bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_714/2025  ·  vom 09.06.2026

Autorisation de séjour en vue de mariage; renvoi de Suisse

Executive Summary

  • Kernpunkt: Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung für eine peruanische Staatsangehörige, deren italienischer Zukünftiger (Niederlassungsbewilligung) IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht. Das Bundesgericht prüft, ob der kantonale Entscheid die Anforderungen an die prospektive Prüfung der Sozialhilfeabhängigkeit und die Verhältnismässigkeitsprüfung ausreichend erfüllt hat.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an das kantonale Gericht zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. Die kantonale Instanz hat weder die Auswirkungen eines allfälligen Einkommens der Beschwerdeführerin 1 auf die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers 2 geprüft, noch eine konkrete Verhältnismässigkeitsabwägung vorgenommen.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die kantonale Behörde bei der Prüfung von Art. 43 Abs. 1 lit. c und e LEI: Bei Bezug von Ergänzungsleistungen (lit. e) ist zwingend eine prospektive Prüfung des Einkommenseinflusses vorzunehmen. Eine blosse Feststellung, der Entscheid sei «nicht unverhältnismässig», genügt den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht. Ausserdem Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass Insertionsbeschäftigungen ausserhalb des «normalen Arbeitsmarktes» die Arbeitnehmereigenschaft im FZA-Sinne nicht begründen.

Sachverhalt

A.________, peruanische Staatsangehörige (Jahrgang 1979), reiste am 19. Dezember 2023 ohne Visum in die Schweiz ein. B.________, italienischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1981), geboren in der Schweiz, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er absolvierte 2003 eine Berufslehre als Büroangestellter, bezog von November 2006 bis März 2021 Sozialhilfe (insgesamt über 150'000 Franken) und erhält seit dem 1. Oktober 2019 eine IV-Rente von monatlich 593 Franken (Invaliditätsgrad 55 %). Zudem bezieht er Ergänzungsleistungen zur IV in Höhe von 1'905 Franken monatlich (Stand 1. Januar 2024). Er leidet seit April 2021 an einer chronischen Angstdepression. Seit dem 21. Mai 2024 arbeitet er als Büroangestellter bei einem Wiedereingliederungsverein für ein monatliches Salär von 565 Franken.

Am 7. Februar 2024 beantragten die beiden die Eröffnung eines Ehevorbereitungsverfahrens. Das Zivilstandsamt forderte sie auf, die Rechtmässigkeit des Aufenthalts von A.________ nachzuweisen. Der Service de la population des Kantons Waadt verweigerte am 20. März 2025 die Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung und verfügte die Wegweisung. Die Opposition wurde am 9. Juli 2025 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt wies die Beschwerde am 28. November 2025 ab und setzte A.________ eine Frist bis zum 31. Dezember 2025 zur Ausreise. Am 11. Dezember 2025 erhoben beide Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Verfahrenshinweis

Der Entscheid wurde in Fünferbesetzung gefällt (Präsidentin Aubry Girardin, Richter Donzallaz und Martenet sowie ein Ersatzrichter), was gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erfolgt. Die Beschwerdeführer stellten keinen expliziten Antrag auf Fünferbesetzung.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert die Zulässigkeit frei (BGE 151 I 306 E. 5.1; BGE 150 II 346 E. 1.1). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch gewähren. Es genügt jedoch, dass ein potenzieller Anspruch auf die Bewilligung mit vertretbarer Begründung dargelegt wird, damit diese Bestimmung nicht greift (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; BGE 139 I 330 E. 1.1).

Die Beschwerdeführer machen vertretbar geltend, dass die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung ihr Recht auf Eheschliessung verletzen würde (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK). Das Bundesgericht verweist auf 2C_294/2025 vom 4. November 2025 E. 1.3, 2D_25/2024 vom 15. November 2024 E. 4.2 und 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 1.1. Hinsichtlich des Heiratsprojekts verschmilzt der allfällige Anspruch der Beschwerdeführerin 1 aus Art. 8 EMRK mit demjenigen aus Art. 12 EMRK und Art. 14 BV und kann nicht darüber hinausgehen (2C_178/2024 vom 31. Mai 2024 E. 1.2 und 4).

