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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1029/2024  ·  vom 08.06.2026

Ordonnance de classement; frais (irrecevabilité du recours cantonal)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die kantonale Beschwerdeinstanz hatte ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Einstellungsverfügung als unzulässig erklärt mit der Begründung, die Begründung genüge Art. 385 StPO nicht. Das Bundesgericht prüft, ob diese Beurteilung einen formellen Justizverweigerungstatbestand darstellt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält die kantonale Unzulässigerklärung für bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend dargelegt, welche Punkte der Einstellungsverfügung sie anfocht und aus welchen Gründen; die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO waren gewahrt. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt, dass die Begründungsanforderungen nach Art. 385 StPO nicht überspannt werden dürfen. Eine formelle Justizverweigerung liegt vor, wenn eine kantonale Instanz ein Rechtsmittel unter zu strengen Massstäben als unzulässig erklärt und damit den Zugang zum Rechtsweg verwehrt. Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen der Pflicht zur substanziierten Rechtsmittelbegründung und einem übermässigen Formalismus.

Sachverhalt

A. Ausgangslage

A.________ war von Mai 2012 bis Mai 2018 als Sektorleiterin in verschiedenen Filialen der Gesellschaften B.________ SA und C.________ SA tätig, welche im Februar 2021 fusionierten. Ihr wurde vorgeworfen, zwischen 2016 und dem 23. April 2018 zusammen mit einem Mitbeschuldigten Scheinarbeitsplätze und fiktive Zeiterfassungen erstellt zu haben, um für die angeblichen Arbeitnehmer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen zu beschaffen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass alle bei den Gesellschaften angestellten Personen tatsächlich gearbeitet hatten.

B. Einstellungsverfügung und kantonales Rechtsmittel

Die Staatsanwaltschaft der Côte stellte das Verfahren gegen A.________ durch Verfügung vom 31. Mai 2024 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, qualifizierter treuwidriger Geschäftsführung und Falschbeurkundung ein. Sie verweigerte eine Entschädigung nach Art. 429 StPO, verurteilte A.________ zur Zahlung von 22'219.05 Fr. an C.________ SA als Ersatz für notwendige Verfahrensaufwendungen und legte ihr die Hälfte der Verfahrenskosten (10'575 Fr.) auf. Die Staatsanwältin begründete dies damit, dass A.________ ihre Treuepflicht verletzt habe, indem sie Arbeitnehmer ohne das Wissen ihres Arbeitgebers beschäftigte, Personal ohne entsprechende Befugnisse einstellte und überzogene Arbeitszeiten duldete.

A.________ erhob kantonale Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt erklärte diese jedoch mit Beschluss vom 30. Juli 2024 als unzulässig, da die Begründung den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge.

C. Bundesgerichtliche Beschwerde

A.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das kantonale Rechtsmittel sei als zulässig zu erklären, die Ziffern V, VII und IX der Einstellungsverfügung vom 31. Mai 2024 seien aufzuheben, und ihr seien 43'632 Fr. für notwendige Verfahrensaufwendungen sowie eine angemessene Anwaltsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie Rückweisung an die kantonale Instanz.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert die Zulässigkeit frei (BGE 150 I 50 E. 1). Die Beschwerde richtet sich gegen eine kantonal letztinstanzliche Unzulässigerklärung im Rahmen einer Strafprozedur (Art. 80 BGG), weshalb die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) grundsätzlich offen ist. Sie wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 44 ff. und 100 Abs. 1 BGG).

Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG ist beschwerdebefugt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere die beschuldigte Person. Die Beschwerdeführerin hatte ein kantonales Rechtsmittel gegen die Einstellungsverfügung eingereicht. Da die kantonale Instanz dieses als unzulässig erklärte, kann sie sich beim Bundesgericht darüber beschweren. Allerdings kann das Bundesgericht in diesem Stadium nur die Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels prüfen, nicht die Sache selbst (Verweise auf 7B_1208/2025 vom 15. April 2026 E. 1.2.2; 7B_42/2026 vom 12. März 2026 E. 1.2). Die Sachentscheide- und Reformanträge der Beschwerdeführerin sind daher unzulässig.

2. Begründungsanforderungen nach Art. 385 StPO

Die Beschwerdeführerin rügt eine formelle Justizverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch Verletzung von Art. 385 StPO.

