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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_523/2025  ·  vom 05.06.2026

Refus de transformation d'une autorisation de courte durée en autorisation de séjour et renvoi de Suisse

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein portugiesischer Staatsangehöriger mit zahlreichen Gewaltdelikten in Portugal, Frankreich und der Schweiz begehrt die Umwandlung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (ALCP). Er hatte bei der Einreise sein Strafregister verschwiegen und war erneut wegen Körperverletzung seiner Tochter verurteilt worden.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie den Landesverweis, da der Beschwerdeführer eine aktuelle, reelle und gewisse Schwere aufweisende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Annexe I ALCP darstellt.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach wiederholte Gewaltdelikte gegen die körperliche Integrität — auch wenn einzelne Strafen bedingt ausgesetzt wurden — eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründen, die eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber EU/EFTA-Angehörigen rechtfertigt. Er präzisiert, dass die Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen auch bei Teil- oder Gesamtstrafen mit bedingtem Vollzug statthaft ist.

Sachverhalt

A. Einreise und Aufenthaltsstatus

A.________, ein 1984 geborener portugiesischer Staatsangehöriger, reiste 2021 in die Schweiz ein, nachdem er einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer Personalverleihfirma abgeschlossen hatte. Er beantragte eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die ihm auch erteilt wurde. Im Rahmen des Antrags erklärte er, er sei in der Schweiz wie im Ausland nie strafrechtlich verurteilt worden — was unzutreffend war.

Am 16. Januar 2023 wurde seine Kurzaufenthaltsbewilligung auf Basis eines neuen unbefristeten Arbeitsvertrags verlängert.

B. Strafregister

A.________ ist Vater einer 2005 geborenen Tochter, deren Aufenthaltsstatus in der Schweiz im angefochtenen Urteil nicht näher dargelegt wird.

Am 21. Februar 2024 beantragte A.________ die Umwandlung seiner Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilligung. Während das kantonale Bevölkerungsamt (Service de la population des Kantons Vaud) dieses Gesuch prüfte, erstattete seine Tochter am 7. März 2024 Strafanzeige gegen ihn: Sie warf ihm vor, ihr im Rahmen eines Streits um ein Mobiltelefon zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Durch Strafbefehl vom 28. Juni 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lausanne A.________ wegen einfacher Körperverletzung zu 40 Tagessätzen (bedingt auf 2 Jahre Probezeit) sowie zu einer Busse von 300 Franken.

Im Rahmen der Prüfung des Umwandlungsgesuchs entdeckte das kantonale Amt, dass A.________ entgegen seiner Einreiseerklärung in Portugal und Frankreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden war, namentlich wegen Gewalttaten:

    1. Oktober 2013 (Portugal): 2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe wegen häuslicher Gewalt gegen die frühere Ehefrau
    1. Januar 2014 (Portugal): 131 Tage Freiheitsstrafe wegen Störung der verfassungsmässigen Ordnung
    1. Mai 2016 (Portugal): 1 Jahr und 11 Monate Freiheitsstrafe wegen qualifizierter Drohung (bestätigt am 9. Juni 2022)
    1. Februar 2018 (Portugal): 240 Tagessätze à 6 Euro wegen häuslicher Gewalt
    1. Oktober 2019 (Frankreich, Lyon): 8 Monate Freiheitsstrafe wegen in dreifacher Hinsicht qualifizierter Gewalt
    1. Oktober 2020 (Frankreich, Bourg-en-Bresse): 500 Euro Busse und 4 Monate Führerausweisentzug wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss
    1. Oktober 2021 (Portugal): 4 Monate Freiheitsstrafe wegen Gewalttätigkeit und Verletzung einer Unterhaltspflicht (bestätigt am 30. Januar 2023)

C. Verfahrensgang

Am 26. Februar 2025 verweigerte das kantonale Amt die Aufenthaltsbewilligung und verfügte den Landesverweis, gestützt auf die Schwere der Straftaten und die falsche Angabe im Einreisegesuch. Eine Opposition wurde am 10. April 2025 abgewiesen. Das kantonale Verwaltungsgericht (Cour de droit administratif et public) wies die Beschwerde am 17. Juli 2025 ab (PE.2025.0079).

A.________ gelangte mit öffentlich-rechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte aufschiebende Wirkung, die ihm durch Verfügung der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 16. September 2025 gewährt wurde.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die öffentlich-rechtliche Beschwerde unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder Bundesrecht noch Völkerrecht Anspruch gewährt. Es genügt jedoch für die Zulässigkeit, dass ein potenzieller Anspruch auf die Bewilligung mit vertretbarer Begründung dargetan wird (BGE 147 I 121 E. 1.1.1).