Die subsidiäre Anfechtung der Wegweisung ist dagegen gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG unzulässig. Im Übrigen ist die Beschwerde rechtzeitig eingereicht und die Beschwerdeführer haben ein schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Die Rüge der Diskriminierung von Personen mit Behinderung genügt den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da Art. 8 Abs. 2 BV nicht angerufen und Art. 14 EMRK nur in einem einzigen Satz ohne jede Begründung erwähnt wird.

Recht auf Eheschliessung und Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung

Art. 12 EMRK (SR 0.101) «Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.»

Art. 12 EMRK garantiert das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Art. 14 BV gewährleistet das Recht auf Ehe und Familie. Beide Bestimmungen werden analog ausgelegt (BGE 151 I 306 E. 5.1; BGE 139 I 37 E. 3.5.2). Da der Zivilstandsbeamte die Ehe eines Ausländers, der die Rechtmässigkeit seines Aufenthalts nicht nachgewiesen hat, nicht schliessen darf (Art. 98 Abs. 4 ZGB), sind die Ausländerbehörden verpflichtet, eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer dadurch die Vorschriften über den Familiennachzug missbräuchlich in Anspruch nehmen will, und wenn klar ist, dass er die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Schweiz nach der Heirat erfüllen wird (Art. 17 Abs. 2 LEI analog; BGE 151 I 306 E. 5.4; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.1). In diesem Fall wäre es unverhältnismässig, vom Ausländer zu verlangen, für die Heirat ins Heimatland zurückzukehren.

Erscheint demgegenüber von vornherein, dass der Ausländer auch nach der Heirat nicht in der Schweiz aufgenommen werden kann, kann die Ausländerbehörde auf die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung verzichten, da kein Grund besteht, ihm die Verlängerung seines Aufenthalts in der Schweiz zur Eheschliessung zu ermöglichen, wenn er ohnehin nicht dort mit seiner Familie leben kann (BGE 151 I 306 E. 5.4; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3.7; 2C_156/2025 vom 22. Januar 2026 E. 4.1).

Die Eheschliessungsabsicht der Beteiligten ist im vorliegenden Fall unstreitig, sodass keine Scheinehe vorliegt. Zu prüfen bleibt, ob von vornherein erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Heirat nicht in der Schweiz aufgenommen werden kann.

Anspruch aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)

Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf Art. 3 und 4 Anhang I FZA, um einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin 1 aus dem Status des Beschwerdeführers 2 als Arbeitnehmer abzuleiten.

Familiennachzug im FZA-Rahmen

Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Vertragsparteiangehörigen mit Aufenthaltsrecht das Recht, sich bei ihr niederzulassen, sofern diese über eine angemessene Wohnung verfügt. Der Familiennachzug im FZA-Kontext dient vor allem der Verwirklichung und Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmenden, indem er ihnen die Integration im Aufnahmeland mit ihrer Familie ermöglicht (BGE 151 II 213 E. 5.3; BGE 130 II 113 E. 7.1; 2C_25/2024 vom 29. Mai 2024 E. 4.1).

Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers 2

Nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung von mindestens einem Jahr Dauer ausübt, eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt als «Arbeitnehmer», wer für eine andere Person während einer gewissen Zeit Leistungen erbringt und dafür eine Vergütung erhält. Dies setzt jedoch die Ausübung einer tatsächlichen und effektiven Tätigkeit voraus, bloss marginale und akzessorische Tätigkeiten genügen nicht (BGE 151 II 277 E. 5.3; BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGE 131 II 339 E. 3.2). Für die Beurteilung sind objektive Kriterien heranzuziehen und eine Gesamtbewertung vorzunehmen (Beschäftigungsgrad, Höhe der Vergütung, Produktivität, Rechtsnatur des Verhältnisses; BGE 151 II 277 E. 5.3; BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGE 131 II 339 E. 3.3). Diese Kriterien gelten auch bei Beschäftigungen, die der beruflichen Wiedereingliederung von körperlich oder psychisch beeinträchtigten Personen dienen (BGE 151 II 277 E. 5.3; 2C_673/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.2) oder bei einer Lehre (2C_699/2023 vom 19. Mai 2025 E. 7.1 und 7.2).

