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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_270/2024  ·  vom 04.06.2026

SRF News (Nichtveröffentlichte Kommentare zu Online-Artikeln)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die SRG darf Nutzerkommentare auf ihren eigenen Web-Auftritten (nicht nur Social-Media-Kanälen) im Rahmen ihrer Netiquette nicht veröffentlichen, solange dies nicht auf inhaltlicher Meinungszensur, sondern auf der Durchsetzung respektvoller Diskussionskultur beruht. Ein abwertender Tonfall ("Ausnahmetalente", "infantil") rechtfertigt die Nichtveröffentlichung.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) ist zulässig, da die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) als gesetzliche Grundlage dient und die Massnahme nicht den Charakter einer inhaltlichen Meinungszensur erreicht.
  • Bedeutung: Bestätigung und erstmalige Anwendung der in BGE 149 I 2 und im Parallelentscheid 2C_123/2025 entwickelten Dogmatik auf die eigenen Web-Auftritte der SRG (www.srf.ch). Präzisierung der Abgrenzung zwischen zulässiger Moderation wegen abwertendem Tonfall und unzulässiger Meinungszensur.

Sachverhalt

Die SRG betreibt im Rahmen ihrer Konzession Online-Angebote, darunter den Internetauftritt von SRF (www.srf.ch). Für ausgewählte Online-Beiträge öffnet die Redaktion die Kommentarfunktion für registrierte Nutzerinnen und Nutzer. Am 13. September 2023 veröffentlichte SRF News den Online-Artikel "Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug" und eröffnete die Debatte mit der Frage, ob ein Staatschef lieber einen Zug oder ein Flugzeug wählen würde.

Am 14. September 2023 reichte der Beschwerdeführer folgenden Kommentar ein:

"'den Zug statt das Flugzeug: Es ist die sichere Variante.' Na da haben die Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten die Antwort schon geliefert. Warum von unbekannter Seite trotzdem infantil gefragt wird, 'Ist das Flugzeug sicherer? Oder doch eine ganz andere Reiseform?' reiht sich in die tägliche Indikation von Nicht-Themen ein (als Debatte markiert). Vielleicht könnte das Geschichtenerzählpult noch mehr aus dem Artikel herausholen."

SRF News verweigerte die Veröffentlichung mit der Begründung, es handle sich um einen persönlichen Angriff gegen Mitarbeitende. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), welche die Beschwerde im Verfahren b. 966 mit fünf zu zwei Stimmen abwies. Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zuständigkeit und Eintreten (E. 1–2)

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit. Entscheide der UBI über den verweigerten Zugang zum übrigen publizistischen Angebot (üpA) der SRG können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 1 lit. a RTVG; Art. 82 ff. und Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Davon erfasst sind auch die Verweigerung der Veröffentlichung von Nutzerkommentaren im üpA der SRG (BGE 149 I 2 E. 4; Urteil 2C_1023/2021 vom 29. November 2022 E. 1.1, nicht publ. in BGE 149 I 2).

Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 94 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 89 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3). Soweit sich die Ausführungen des Beschwerdeführers auf appellatorische Kritik beschränken, wird darauf nicht eingegangen (BGE 145 I 26 E. 1.3). Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als hinreichend substanziiert, soweit sie die Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit rügt.

echte Noven — darunter Unterlagen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid datieren — bleiben unberücksichtigt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2). Der durch die UBI festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Grundrechtsbindung der SRG und Programmautonomie (E. 4)

Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 149 I 2 entwickelte Dogmatik: Die SRG erfüllt auch mit ihrem üpA einen Programm- und Leistungsauftrag (Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG; Art. 18 Konzession). Die Kommentarfunktion bildet eine Einheit mit dem redaktionellen Beitrag und teilt dessen öffentlich-rechtliche Rechtsnatur (BGE 149 I 2 E. 2.2.3). Wegen des engen Sachzusammenhangs und der Auswirkungen auf die Meinungs- und Informationsfreiheit ist die SRG grundrechtsgebunden und hat die widerstreitenden Interessen nach objektiven Gesichtspunkten abzuwägen (BGE 149 I 2 E. 2.3.1).

Zentral ist jedoch die verfassungsrechtlich und bundesgesetzlich verankerte Programmautonomie der SRG:

Art. 93 Abs. 3 BV (SR 101) «Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.»

Art. 6 RTVG (SR 784.40) «1 Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden. 2 Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung. 3 Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen.»

