Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Chicorée-Produzent als Inhaber eines Einzelunternehmens wurde wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (Art. 6 Abs. 1 und 2 GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG) verurteilt, weil betriebliches Abwasser auf Feldern ausgebracht und versickert wurde, worauf verschmutztes Wasser über Drainageleitungen in einen Bach gelangte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Schuldspruch des Kantonsgerichts St. Gallen. Die Rügen des Beschwerdeführers (Willkürrüge wegen Unterscheidung von Schlamm und Waschabwasser, Gehörsverletzung betreffend einen VSA-Leitfaden und fehlerhafte Anwendung von Art. 70 GSchG) dringen nicht durch.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Art. 6 GSchG die zentrale Bestimmung für den qualitativen Gewässerschutz darstellt und dass die Geschäftsherrenverantwortlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 VStrR (via Art. 73 GSchG) eine Garantenstellung des Inhabers eines Einzelunternehmens begründet, die es diesem abverlangt, Widerhandlungen seiner Mitarbeitenden durch Überwachung und Weisungen zu verhindern.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ war Inhaber und Geschäftsführer eines Einzelunternehmens, das Chicorée anbaute. Der Betrieb war nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen. Das kantonale Amt für Umwelt des Kantons St. Gallen hatte am 22. März 2019 eine frühere Bewilligung zur Einleitung von verschmutztem Abwasser in den Bach entzogen und ein Einleitungs- und Ausbringverbot für Waschabwasser auf den Feldern verfügt.
Die Anklage wirft A.________ vor, in mehreren Zeiträumen zwischen dem 6. September 2019 und dem 22. April 2021 die Anweisung erteilt zu haben, Abwasser aus seinem Betrieb auf Feldern auszubringen, versickern zu lassen oder in einen Bach einzuleiten, obwohl das Ausbringverbot bestand. Das Kreisgericht Rheintal verurteilte ihn am 20. September 2022 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG) und wegen Übertretung des Umweltschutzgesetzes (USG). Das Kantonsgericht St. Gallen hob dieses Urteil weitgehend auf und sprach A.________ von der mehrfachen Widerhandlung frei, verurteilte ihn jedoch wegen einer einzelnen Widerhandlung gegen das GSchG am 21. März 2021 (Dispositiv-Ziffer 4) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 1'550.--.
A.________ ficht mit Beschwerde in Strafsachen die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8 und 10 des kantonsgerichtlichen Urteils an und beantragt seinen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das GSchG am 21. März 2021.
Erwägungen
Zentrale Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes
Das Bundesgericht stützt seine Erwägungen auf mehrere zentrale Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes. Art. 6 GSchG verbietet das Einbringen und Versickernlassen von wasserverunreinigenden Stoffen sowie deren Ablagerung ausserhalb von Gewässern bei konkreter Verunreinigungsgefahr:
Art. 6 GSchG (SR 814.20)
«1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. 2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht.»
Art. 6 GSchG stellt nach der Rechtsprechung die zentrale Bestimmung für den qualitativen Schutz der Gewässer dar (Urteil 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3; Urteil 1C_281/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.1; vgl. auch Hettich/Tschumi, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 6 zu Art. 6 GSchG).
Die Strafnorm des Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ahndet vorsätzliche Verstösse:
Art. 70 Abs. 1 GSchG (SR 814.20)
«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6); […]»
Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist ein Gefährdungsdelikt. Eine Verletzung des geschützten Rechtsguts ist nicht erforderlich; wohl aber setzt die Norm eine konkrete Gefahr der Verunreinigung voraus. Eine abstrakte Gefahr genügt nicht, selbst wenn sie erhöht ist. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn eine Verunreinigung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später eintreten wird (Urteile 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3; 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.1; 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1; 6B_607/2010 vom 5. November 2010 E. 4.1). Nach Art. 4 lit. d GSchG gilt als Verunreinigung jede nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers. Als «nachteilig» gilt dabei jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand.
Geschäftsherrenverantwortlichkeit nach Art. 6 VStrR
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsherr leitet sich aus Art. 73 GSchG i.V.m. Art. 6 VStrR ab:
Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR (SR 313.0)
«1 Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben. 2 Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten.»
Die Verletzung einer Rechtspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig Eingreifen zu verhindern. Da sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen bzw. deren Verletzung zu verhindern (BGE 142 IV 315 E. 2; vgl. auch BStGer TPF 2017 85 vom 16. Juni 2017 — Verwaltungsstrafrechtliche Geschäftsherren- und Organhaftung). Nach Art. 3 GSchG ist jedermann zudem verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, sondern auf die Nichtverhinderung der Anlasstat bzw. die Nichtaufhebung von deren Wirkungen (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 54; Renate Schwob, in: Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 22 zu Art. 6 VStrR). Umgekehrt entfällt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn, wenn die Widerhandlung des Untergebenen nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, der Täter aber fahrlässig gehandelt hat — dann fehlt die objektive Strafbarkeitsbedingung für Art. 6 Abs. 2 VStrR.
