Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Architekt wurde verpflichtet, im Rahmen eines Globalarchitektenvertrags die einer Nachbargrundstücksservitude dienenden Bauwerke (Zugangstrasse und Leitungen) zu realisieren. Er verstiess gegen seine vertragliche Sorgfaltspflicht, indem er die Strasse gar nicht und die Leitungen nur unvollständig ausführen liess.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Vertragsauslegung nach Art. 18 OR (subjektive Interpretation) und die darauf gestützte Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 398 OR. Die Willkürrüge (Art. 9 BV) gegen die Sachverhaltsfeststellung bleibt erfolglos.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert, dass sich der Pflichtenumfang eines Architekten nicht nur aus dem Vertragswortlaut, sondern aus dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen ergibt, der über Pläne, zeitliche Umstände und Begleitumstände ermittelt wird. Der Architekt haftet für die Folgen unzureichender Bauleitung und mangelhafter Werkreception.
Sachverhalt
Ausgangslage und Vertragsbeziehungen
Der Fall betrifft ein Bauprojekt "G.________" in der Gemeinde U.________ (Kanton Wallis). Der Bauherr und Promotor B.________ (nachfolgend: der Promotor) realisierte ein Wohnbauprojekt mit zehn Villen und einer unterirdischen Garage. Er schloss zwischen dem 17. Dezember 2008 und dem 29. März 2011 acht Architektenverträge mit der A.________ Sàrl (nachfolgend: die Architektin) ab, die zuvor schon von der D.________ SA abgelöst worden war. Die Verträge umfassten die gesamten Architektenleistungen von der Vorstudie bis zur Schlussabrechnung. Für das Gesamtprojekt bezogen die Architektin und die D.________ SA rund 2,5 Mio. Franken Honorar.
Servitudenvereinbarung mit der Nachbarsfrau C.________
Bereits am 31. Mai 2005 hatten die Parzellenmiteigentümer des Überbauungsgebiets mit C.________, der Eigentümerin der angrenzenden Parzelle Nr. iii, einen Vertrag über Grenzberichtigung und Servitutenbestellung geschlossen. Dieser sah vor: (1) eine Fuss- und Fahrzeugwegservitut zugunsten der Parzelle Nr. iii, belastend die Parzellen Nr. jjj, kkk, lll und mmm; (2) eine Dienstbarkeitservitut für den Anschluss an die im Rahmen des Überbauungsprojekts erstellten Leitungen (Abwasser, Wasser, Gas, Strom, TV-Kabel) an der Südgrenze der Parzelle Nr. lll. Als Gegenleistung zog C.________ ihre Opposition gegen das Bauprojekt zurück und zahlte 15'000 Franken pauschal.
In einem Nachtrag vom 16. Oktober 2008 verpflichtete sich der Promotor, die servitutengemässen Einrichtungen (geteerte Zufahrtstrasse und Leitungen) innerhalb von drei Jahren ab Baubeginn der Villa Nr. 17 zu realisieren. Bei Fristüberschreitung entfiel der Anspruch auf die 15'000 Franken, und der Promotor schuldete C.________ 6'000 Franken pro Jahr Verzugsentschädigung.
Eigentumsübertragung und Bauausführung
Am 4. Dezember 2008 trat der Promotor die Parzelle Nr. lll (das dienende Grundstück) an C.________ ab. In einer begleitenden Vereinbarung wurde jedoch festgehalten, dass der Promotor ungeachtet des Eigentumsübergangs weiterhin persönlich zur Erfüllung der Servitutenbauverpflichtungen verpflichtet bleibt.
Die Architektin erhielt am 21. Mai 2010 einen separaten Architektenvertrag für die Villa Nr. 15 (Nachbarparzelle zur Parzelle Nr. lll) zum Preis von 230'000 Franken. Im Rahmen dieser Bauarbeiten liess die Architektin im Frühjahr 2011 durch die Terrassierungs- und Leitungsbaufirma E.________ AG Leitungen auf der Parzelle Nr. lll verlegen. Tatsächlich wurden jedoch nur Strom- und Glasfaserleitungen installiert, die 2,5 Meter vor der Grenze zur Parzelle Nr. iii endeten. Gas-, Wasser- und Abwasserleitungen fehlten vollständig. Die geteerte Zufahrtstrasse wurde von der Architektin nie ausgeschrieben und folglich nie gebaut.
