7B_612/2024 — Ersatzforderungsbeschlagnahme: Existenzminimum und Anrechnung von Schmuckstücken
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Zwangsmassnahmen) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen · Besetzung: 3 Richter (Abrecht, van de Graaf, Hofmann) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschlagnahme eines Pensionskassenguthabens zur Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) und die Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers stehen im Zentrum. Der Beschwerdeführer rügt die Anrechnung von Schmuckstücken an sein Vermögen sowie die Nichtberücksichtigung von Liegenschaftsunterhaltskosten und Liegenschaftssteuern bei der Existenzminimum-Berechnung.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, als sie die Schmuckstücke aufgrund fehlender Verlustangaben als noch vorhanden betrachtete und deren Wert auf den hälftigen Neukaufpreis schätzte. Steuern gehören nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Existenzminimum. Ein Pauschalabzug für Liegenschaftsunterhalt konnte bei fehlendem konkretem Nachweis verlangt werden.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Ersatzforderungsbeschlagnahme und zur oberflächlichen Prüfung des Existenzminimums (BGE 141 IV 360). Es illustriert die praktische Anwendung der per 1. Januar 2024 von Art. 71 Abs. 3 StGB in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO transferierten Rechtsgrundlage und präzisiert die Anforderungen an die Rügeobligation bei der Existenzminimum-Berechnung im Strafverfahren.
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung und Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Pensionskassenguthaben des Beschuldigten und verfügte die Sperrung sämtlicher Kundenbeziehungen, namentlich bei der B.________ Bank.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 5. Januar 2024 teilweise gut: Das gesamte Pensionskassenguthaben blieb gesichert, jedoch war die Staatsanwaltschaft zu prüfen hatte, ob dem Beschuldigten und dessen Ehefrau ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Existenzsicherung zur Verfügung zu stellen waren. Daraufhin berechnete die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. März 2024 das Existenzminimum für das Jahr 2024, stellte das monatliche Einkommen und die monatlichen Fehlbeträge fest, und wies die B.________ Bank an, die Fehlbeträge für Februar bis Dezember 2024 monatlich den Ehegatten zu überweisen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht, die mit Beschluss vom 2. Mai 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
Der angefochtene Beschluss stellt einen Zwischenentscheid dar, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur vorliegt. Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach Beschlagnahmen von Vermögenswerten und Kontosperren ohne Weiteres einen solchen Nachteil bewirken können (BGE 128 I 129 E. 1). Da der Beschwerdeführer die Berechnung seines Existenzminimums und des angerechneten Einkommens rügt — was den Umfang der Beschlagnahme bestimmt —, liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor.
Rechtsgrundlage: Ersatzforderungsbeschlagnahme und Verhältnismässigkeit
Das Gericht stellt die rechtlichen Grundlagen der Ersatzforderungsbeschlagnahme dar. Nach Art. 70 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sind diese nicht mehr vorhanden, erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Zur Sicherung solcher Ersatzforderungen können Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO). Diese Rechtsgrundlage wurde per 1. Januar 2024 von dem aufgehobenen Art. 71 Abs. 3 StGB in Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO transferiert; die zu der alten Bestimmung ergangene Rechtsprechung bleibt anwendbar.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 263 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: [...] e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.»
Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss die Ersatzforderungsbeschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 197 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: [...] c. die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; d. die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.»
Das Bundesgericht hält fest, dass die Ersatzforderungsbeschlagnahme aufrechtzuerhalten ist, sofern sie vom Umfang her nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums (BGE 141 IV 360 E. 3.2). Dabei sind die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz zu beachten (E. 3.4). Die Prüfung des Existenzminimums darf oberflächlich bleiben.
Anrechnung von Schmuckstücken: Keine Willkür
Der Beschwerdeführer erwarb im Juni 2015 eine Damenuhr zu 13'000 Franken, im Dezember 2020 einen Damenring zu 3'300 Franken und im Dezember 2022 Ohrschmuck zu rund 8'500 Franken. Trotz Editionsaufforderung gab er die Wertgegenstände nicht heraus. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die Schmuckstücke noch im Vermögen des Beschwerdeführers befinden, da es sich um nicht alltägliche Anschaffungen handle und dieser nicht ansatzweise darlege, unter welchen Umständen diese verlustig gegangen sein sollen. Die Bewertung auf den hälftigen Neukaufpreis (total 12'400 Franken) erachtete die Vorinstanz als angemessen.
