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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_503/2025  ·  vom 17.06.2026

Contrat bancaire (qualification, restitutions des rétrocessions),

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Bank, die mit einem Kunden ein reines Ausführungsgeschäft ("execution only") vereinbart hat, ist nicht zur Herausgabe von Kommissionen nach Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, wenn die Wahrnehmung der Kommissionen zu keinem Interessenkonflikt führen kann, weil die Bank keinen Entscheidungsspielraum bei der Anlage hat und die Anlageentscheide allein beim Kunden liegen.
  • Entscheidung: Der Beschwerde der Kundin wird stattgegeben; das Bundesgericht weist den Rekurs ab und bestätigt die Vorinstanz, welche die Restitutionsklage abgewiesen hat.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die im Leitentscheid BGer 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 (zur Publikation vorgesehen) begründete Rechtsprechung, wonach in einer "execution only"-Beziehung die Herausgabepflicht von Retrozessionen nach Art. 400 Abs. 1 OR nicht generell bejaht wird, sondern ein globales Prüfungsprogramm verlangt, ob die konkreten Umstände einen Interessenkonflikt begründen können.

Sachverhalt

Ausgangslage und Parteien

A.________ Ltd (die Kundin) eröffnete am 17. Oktober 2005 ein aus fünf Unterkonten in verschiedenen Währungen bestehendes Konto bei B.________ SA (die Bank). Dabei unterzeichnete sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, deren Art. 6 der Bank ausdrücklich erlaubte, direkt oder indirekt Retrozessionen, Kommissionen, Honorare oder andere Zahlungen von Dritten im Rahmen ihrer Vergütung zu beziehen. Zudem unterzeichnete sie ein "Fiduciary Investment Agreement", welches der Bank erlaubte, die Kommission vom Kundenkonto abzubuchen.

Der Vertreter der Kundin und die DCD-Placements

C.________, der die Vermögenswerte von A.________ überwachte und sie gegenüber der Bank vertrat, verfügte über eine ausgeprägte Fachkompetenz: Er hatte eine Ausbildung in internationaler Ökonomie und Politik mit den Spezialgebieten Wirtschaft, Corporate Finance und Rechnungswesen absolviert, danach drei Jahre als Ökonom bei einer Bank, drei Jahre in der Buchhaltungsabteilung einer Handelsfirma und zwei Jahre als Leiter der FOREX-Abteilung und der Interbankenbeziehungen bei einer Geschäftsbank gearbeitet. Später war er als Finanzberater bei verschiedenen Privatunternehmen tätig.

Auf Anfrage von C.________ informierte die Bank über Produkte, die sogenannten "Dual Currency Deposits" (DCD) ähnlich waren. DCD sind strukturierte Finanzinstrumente, die eine Geldeinlage (Anlage) mit dem Verkauf einer Kaufoption auf die Anlagewährung gegen eine zweite Währung kombinieren. Das Ergebnis hängt vom Wechselkurs bei Fälligkeit ab: Liegt der Kurs über dem vereinbarten "Strike", erfolgt die Rückzahlung in einer Währung; liegt er gleich oder darunter, in einer anderen.

Zwischen dem 19. Mai 2009 und Februar 2010 erteilte C.________ der Bank verschiedene Anlageaufträge für DCD-Placements, jeweils mit präzisen Angaben zu Betrag, Laufzeit, Währungspaar und Strike. Die Gegenparteien der DCD-Placements waren stets Gesellschaften innerhalb der B.________-Gruppe (D.________ und E.________). Die Bank bezog auf den von der Kundin angeordneten Placements Kommissionen.

Beendigung der Beziehung und Klage

Die Bankbeziehung wurde am 29. März 2012 beendet. Auf Verlangen der Kundin übermittelte die Bank am 25. September 2017 eine Aufstellung der bezogenen Retrozessionen: 694'443.90 USD, 135'605.41 EUR und 34'072.83 GBP. Die Bank verweigerte die Rückerstattung.

