Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung aus BGE 149 I 2 zur Moderation von Nutzerkommentaren im übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG: Die SRG kann Kommentare ohne hinreichenden Themenbezug verweigern, muss aber Kritik an ihrer Themenauswahl dulden.
- Entscheidung: Teilweise Gutheissung — die Nichtveröffentlichung des Kommentars zum Artikel über Zootierhaltung (Verfahren b. 990) verletzt die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV), da der Kommentar eine hinreichend klare Kritik an der Themenauswahl der SRG darstellte. Die übrigen Nichtveröffentlichungen (Hyperfeminismus, Sicherheitskonferenz) werden als rechtmässig beurteilt.
- Bedeutung: Erste grundlegende Konkretisierung der BGE 149 I 2-Rechtsprechung auf die eigenen Web-Auftritte der SRG (nicht nur Social Media) und erste gerichtliche Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch die SRG im Kontext der Kommentarmoderation. Der Ermessensspielraum der SRG findet seine Grenze bei der Unterdrückung themenbezogener Kritik.
Sachverhalt
Ausgangslage
Der Beschwerdeführer reichte drei Kommentare zu Online-Artikeln auf der SRF-Website (www.srf.ch/news) ein, die teils nicht veröffentlicht oder nachträglich gelöscht wurden. Es handelt sich um drei getrennte Verfahren vor der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI):
Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus"): Zum gleichnamigen SRF-Artikel vom 14. Dezember 2023 verfasste der Beschwerdeführer den Kommentar: «Ich habe gehört in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen.» Die Redaktion verweigerte die Aufschaltung zunächst mit der Begründung der Diskriminierung; die UBI stützte die Nichtveröffentlichung später mit dem fehlenden Themenbezug.
Verfahren b. 990 ("Zootierhaltung"): Zum Artikel über Zoos vom 21. Februar 2024 kritisierte der Beschwerdeführer die Themenwahl der SRG: Er monierte, dass auf SRF News der Assange-Prozess nicht erwähnt werde und stattdessen über Erdmännchen im Zürcher Zoo debattiert werde. Die Redaktion verweigerte die Aufschaltung mit der Begründung "kein Bezug zum Thema".
Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz"): Zum Artikel über die Münchner Sicherheitskonferenz 2024 verfasste der Beschwerdeführer zahlreiche Kommentare. Die Redaktion verweigerte die Veröffentlichung teils wegen Links zu externen Inhalten, teils wegen fehlenden Themenbezugs (Kommentare zu "Affenpocken"), teils wegen Mehrfachabgabe ähnlicher Kommentare. Einige Kommentare wurden nachträglich gelöscht.
Vorinstanz
Die UBI wies die Beschwerden b. 982 und b. 990 mit jeweils fünf zu vier Stimmen ab, die Beschwerde b. 992 mit sechs zu drei Stimmen. Die unterliegenden Mitglieder fügten abweichende Meinungen bei. Der UBI-Entscheid erging am 6. September 2024 und wurde am 31. Januar 2025 versandt.
Erwägungen
Zuständigkeit und Eintreten
Das Bundesgericht bestätigte seine Zuständigkeit: Entscheide der UBI über den verweigerten Zugang zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 99 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 82 ff. BGG). Der Beschwerdeführer ist als von der Nichtveröffentlichung betroffener Nutzer zur Beschwerde legitimiert (Art. 94 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG). Das Gericht wies darauf hin, dass die ursprüngliche Beschwerdegegnerin die SRG als mit öffentlichen Aufgaben betraute konzessionierte Anbieterin ist.
Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) liess das Gericht nicht durchdringen: Die Vorinstanz habe die Kommentare im Gesamtzusammenhang gewürdigt; die Einbeziehung zusätzlicher Kommentare anderer Nutzer sei nicht notwendig, da nur die Nichtveröffentlichung der Kommentare des Beschwerdeführers Verfahrensgegenstand sei. Nachträglich eingereichte Unterlagen wurden als unzulässige echte Noven qualifiziert (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Grundrechtsbindung der SRG und Programmautonomie
Das Gericht bekräftigte die Grundrechtsbindung der SRG auch im übrigen publizistischen Angebot (üpA): Die Kommentarfunktion stehe in engem Zusammenhang mit den konzessionsrechtlichen Aufgaben der SRG und teile deren öffentlich-rechtliche Rechtsnatur (BGE 149 I 2 E. 2.2.3). Die SRG müsse die widerstreitenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abwägen und dem ideellen Gehalt der Freiheitsrechte Rechnung tragen.
Art. 16 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.»
Gleichzeitig betonte das Gericht die verfassungsrechtlich gewährleistete Programmautonomie:
Art. 93 Abs. 3 BV (SR 101)
«Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.»
In Konkretisierung von Art. 93 Abs. 3 BV regelt Art. 6 RTVG die Autonomie der Programmveranstalter:
Art. 6 RTVG (SR 784.40)
«1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. 2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. 3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.»