Da A.________ portugiesischer Staatsangehöriger ist, kann er sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen (ALCP; SR 0.142.112.681) berufen und damit eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz beanspruchen (vgl. BGer 2C_168/2025 vom 1. Mai 2025 E. 1.2). Die Frage, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, betrifft die Sachlage, nicht die Zulässigkeit (BGE 147 I 268 E. 1.2.7).

2. Willkürrügen (Art. 9 BV)

Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Anzahl seiner Verurteilungen — insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt — falsch ermittelt und die bedingten Strafaufschübe nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Kritik an den Verfügungen des kantonalen Amts ins Leere geht, da das kantonale Verfahren volle Devolativwirkung entfaltet und das angefochtene Urteil diese Verfügungen ersetzt hat (BGE 136 II 539 E. 1.2). Hinsichtlich der gegen das kantonale Urteil gerichteten Einwände:

  • Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass die Strafen teilweise bedingt ausgesetzt wurden, und zutreffend dargelegt, dass es für die Qualifikation als „lange Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b LEI unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 146 II 321 E. 3.1; BGE 139 I 16 E. 2.1).
  • Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die Körperverletzungsverurteilung durch die Staatsanwaltschaft (Daumenverletzung, angeblich unmögliche Schlaghand) sind appellatorisch und vermögen den Strafbefehl nicht zu erschüttern.
  • Die Einwände zur Anzahl der portugiesischen Verurteilungen — selbst wenn sie zuträfen — ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer unbestritten mindestens wegen häuslicher Gewalt (2013), qualifizierter Drohung (2016) und qualifizierter Gewalt in Frankreich (2019) verurteilt wurde.

3. Öffentliche Ordnung und Sicherheit (Art. 5 Abs. 1 Annexe I ALCP)

3.1 Rechtsrahmen

Das ALCP verleiht den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten grundsätzlich das Recht auf Aufenthalt und wirtschaftliche Tätigkeit in der Schweiz (vgl. Art. 2 und 3 ALCP). Die Aufenthaltsbewilligungen können jedoch widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 OLCP), namentlich wenn die betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwer oder wiederholt beeinträchtigt (Art. 62 Abs. 1 lit. c LEI) oder zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b LEI).

Art. 62 Abs. 1 LEI (SR 142.20) «1 L'autorité compétente peut révoquer une autorisation, à l'exception de l'autorisation d'établissement, ou une autre décision fondée sur la présente loi, dans les cas suivants: a. l'étranger ou son représentant légal a fait de fausses déclarations ou a dissimulé des faits essentiels durant la procédure d'autorisation; b. l'étranger a été condamné à une peine privative de liberté de longue durée ou a fait l'objet d'une mesure pénale prévue aux art. 59 à 61 ou 64 CP; c. l'étranger attente de manière grave ou répétée à la sécurité et l'ordre publics en Suisse ou à l'étranger, les met en danger ou représente une menace pour la sécurité intérieure ou extérieure de la Suisse; […]»

Die LEI ist auf EU/EFTA-Angehörige jedoch nur anwendbar, soweit das ALCP nichts anderes bestimmt oder die LEI günstigere Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2 LEI). Das Aufenthaltsrecht kann nur durch Massnahmen beschränkt werden, die durch Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind:

Art. 5 Abs. 1 Annexe I ALCP (SR 0.142.112.681) «(1) Les droits octroyés par les dispositions du présent accord ne peuvent être limités que par des mesures justifiées par des raisons d'ordre public, de sécurité publique et de santé publique.»

3.2 Massstab

Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Annexe I ALCP sind die Schranken der Personenfreizügigkeit restriktiv auszulegen. Die Berufung auf die „öffentliche Ordnung" setzt voraus, dass die betroffene Person eine aktuelle, reelle und gewisse Schwere aufweisende Gefährdung eines fundamentalen Interesses der Gesellschaft darstellt (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 136 II 5 E. 4.2). Das blosse Vorliegen von Vorstrafen genügt nicht automatisch; vielmehr ist eine einzelfallbezogene Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der öffentlichen Ordnung erforderlich (BGE 139 II 121 E. 5.3). Die Rückfallgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere nach Art und Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts und der Schwere der drohenden Beeinträchtigung. Je gewichtiger das gefährdete Rechtsgut, desto strenger ist die Beurteilung der Rückfallgefahr (BGE 130 II 493 E. 3.3; BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). Dies gilt namentlich bei Delikten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität (vgl. BGer 2C_184/2025 vom 12. Februar 2026 E. 4.1).