Nach erfolglosem Sühneversuch reichte A.________ am 28. Oktober 2019 eine Zahlungsklage ein. Das Tribunal de première instance de Genève wies die Klage am 26. September 2024 ab. Die Chambre civile der Cour de justice des Kantons Genf bestätigte dieses Urteil am 2. September 2025. Hiergegen richtet sich der Rekurs in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Qualifikation des Vertrags als "execution only" (Erw. 3)

Die Massstäbe der Vertragsauslegung

Das Bundesgericht stellte vorab die Grundsätze der Vertragsauslegung nach Art. 18 OR dar. Im Schweizer Vertragsrecht gilt der Grundsatz des Vorrangs des subjektiven Willens vor dem objektiven Willen (BGE 144 III 93 E. 5.2.1). Der Richter hat in einem ersten Schritt die reale und gemeinsame Parteiwilligkeit (subjektive Auslegung) zu erforschen, wobei er auf Indizes wie den Inhalt der Willenserklärungen, den Gesamtkontext und das spätere Verhalten der Parteien abzustellen hat. Gelangt er zum Schluss, die Parteien hätten sich verstanden oder nicht, so sind dies Feststellungen des Tatrichters, die das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 9 BV).

Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220) «Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.»

Abgrenzung "execution only" vs. Anlageberatung

Bei einem reinen Konto-/Depotverhältnis ("execution only") verpflichtet sich die Bank einzig, die punktuellen Anlageinstruktionen des Kunden auszuführen. Sie darf nur auf Instruktion oder mit Zustimmung des Kunden eine Kauf- oder Verkaufsoperation vornehmen, nach den Regeln des Kommissionsvertrags (Art. 425 ff. OR; BGE 133 III 97 E. 7.1). Ein solcher Vertrag ist eine Form des Auftrags, bei der der Kommissionär als indirekter Stellvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittenten handelt.

Art. 425 Abs. 1 und 2 OR (SR 220) «Einkaufs- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt. Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.»

Ob ein Anlageberatungsvertrag vorliegt, hängt nicht ausschliesslich vom schriftlichen Vertrag ab, sondern von den Kenntnissen und der Erfahrung des Kunden sowie dem besonderen Vertrauensverhältnis zur Bank. Dies gilt selbst dann, wenn die Bank keine spezielle Beratungsvergütung erhält, sondern nur Kommissionen auf die ausgeführten Orders (BGer 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.4). Ein als "execution only" bezeichneter Vertrag kann als Anlageberatung zu qualifizieren sein, wenn der Kunde bei einer konkreten Transaktion Informationen oder Rat verlangt und die Bank erkennt oder erkennen muss, dass der Kunde die Risiken nicht kennt. Umgekehrt liegt keine Anlageberatung vor, wenn die Bank dem Kunden nur allgemeine Erwartungen über die Entwicklung bestimmter Finanzinstrumente mitteilt (BGer 4A_54/2017 E. 5.2).

Anwendung auf den Einzelfall

Die Vorinstanz stellte fest, dass die Bank weder Ratschläge erteilte noch Vermögensverwaltungshandlungen vornahm und dass nichts darauf hindeutete, die Parteien hätten eine andere Vertragsbeziehung als eine reine Ausführung der Kundenorders gewollt. Sie nahm eine subjektive Willenserforschung vor, weshalb die Überprüfung des Bundesgerichts auf Willkür beschränkt war.

Die Rekurrentin machte geltend, die Bank habe ihr Variablen wie Zinsen, Laufzeit und Strike vorgeschlagen und ihr neue Placements vorgeschlagen, wenn ein Produkt zur Fälligkeit gekommen sei. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Bank auf Verlangen des Vertreters der Kundin objektive Informationen in Tabellenform über verfügbare Placements mit verschiedenen Variablen (Zinsen, Laufzeiten, Wechselkurse, Indikativpreise, Rendite und liquides Saldo) lieferte. Auf dieser Basis erteilte der Vertreter sodann selbst die Anlageinstruktionen mit präzisen Angaben zu Betrag, Laufzeit und Wechselkurs. Die Mitteilung objektiver Informationen stelle noch keine Anlageberatung dar (vgl. Guggenheim/Guggenheim, Les contrats de la pratique bancaire suisse, 5. Aufl. 2014, N. 776, S. 257). Angesichts der hervorragenden Fachkenntnisse des Vertreters — insbesondere seiner Erfahrung als Leiter einer FOREX-Abteilung — konnte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dass die Kundin alle relevanten Informationen besass, um selbständig Anlageentscheide zu treffen.

Bezüglich des Wahl der Gegenpartei stellte die Vorinstanz fest, dass diese stets innerhalb der B.________-Gruppe gewählt wurde und für die Kundin ohne Bedeutung war. Der Vertreter der Rekurrentin hatte selbst anerkannt, dass er nie nach Produkten von externen Emittenten gefragt hatte, da er sonst Vermögenswerte dorthin hätte verschieben müssen. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Auswahl der Gegenpartie einen rein praktischen Aspekt der Orderausführung darstelle, ähnlich der Eingabe eines Orders in das Banksystem.