Der Massstab: Interessenabwägung zwischen Meinungsäusserungsfreiheit und Programmautonomie
Das Gericht entwickelte einen differenzierten Massstab für die Prüfung, ob die Nichtveröffentlichung oder Löschung von Kommentaren die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt:
1. Grundsätzliche Zulässigkeit der Moderation: Die SRG darf im Rahmen ihrer Autonomie vorgängig prüfen, ob Kommentare der Netiquette entsprechen. Dies ist keine unzulässige Vorzensur, sondern folgt aus der Programmautonomie und ist auch geboten, um rechtswidrige Inhalte (z.B. persönlichkeitsverletzende oder strafbare Kommentare) fernzuhalten (E. 5.2; vgl. BGE 138 I 274 E. 2.2.2).
2. Gesetzliche Grundlage: Die Netiquette als solche stellt keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 BV dar. Da sie aber die rundfunkrechtlich in Art. 6 RTVG und Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Programmautonomie konkretisiert, gelten Letztere als gesetzliche Grundlage (E. 4.5; vgl. auch Benhamou, SJ 2024 S. 717 ff., 725 f.).
3. Regel-Ausnahme-Prinzip: In der Regel ist von der Zulässigkeit der Nichtveröffentlichung oder Löschung auszugehen, solange sich die SRG im Rahmen der Netiquette bewegt. Ausnahmsweise liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn die Massnahme in einer eigentlichen inhaltlichen Meinungszensur mündet — also nicht auf die Durchsetzung der Netiquette und der darin verankerten legitimen Interessen beschränkt bleibt, sondern auf die Unterdrückung von abweichenden Meinungen zum Beitragsthema abzielt (E. 4.6.2). Die beschwerdeführende Person trifft dabei die Pflicht, substanziiert aufzuzeigen, dass die SRG die Netiquette lediglich vorgeschoben hat, um eine inhaltliche Meinungsäusserung zu verhindern.
4. Themenbezug und Kritik an der Themenauswahl: Die SRG kann verlangen, dass sich Kommentare klar auf den Gegenstand des Beitrags beziehen. Ein hinreichender Themenbezug kann aber auch dann bestehen, wenn ein Kommentar nicht inhaltlich zum Beitragsthema Stellung nimmt, sondern die Auswahl des Themas oder die Art der Beitragsgestaltung kritisiert (E. 4.6.3; vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3). Die SRG darf jedoch Kommentare verweigern, die primär darauf abzielen, die Diskussion auf ein ganz anderes Thema zu lenken. Bei unklaren oder mehrdeutigen Kommentaren darf die SRG die Veröffentlichung verweigern.
5. Kein uneingeschränktes Zugangsrecht: Einzelpersonen können aus der Meinungsäusserungsfreiheit kein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Publikumsforen der SRG ableiten. Die Stellung der SRG im Online-Bereich ist weniger dominant als im Radio- und Fernsehbereich, da online zahlreiche alternative Meinungsplattformen existieren (E. 4.6.1; vgl. Dumermuth, AJP/PJA 9/2023 S. 1059).
Anwendung auf die drei Verfahren
Verfahren b. 982 ("Hyperfeminismus") — Keine Grundrechtsverletzung: Der Kommentar «Ich habe gehört in Südgaza seien Botox und Silikon ausgegangen» enthielt keinen erkennbaren Bezug zum Thema des Artikels. Bezeichnend sei, dass die SRG den Kommentar zunächst unter dem Aspekt der Diskriminierung verstanden hatte — was zeige, dass der Themenbezug keineswegs klar sei. Die SRG musste keine Nachforschungen anstellen, was der Beschwerdeführer meinte (E. 5.4).
Verfahren b. 990 ("Zootierhaltung") — Grundrechtsverletzung: Der Kommentar enthielt eine hinreichend klare und themenbezogene Kritik an der Auswahl der für die Publikumsdiskussion geöffneten Beiträge. Dass der Beschwerdeführer dabei auf ein seines Erachtens wichtigeres Thema (Assange-Prozess) Bezug nahm, änderte nichts daran, dass sein Kommentar eindeutig auf die seiner Meinung nach problematische Themenauswahl fokussiert war. Der Kommentar war nicht unklar oder missverständlich. Die SRG habe die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt (E. 5.5).
Verfahren b. 992 ("Sicherheitskonferenz") — Keine Grundrechtsverletzung: Die Handhabung der Links in Kommentaren war zulässig: Die Netiquette erlaubt die Verweigerung von Kommentaren mit externen Links, und die SRG hat nach Prüfung einen Kommentar mit Link veröffentlicht. Die Nichtveröffentlichung der «Affenpocken»-Kommentare war wegen des fehlenden Themenbezugs zur Münchner Sicherheitskonferenz gerechtfertigt. Die Kommentare zielten klar auf die Diskussion eines gänzlich anderen Themas ab und enthielten keine erkennbare Kritik an der Themenwahl (E. 5.6).
