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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_111/2026  ·  vom 11.06.2026

Assurance-chômage (suspension du droit à l'indemnité)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die kantonale Instanz hatte eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung von zehn auf fünf Tage reduziert, ohne dass die dafür angeführten Gründe rechtlich tragfähig waren.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der DGEM gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und bestätigt die Einstellung von zehn Tagen.
  • Bedeutung: Gerichte dürfen die Einstellungsdauer nicht mit Gründen reduzieren, die dem zuvor festgestellten Sachverhalt widersprechen oder sich auf Sachverhalte beziehen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Erstverfügung waren. Der SECO-Richtwert von zehn Tagen bei Erst-Rückfall ist bei leichtem Verschulden anwendbar.

Sachverhalt

A.______ (nachfolgend: der Versicherte), geboren 1991, registrierte sich am 7. Januar 2025 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.______ als Stellensuchender zu 100 % und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum. Mit Verfügung vom 11. März 2025 stellte die Generaldirektion für Arbeit und Arbeitsmarkt (DGEM) das Recht des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für vier Tage ein, weil er die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2025 erst am 26. Februar 2025 beim Kontrollgespräch eingereicht hatte. Mit Verfügung vom 22. April 2025, bestätigt im Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025, stellte die DGEM das Recht des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für zehn Tage ab dem 1. April 2025 ein, weil er die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen für den Monat März 2025 am 9. April 2025, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen Frist, eingereicht hatte.

B. Der Einzelrichter des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Waadt hiess die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025 teilweise gut und reformierte diesen dahingehend, dass die Einstellung auf fünf Tage ab dem 1. April 2025 festgesetzt wurde.

C. Die DGEM führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen kantonalen Entscheid mit dem Begehren auf Aufhebung und Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 23. Juli 2025. Der Beschwerdegegner, das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) verzichteten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsprogramm

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; BGE 142 III 402 E. 2.6; BGE 140 III 115 E. 2). Es prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, ausser bei offensichtlichen Rechtsfehlern. Es stützt seine Rechtsprechung auf die von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; BGE 149 II 337 E. 2.3; BGE 148 V 366 E. 3.3), sofern diese nicht offensichtlich unrichtig festgestellt sind — was dem Willkürbegriff nach Art. 9 BV entspricht — oder in Verletzung des Rechts im Sinne von Art. 95 BGG erfolgt sind (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 188 E. 2).

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Der Streit betrifft die Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung, insbesondere die Reduktion der Einstellung von zehn auf fünf Tage durch das kantonale Gericht. Zentrale Bestimmungen sind Art. 17 und 30 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) sowie Art. 26 und 45 der dazugehörigen Verordnung (AVIV; SR 837.02).

Art. 17 Abs. 1 AVIG (SR 837.0)

«Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen können.»

Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV (SR 837.02)

«1 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. 2 Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.»

Art. 30 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 AVIG (SR 837.0)

«1 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er: [...] c. sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht; [...] 3 Die Einstellung gilt nur für Tage, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchstzahl der Taggelder nach Artikel 27 angerechnet. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage [...] Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin.»

Art. 45 Abs. 3 AVIV (SR 837.02)

«Die Einstellung dauert: a. 1–15 Tage bei leichtem Verschulden; b. 16–30 Tage bei mittelschwerem Verschulden; c. 31–60 Tage bei schwerem Verschulden.»

Der SECO-Richtwert

Das SECO hat als Aufsichtsbehörde einen indikativen Richtwertkatalog für die Vollzugsorgane erlassen. Obwohl solche Richtlinien die Gerichte nicht binden, stellen sie ein wertvolles Instrument für die Vollzugsorgane bei der Festsetzung der Sanktion dar und tragen zu einer gleichmässigeren Anwendung in den verschiedenen Kantonen bei (BGE 141 V 365 E. 2.4). Dies entbindet die Entscheidungsbehörden jedoch nicht davon, das Verhalten des Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände — sowohl objektiver als auch subjektiver Art — des konkreten Falls zu würdigen, namentlich persönliche Umstände, insbesondere solche, die das Verhalten des Betroffenen im Hinblick auf seine allgemeinen Pflichten als Leistungsbeanspruchender betreffen. Sie können gegebenenfalls auch unter den vom Richtwert vorgesehenen Mindestsatz gehen (8C_373/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.3). Der Richtwert sieht bei einem ersten Verzug bei der Einreichung der Arbeitsbemühungen eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vor, wobei das Verschulden als leicht qualifiziert wird (Richtlinie/Bulletin AVIG IC, D79/1.E1). Bei einem Erst-Rückfall wird das Verschulden als leicht oder mittelschwer eingestuft und die Einstellungsdauer auf zehn bis 19 Tage erhöht (Richtlinie/Bulletin AVIG IC, D79/1.E2).