Herausgabe von Retrozessionen nach Art. 400 Abs. 1 OR (Erw. 4)

Die allgemeinen Grundsätze

Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet den Beauftragten, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftsablegung ermöglicht dem Auftraggeber, die Tätigkeit des Beauftragten zu kontrollieren, und bildet die Grundlage der Herausgabepflicht. Die Herausgabepflicht ist eine Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR (BGE 143 III 348 E. 5.1.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.2).

Art. 400 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.»

Die Herausgabepflicht erstreckt sich nicht nur auf das, was der Beauftragte vom Auftraggeber oder selbst geschaffen erhalten hat, sondern auch auf Vorteile von Dritten. Hierbei ist zwischen unmittelbaren Vorteilen (als direktes Ergebnis der Mandatsausführung) und mittelbaren Vorteilen (als indirektes Ergebnis) zu unterscheiden (BGE 132 III 460 E. 4.1). Nur Vorteile, die in einem intrinsischen Zusammenhang mit der Mandatsausführung stehen, unterliegen der Herausgabepflicht.

Die zentrale Weichenstellung: Interessenkonflikt als Kernkriterium

Das Bundesgericht stützte sich massgeblich auf den Leitentscheid BGer 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 (zur Publikation vorgesehen), in welchem es präzisiert hatte, dass die Prävention von Interessenkonflikten das zentrale — und nicht bloss ein zusätzliches — Kriterium für die Beurteilung ist, ob ein Vermögensvorteil dem Beauftragten von Dritten wegen der Mandatsausführung oder nur anlässlich der Mandatsausführung ohne intrinsischen Zusammenhang zugekommen ist. Es bedarf einer globalen Würdigung der konkreten Umstände unter Berücksichtigung der spezifischen vertraglichen Pflichten (BGE 138 III 755 E. 5.3; BGer 4A_149/2025 E. 3.6).

In einer "execution only"-Beziehung verfügt der Beauftragte über keinen Entscheidungsspielraum über die Vermögenswerte des Kunden, erteilt keine Anlageberatung und beschränkt sich auf die Ausführung der Order. Im Leitentscheid 4A_149/2025 hatte das Bundesgericht festgestellt, dass die Wahrnehmung von Retrozessionen und deren Höhe nicht vom Verhalten der Bank abhingen, sondern einzig vom Anlageentscheid des Investors. Da die Bank bei der Ausführung der Anlageorders nicht von ihren eigenen finanziellen Interessen beeinflussbar war, befand sie sich nicht in einem Interessenkonflikt. Retrozessionen in einer "execution only"-Beziehung unterlagen daher nicht der Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR.

Auseinandersetzung mit der Kritik aus der Doktrin

Das Bundesgericht liess die Kritik aus der Literatur, wonach der Leitentscheid 4A_149/2025 eine unerwartete Praxisänderung darstelle und das Kriterium des intrinsischen Zusammenhangs zuvor rein kausal zu verstehen gewesen sei (vgl. Martina Reber, AJP/PJA 4/2026, S. 428 f.), nicht gelten. Zwar sei das Kriterium der Interessenkonfliktprävention in BGE 132 III 460 und BGE 137 III 393 nicht ausdrücklich erwähnt worden. In BGE 138 III 755 E. 5.3 sei es jedoch als "massgebendes Kriterium" qualifiziert und in BGE 143 III 348 E. 5.1.2 als "entscheidend" bezeichnet worden. Der Entscheid 4A_149/2025 stelle somit keine Abweichung von der bisherigen Praxis dar, sondern präzisiere im Anschluss an BGE 138 III 755 und BGE 143 III 348 das Erfordernis des intrinsischen Zusammenhangs.