Das Bundesgericht hält fest, dass das kantonale Gericht willkürfrei feststellen durfte, der Beschwerdeführer 2 habe nicht die Arbeitnehmereigenschaft im Rahmen seiner Tätigkeit beim Wiedereingliederungsverein C.________ erworben, da es sich um eine Insertionsstelle ausserhalb des «normalen Arbeitsmarktes» handelt und das Salär mit 565 Franken monatlich sehr gering ist (vgl. 2C_131/2024 vom 4. November 2024 E. 4.5 und 5.2; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 3.6.2–3.6.4; 2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4).

Auch eine allfällig erworbener Arbeitnehmerstatus aus der 2003 abgeschlossenen Lehre ist nicht dargetan, da der Beschwerdeführer 2 keine Nachweise erbringt, dass diese Tätigkeit während der Lehre und seither eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ein allfällig erworbener Arbeitnehmerstatus wäre zudem seit langem verloren gegangen, da er über Jahre keine Tätigkeit ausübte (BGE 151 II 277 E. 6.1).

Recht auf Verbleib gemäss Art. 4 Anhang I FZA

Art. 43 Abs. 1 LEI (SR 142.20) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Der ausländische Ehegatte des Inhabers einer Niederlassungsbewilligung sowie dessen unverheiratete ausländische Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung unter folgenden Voraussetzungen: a. sie leben mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt; b. sie verfügen über eine angemessene Wohnung; c. sie sind nicht von der Sozialhilfe abhängig; d. sie können sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen; e. die Person, die das Gesuch um Familiennachzug gestellt hat, keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen (ELG) bezieht bzw. dank dem Familiennachzug nicht beziehen könnte.»

Ein Recht auf Verbleib nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA setzt in jedem Fall eine dauernde Arbeitsunfähigkeit voraus, wobei die betroffene Person die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gehabt und aus diesem Grund verloren haben muss (BGE 151 II 277 E. 6.1; BGE 147 II 35 E. 3.3; BGE 141 II 1 E. 4). Da der Beschwerdeführer 2 seine Lehre abgeschlossen hat und keine dauernde Arbeitsunfähigkeit während dieser Zeit dargetan ist, ist ein Verbleibsrecht von vornherein ausgeschlossen.

Anspruch aus Art. 43 LEI und Art. 8 EMRK

Die Beschwerdeführer berufen sich subsidiär auf Art. 43 LEI, Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 14 BV.

Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 LEI

Art. 43 Abs. 1 LEI gewährt dem ausländischen Ehegatten des Inhabers einer Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern die kumulativen Bedingungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall stehen zwei Bedingungen im Zentrum: die Abhängigkeit von Sozialhilfe (lit. c) und der Bezug von Ergänzungsleistungen (lit. e). Beide Bedingungen zielen darauf ab, eine Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden und das wirtschaftliche Wohl des Landes zu erhalten (2C_914/2020 vom 11. März 2021 E. 5.10).

Prospektive Prüfung der Sozialhilfefähigkeit

Nach der Rechtsprechung ist die Bedingung der Nichtabhängigkeit von Sozialhilfe nicht erfüllt, wenn ein konkretes Risiko besteht, dass die Familie künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Blosse finanzielle Sorgen genügen nicht (2C_733/2025 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.3; 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.1). Zur Bestimmung, ob eine Person bzw. ihre Familie in einer dauernden und wesentlichen Sozialhilfeabhängigkeit zu geraten droht, ist eine prospektive Beurteilung auf der Grundlage konkreter Tatsachen vorzunehmen. Dabei sind insbesondere die insgesamt bereits bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie die langfristigen finanziellen Perspektiven zu berücksichtigen (BGE 139 I 330 E. 4.1; BGE 122 II 1 E. 3c). Ist das zu schliessende Defizit jedoch gering, dürfen an den Nachweis eines allfälligen Einkommens der in der Schweiz nachziehenden Person keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.3; 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 4.2).

Ergänzungsleistungen als Ausschlussgrund

Das Kriterium der Abhängigkeit von Ergänzungsleistungen wird analog beurteilt (2C_733/2025 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Bezüger von IV-Renten ihre finanzielle Situation in der Regel nicht verändern können (2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.2).