Ausländische Verurteilungen können berücksichtigt werden, soweit sie nach Schweizer Recht Vergehen oder Verbrechen darstellen und in einem Verfahren ergangen sind, das die minimalen verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien und Verteidigungsrechte wahrt (BGE 146 II 1 E. 2.1.2).

3.3 Anwendung auf den Fall

Der Beschwerdeführer wurde wegen wiederholter Gewalttaten in mehreren Ländern strafrechtlich verurteilt: in Portugal 2013 (2 Jahre und 6 Monate Freiheitsstrafe für häusliche Gewalt gegen die frühere Ehefrau), 2016 (1 Jahr und 11 Monate Freiheitsstrafe für qualifizierte Drohung); in Frankreich 2019 (8 Monate Freiheitsstrafe für in dreifacher Hinsicht qualifizierte Gewalt); in der Schweiz 2024 (40 Tagessätze bedingt für einfache Körperverletzung gegen die Tochter).

Selbst wenn einzelne Strafen bedingt ausgesetzt wurden, sind die Freiheitsstrafen nicht unerheblich und belegen eine erhebliche Schuld. Zwar liegt die erste Verurteilung von 2013 relativ weit zurück, doch der Beschwerdeführer beschäftigt die Strafbehörden regelmässig wegen Delikten gegen die körperliche Integrität. Die gegen die Tochter begangenen Gewalttaten sind aktuell und belegen den gegenwärtigen Charakter der Gefährdung. Zudem bestätigen die falschen Angaben im Einreisegesuch die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Annexe I ALCP. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 139 II 121 E. 5.3 die massgeblichen Kriterien definiert: Die Beschränkungen der Personenfreizügigkeit sind restriktiv auszulegen; die blosse Existenz von Vorstrafen reicht nicht automatisch aus, um eine Massnahme zu begründen. Vielmehr ist eine spezifische Einzelfallwürdigung erforderlich, aus der sich eine aktuelle, reelle und gewisse Schwere aufweisende Gefährdung ergibt. Dieser Massstab wurde in BGE 136 II 5 E. 4.2 und BGE 130 II 493 E. 3.3 weiter präzisiert.

Die vorliegende Entscheidung bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf eine Konstellation an, die durch folgende Elemente gekennzeichnet ist:

  1. Wiederholte Gewalttaten über einen langen Zeitraum: Verurteilungen in drei verschiedenen Ländern (Portugal, Frankreich, Schweiz) über mehr als ein Jahrzehnt, mit einem klaren Schwerpunkt bei Delikten gegen die körperliche Integrität.

  2. Aktualität der Gefährdung: Die jüngste Verurteilung (Juni 2024) betrifft Gewalt gegen die eigene Tochter und liegt zeitlich nahe am Urteil des Bundesgerichts, was den „aktuellen und reellen" Charakter der Gefährdung belegt.

  3. Falsche Angaben: Die falschen Erklärungen des Beschwerdeführers bei der Einreise über sein Strafregister verstärken die negative Prognose und belegen die Schwierigkeit, sich an die Rechtsordnung zu halten.

  4. Berücksichtigung bedingter Strafen: Das Bundesgericht bestätigt, dass bedingte, teilbedingte und unbedingte Freiheitsstrafen für die Beurteilung der „langen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b LEI gleichermaßen massgeblich sind (BGE 146 II 321 E. 3.1; BGE 139 I 16 E. 2.1). Dies ist eine bereits in BGE 139 I 16 E. 2.1 festgehaltene Praxis.

Die Entscheidung ist auch insofern von Bedeutung, als sie die Berücksichtigung ausländischer Verurteilungen unter der Voraussetzung bestätigt, dass die zugrundeliegenden Taten nach Schweizer Recht als Vergehen oder Verbrechen qualifizieren und das Verfahren den minimalen verfassungsrechtlichen Garantien entspricht (BGE 146 II 1 E. 2.1.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung sowie den Landesverweis. Der Beschwerdeführer stellt eine aktuelle, reelle und gewisse Schwere aufweisende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Annexe I ALCP dar. Die wiederholten, über einen langen Zeitraum und in mehreren Ländern begangenen Gewalttaten gegen die körperliche Integrität, die aktuelle Verurteilung wegen Körperverletzung der Tochter und die falschen Erklärungen beim Einreisegesuch rechtfertigen die aufenthaltsbeendende Massnahme. Die Gerichtsgebühren werden dem Beschwerdeführer auferlegt (2'000 Franken).