Anwendung auf den Einzelfall

Das Bundesgericht bejahte die Feststellung der Vorinstanz, wonach im konkreten Fall kein Interessenkonflikt vorlag. Die Gründe waren:

  1. Präzise Anlageinstruktionen: Die Kundin erteilte selbst präzise Instruktionen zu Betrag, Laufzeit, Währungspaar und Strike. Die Bank hatte keinen Entscheidungsspielraum.
  2. Fachkompetenz des Vertreters: Der Vertreter verfügte über herausragende Fachkenntnisse, insbesondere im FOREX-Bereich, die der Bank bekannt waren.
  3. Keine Beeinträchtigung durch die Gegenparteiwahl: Die Gegenparteien waren stets Gesellschaften der B.________-Gruppe, was der Vertreter der Kundin kannte und akzeptierte. Die Bank konnte ihre eigenen Interessen nicht zulasten der Kundin bevorzugen, da sie keine Wahl zwischen verschiedenen Emittenten hatte.
  4. Keine Produktsteuerung durch die Bank: Die Kundin wählte die Placements selbst. Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Bankberater Produkte zugunsten höherer Kommissionen ausgewählt oder bevorzugt hätten.
  5. Erreichte Rendite: Die angestrebte Rendite wurde erreicht, und die Kundin konnte jedenfalls erwarten, dass die Bank Retrozessionen beziehen würde.

Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 6), die einen Verzicht auf die Herausgabe von Retrozessionen vorsah, war vom ersten Instanzgericht für ungültig erklärt worden, und die Vorinstanz hatte ihre Lösung nicht darauf gestützt. Die entsprechende Rüge der Rekurrentin war daher gegenstandslos.

Best-Execution-Pflicht und Schadenersatz (Erw. 5)

Die Rekurrentin machte geltend, die Bank habe ihre Best-Execution-Pflicht verletzt, indem sie nicht nach Gegenparteien ausserhalb der Bankgruppe gesucht habe, und berief sich auf Art. 97 OR und Art. 11 des aufgehobenen Börsengesetzes (BEHG). Das Bundesgericht wies dies zurück: Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass die Wahl der Gegenparteien ohne Einfluss war und innerhalb der Bankgruppe verbleiben musste, was dem Vertreter der Rekurrentin bekannt war. Soweit weitere Rügen bezüglich der Sorgfaltspflicht und eines Schadens den Grundsatz der Retrozessionen und das Vorliegen eines Interessenkonflikts betrafen, waren sie unbegründet.

Art. 428 Abs. 3 OR (Erw. 6)

Die Rekurrentin schliesslich wandte ein, dass die Rechte des Kommissionärs nach Art. 428 OR nicht über die Erstattung der Auslagen und die Provision hinausgehen dürften. Art. 428 Abs. 3 OR bestimmt, dass ein Kommissionär, der günstiger kauft oder teurer verkauft, als ihm vorgeschrieben war, die Differenz dem Kommittenten anrechnen muss. Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Prüfung unter Art. 428 Abs. 3 OR sich mit jener unter Art. 400 OR decke. Die Regel des Art. 428 Abs. 3 OR sei lediglich eine Anwendung des allgemeinen Prinzips von Art. 400 Abs. 1 OR (vgl. Flegbo-Berney/Von Planta, Commentaire romand CO I, 3. Aufl. 2021, N. 9 ad Art. 428 OR; Lenz, Basler Kommentar OR I, 8. Aufl. 2026, N. 7 ad Art. 428 OR). Mittelbare Vorteile, die anlässlich der Mandatsausführung bezogen würden, fielen nicht unter Art. 428 Abs. 3 OR.

Art. 428 Abs. 3 OR (SR 220) «Hat der Kommissionär wohlfeiler gekauft, als der Kommittent vorausgesetzt, oder teurer verkauft, als er ihm vorgeschrieben hatte, so darf er den Gewinn nicht für sich behalten, sondern muss ihn dem Kommittenten anrechnen.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Konkretisierung des Leitentscheids 4A_149/2025

Der vorliegende Entscheid steht in direkter Linie des am 12. Januar 2026 ergangenen Leitentscheids BGer 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026, der erstmals ausdrücklich klärte, dass die Herausgabepflicht von Retrozessionen nach Art. 400 Abs. 1 OR auch in einer "execution only"-Beziehung prinzipiell anwendbar ist, aber ein globales Prüfungsprogramm verlangt, ob die konkreten Umstände einen Interessenkonflikt begründen können. In jenem Fall verneinte das Bundesgericht einen solchen Konflikt, weil die Wahrnehmung der Retrozessionen nicht vom Verhalten der Bank abhing, sondern einzig vom Anlageentscheid der Kundin.

Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf eine weitere Konstellation an: während es in 4A_149/2025 um klassische Distributionskommissionen bei Fonds- und strukturierten Produkten ging, geht es hier um Kommissionen bei DCD-Placements mit konzerninternen Gegenparteien. In beiden Fällen verneinte das Bundesgericht einen Interessenkonflikt, weil die Bank keinen Entscheidungsspielraum hatte, der durch finanzielle Anreize von Dritten korrumpierbar gewesen wäre.