Verhältnismässigkeitsprüfung

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Es ist im Prinzip konform mit Art. 8 EMRK, den Familiennachzug an die Bedingung der Nichtabhängigkeit von Sozialhilfe und Ergänzungsleistungen zu knüpfen (BGE 146 I 185 E. 6.2; BGE 137 I 284 E. 2.6; 2C_733/2025 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025 E. 3.2). Die Verweigerung des Familiennachzugs muss jedoch verhältnismässig bleiben, wenn sie in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familienleben eingreift (2C_733/2025 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_60/2025 vom 22. Januar 2026 E. 5; 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 5; 2C_7/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Die Verantwortlichkeit der betroffenen Person und die Möglichkeit, ihre Situation zu verändern, sind in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen (2C_733/2025 vom 15. April 2026 E. 3.3; 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 6.4; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 5.5).

Zusätzlich verweist das Bundesgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach auch im Rahmen von Art. 12 EMRK der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt. Im Fall Frasik c. Pologne (5. Januar 2010, Nr. 22933/02, § 88 ff.) präzisierte der EGMR, dass die Frage der Voraussetzungen für eine Eheschliessung nicht vollständig im Ermessen der Vertragsstaaten liegt. Die Staaten können aus gerechtfertigten Gründen im Rahmen der Einwanderungsgesetzgebung Scheinehen verhindern, dürfen aber sonst niemanden vom Recht auf Eheschliessung ausschliessen. Ob unter Art. 8 oder Art. 12 EMRK geprüft wird, eine Verhältnismässigkeitsprüfung ist gerechtfertigt.

Mängel des kantonalen Entscheids

Das Bundesgericht stellt fest, dass der kantonale Entscheid lückenhaft ist und verweist die Sache an das kantonale Gericht zurück:

1. Fehlende Prüfung des Einkommenseinflusses auf Ergänzungsleistungen: Der Beschwerdeführer 2 bezieht Ergänzungsleistungen, sodass primär der Ausschlussgrund von Art. 43 Abs. 1 lit. e LEI (nicht lit. c) eingreift. Das kantonale Gericht hat jedoch nicht geprüft, inwiefern ein Einkommen der Beschwerdeführerin 1 das Prinzip oder den Betrag der Ergänzungsleistungen beeinflussen würde (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Es hat den Betrag der Ergänzungsleistungen nicht einmal angegeben. Die Rechtsprechung verlangt aber — wie bei der Sozialhilfeabhängigkeit — eine prospektive Prüfung.

2. Unzureichende Verhältnismässigkeitsprüfung: Das kantonale Gericht hat lediglich festgestellt, die Entscheidung sei «nicht unverhältnismässig», ohne konkrete Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies genügt nicht. Es wäre erforderlich gewesen, das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Finanzen — das von den Einkünften der Beschwerdeführerin 1 und deren Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers 2 abhängt — mit den privaten Interessen der Beschwerdeführer abzuwägen.

3. Zu berücksichtigende private Interessen: Der Beschwerdeführer 2 ist 1981 in der Schweiz geboren, hat früh gesundheitliche Probleme gehabt, übt seit 2024 eine Insertionstätigkeit aus und bezieht seit 5 Jahren keine Sozialhilfe mehr. Sein Strafregister ist leer. Die Beschwerdeführerin 1, Jahrgang 1979, ist gesund, besucht Französischkurse und hat verschiedene Stellensuchen unternommen.

Das Bundesgericht ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, und verweist die Sache an das kantonale Gericht zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dieses hat insbesondere zu prüfen, ob ein Bedarf an Ergänzungsleistungen fortfällt oder sich reduziert, wenn die Beschwerdeführerin 1 ein Einkommen erzielt, und sodann eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zum Recht auf Eheschliessung

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach die Ausländerbehörden eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung erteilen müssen, wenn keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch des Familiennachzugs bestehen und wenn klar ist, dass der Ausländer nach der Heirat in der Schweiz aufgenommen werden kann (BGE 151 I 306 E. 5.4; BGE 139 I 37 E. 3.5.2; BGE 138 I 41 E. 4; BGE 137 I 351 E. 3.7). Er bestätigt ebenfalls, dass im umgekehrten Fall — wenn von vornherein keine Aufnahme möglich ist — auf die Erteilung der Bewilligung verzichtet werden kann.

