausdrücklich keine Einwände gegen die Person der Sachverständigen erhoben. Sie kann sich nun nicht mehr in gutem Glauben darauf berufen. Zudem ist ihr Argument umso weniger relevant, als einer der von ihr selbst konsultierten Spezialisten in Allergologie und Immunologie als beratender Arzt bei G.________ tätig war.
3. Ergebnis und Anordnung
Die kantonale Vorinstanz hat keine Willkür begangen und das Bundesrecht nicht anderweitig verletzt, indem sie die Ablehnung der Sachverständigen als nicht geboten erachtete. Selbst kumulativ betrachtet reichen die vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht aus, um den Anschein einer Befangenheit der Sachverständigen gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen. Das Begehren auf «Annullierung» (d.h. Entfernung aus den Akten) des Gutachtens wird abgewiesen.
Das Bundesgericht ordnet jedoch an, dass die Verfahrensleitung das Gutachten nach Art. 189 lit. a StPO ergänzen lassen muss, soweit es die sechste Frage des Auftrags vom 15. April 2025 nicht behandelt. Zuvor ist der Beschwerdeführerin als Privatklägerin eine Frist zu setzen, um allfällige weitere Beobachtungen zu anderen Punkten des Gutachtens einzureichen, die sie im Rahmen des Strafverfahrens anfechten will.
Einordnung in die Rechtsprechung
Abgrenzung von Befangenheit und Gutachtenmängeln
Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen der Sachverständigenablehnung wegen Befangenheit (Art. 56 lit. f i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO) und der Ergänzung eines lückenhaften Gutachtens (Art. 189 StPO). Der Grundsatz, dass Verfahrensfehler oder fehlerhafte Entscheide für sich allein keinen Befangenheitsanschein begründen, wurde in BGE 143 IV 69 E. 3.2 und BGE 141 IV 178 E. 3.2 aufgestellt. Während BGE 141 IV 178 ausnahmsweise eine Ausstandspflicht von Staatsanwälten wegen wiederholter und krasser Verfahrensfehler bejahte, hält das vorliegende Urteil fest, dass im Fall von Sachverständigen die Schwelle zur Befangenheit ebenso hoch liegt.
Sachverstand und Beurteilungsspielraum der Experten
Das Urteil präzisiert, dass Sachverständigen bei der Erfüllung ihres Auftrags ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Dies betrifft namentlich die Beurteilung, ob eine angeordnete Untersuchung wissenschaftlich sinnvoll durchführbar ist oder nicht. Verzichten Sachverständige auf eine Massnahme aus wissenschaftlich nachvollziehbaren Gründen — wie im vorliegenden Fall wegen der Gefährdung der Präanalytik durch Störfaktoren —, stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar, sondern eine professionelle Einschätzung, die im Rahmen von Art. 189 StPO allenfalls Anlass zu Ergänzungen geben kann. Diese Haltung stimmt mit der Rolle des Sachverständigen als unabhängigem Organ der Rechtspflege überein, das die Justiz über den wissenschaftlichen Wert der verlangten Untersuchungen zu informieren hat.
Bestätigung des dogmatischen Rahmens
Das Urteil bestätigt die in BGE 148 IV 137 E. 2.2 und BGE 144 I 159 E. 4.3 aufgestellten Kriterien für die Befangenheit: Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit erwecken; subjektive Eindrücke der Parteien sind nicht massgeblich. Die Verweisung auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK als verfassungs- und konventionsrechtliche Grundlage der Generalklausel des Art. 56 lit. f StPO ist ständige Rechtsprechung (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1). Auch die Erwägung, dass die Klausel des Art. 56 lit. f StPO die aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Verfahrensfairnessgarantien konkretisiert und auch gegenüber nichtrichterlichen Organen wie Sachverständigen Anwendung findet, entspricht gefestigter Rechtsprechung (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; BGer 7B_645/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2.1).
Präzisierung zur Ergänzungspflicht nach Art. 189 StPO
Eine dogmatische Präzisierung erfährt die Rechtsprechung darin, dass das Bundesgericht ausdrücklich festhält, eine unvollständige Beantwortung des Gutachtenauftrags führe regelmässig zur Anordnung der Ergänzung nach Art. 189 lit. a StPO — nicht aber zur Ablehnung der Sachverständigen. Das Gericht ordnet diese Ergänzung von Amtes wegen an, selbst wenn die kantonale Vorinstanz dies nicht getan hat. Damit wird klargestellt, dass das Instrument der Gutachtensergänzung die primäre und regelmässig ausreichende Remedy bei Lückenhaftigkeit ist, während die Ablehnung die ultima ratio darstellt, die nur bei objektiv begründetem Befangenheitsanschein gerechtfertigt ist.
Verhältnis zum unveröffentlichten BGer 7B_46/2025
Die Erwähnung des Bestätigungsfehlers (bias de confirmation) verweist auf BGer 7B_46/2025 vom 20. August 2025 E. 2.5, wo sich das Bundesgericht mit diesem Phänomen im Kontext der Sachverständigenbegutachtung befasst hat. Im vorliegenden Fall lehnt das Gericht die Anwendung dieser Doktrin ab, da die konkreten Umstände keine Anhaltspunkte für einen Bestätigungsfehler bieten. Die blosse Tatsache, dass Sachverständige das Gutachten anderer Fachkollegen beurteilen, begründet für sich allein keinen solchen Bias.
Fazit
Das Urteil 7B_1108/2025 vom 1. Juni 2026 zeichnet sich durch eine sorgfältige Abwägung zwischen den berechtigten Anliegen der Privatklägerin auf Aufklärung des Todesfalls und dem Schutz der Sachverständigen vor unbegründeten Ablehnungsbegehren aus. Es bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass Verfahrensfehler und Gutachtenmängel primär über den Mechanismus der Ergänzung (Art. 189 StPO) zu remedieren sind, nicht aber über die Ablehnung der Sachverständigen (Art. 56 lit. f i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO). Die Ablehnung setzt einen objektiv begründbaren Befangenheitsanschein voraus, der durch blosse Unstimmigkeiten in der Gutachtenerstellung oder durch Meinungsverschiedenheiten über die wissenschaftliche Vorgehensweise nicht ausgelöst wird.
Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass Sachverständige, die aus wissenschaftlich nachvollziehbaren Gründen auf eine angeordnete Untersuchung verzichten, damit nicht ihr Gutachten «verweigern», sondern ihrer professionellen Aufgabe nachkommen, die Justiz über die Grenzen des wissenschaftlich Machbaren zu informieren. Ebenso wichtig ist die Feststellung, dass institutionelle Zugehörigkeiten, die zum Zeitpunkt der Ernennung bekannt waren und nicht beanstandet wurden, im späteren Ablehnungsverfahren nicht mehr erfolgreich ins Feld geführt werden können.
Die Kostenpflicht der unterliegenden Beschwerdeführerin (3'000 CHF Gerichtskosten, Art. 66 Abs. 1 BGG) entspricht der üblichen Praxis. Eine Parteientschädigung wird den Sachverständigen nicht zugesprochen, da sie ohne formelle Anträge aufgetreten sind.