Anschluss an die etablierte Leitentscheid-Reihe zur Herausgabepflicht

Die Rechtsprechung zur Herausgabepflicht von Retrozessionen wurde bislang primär im Kontext von Vermögensverwaltungsverhältnissen entwickelt: - BGE 132 III 460 (22. März 2006): Herausgabepflicht von Retrozessionen und Finder's Fees des Vermögensverwalters; Voraussetzungen eines Verzichts. - BGE 137 III 393 (29. August 2011): Herausgabepflicht von Rückvergütungen des Vermögensverwalters; Voraussetzungen eines ausdrücklichen Verzichts. - BGE 138 III 755 (30. Oktober 2012): Herausgabepflicht für Bestandespflegekommissionen der vermögensverwaltenden Bank; Qualifikation des Interessenkonfliktkriteriums als "massgebend". - BGE 143 III 348 (16. Juni 2017): Natur von Retrozessionen; Verjährungsfrist; Qualifikation des Interessenkonfliktkriteriums als "entscheidend".

Der vorliegende Entscheid bestätigt, dass die im Leitentscheid 4A_149/2025 vorgenommene Hochstufung des Interessenkonfliktkriteriums zum zentralen Prüfmassstab keine Praxisänderung darstellt, sondern die konsequente Fortführung der in BGE 138 III 755 E. 5.3 ("massgebendes Kriterium") und BGE 143 III 348 E. 5.1.2 ("entscheidendes Kriterium") angelegten dogmatischen Entwicklung. Die Abweisung der Kritik aus der Doktrin (Reber, AJP/PJA 4/2026) verdeutlicht, dass das Bundesgericht an diesem Prüfungsprogramm festhalten wird.

Spezifische Erweiterung: konzerninterne Gegenparteien

Eine Besonderheit des Falles liegt in der konzerninternen Struktur der Gegenparteien: Die DCD-Placements wurden mit Gesellschaften innerhalb der B.________-Gruppe abgewickelt, und die Bank bezog Kommissionen von diesen konzerninternen Emittenten. Das Bundesgericht sah darin keinen Anlass für einen Interessenkonflikt, da die Bank die Kommissionen nicht von unabhängigen Dritten erhielt, deren Auswahl die Bank zugunsten höherer Vergütungen hätte lenken können. Auch dies war dem fachkundigen Vertreter der Kundin bekannt.

Bestätigung der Qualifikationsgrundsätze von BGE 133 III 97

Die Grundsätze zur Abgrenzung von "execution only" und Anlageberatung gehen auf BGE 133 III 97 (4. Januar 2007) zurück. Der vorliegende Entscheid bestätigt, dass die Mitteilung objektiver Informationen über verfügbare Placements auf Verlangen des Kunden — selbst wenn sie in Tabellenform mit mehreren Variablen erfolgt — keine Anlageberatung darstellt, wenn der Kunde über die nötige Fachkompetenz verfügt und selbst die Anlageentscheidung trifft.

Fazit

Der Entscheid 4A_503/2025 vom 17. Juni 2026 festigt die am 12. Januar 2026 im Leitentscheid 4A_149/2025 begründete Rechtsprechung zur Herausgabepflicht von Retrozessionen in "execution only"-Beziehungen. Das zentrale Dogma lautet: Die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR greift nur, wenn die konkreten Umstände einen Interessenkonflikt des Beauftragten begründen können. In einer reinen Ausführungsbeziehung, in der die Bank keinen Entscheidungsspielraum hat, die Anlageentscheidungen allein beim Kunden liegen und die Bank ihre Vergütung nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann, fehlt es an einem solchen Konflikt.

Die dogmatische Weichenstellung ist bedeutsam: Das Bundesgericht verlangt keine generelle Herausgabe von Retrozessionen in "execution only"-Beziehungen, sondern prüft fallbezogen, ob die Vergütungsstruktur Anreize schafft, die zu einer Verletzung der Treuepflicht führen könnten. Dies steht im Einklang mit der Systematik des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG), dessen Art. 26 FIDLEG ebenfalls das Interessenkonfliktkriterium in den Mittelpunkt stellt. Der Entscheid ist der zweite Bundesgerichtsentscheid, der diese Lesart konkret anwendet, und dürfte als Referenzfall für künftige Retrozessionsstreitigkeiten in "execution only"-Beziehungen dienen.