Vorprozess gegen den Promotor
C.________ klagte am 15. Januar 2016 gegen den Promotor auf Zahlung. Das Bezirksgericht Ost-Waadt verurteilte den Promotor am 15. Mai 2017 zur Zahlung von 36'221 Franken (inkl. Zinsen) als Verzugsentschädigung und befreite C.________ von der Zahlung der 15'000 Franken. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte dies am 25. Januar 2018. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Promotors mit Urteil 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 ab und hielt dabei fest, dass der Promotor ungeachtet der Veräusserung des dienenden Grundstücks aufgrund der getroffenen Vereinbarung weiterhin persönlich verpflichtet blieb.
Schadensersatzklage gegen die Architektin
Der Promotor klagte am 28. Mai 2020 gegen die Architektin auf Schadensersatz. Das Bezirksgericht Martigny/Saint-Maurice verurteilte die Architektin am 28. Juni 2022 zur Zahlung von 78'213 Franken (mit Zinsen zu 5 % ab 18. November 2019) sowie 819 Franken (mit Zinsen ab 29. März 2011). Das Kantonsgericht Wallis (Zivilkammer I) wies am 20. Juni 2024 die Berufung der Architektin ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG): Der angefochtene Entscheid ist eine Endentscheidung (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 BGG), ergangen durch eine kantonale letzte Instanz nach vorgängigem Beschwerdeverfahren (Art. 75 BGG). Der Streitwert erreicht die nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erforderlichen 30'000 Franken. Die Beschwerdeführerin ist als unterlegene Partei beschwerdebefugt (Art. 76 Abs. 1 BGG); die Beschwerde ist frist- (Art. 100 Abs. 1, 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht.
Prüfungsumfang und Willkürstandard
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die von den Parteien vorgebrachten Rügen, sofern die Rechtsverletzung nicht offensichtlich ist. Der Prüfungsumfang ist durch die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG begrenzt (BGE 140 III 86 E. 2; BGE 140 III 115 E. 2). Nicht behandelte Rügen, die der Vorinstanz nicht unterbreitet wurden, sind unzulässig (Prinzip der Erschöpfung des Instanzenzuges; BGE 147 III 172 E. 2.2; BGE 143 III 290 E. 1.1).
Das Bundesgericht entscheidet auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese nur korrigieren oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet hier "willkürlich" (BGE 143 I 310 E. 2.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 140 III 115 E. 2). Die Sachverhaltsrüge unterliegt der strengen Substantiierungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 142 III 364 E. 2.4; BGE 140 III 264 E. 2.3).
Vertragsqualifikation: Globalarchitektenvertrag
Die kantonalen Instanzen qualifizierten die Vertragsbeziehung als Globalarchitektenvertrag (contrat d'architecte global). Das Bundesgericht verweist zur gemischten Natur dieses Vertragstyps auf BGE 134 III 361 E. 5.1 und 6.2.2 sowie auf die Urteile 4A_420/2024 vom 11. Februar 2025 E. 5.1.1 und 4A_243/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3. Diese Einordnung wurde zwischen den Parteien nicht bestritten.
Vertragsauslegung nach Art. 18 OR: Umfang der Architektenpflichten
Der Kern des Streits betraf die Frage, ob der Architektin im Rahmen des Architektenvertrags die Aufgabe übertragen worden war, die der Ausübung der Servituten dienenden Bauwerke (geteerte Zufahrtstrasse und Anschlussleitungen) zu realisieren. Die Architektin bestritt dies; der Promotor behauptete, er habe der Architektin die mit C.________ geschlossenen Vereinbarungen übergeben und sie mit der Ausführung der servitutengemässen Einrichtungen betraut.
Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Befund: Der Architektenvertrag verpflichtete die Architektin zur Ausarbeitung der Pläne und zur plangemässen Realisierung des Bauwerks. Die Servituten waren auf dem der Konstruktion zugrunde liegenden Plan eingezeichnet: die Servitutsfläche war schraffiert, die Leitungen einzeln gezeichnet und die Nutzungen legendiert. Die Zeugenaussage von F.________, einem Mitarbeiter der D.________ SA, der die Pläne erstellt hatte, bestätigte, dass die auf den Plänen eingezeichneten Einrichtungen von der Architektin zu realisieren seien. Ferner fiel der Abschluss des Architektenvertrags zeitlich mit der Eingehung der Verpflichtung gegenüber C.________ zusammen. Dass der Nachtrag vom Oktober 2008 erwähnte, die Servitutenrealisierung solle mit der Villa Nr. 17 erfolgen, deutete darauf hin, dass der Promotor dies mit der Architektin besprochen hatte, denn nur diese konnte ihm diese Angabe liefern. Schliesslich hatte die Architektin im Frühjahr 2011 selbst einen Teil der Leitungen durch die Terrassierungsfirma verlegen lassen.