Anwendung auf den konkreten Fall
Objektiver Tatbestand
Die Vorinstanz stützte sich auf Fotos des kantonalen Amts für Umwelt vom 22. und 29. März 2021, die zeigten, dass in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude Flüssigkeiten ausgebracht und versickert waren. Wasserproben des Umweltschaddienstes vom 29. März 2021 ergaben, dass ab den Einleitungen beim Betrieb des Beschwerdeführers in den Bach die Sauerstoffsättigung und der pH-Wert abnahmen, die Leitfähigkeit zunahm und der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) bei den Drainageleitungen 60 mg pro Liter überschritt. Dieser CSB-Grenzwert von 60 mg/l ist in Anhang 3.1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10'000 Einwohnerwerten festgelegt. Die Vorinstanz schloss daraus auf eine nachteilige Veränderung des Wassers im Sinne von Art. 4 lit. d GSchG (messbare Mehrbelastung des Bachs).
Der Beschwerdeführer hatte an der Berufungsverhandlung eingeräumt, im Winter 2020/2021 Schlamm aus seiner Chicorée-Produktion konzentriert «hinter dem Haus bei den Hühnern» deponiert zu haben. Die Vorinstanz hielt es als erstellt, dass kurz vor dem 22. März 2021 Abwasser aus dem Betrieb in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude ausgebracht und versickert war und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge via Drainageleitungen in den Bach gelangte.
Als Inhaber und Geschäftsführer des Einzelunternehmens war der Beschwerdeführer Geschäftsherr und damit Adressat des vom kantonalen Amt für Umwelt am 22. März 2019 verfügten Einleitungs- und Versickerungsverbots. Er war verpflichtet, eine Gewässerverschmutzung durch das Ausbringen von Abwasser zu verhindern, hätte also seine Mitarbeitenden entsprechend anweisen müssen. Dieser Pflicht kam er offensichtlich nicht hinreichend nach — sei es durch Untätigkeit, indem er das Abwasser selbst ausbrachte, oder durch entsprechende Anweisungen an seine Arbeiter.
Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz mindestens eventualvorsätzlich. Er war erfahrener Landwirt und Klärwart und wusste aufgrund der verwaltungsrechtlichen Verfahren, insbesondere nach dem Einleitungs- und Ausbringungsverbot vom 22. März 2019, dass das Ausbringen und Versickernlassen von verschmutztem Abwasser aus seinem Betrieb verboten war. Da er keine Vorkehrungen traf, um dies zu verhindern, nahm er das Ausbringen des Abwassers und die resultierende Verschmutzung des Bachs jedenfalls in Kauf. Eventualvorsatz genügt für eine Verurteilung nach Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG (Urteil 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3; Urteil 6B_607/2010 vom 5. November 2010 E. 4.1).
Rügen des Beschwerdeführers
Willkürrüge (Beweiswürdigung)
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Anklage habe auf dem Ausbringen von Waschabwasser basiert, er habe aber nur Schlamm deponiert — es handele sich um zwei verschiedene Lebenssachverhalte. Das Bundesgericht hielt diese Argumentation für nicht durchschlagend. Die Anklage habe ausdrücklich ausgeführt, dass durch die Waschabwasserentsorgung auch grössere Mengen organischer Abfälle und Schlamm liegen geblieben seien. Wenn verunreinigtes Waschabwasser auf einem Feld deponiert werde, versickere nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Teil des Wassers, worauf Schlamm liegen bleibe, der auf Fotos sichtbar sei. Die Vorbringen stellten keine Willkürrüge dar, sondern «Wortklaubereien» (vgl. Urteil 4A_190/2025 vom 30. September 2025 E. 3.3.2).
Gehörsrüge (VSA-Leitfaden)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz einen Leitfaden des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) zwar zitiert, aber nicht im Zusammenhang mit der Behandlung von Schlamm ausgewertet habe. Der Leitfaden halte fest, dass «der Schlamm in möglichst entwässerter Form ohne Absprache mit der kantonalen Umweltbehörde auf den Feldern auszubringen ist». Das Bundesgericht hielt die Rüge für unbegründet: Der Beschwerdeführer lege nicht ansatzweise dar, weshalb aus dem Leitfaden folgen sollte, dass er das Waschabwasser bzw. den Schlamm habe ausbringen dürfen. Ausserdem gehe der Leitfaden der expliziten Verfügung des kantonalen Amts für Umwelt offensichtlich nicht vor.
