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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1091/2025  ·  vom 08.06.2026

garde alternée d'une enfant née hors mariage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein akuter und seit über zwei Jahren andauernder Elternkonflikt steht der Einführung der alternierenden Obhut (Wechselbetreuung) entgegen, selbst wenn die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile grundsätzlich gegeben sind.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde des Vaters; Bestätigung der alleinigen Obhut der Mutter und der Besuchsrechtsregelung durch das Bundesgericht.
  • Bedeutung: Präzisiert, dass ein „markierter und persistierender" Konflikt zwischen den Eltern die Wechselbetreuung ausschliesst und dass die elterliche Kooperationsfähigkeit ein zentrales Kriterium der Prüfung nach Art. 298 Abs. 2ter ZGB ist. Die blosse Fähigkeit, über einen Dritten (Curatrice) zu kommunizieren, genügt nicht für eine alternierende Obhut.

Sachverhalt

A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________, geboren 2019. Nach dem Scheitern der Sühneverhandlung (25. Juli 2023) und der Einreichung der Klage durch die Mutter (15. November 2023), bei der die alleinige Obhut verlangt wurde, erschien der Vater nicht zur Anhörung vom 20. Februar 2024 und reichte keine Antwort ein.

Im Rahmen einer parallel laufenden Persönlichkeitsschutzmassnahme wurde das Besuchsrecht des Vaters provisorisch sistiert. Am 18. Juni 2024 einigten sich die Eltern darauf, dass das Besuchsrecht über eine Besuchsstelle („Point Rencontre") ausgeübt wird, bis beide ein psychologisches Attest über ihre elterlichen Fähigkeiten vorlegen. Zudem wurde eine Überwachungscuratel der persönlichen Beziehungen eingerichtet.

Die Erstinstanzpräsidentin übertrug am 18. November 2024 die Obhut der Mutter, regelte das Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende von Freitag 18 Uhr bis Sonntag 18 Uhr nach einer dreimonatigen Übergangsphase) und behielt die Curatel bei. Der Vater legte am 6. Januar 2025 Berufung ein und beantragte die Einführung einer alternierenden Obhut (Freitag 20:30 Uhr bis Montag 20:30 Uhr bei ihm, den Rest der Woche bei der Mutter).

Die Appellationskammer des Kantonsgerichts Freiburg wies die Berufung am 11. November 2025 ab. Sie hielt fest, dass die Erstinstanz die Wechselbetreuung nicht wegen mangelnder elterlicher Fähigkeiten des Vaters oder zu grosser räumlicher Distanz verweigert hatte, sondern wegen des akuten und intensiven Elternkonflikts. Die vom Vater vorgeschlagene Aufteilung (nur Wochenende beim Vater) würde der Mutter ausser am Mittwochnachmittag keine freien Wochenendtage mit dem Kind lassen. Zudem arbeitete der Vater zu 100%, was seine Verfügbarkeit für eine Wechselbetreuung einschränkte. Der Vater erhob Bundesgerichtsbeschwerde und beantragte die Anordnung eines Curatel-Berichts sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1. Verfahrensrechtliche Rügen: Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Vater rügte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die kantonale Instanz die Einholung eines Berichts der Überwachungscuratorin abgelehnt hatte.

Das Bundesgericht prüfte den Einwand in zwei Schritten:

a) Begründungspflicht: Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die kantonale Instanz — wenn auch nur summarisch — dazu geäussert hatte, warum sie auf den Bericht der Curatrice verzichtete: Sie hielt fest, dass in der Berufungsinstanz nicht das Besuchsrecht des Vaters streitig war und dieser weder eine sozialpädagogische Untersuchung des Jugendamts noch ein Sachverständigengutachten beantragt hatte. Die kantonale Instanz hatte auch darauf hingewiesen, dass nicht die erzieherischen Fähigkeiten des Vaters den Ausschluss der Wechselbetreuung rechtfertigten, sondern der Elternkonflikt. Diese Begründung genügte den Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 148 III 30 E. 3.1).

b) Antizipierte Beweiswürdigung: Der Vater machte unter dem Deckmantel der Gehörsverletzung in Wahrheit die antizipierte Beweiswürdigung der kantonalen Instanz an. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Abbruch der Untersuchung den Anspruch auf rechtliches Gehör nur verletzt, wenn die antizipierte Würdigung der Relevanz des angebotenen Beweismittels willkürlich ist (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Der Vater hatte jedoch keine Willkürrüge in diesem Punkt erhoben oder begründet; die pauschale Erwähnung, die Verweigerung komme einer „willkürlichen Beschränkung des Curatel-Auftrags" gleich, genügte den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Rüge wurde als unzulässig erklärt.