Präzisierung der Anforderungen an die kantonale Prüfung bei Ergänzungsleistungen

Neu und präzisierend wirkt der Entscheid in zwei Dimensionen:

Erstens stellt das Bundesgericht klar, dass bei Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. 43 Abs. 1 lit. e LEI) — im Gegensatz zu Sozialhilfe (lit. c) — zwingend zu prüfen ist, wie sich ein allfälliges Einkommen des nachziehenden Ehegatten auf das Prinzip und den Betrag der Ergänzungsleistungen auswirkt (vgl. Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Diese prospektive Prüfung ist der Sozialhilfeprüfung nachgebildet und wurde vom kantonalen Gericht im vorliegenden Fall vollständig ausser Acht gelassen.

Zweitens präzisiert das Bundesgericht die Anforderungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung: Eine blosse Feststellung, die Entscheidung sei «nicht unverhältnismässig», ohne konkrete Umstände des Einzelfalls zu prüfen, genügt den Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Rahmen von Art. 12 EMRK nicht. Die Interessenabwägung hat das öffentliche Interesse an der Vermeidung finanzieller Belastungen gegen die privaten Interessen der Betroffenen (insbesondere Geburt in der Schweiz, teilweise Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, integrative Bemühungen) abzuwägen.

Bestätigung der Rechtsprechung zur Arbeitnehmereigenschaft im FZA-Kontext

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Insertionsbeschäftigungen ausserhalb des «normalen Arbeitsmarktes» die Arbeitnehmereigenschaft im FZA-Sinne nicht begründen (BGE 151 II 277 E. 5.3; vgl. auch 2C_131/2024, 2C_471/2022, 2C_815/2020, 2C_1137/2014). Er bestätigt ausserdem, dass die Kriterien für die Arbeitnehmereigenschaft auch bei Wiedereingliederungsmassnahmen für gesundheitlich beeinträchtigte Personen gelten.

Verhältnis zur jüngeren Rechtsprechung

Der Entscheid steht in einer Linie mit den jüngeren Entscheiden 2C_733/2025 vom 15. April 2026 und 2C_236/2025 vom 10. Juli 2025, in denen das Bundesgericht ebenfalls die Anforderungen an die prospektive Prüfung der Sozialhilfeabhängigkeit beim Familiennachzug präzisiert hat. Während es in diesen Entscheiden um die Sozialhilfeabhängigkeit ging, erstreckt das vorliegende Urteil die prospektive Prüfungspflicht ausdrücklich auf die Ergänzungsleistungen und betont die Notwendigkeit einer konkreten Verhältnismässigkeitsabwägung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gut und verweist die Sache an das kantonale Gericht zurück. Der kantonale Entscheid wies zwei wesentliche Mängel auf: Erstens wurde nicht geprüft, wie sich ein Einkommen der Beschwerdeführerin 1 auf die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers 2 auswirken würde — eine Prüfung, die bei Art. 43 Abs. 1 lit. e LEI zwingend erforderlich ist. Zweitens genügte die kantonale Verhältnismässigkeitsprüfung nicht den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen.

Der Entscheid hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung, weil er klarstellt, dass die kantonale Behörde bei Familiennachzugssachen, in denen Ergänzungsleistungen im Spiel sind, eine prospektive Prüfung des Einkommenseinflusses vornehmen und eine konkrete Interessenabwägung erarbeiten muss. Dies gilt besonders in Fällen, in denen die nachziehende Person gesund ist und realistische Arbeitsmarktperspektiven aufweist, sodass die Ergänzungsleistungen durch ihr Einkommen ganz oder teilweise zum Erliegen kommen könnten. Die blosse Feststellung, ein Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, ohne die Auswirkungen des Einkommens des nachziehenden Ehegatten zu quantifizieren, genügt den rechtlichen Anforderungen nicht.

Keine Gerichtsgebühren; Parteientschädigung von 2'000 Franken zulasten des Kantons Waadt.