Die Entscheidung des kantonalen Gerichts

Der Einzelrichter stellte fest, dass der Umschlag mit den Arbeitsbemühungen für den Monat März 2025 einen Poststempel vom 8. April 2025 trug und das RAV diesen am folgenden Tag zur Kenntnis nahm. Da der 5. April 2025 auf einen Samstag fiel, war die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen auf Montag, den 7. April 2025 verschoben worden. Der Versicherte behauptete, er habe seinen Brief am 4. April 2025 in einen Briefkasten eingeworfen. Er hatte jedoch keine Beweise für diese Behauptung vorgebracht; das handschriftliche Datum unten auf dem Formular genügte insoweit nicht. Da keine Elemente vorliegen, die im Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Einreichung vor dem 8. April 2025 als erwiesen annehmen liessen, war auf dieses Datum abzustellen und davon auszugehen, dass der Versicherte die gesetzliche Einreichungsfrist nicht eingehalten hatte. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung war somit im Prinzip nicht zu beanstanden.

Bezüglich der Dauer der Einstellung hob das kantonale Gericht hervor, dass die Beschwerdeführerin das Verschulden als leicht qualifiziert und das Recht des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für zehn Tage eingestellt hatte, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um die zweite Sanktion aus demselben Grund handelte. Das kantonale Gericht sah jedoch Anlass zur Reduktion der Sanktion: Erstens bleibe die Version des Versicherten, er habe das Formular am 4. April 2025 in einen Briefkasten eingeworfen, angesichts des Wochenendes und einer möglichen eintägigen Postverzögerung plausibel. Zweitens sei bei der ersten Einstellung von vier Tagen die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen für Januar 2025 beim Kontrollgespräch im Februar 2025 erfolgt; es sei wahrscheinlich, dass der Versicherte bei dieser Gelegenheit geglaubt habe, das Formular direkt seinem Berater übergeben zu können, da es sich um seine erste Bewerbungsliste gehandelt habe. Man könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherte ein zweites, offensichtlich fehlerhaftes Verhalten begangen habe, das als Rückfall qualifiziert werden könnte. Eine Sanktion von zehn Tagen erscheine zu streng und sei auf fünf Tage zu reduzieren.

Stellungnahme des Bundesgerichts

Die Rügen der Beschwerdeführerin begrüsst das Bundesgericht. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, hat der Einzelrichter festgestellt, dass der Versicherte den Brief mit den Arbeitsbemühungen für den Monat März 2025 am 8. April 2025 eingeworfen hat, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Er hat präzisiert, dass kein Element — wie eine Postquittung oder ein Zeugnis — eine Einreichung des Formulars am 4. April 2025 glaubhaft mache. Nachdem das kantonale Gericht die Verspätung der Einreichung und damit das Prinzip der Einstellung bestätigt hatte, konnte es bei der Prüfung der Dauer der Einstellung nicht von den zuvor festgestellten Tatsachen abweichen und eine plausible Einreichung am 4. April 2025 als Rechtfertigung für eine Reduktion der Sanktion berücksichtigen.

Der zweite Grund, den das kantonale Gericht zur Reduktion der Einstellungsdauer anführt, ist ebenfalls nicht tragfähig. Es besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass, die Umstände zu prüfen, die zum Erlass der ersten Einstellungsverfügung vom 11. März 2025 geführt haben. Die Gründe für diese Einstellung entziehen sich dem Streitgegenstand, und das kantonale Gericht durfte dem Versicherten — wie es dies tat — ein Verhalten und Absichten unterstellen, die sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 11. März 2025 keineswegs ergeben, um daraus zu schliessen, dass es sich nicht um einen Rückfall handelte. Indem die Vorinstanz sich auf Erwägungen stützte, die keineswegs eine Reduktion der Einstellung zu rechtfertigen vermögen, hat sie ihr Ermessen rechtsmissbräuchlich ausgeübt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1; BGE 141 V 365 E. 1.2; BGE 137 V 71 E. 5.1; 8C_436/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3.2). Die (zweite) Einstellung der Anspruchsberechtigung für eine Dauer von zehn Tagen, die dem Mindestsatz nach der Richtlinie/Bulletin AVIG IC D79/1.E2 entspricht, ist zu bestätigen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 8C_111/2026 bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung bei verspäteter Einreichung von Arbeitsbemühungen. Es lassen sich folgende Linien ausmachen:

1. Bindung an eigene Sachverhaltsfeststellungen. Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass eine kantonale Instanz bei der Beurteilung der Sanktionsdauer nicht von Sachverhaltsfeststellungen abweichen darf, die sie zuvor im selben Entscheid getroffen hat. Hat das Gericht festgestellt, dass der Versicherte die Einreichungsfrist nicht eingehalten hat und kein Beweis für eine rechtzeitige Einreichung vorliegt, so kann es im selben Entscheid nicht eine plausible — aber unbewiesene — Einreichung als Grund für eine Milderung heranziehen. Dies ist eine Konkretisierung der allgemeinen Regel, dass das Gericht in seinem Diktat seinen eigenen Feststellungen Rechnung tragen muss.

2. Keine Rückgriff auf rechtskräftige Erstverfügungen. Das Gericht darf im Rahmen der Beurteilung einer zweiten Einstellung nicht die Umstände der ersten, in Rechtskraft erwachsenen Verfügung überprüfen, um dem Versicherten ein reduziertes Verschulden vorzuwerfen. Die erste Einstellung kann lediglich als Vorverurteilung berücksichtigt werden (Rückfall), nicht aber hinsichtlich der Verschuldensbewertung der ersten Sanktion. Dies steht im Einklang mit der in BGE 137 V 71 E. 5.1 und BGE 143 V 369 E. 5.4.1 festgelegten Praxis, wonach die kantonale Instanz ihr Ermessen nicht rechtsmissbräuchlich ausüben darf, indem sie irrelevante oder ausserhalb des Streitgegenstands liegende Umstände berücksichtigt.

3. Anwendbarkeit des SECO-Richtwerts. Das Urteil bestätigt die in BGE 141 V 365 E. 2.4 und BGE 145 V 90 E. 3.1 dargelegte Praxis, wonach die SECO-Richtwerte zwar nicht bindend sind, aber als wertvolles Instrument zur Gleichbehandlung dienen. Das Bundesgericht betont, dass die Einstellung von zehn Tagen bei einem Erst-Rückfall dem Mindestsatz des Richtwerts D79/1.E2 entspricht und damit nicht zu beanstanden ist. Der in 8C_373/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 4.3 erwähnte Vorbehalt, dass die Behörden unter den Richtwertmindestsatz gehen können, gilt nur, wenn konkrete Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen — was hier nicht der Fall war.

4. Inquisitorisches Prinzip vs. Mitwirkungspflicht. Das Urteil verweist auf die in BGE 145 V 90 E. 3.2 dargelegte Rechtsprechung zum inquisitorischen Prinzip im Sozialversicherungsrecht (Art. 43 ATSG), wonach die Behörde die erheblichen Tatsachen von Amtes wegen festzustellen hat, dieses Prinzip aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt wird. Der Versicherte, der sich darauf beruft, die Frist eingehalten zu haben, muss die ihm zumutbaren Beweise erbringen, andernfalls er die Folgen der Beweislosigkeit trägt.

Fazit

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der DGEM gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und bestätigt den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025, der eine Einstellung von zehn Tagen vorsah. Das Urteil verdeutlicht, dass eine kantonale Instanz die Einstellungsdauer nicht mit Erwägungen reduzieren darf, die den eigenen Sachverhaltsfeststellungen widersprechen oder sich auf Umstände beziehen, die Gegenstand einer rechtskräftigen Erstverfügung waren und nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind. Der SECO-Richtwert von zehn Tagen bei einem Erst-Rückfall entspricht dem Mindestmass der Sanktion und ist bei leichtem Verschulden angemessen. Der Versicherte trägt als unterliegende Partei die Gerichtskosten von 500 Franken (Art. 66 Abs. 1 BGG); der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).