Das Bundesgericht verneint Willkür: Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund des Preises der Schmuckstücke davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Angaben zu den Umständen ihres angeblichen Verlusts machen könnte. Da er dies nicht tat, ist der Schluss auf das weitere Vorhandensein nicht offensichtlich unrichtig. Auch die Schätzung auf den hälftigen Neukaufpreis ist nicht willkürlich: Die Annahme, dass Luxusuhren und Schmuckstücke dieses Preissegments keinem raschen Wertverlust unterliegen, ist nicht schlechterdings unhaltbar. Ein Schätzungsgutachten musste nicht eingeholt werden, zumal die Prüfung des Existenzminimums im Rahmen der Ersatzforderungsbeschlagnahme oberflächlich bleiben darf (BGE 141 IV 360 E. 3.4).
Liegenschaftsunterhalt und Liegenschaftssteuer: Kein Anspruch auf Pauschalabzug
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz hätte von Amtes wegen die steuerlich anerkannte Pauschale für den Liegenschaftsunterhalt sowie die Liegenschaftssteuer berücksichtigen müssen. Das Bundesgericht weist dies zurück:
Liegenschaftsunterhalt: Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten, die den Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung bilden, sehen bei Wohneigentum den Liegenschaftsaufwand anstelle des Mietzinses vor. Dieser umfasst Hypothekarzinsen, öffentlich-rechtliche Abgaben und durchschnittliche Unterhaltskosten. Die Rechtsprechung lässt es unter Willkürgesichtspunkten zu, einen konkreten Nachweis der Nebenkosten zu verlangen, sofern dies mit zumutbarer Sorgfalt möglich ist. Gleichzeitig hat das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn eine Pauschale eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer bezifferte den Pauschalabzug nicht und setzte sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Selbst wenn eine Pauschalierung in Betracht gezogen werden könnte, läge in der Wahl einer anderen Methode keine Willkür.
Liegenschaftssteuer: Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind laufende und verfallene Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 89 E. 3b). Ob die Liegenschaftssteuer als öffentlich-rechtliche Abgabe im Zusammenhang mit selbst bewohntem Wohneigentum zu berücksichtigen oder als nicht zu berücksichtigende Steuerschuld zu qualifizieren wäre, konnte das Gericht offenlassen: Der Beschwerdeführer legte nicht dar, ob und in welchem Umfang seine Wohngemeinde diese Steuer erhebt, und begründete die Rüge damit nicht hinreichend.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der etablierten Rechtsprechung zur Ersatzforderungsbeschlagnahme und zur Existenzminimumsicherung im Strafverfahren. Der Leitentscheid BGE 141 IV 360 prägte die Grundsätze, dass die Beschlagnahme aufrechtzuerhalten ist, sofern sie nicht offensichtlich unverhältnismässig ist, und dass die Prüfung des Existenzminimums oberflächlich bleiben darf. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf die neue Rechtsgrundlage (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO, per 1. Januar 2024 in Kraft) an und bestätigt, dass die zu Art. 71 Abs. 3 StGB aF ergangene Rechtsprechung unverändert gilt.
Im Bereich der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung bestätigt das Gericht seine restriktive Praxis bei Willkürrügen: Die blosse Behauptung, Sachverhalt sei unrichtig festgestellt, genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beweislast für den Verlust von Wertgegenständen liegt faktisch bei der beschuldigten Person, die die Herausgabe verweigert — leistet sie keine substanziierte Erklärung, darf das Sachgericht auf den weiteren Besitz schliessen.
Zur Frage der Liegenschaftsunterhaltskosten im Existenzminimum bestätigt das Gericht seine flexible Praxis, wonach sowohl ein konkreter Nachweis als auch eine Pauschale zulässig sind, und die Wahl der Methode ins Ermessen des Sachgerichts gestellt ist. Die Nichtberücksichtigung von Steuern — inklusive Liegenschaftssteuern — im Existenzminimum ist gefestigte Rechtsprechung seit BGE 126 III 89 und BGE 140 III 337.
Fazit
Das Urteil ist eine konsequente Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zur Ersatzforderungsbeschlagnahme auf die neue Rechtsgrundlage des Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO. Es bestätigt die grosse Zurückhaltung des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Existenzminimum-Berechnungen, die als Ermessensfrage nur bei Ermessensmissbrauch oder Willkür korrigiert werden. Für die Praxis bedeutet dies, dass beschuldigte Personen, die die Herausgabe von Wertgegenständen verweigern, mit deren Anrechnung zum Vermögen rechnen müssen, sofern sie keine substanziierten Angaben zum Verlust machen. Bei Liegenschaftsunterhaltskosten ist ein konkreter Nachweis gefordert; ein blosses Verlangen nach steuerlichen Pauschalabzügen genügt nicht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei der finanziellen Lage mit reduzierten Kosten Rechnung getragen wurde.