Das Bundesgericht gelangte somit zum Schluss, dass nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen die Architektin verpflichtet war, die geteerte Zufahrtstrasse und die Anschlussleitungen realisieren zu lassen. Die massgebliche Bestimmung für diese Auslegung ist Art. 18 OR:
Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220) «Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.»
Wie der OLC-Kommentar zu Art. 18 OR darlegt, steht bei der Vertragsauslegung die Ermittlung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen im Vordergrund (subjektive Interpretation). Diese Methode hat Vorrang vor der auf das Vertrauensprinzip gestützten objektiven Interpretation, wenn sich der wirkliche Wille der Parteien feststellen lässt. Das Bundesgericht hielt denn auch fest, dass eine Vertrauensinterpretation nicht stattzufinden habe, da die von der Vorinstanz vorgenommene subjektive Interpretation Vorrang geniesst.
Willkürrüge (Art. 9 BV) gegen die Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerdeführerin erhob mehrere Willkürrügen gegen die Feststellung des übereinstimmenden Parteiwillen. Das Bundesgericht wies sämtliche Rügen zurück:
a) Eigentumsverlust an der Parzelle Nr. lll: Die Architektin machte geltend, der Promotor sei ab Dezember 2008 nicht mehr Eigentümer der Parzelle Nr. lll gewesen und habe daher gar nicht selbst über die Ausführung der Zugangstrasse befinden können. Das Bundesgericht verwies auf das Urteil 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018, wo das Bundesgericht bereits festgehalten hatte, dass die Veräusserung des dienenden Grundstücks an C.________ von einer Vereinbarung begleitet war, wonach der Promotor ungeachtet des Eigentumsübergangs weiterhin persönlich zur Erfüllung der Servitutenbauverpflichtungen verpflichtet blieb. Der Eigentumsübergang ändere nichts an der persönlichen Obligation des Promotors.
b) Fehlende Baubewilligung: Die Architektin argumentierte, nur C.________ als Eigentümerin hätte eine Baubewilligung einholen können. Die Vorinstanz hatte überzeugend festgehalten, dass es gemäss dem Architektenvertrag der Architektin oblag, die entsprechenden Schritte zu unternehmen, gegebenenfalls durch Kontaktaufnahme mit C.________.
c) Keine ausdrückliche Erwähnung der Zufahrtstrasse im Architektenvertrag: Die Architektin wandte ein, die Verträge erwähnten die Strassenbauarbeiten nicht ausdrücklich. Das Bundesgericht hielt entgegen, dass dies die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten sich auf die plangemässe Realisierung geeinigt, nicht als willkürlich erscheinen lasse.
d) Plan als blosser Implantationsplan: Die Architektin behauptete, der massgebliche Plan sei lediglich ein Implantationsplan zur Kontrolle der Einhaltung des Überbauungsplans, auf dem das Einzeichnen von Leitungen üblich sei, ohne dass dies eine Bauverpflichtung des Architekten begründe. Das Bundesgericht stellte fest, dass dem angefochtenen Entscheid nichts Derartiges zu entnehmen sei und die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich sei.
e) Zeugenaussage F.________: Die Architektin versuchte, die Aussage des Zeugen umzuinterpretieren, ohne die Willkür darzutun.
f) Auftragserteilung an E.________ AG: Die Architektin behauptete, die Terrassierungsfirma habe die Leitungen auf Anordnung von H.________ verlegt. Das Bundesgericht hielt fest, dass nicht darauf ankommt, wer die Leitungen ausgeführt habe, sondern darauf, ob die Architektin mit der Realisierung der umstrittenen Bauwerke betraut gewesen sei.
Die massgebliche Verfassungsbestimmung lautet:
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Wie der OLC-Kommentar zu Art. 9 BV ausführt, schützt diese Bestimmung alle Menschen in der Schweiz vor willkürlichem (völlig unbegründetem) staatlichem Handeln. Staatliche Organe müssen ihre Entscheide auf sachliche Gründe stützen können. Im vorliegenden Fall war die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in jeder Hinsicht sachlich begründet und nachvollziehbar, so dass die Willkürrüge unbegründet blieb.