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Die Programmautonomie bezieht sich auf sämtliche redaktionellen Publikationen, einschliesslich der Online-Beiträge auf den eigenen Web-Auftritten der SRG (Art. 6 Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 2 cbis RTVG). Da Publikumskommentare mit den jeweiligen Beiträgen eine Einheit bilden und die Nichtveröffentlichung als wertender redaktioneller Akt anzusehen ist, greift die Programmautonomie auch bei der Moderation der Publikumsdiskussion (BGE 149 I 2 E. 2.2.3, 3.3.1 und 3.3.6). Der SRG steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu, den sie in ihrer "Netiquette" konkretisiert hat.

Gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff (E. 4.5)

Die Netiquette als solche — autonom erlassen und jederzeit änderbar — stellt keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff im Sinne von Art. 36 BV dar (BGE 139 I 306 E. 4.1; BGE 138 I 274 E. 3). Da sie aber die in Art. 6 RTVG und Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistete Programmautonomie konkretisiert, gelten Letztere als gesetzliche Grundlage für den mit der Nichtveröffentlichung verbundenen Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit (BGE 149 I 2 E. 4.2).

Art. 16 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.»

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Interessenabwägung: Meinungsäusserungsfreiheit vs. Programmautonomie (E. 4.6)

Das Bundesgericht entwickelt den in BGE 149 I 2 und im Parallelentscheid 2C_123/2025 vom 4. Juni 2026 geprägten Massstab weiter:

Regel: In der Regel ist von der Zulässigkeit der Nichtveröffentlichung oder Löschung eines Kommentars auszugehen, solange sich die Massnahme im Rahmen der Netiquette bewegt (E. 4.6.2; BGE 149 I 2 E. 4.2 in fine).

Ausnahme: Eine Grundrechtsverletzung liegt ausnahmsweise vor, wenn die Nichtveröffentlichung in einer eigentlichen inhaltlichen Meinungszensur mündet — also nicht auf die Durchsetzung der Netiquette beschränkt ist, sondern auf die Unterdrückung abweichender Meinungen zum Beitragsthema abzielt (E. 4.6.2; vgl. die Konstellation in BGE 149 I 2 und im Parallelentscheid 2C_123/2025, Verfahren b. 990). Die beschwerdeführende Person trifft die Pflicht, substanziiert aufzuzeigen, dass die SRG die Netiquette lediglich vorgeschoben hat.

Kein uneingeschränktes Zugangsrecht: Einzelpersonen können aus Art. 16 BV bzw. Art. 10 EMRK kein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Foren der SRG ableiten. Die Stellung der SRG ist im Online-Bereich weniger dominant als im Radio- und Fernsehbereich — es gibt zahlreiche alternative Plattformen mit vergleichbarer oder grösserer Reichweite (E. 4.6.1; Dumermuth, AJP/PJA 9/2023 S. 1059).

Themenbezug: Die SRG kann Kommentare ohne Bezug zum Beitragsthema verweigern. Ein hinreichender Themenbezug kann aber auch dann bestehen, wenn ein Kommentar die Auswahl des Themas oder die Beitragsgestaltung kritisiert (E. 4.6.3; BGE 139 I 306 E. 3.2.3; BGE 138 I 274 E. 2.2.2). Bei unklaren oder mehrdeutigen Kommentaren darf die SRG die Veröffentlichung verweigern.

Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5)

Der streitgegenständliche Kommentar richtete sich nicht gegen die inhaltliche Kritik an der Ausgestaltung des Beitrags oder der Themenwahl — solche Kritik müsste sich die SRG gefallen lassen (E. 5.2; Urteil 2C_123/2025 vom 4. Juni 2026 E. 5.5). Die Nichtveröffentlichung erfolgte vielmehr wegen des abwertenden Tonfalls ("Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten"; "infantil"). Die Netiquette sieht die Löschung beleidigender Kommentare ausdrücklich vor, und die SRG hat ein legitimes Interesse an einer respektvollen Diskussionskultur (E. 5.1; Art. 6 Abs. 2 RTVG).

Massgeblich ist, dass die Meinungsäusserung des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich der Art und Weise, nicht aber hinsichtlich ihres eigentlichen Inhalts eingeschränkt wurde. Der Beschwerdeführer hätte seine Kritik mit minimalem Aufwand umformulieren können. Es ist nicht davon auszugehen, dass die SRG einem sachlich formulierten Kommentar mit derselben Stossrichtung die Veröffentlichung verweigert hätte. Von einer eigentlichen Meinungszensur oder Diskurssteuerung kann keine Rede sein (E. 5.2).

Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

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Einordnung in die Rechtsprechung

Fortführung von BGE 149 I 2

Das Urteil steht in direkter Linie mit dem Leitentscheid BGE 149 I 2, in dem das Bundesgericht erstmals die Grundrechtsbindung der SRG bei der Löschung von Nutzerkommentaren auf Social-Media-Kanälen (Instagram) bejahte. Die im vorliegenden Urteil angewandten Grundsätze werden ausdrücklich auf die eigenen Web-Auftritte der SRG (www.srf.ch) übertragen (E. 4.7), was eine erstmalige Anwendung auf diesen Kanal darstellt.

Parallelentscheid 2C_123/2025

Das Urteil wurde am selben Tag (4. Juni 2026), von derselben Abteilung und in identischer Besetzung (Aubry Girardin, Donzallaz, Hänni, Ryter, Kradolfer; Gerichtsschreiber Hongler) wie der Parallelentscheid 2C_123/2025 gefällt. Beide Urteile entwickeln dieselbe Dogmatik, gelangen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen: Während im Parallelentscheid im Verfahren b. 990 erstmals eine konkrete Grundrechtsverletzung durch die SRG bejaht wurde (Kritik an Themenauswahl als zulässige Meinungsäusserung), wird im vorliegenden Fall die Nichtveröffentlichung als zulässig beurteilt. Die dogmatische Abgrenzung wird damit in zwei parallelen Entscheiden anschaulich konturiert.

Abgrenzung zu BGE 139 I 306 (Werbebereich)

Die Rechtsprechung geht auf BGE 139 I 306 zurück, der den Werbebereich der SRG (publisuisse AG) betraf. Im redaktionellen Bereich geniesst die SRG jedoch aufgrund von Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 RTVG eine weitergehende Autonomie, was zu einem grösseren Ermessensspielraum bei der Kommentarmoderation führt (E. 4.3).

Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die in BGE 138 I 274 (SBB-Benützungsregament), BGE 132 I 256 und BGE 124 I 267 entwickelte Rechtsprechung zur Meinungsäusserungsfreiheit, wonach der Wert einer Meinungsäusserung für die SRG nicht ausschlaggebend sein darf (BGE 149 I 2 E. 2.3.2). Es präzisiert jedoch, dass ein abwertender Tonfall als Moderationsgrund von der Programmautonomie gedeckt ist und nicht den Charakter einer inhaltlichen Meinungszensur erreicht, solange die Kritik in sachlich umformulierter Form veröffentlicht worden wäre.

Novenrechtliche Präzisierung

Hervorzuheben ist die strikte Anwendung des Novenrechts (Art. 99 Abs. 1 BGG): Die Behauptung des Beschwerdeführers, die SRG habe auch einen zweiten, abgemilderten Kommentar ("infantil" durch "etwas unbeholfen" ersetzt) nicht veröffentlicht, wird als echte Nove qualifiziert und nicht berücksichtigt, da er dies bereits im UBI-Verfahren hätte vorbringen können (E. 2.3; BGE 148 V 174 E. 2.2; BGE 143 V 19 E. 1.2).

Fazit

Das Urteil 2C_270/2024 bestätigt und festigt die in BGE 149 I 2 und im Parallelentscheid 2C_123/2025 entwickelte Dogmatik zur Kommentarmoderation der SRG. Es zeigt deren praktische Anwendung auf den eigenen Web-Auftritt der SRG (www.srf.ch) und konturiert die Abgrenzung zwischen zulässiger Moderation wegen abwertendem Tonfall und unzulässiger inhaltlicher Meinungszensur. Die Kernbotschaft: Die SRG darf Mindeststandards an respektvolle Kommunikation durchsetzen und Kommentare mit abwertendem Tonfall zurückweisen, solange die inhaltliche Kritik in sachlich umformulierter Form Platz gefunden hätte. Ein Anspruch auf Veröffentlichung im jeweiligen Forum besteht nicht, wenn die SRG die Netiquette sachlich begründet anwendet und keine Diskurssteuerung betreibt. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); der SRG als mit öffentlichen Aufgaben betraute Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 8.2, nicht publ. in BGE 151 II 164).