2.1 Formelle Justizverweigerung

Eine Behörde begeht eine formelle Justizverweigerung und verstösst gegen Art. 29 Abs. 1 BV, wenn sie auf eine in zulässiger Form und Frist eingereichte Sache nicht eintritt, obwohl sie dies müsste (BGE 151 IV 175 E. 3.2.1; BGE 142 II 154 E. 4.2).

Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»

2.2 Begründungspflicht nach Art. 385 StPO

Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, dass die rechtsmittelführende Person oder Behörde genau angibt, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Die Gründe im Sinne von lit. b müssen tatsächlich und rechtlich substanziiert werden. Die Begründung muss vollständig in der Eingabe selbst enthalten sein und kann nicht nachträglich ergänzt werden (7B_11/2024 vom 27. Juni 2025 E. 3.2; 7B_587/2023 vom 11. September 2024 E. 2.2.1). Ein blosser Verweis auf andere Schriften genügt nicht (7B_907/2023 vom 18. Juli 2025 E. 4.2.3; 7B_355/2023 vom 30. Juli 2024 E. 2.2.1).

Art. 385 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Verlangt dieses Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: a. welche Punkte des Entscheides sie anficht; b. welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; c. welche Beweismittel sie anruft.»

Wenn die Gültigkeit eines Rechtsmittels gesetzlich eine Begründung voraussetzt, verletzt das Verlangen einer solchen Begründung weder das Recht auf Gehör noch das Verbot des übermässigen Formalismus (BGE 134 II 244 E. 2.4.2).

2.3 Beschwerdegründe nach Art. 393 StPO

Nach Art. 393 Abs. 2 StPO kann die Beschwerde für Rechtsverletzung, unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit erhoben werden. Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Überprüfungsbefugnis in Tat und Recht (7B_1208/2024 vom 25. Juli 2025 E. 2.2.2; 7B_1159/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.2.3) und wendet das Recht von Amtes wegen an. Sie ist nicht an die von den Parteien vorgebrachten Gründe gebunden (Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Würdigung des kantonalen Entscheids

3.1 Begründung der kantonalen Instanz

Die kantonale Beschwerdekammer stellte fest, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Art. 426, 429 und 433 StPO rügte. Sie gelangte jedoch zum Schluss, die Beschwerdeschrift beschränke sich darauf, den Sachverhalt zu wiederholen und die Art der Ermittlungsführung der Staatsanwältin zu kritisieren. Die Beschwerdeführerin lege nirgends dar, inwiefern die Kosten- und Entschädigungsentscheide der Staatsanwaltschaft fehlerhaft seien, sondern behaupte lediglich, dies sei ungerecht. Die Begründung der Staatsanwaltschaft zu den accessorischen Punkten werde nicht dargelegt und nicht diskutiert. Das Rechtsmittel genüge daher Art. 385 Abs. 1 StPO nicht und sei als unzulässig zu erklären.

3.2 Kritik des Bundesgerichts

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Es stellt zunächst fest, dass aus dem kantonalen Rechtsmittel klar hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin formell die Aufhebung der Ziffern V, VII und IX des Verfügungsdispositivs beantragte, die Zuteilung von 43'632 Fr. für notwendige Verfahrensaufwendungen verlangte und eine angemessene Anwaltsentschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren geltend machte. Sodann rügte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Beschwerdegründe“ die Verletzung der Art. 426, 429 und 433 StPO. Sie trug vor, die Strafuntersuchung sei auf „ausserordentlich fragile“ Grundlagen gestützt worden, und sie habe dargelegt, nie entgegen den Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaften gehandelt zu haben. Sie wies darauf hin, dass die Staatsanwältin ihr die Verantwortung für das Desaster entgegen den Aussagen der in der Einstellungsverfügung zitierten Zeugen zuschreibe und setzte sich dabei wörtlich mit der Begründung der Staatsanwältin auseinander. Die Beschwerdeführerin legte ferner dar, das lange Strafverfahren habe ergeben, dass alle ihre Entscheidungen ausschliesslich im Interesse der Gesellschaften erfolgt seien und das beanstandete Verhalten der Praxis der Gesellschaften entsprochen habe, von der Hierarchie voll akzeptiert oder sogar ermutigt worden sei. Sie schloss daraus, die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt, und die gleichen Erwägungen galten sinngemäss für die Rügen nach Art. 429 und 433 StPO.

Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin unzweideutig hervorgeht, dass sie die Kosten- und Entschädigungsentscheidung der Staatsanwaltschaft anfocht und die Gründe darlegte, aus welchen sie sich für keinen Moment zivilrechtlich vorwerfbar hielt. Die kantonale Instanz durfte die Begründung des kantonalen Rechtsmittels nicht als unzureichend im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO qualifizieren.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der konstanten Rechtsprechung zu Art. 385 StPO

Das Urteil steht in einer langen Reihe von Bundesgerichtsentscheiden, die sich mit den Begründungsanforderungen nach Art. 385 StPO bzw. Art. 42 BGG befassen. Die konstante Rechtsprechung verlangt, dass die Begründung vollständig in der Rechtsmittelschrift enthalten sein muss und nicht durch Verweise auf andere Schriften ergänzt werden kann (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht betont jedoch, dass die Begründungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen — ein Aspekt, der in der Praxis der kantonalen Instanzen immer wieder zu formellen Justizverweigerungen führt.

Präzisierung der Grenze zwischen Begründungspflicht und übermässigem Formalismus

Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen der berechtigten Anforderung einer substanziierten Begründung und einem überspannten Formalismus. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 134 II 244 E. 2.4.2, wonach die Pflicht zur Begründung weder das Recht auf Gehör noch das Verbot des übermässigen Formalismus verletzt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist. Gleichzeitig zeigt es auf, dass eine kantonale Instanz, die ein Rechtsmittel als unzulässig erklärt, obwohl die beschwerdeführende Person die angefochtenen Punkte, die Gründe und die Beweismittel bezeichnet, den Zugang zum Rechtsweg unverhältnismässig erschwert.

Justizverweigerung bei zu strenger Begründungsanforderung

Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu BGE 151 IV 175 E. 3.2.1 und BGE 142 II 154 E. 4.2, wonach eine Behörde, die auf eine rechtzeitig und formgerecht eingereichte Eingabe nicht eintritt, obwohl sie dies müsste, eine formelle Justizverweigerung begeht. Es illustriert, dass nicht nur das gänzliche Nichtintreten, sondern auch das zu strenge Anlegen formeller Hürden eine Justizverweigerung darstellen kann.

Verhältnis zum Vollständigkeitsgebot

Das Urteil bestätigt, dass das Vollständigkeitsgebot der Begründung (keine Ergänzung durch Verweise) nicht bedeutet, dass die kantonale Instanz die Ausführungen der beschwerdeführenden Person haarklein analysieren und jede einzelne Rechtsfrage separat begründet verlangt. Es genügt, wenn aus der Rechtsmittelschrift insgesamt unzweideutig hervorgeht, welche Punkte angefochten werden und aus welchen Gründen. Dies ist eine wichtige Präzisierung gegenüber Entscheidungen wie 7B_355/2023 oder 7B_51/2024, die das Vollständigkeitsgebot streng handhaben.

Rüge ohne Schriftenwechsel beim Rückweisungsentscheid

Das Bundesgericht bestätigt schliesslich die Praxis, dass bei rein prozessualen Mängeln — ohne materielle Prüfung — ein Schriftenwechsel vor dem Rückweisungsentscheid nicht zwingend erforderlich ist (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Dies entspricht der ständigen Praxis bei Rückweisungen aus prozessualen Gründen.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache an die kantonale Beschwerdekammer zurück, damit sie auf das kantonale Rechtsmittel eintritt. Das Urteil ist ein wichtiges Signal an die kantonalen Instanzen, die Begründungsanforderungen nach Art. 385 StPO nicht zu überspannen. Es zeigt auf, dass eine kantonale Instanz, die ein Rechtsmittel als unzulässig erklärt, obwohl die beschwerdeführende Person die angefochtenen Punkte, die Gründe und die Beweismittel bezeichnet, den Zugang zum Rechtsweg unverhältnismässig erschwert. Das Urteil verdeutlicht, dass Art. 385 StPO ein Instrument der Verfahrensfairness ist, kein Mittel zur formellen Verfahrenserschwerung. Die Praxis, Rechtsmittel unter zu strengen Massstäben als unzulässig zu erklären, wird durch diesen Entscheid als Justizverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV geahndet. Der Kanton Waadt wird ausserdem zu einer Depensentschädigung von 1'500 Fr. verpflichtet, und es werden keine bundesgerichtlichen Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 BGG).