2. Sachlich-rechtliche Prüfung: Alternierende Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB)

Die zentrale rechtliche Frage war, ob die kantonale Instanz ihren Ermessensspielraum überschritten hatte, als sie die alternierende Obhut ablehnte. Da der angefochtene Entscheid nicht den beschränkten Beschwerdegründen von Art. 98 BGG unterlag, prüfte das Bundesgericht die Verletzung des Bundesrechts mit voller Kognition (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG).

Art. 298 ZGB (SR 210) «1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. 2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. 2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. 2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. 3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.»

Das Bundesgericht legte die Voraussetzungen für die alternierende Obhut wie folgt dar:

a) Voraussetzungen der alternierenden Obhut: Die Einführung einer alternierenden Obhut setzt voraus, dass dieser Betreuungsmodus das Kindeswohl tatsächlich zu wahren vermag. Zu den wesentlichen Kriterien gehören:

  • Die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern, die bei jedem Elternteil vorliegen müssen, um die Wechselbetreuung in Betracht zu ziehen;
  • Die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zu kommunizieren und zu kooperieren, angesichts der organisatorischen Massnahmen und des regelmässigen Informationsaustauschs, die dieser Betreuungsmodus erfordert.

Das Bundesgericht hielt ausdrücklich fest, dass aus der Weigerung, die alternierende Obhut einzuführen, nicht auf eine Unfähigkeit zur Kooperation geschlossen werden darf („l'on ne saurait déduire une incapacité à coopérer entre les parents du seul refus d'instaurer la garde alternée"). Hingegen lässt ein markierter und persistierender Konflikt zwischen den Eltern in Fragen, die das Kind betreffen, zukünftige Kooperationsschwierigkeiten befürchten und führt in der Regel dazu, dass das Kind wiederholt einer Konfliktsituation ausgesetzt wird, was seinem Wohl widerspricht (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A_505/2025 vom 21. November 2025 E. 4.1; BGer 5A_416/2024 vom 9. April 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.2).

b) Ermessensspielraum der kantonalen Instanz: Bei der Beurteilung der Zuteilungskriterien im Bereich der elterlichen Rechte verfügt der Sachrichter, der die Parteien und das Umfeld des Kindes am besten kennt, über einen weiten Ermessensspielraum (Art. 4 ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.5; BGE 142 III 617 E. 3.2.5). Das Bundesgericht überprüft dessen Ausübung mit Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn der Entscheid auf Umständen beruht, die nach dem Geist des Gesetzes keine Rolle spielen, wenn der Richter ohne Grund wesentliche Kriterien ausser Acht lässt oder sich auf unerhebliche Elemente stützt, die dem Kindeswohl oder den Grundsätzen des Bundesrechts widersprechen (BGE 147 III 209 E. 5.3), oder wenn er zu einem offensichtlich ungerechten oder schockierend unbilligen Ergebnis führt (BGE 147 III 393 E. 6.1.8).

c) Anwendung auf den Einzelfall: Das Bundesgericht wies die Argumente des Vaters systematisch zurück:

  • Vorübergehender Konflikt: Die Ausführungen des Vaters zum angeblich vorübergehenden Charakter des elterlichen Konflikts beruhten auf reiner Spekulation und konnten nicht berücksichtigt werden.
  • Kommunikationsfähigkeit: Selbst wenn die Eltern kürzlich Urlaubsvereinbarungen getroffen hatten und über die Curatrice kommunizierten, reichte dies nicht, um eine gute Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu belegen. Der Vater griff die Feststellung der kantonalen Instanz an, dass die Eltern nicht mehr miteinander sprachen — ein für die Wechselbetreuung schädliches Element.
  • Bedingte Zustimmung der Mutter: Die Vereinbarung vom 18. Juni 2024 bezog sich auf die Wiederaufnahme des Besuchsrechts über eine Besuchsstelle bis zur Vorlage eines psychologischen Attestats, nicht auf eine alternierende Obhut oder ein erweitertes Besuchsrecht.
  • Kantonale Rechtsprechung: Das vom Vater zitierte Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (TC FR 101 2024 258 und 263 vom 28. November 2024) beruhte auf einem eigenen Sachverhalt und begründete keine allgemeine Regel, die die Wechselbetreuung in jeder vergleichbaren Situation verlangen würde. Die Frage war ausschliesslich nach dem konkreten Interesse des Kindes und den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen.
  • Vorgeschlagene Organisation: Die vom Vater vorgeschlagene Aufteilung (jedes Wochenende von Freitag 20:30 bis Montag 20:30 bei ihm) liess der Mutter — abgesehen vom Mittwochnachmittag — kein einziges freies Wochenende mit dem Kind. Zudem arbeitete der Vater zu 100%, was seine Verfügbarkeit für eine Wechselbetreuung ausserhalb seiner freien Tage einschränkte.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Vater keinen Ermessensmissbrauch der kantonalen Instanz darlegte. Diese hatte die alternierende Obhut aufgrund des akuten Elternkonflikts abgelehnt, was den Entscheid trug, ohne dass weitere Kritikpunkte geprüft werden mussten.

3. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege

Da die Beschwerde von vornherein zum Scheitern verurteilt war, wurde der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden dem Vater als unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beklagten wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie nicht zur Stellungnahme eingeladen wurden (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 5A_1091/2025 steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur alternierenden Obhut, die mit BGE 142 III 612 und BGE 142 III 617 (beide aus dem Jahr 2016) die dogmatischen Grundlagen gelegt hat. Diese beiden Leitentscheide statuieren, dass die alternierende Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls zu prüfen ist (Art. 298 Abs. 2ter ZGB), dass aber ein markierter und persistierender Elternkonflikt diesem Betreuungsmodell grundsätzlich entgegensteht, weil er das Kind wiederholt Konfliktsituationen aussetzt.

Das vorliegende Urteil bringt keine rechtliche Neuerung, sondern bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Punkten:

  1. Konflikt als Ausschlusskriterium: Das Bundesgericht bekräftigt, dass ein seit über zwei Jahren andauernder, intensiver Elternkonflikt — bei dem die Eltern sich nicht mehr miteinander sprechen, einander schwere Vorwürfe machen und das Kind in ihre gegenseitige Ablehnung einbeziehen — die alternierende Obhut ausschliesst. Dies gilt auch dann, wenn die erzieherischen Fähigkeiten beider Elternteile formell nicht beanstandet wurden.

  2. Kommunikation über Dritte genügt nicht: Das Urteil präzisiert, dass die blosse Fähigkeit, über einen neutralen Dritten (Curatrice) zu kommunizieren oder punktuelle Vereinbarungen (z.B. Ferienorganisation) zu treffen, nicht der „guten Fähigkeit und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation" im Sinne der Rechtsprechung entspricht. Für die alternierende Obhut ist eine direkte elterliche Kooperationsfähigkeit erforderlich, die über die reine Verwaltungsaufgabe hinausgeht.

  3. Curatel und alternierende Obhut: Das Bundesgericht verneint implizit, dass das Bestehen einer Überwachungscuratel die Einführung einer alternierenden Obhut rechtfertigen oder erleichtern könnte. Die Curatel als externe Begleitung kann den Mangel an elterlicher Kommunikationsfähigkeit nicht kompensieren.

  4. Keine Ableitung aus kantonaler Rechtsprechung: Das Urteil stellt klar, dass kantonale Entscheide, die in einer anderen Sachverhaltskonstellation eine alternierende Obhut trotz unvollkommener elterlicher Einigung zugelassen haben, keine allgemeine Regel begründen. Jeder Fall ist nach dem konkreten Kindeswohl und den besonderen Umständen zu beurteilen.

  5. Ermessensspielraum: Das Bundesgericht bestätigt seinen zurückhaltenden Prüfungsansatz bei elterlichen Rechtsentscheiden (Art. 4 ZGB) und greift nur bei Ermessensmissbrauch oder offensichtlich ungerechtem Ergebnis ein.

Das Urteil reiht sich ein in die neuere Rechtsprechung wie 5A_505/2025, 5A_416/2024 und 5A_972/2023, die alle den hohen Elternkonflikt als Ausschlusskriterium der Wechselbetreuung bestätigen. Es verdeutlicht, dass der Trend zugunsten der alternierenden Obhut (Art. 298 Abs. 2ter ZGB) nicht schematisch angewendet werden darf, sondern stets am konkreten Kindeswohl zu messen ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Vaters gegen die obhutrechtliche Zuweisung an die Mutter ab. Die Wechselbetreuung wurde zu Recht abgelehnt, da der akute und persistierende Elternkonflikt eine Zusammenarbeit der Eltern im Sinne des Kindeswohls praktisch ausschliesst. Die blosse Kommunikation über eine Curatrice oder punktuelle Einigungen genügen nicht, um die Kooperationsfähigkeit zu belegen, die Art. 298 Abs. 2ter ZGB und die ständige Rechtsprechung für die alternierende Obhut verlangen. Das Urteil illustriert, dass der Trend zugunsten der Wechselbetreuung auf die Schranke des Kindeswohls trifft, wenn die Eltern in einem derart tiefen Konflikt stehen, dass das Kind zwangsläufig zum Objekt elterlicher Auseinandersetzungen würde.