Sorgfaltspflichtverletzung nach Art. 398 OR
Da das Bundesgericht die vertragliche Pflichtenstellung der Architektin bejahte, war deren Sorgfaltspflichtverletzung evident. Die Architektin hatte ihre vertraglichen Pflichten in mehrfacher Hinsicht verletzt:
- Sie vergab die Arbeiten an der geteerten Zufahrtstrasse nicht, obwohl diese auf dem Plan vorgesehen war und zu ihren vertraglichen Aufgaben gehörte.
- Bei den Anschlussleitungen fehlten die Gas-, Frischwasser- und Abwasserleitungen vollständig.
- Die tatsächlich verlegten Leitungen (Strom und Glasfaser) endeten 2,5 Meter vor der Grenze zur Parzelle Nr. iii und entsprachen damit weder den erhaltenen Weisungen noch dem Plan.
Die Architektin hatte somit ihre Pflicht zur Überwachung der Bauausführung und zur Prüfung des Werks bei der Abnahme verletzt. Die massgebliche Haftungsgrundlage ist Art. 398 OR:
Art. 398 Abs. 1 und 2 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. 2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.»
Der OLC-Kommentar zu Art. 398 OR verweist auf die allgemeine Sorgfaltspflicht des Beauftragten, die sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Im Architektenvertrag bedeutet dies insbesondere die Pflicht zur plangemässen Bauausführung, zur sachgerechten Vergabe von Teilleistungen und zur Kontrolle der ausgeführten Arbeiten. Wie die Rechtsprechung seit BGE 126 III 388 konsistent festhält, haftet der Architekt für Mängel und Pflichtverletzungen im Rahmen seines Auftrags.
Schaden und Kausalität
Die festgestellten Pflichtverletzungen verursachten dem Promotor einen Schaden von 78'213,15 Franken, der sich aus folgenden Positionen zusammensetzte:
- Konventionalstrafe gegenüber C.________: 36'221,15 Franken
- Entgangene Gegenleistung (Befreiung der C.________ von 15'000 Franken): 15'000 Franken
- Gerichts- und Anwaltskosten im Verfahren gegen C.________ (erste Instanz): 8'571 Franken
- Eigene Anwaltskosten des Promotors in erster Instanz: 18'421 Franken
Der Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung der Architektin und dem Schaden des Promotors war offensichtlich: Hätte die Architektin die servitutengemässen Bauwerke plangemäss erstellt, wäre es nicht zum Verzug gegenüber C.________ und den daraus resultierenden Kosten gekommen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der subjektiven Vertragsauslegung bei Architektenverträgen
Das Urteil steht in einer konsistenten Linie der Rechtsprechung zur Auslegung von Architektenverträgen nach Art. 18 OR. Bereits BGE 134 III 361 (Leitentscheid) befasste sich mit der Qualifikation des Architektenvertrags und der Bestimmung der anwendbaren Verjährungsfrist. In 4A_420/2024 vom 11. Februar 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Auslegung eines Architektenvertrags betreffend Honorarberechnung und den Vertragstyp des Globalarchitektenvertrags. Auch in 4A_243/2022 vom 26. Februar 2024 ging es um den Globalarchitektenvertrag, dort im Kontext der Kündigung und Honorarfrage.
Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und präzisiert sie insofern, als es zeigt, dass sich der Pflichtenumfang des Architekten nicht allein aus dem ausdrücklichen Vertragstext ergeben muss. Vielmehr können auch Pläne, zeitliche Umstände, Zeugenaussagen und Teilausführungen als Indizien für den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen herangezogen werden. Die subjektive Interpretation nach Art. 18 OR hat dabei Vorrang vor der objektiven Vertrauensinterpretation, wenn sich der wirkliche Wille feststellen lässt.
Architektenhaftung und Sorgfaltspflicht
Die Architektin haftete nach Art. 398 OR für die Verletzung ihrer vertraglichen Sorgfaltspflicht. Diese Haftung ist in der Rechtsprechung seit langem etabliert. BGE 126 III 388 (Leitentscheid) befasste sich mit der Verantwortlichkeit des Architekten für Mängel und der Schadensfestsetzung, insbesondere der Auslegung von Art. 1.6 der SIA-Norm 102, welche die Architektenhaftung auf den "direkten Schaden" begrenzt. In 4A_210/2015 vom 2. Oktober 2015 ging es um die Architektenhaftung für Baukostenüberschreitungen nach Art. 398 OR. In 4A_89/2017 vom 2. Oktober 2017 wurde die Abgrenzung zwischen der Honorarreduktion nach Art. 394 Abs. 3 OR und der Schadensersatzhaftung nach Art. 398 Abs. 1 und 2 OR behandelt. In 4A_514/2016 vom 6. April 2017 ging es um den Globalarchitektenvertrag, Baumängel und den Folgeschaden.
Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie und illustriert sie an einem Sachverhalt, bei dem die Pflichtverletzung nicht in einem Baukostenüberschuss oder einem Konstruktionsmangel lag, sondern im Unterlassen von Teilleistungen (Strassenbau, Leitungsverlegung) und in der mangelhaften Bauüberwachung und Werkreception. Es verdeutlicht, dass die Architektin nicht nur für die eigentliche Bauplanung und Bauleitung haftet, sondern für das gesamte Spektrum der ihr übertragenen Aufgaben, einschliesslich der Realisierung von Servitutenbaulasten, die im Plan eingezeichnet und im Rahmen des Bauvorhabens auszuführen waren.
Restriktive Willkürprüfung bei Vertragsauslegung
Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Überprüfung von Vertragsauslegungen und Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen. Die Willkürrüge nach Art. 9 BV setzt voraus, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig, d.h. schlechterdings nicht vertretbar ist. Die blosse Möglichkeit einer anderen Interpretation genügt nicht, um Willkür zu begründen. Das Bundesgericht wiederholt hier die konstante Rechtsprechung, wonach die Beweiswürdigung nur dann beanstandet wird, wenn der Sachrichter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, ohne sachlichen Grund von relevanten Beweisen abgesehen hat oder auf der Grundlage der erhobenen Beweise unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 147 V 35 E. 4.2; BGE 140 III 264 E. 2.3; BGE 137 III 226 E. 4.2; BGE 136 III 552 E. 4.2).
Bezug zum Vorprozess 5A_249/2018
Das Urteil steht in einem engen Sachzusammenhang mit dem Verfahren 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018, in welchem das Bundesgericht die persönliche Verpflichtung des Promotors zur Erfüllung der Servitutenbaulasten trotz Eigentumsübertragung des dienenden Grundstücks bejaht hatte. Dieser Vorentscheid bildete die Grundlage für den hier zu beurteilenden Regress des Promotors gegen die Architektin: Da der Promotor persönlich haftbar blieb, war der ihm durch C.________ auferlegte Schaden (Verzugsentschädigung, entgangene Gegenleistung, Prozesskosten) eine direkte Folge der Sorgfaltspflichtverletzung der Architektin.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Architektin ab und bestätigt die Verurteilung zur Zahlung von 78'213,15 Franken. Das Urteil ist dogmatisch in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung:
Erstens illustriert es eindrücklich die Praxis der subjektiven Vertragsauslegung nach Art. 18 OR bei Architektenverträgen. Der Pflichtenumfang des Architekten bestimmt sich nicht allein nach dem ausdrücklichen Vertragstext, sondern nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen, der über eine Gesamtwürdigung von Plänen, zeitlichen Umständen, Zeugenaussagen und Teilausführungen ermittelt wird. Die subjektive Interpretation hat Vorrang vor der Vertrauensinterpretation, wenn sich der wirkliche Wille feststellen lässt.
Zweitens bestätigt das Urteil die weitreichende Sorgfaltspflicht des Architekten nach Art. 398 OR, die nicht nur die Bauplanung und Bauleitung im engeren Sinne umfasst, sondern alle dem Architekten übertragenen Aufgaben einschliesslich der Realisierung von Servitutenbaulasten und der Vergabe entsprechender Teilleistungen. Das Unterlassen der Vergabe (hier: Strassenbau) und die mangelhafte Überwachung der Ausführung (hier: unvollständige und zu kurze Leitungen) stellen klarerweise Sorgfaltspflichtverletzungen dar.
Drittens schliesslich zeigt das Urteil, dass die Willkürrüge nach Art. 9 BV bei der Überprüfung kantonaler Sachverhaltsfeststellungen und Vertragsauslegungen hohen Begründungsanforderungen unterliegt. Die Beschwerdeführerin vermochte in keiner der von ihr aufgeworfenen Teilfragen Willkür darzutun, sondern beschränkte sich mehrheitlich auf eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung, die vom Bundesgericht konsequent zurückgewiesen wurde.