Rechtsanwendungsrüge (Art. 70 GSchG)
Der Beschwerdeführer argumentierte, Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG verlange eine «widerrechtliche» Einbringung von Stoffen. Er berief sich darauf, dass er nicht Waschabwasser, sondern nur Schlamm ausgebracht habe und daher nicht gegen die Verfügung verstossen habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Leitfaden der expliziten behördlichen Verfügung nicht vorgehe und der Beschwerdeführer sich «abermals in unzulässiger Spitzfindigkeit» ergehe. Die Vorinstanz habe zu Recht auf Art. 6 GSchG abgestellt, der die zentrale Bestimmung für den qualitativen Gewässerschutz darstelle.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der zentralen Rolle von Art. 6 GSchG
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Art. 6 GSchG die zentrale Norm für den qualitativen Gewässerschutz bildet. Dies entspricht dem Leitentscheid 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 (E. 2.3) und dem Urteil 1C_281/2021 vom 21. Juni 2022 (E. 5.1: «Il constitue la norme centrale pour la protection qualitative des eaux»). Auch in der Lehre wird diese Einordnung geteilt (Hettich/Tschumi, N. 6 zu Art. 6 GSchG).
Gefährdungsdeliktscharakter von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG
Das Bundesgericht bekräftigt, dass Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ein Gefährdungsdelikt darstellt, bei dem eine konkrete Gefahr der Verunreinigung erforderlich ist. Eine abstrakte Gefahr — auch eine erhöhte — genügt nicht. Diese Anforderungen an die Konkretheit der Gefahr sind in der Rechtsprechung konstant (Urteile 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3; 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.1; 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1; 6B_607/2010 vom 5. November 2010 E. 4.1). Im vorliegenden Fall wurde die konkrete Gefahr sogar zur tatsächlichen Verunreinigung — der Bach sei «nicht nur konkret gefährdet, sondern tatsächlich verunreinigt worden».
Geschäftsherrenverantwortlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 VStrR
Die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 VStrR via Art. 73 GSchG entspricht der in BGE 142 IV 315 (E. 2) begründeten Rechtsprechung zur Garantenstellung des Geschäftsherrn. Der Entscheid bestätigt, dass sich die Verwaltungsrechtsbestimmungen in der Regel an den Geschäftsherrn richten und dieser rechtlich verpflichtet ist, deren Anwendung sicherzustellen. Die Differenzierung, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn sich auf die Nichtverhinderung der Tat beziehen muss (nicht auf die Anlasstat selbst), entspricht der in der Lehre vertretenen Auffassung (Eicker/Frank/Achermann, S. 54; Schwob, N. 22 zu Art. 6 VStrR).
Abgrenzung von Willkürrüge und Wortklauberei
Bemerkenswert ist die klare Sprache des Bundesgerichts, das die Argumentation des Beschwerdeführers als «Wortklaubereien» und «unzulässige Spitzfindigkeit» qualifiziert. Die Abgrenzung zwischen Waschabwasser und Schlamm wird als unsachlich erachtet, da beide Komponenten beim Deponieren von verunreinigtem Abwasser naturgemäss zusammen auftreten. Dies ist eine praxisnahe Anwendung des Willkürmassstabs, der nicht verlangt, dass eine andere Würdigung unvertretbar ist, sondern nur, dass die vorinstanzliche Würdigung geradezu unhaltbar wäre — was hier offensichtlich nicht der Fall war (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2; 141 IV 249 E. 1.3.1).
Fazit
Der Entscheid 6B_118/2026 ist ein anschauliches Beispiel für die konsequente Durchsetzung des Gewässerschutzrechts bei landwirtschaftlichen Betrieben. Er bestätigt die bisherige Rechtsprechung in allen zentralen Punkten: die zentrale Stellung von Art. 6 GSchG, den Gefährdungsdeliktscharakter von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG mit Anforderung einer konkreten Gefahr, und die Geschäftsherrenverantwortlichkeit nach Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 73 GSchG. Der Entscheid präzisiert dabei die Anforderungen an die Garantenstellung des Inhabers eines Einzelunternehmens: Dieser muss nicht nur selbst das Gebot beachten, sondern auch seine Mitarbeitenden durch Weisungen und Überwachung daran binden. Die vom Bundesgericht vorgenommene Abqualifizierung der Beschwerdeführer-Vorbringen als «Wortklaubereien» und «Spitzfindigkeit» zeigt, dass das Bundesgericht bei offensichtlichen Umgehungsversuchen von Gewässerschutzvorschriften wenig Verständnis für formelle Argumente aufbringt, die die sachliche Realität der Gewässerverunreinigung nicht in Abrede stellen können.