Schutzbereich von Art. 17 Abs. 2 BV
Das Gericht stellte klar, dass das Zensurverbot von Art. 17 Abs. 2 BV für Medienschaffende nicht greift: Das nicht-journalistische Abfassen von Kommentaren in Diskussionsforen fällt praxisgemäss nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmung. Der Beschwerdeführer machte auch nicht substanziiert geltend, als Journalist oder medial tätig zu sein (E. 5.1; vgl. Urteile 5A_801/2018 E. 9.3.3; 1C_461/2017 E. 4.4).
Einordnung in die Rechtsprechung
Fortführung und Präzisierung von BGE 149 I 2
Das Urteil steht in direkter Fortführung der Leitentscheidung BGE 149 I 2, in der das Bundesgericht erstmals die Grundrechtsbindung der SRG bei der Moderation von Nutzerkommentaren auf Social-Media-Plattformen bejahte. Während BGE 149 I 2 einen Kommentar auf Instagram betraf, bestätigt das vorliegende Urteil, dass diese Rechtsprechung gleichermassen für die von der SRG selbst betriebenen Webauftritte gilt (E. 4.7).
Erste gerichtlich festgestellte Grundrechtsverletzung
Bemerkenswert ist, dass das Gericht erstmals eine konkrete Grundrechtsverletzung durch die SRG im Kontext der Kommentarmoderation feststellte. Während BGE 149 I 2 die rechtlichen Rahmenbedingungen umriss, ohne eine spezifische Grundrechtsverletzung zu bejahen, zeigt das vorliegende Urteil die Anwendung des entwickelten Massstabs in der Praxis: Die Grenze der Programmautonomie ist erreicht, wenn die SRG Kritik an ihrer Themenauswahl unterdrückt, die klar als solche erkennbar ist.
Abgrenzung zu BGE 139 I 306
Das Gericht grenzte sich von der früheren Rechtsprechung im Werbebereich (BGE 139 I 306) ab: Während es dort um die Löschung von Werbung der publisuisse AG ging, steht hier die Programmautonomie im redaktionellen Bereich zur Diskussion, die einen weiteren Ermessensspielraum eröffnet (E. 4.3). Die Netiquette der SRG konkretisiert diese Autonomie, kann aber nicht als blosses privates Reglement den Grundrechtseingriff legitimieren — vielmehr fungiert Art. 6 RTVG i.V.m. Art. 93 Abs. 3 BV als gesetzliche Grundlage.
Verbindung zum EGMR-Urteil SRG gegen Schweiz
Die Grundrechtsbindung der SRG wurde bereits vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil SRG gegen Schweiz (BGE 136 I 332) thematisiert. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie für den Bereich der Online-Kommentarfunktion und verlagert den Schwerpunkt auf das Spannungsverhältnis zwischen Meinungsäusserungsfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer und der Programmautonomie der SRG.
Literarische Stützung
Das Gericht stützt sich auf die Literatur von Yaniv Benhamou (SJ 2024 S. 717 ff.), der sich kritisch mit der Justitiabilität der Kommentarmoderation auseinandersetzt, und Martin Dumermuth (AJP/PJA 9/2023 S. 1059), der die weniger dominante Stellung der SRG im Online-Bereich hervorhebt. Die OLC-Kommentierung zu Art. 16 BV betont, dass der Staat Meinungsäusserungen grundsätzlich dulden muss und keine Zensur ausüben darf — ein Grundsatz, der hier auf die SRG als grundrechtsgebundene Trägerin öffentlicher Aufgaben übertragen wird. Die OLC-Kommentierung zu Art. 93 BV verweist ausdrücklich auf BGE 149 I 2 und bestätigt, dass die SRG auch bei Social-Media-Aktivitäten grundrechtsgebunden ist.
Fazit
Das Urteil 2C_123/2025 markiert einen wichtigen Schritt in der noch jungen Rechtsprechung zur Kommentarmoderation durch die SRG. Es bestätigt grundsätzlich den weiten Ermessensspielraum der SRG bei der Durchsetzung ihrer Netiquette — einschliesslich der Befugnis, Kommentare ohne hinreichenden Themenbezug oder mit externen Links zu verweigern. Gleichzeitig zeigt es auf, wo die Grenze dieses Ermessens liegt: Wenn ein Kommentar erkennbar Kritik an der Themenauswahl oder Beitragsgestaltung der SRG übt, darf dieser nicht unter Verweis auf fehlenden Themenbezug unterdrückt werden. Die Unterscheidung zwischen einer zulässigen Moderation im Rahmen der Netiquette und einer unzulässigen Meinungszensur wird dabei zur zentralen dogmatischen Figur.
Die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren b. 990 sendet ein Signal an die SRG: Die Programmautonomie berechtigt zur Themensteuerung, schützt aber nicht vor themenbezogener Kritik. Die Reduktion der Gerichtskosten auf Fr. 1'000.-- trotz teilweisem Obsiegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Verzicht auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG) zeigen jedoch, dass das Gericht den Beschwerdeführer nicht als vollumfänglich in seinem Anliegen bestätigt sah. Das Urteil wurde in 5er-Besetzung gefällt (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG), was die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage unterstreicht.