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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1003/2025  ·  vom 17.06.2026

Ungültigkeitsklage, Erbunwürdigkeit

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein in englischer Sprache verfasstes eigenhändiges Testament ("MY WILL") mit Schreibfehlern und informellem Tonfall erfüllt die Anforderungen an den animus testandi und die materielle Höchstpersönlichkeit, selbst wenn es der Erblasser später bei Anwälten nicht mehr erwähnte.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Testament vom 24. März 2015 ist weder nichtig noch ungültig; die Beschwerdegegnerin ist nicht erbunwürdig. Die Vorinstanz hat den Wortlaut zutreffend ausgelegt und keine Beweisrechte verletzt.
  • Bedeutung: Präzisiert die Grundsätze zur Auslegung letztwilliger Verfügungen — der klare Wortlaut genügt für sich allein, um animus testandi zu bejahen; blosse Nichterwähnung des Testaments bei späteren Anwaltskonsultationen begründet keinen Zweifel am Testierwillen. Bestätigt die hohen Hürden für Erbunwürdigkeit wegen arglistigen Verschweigens.

Sachverhalt

Ausgangslage und Parteien

Der unverheiratete Erblasser C.________ verstarb 2023. Sein einziger gesetzlicher Erbe ist sein Sohn A.________ (Beschwerdeführer, geb. 2008). Am 21. Februar 2023 reichte B.________ (Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Meilen ein eigenhändiges Testament des Erblassers vom 24. März 2015 ein. Das Testament ist in englischer Sprache verfasst und lautet:

"MY WILL — In the event of my death I want it noted that I name B.________ as the sole benificiary [sic] of my will (estate & fortune). B.________ will execute my will as per my preferences which are known to her."

Prozessgeschichte

A.________ klagte beim Bezirksgericht Meilen gegen B.________ mit vier Rechtsbegehren: Feststellung der Nichtigkeit (RB 1), eventuell der Ungültigkeit (RB 2) des Testaments, subeventuell Feststellung der Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin (RB 3) und subsubeventuell Herabsetzung der erbrechtlichen Zuwendungen (RB 4). Das Bezirksgericht Meilen wies die Rechtsbegehren 1–3 mit Teilentscheid vom 23. April 2025 ab. Die Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 8. Oktober 2025). Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. November 2025 gelangte A.________ ans Bundesgericht, das der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2026 aufschiebende Wirkung erteilte.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde (Teilentscheid)

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde als Teilentscheid gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. a BGG, da die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsklage unabhängig vom Herabsetzungsbegehren (RB 4) beurteilt werden kann (BGE 146 III 254 E. 2.1; BGE 141 III 395 E. 2.4; BGE 124 III 406 E. 1a). Nichtigkeit einer Verfügung von Todes wegen kann von Amtes wegen berücksichtigt werden, während Ungültigkeit nur auf Klage hin aufgehoben wird; beide Begehren verfolgen dasselbe Ziel — Nichtberücksichtigung der angefochtenen Verfügung — und funktionell liegt somit ein Teilentscheid vor.

Auslegung der letztwilligen Verfügung — animus testandi

Massgebliche Grundsätze

Die Verfügung von Todes wegen ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln, der sowohl Geschäftswillen (Verfügung über den Nachlass) als auch Erklärungswillen (verbindlicher und endgültiger Ausdruck) umfasst (BGE 144 III 81 E. 3.3). Vom Wortlaut ist auszugehen; ergibt dieser eine klare Aussage, entfallen weitere Abklärungen (BGE 131 III 106 E. 1.1). Nur bei Unklarheit dürfen Externa (ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände) beigezogen werden (BGE 131 III 601 E. 3.1). Die Auslegung darf nichts in die Verfügung hineingelegt werden, was nicht darin enthalten ist (BGE 101 II 31 E. 3). Massgeblich ist der wirkliche Wille, nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise (Art. 18 Abs. 1 OR, anwendbar via [Art. 7 ZGB]):

Art. 18 Abs. 1 OR (SR 220) «Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.»

Anwendung auf das englischsprachige Testament

Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass Überschrift ("My Will") und Anlass ("in the event of my death") auf eine letztwillige Verfügung hindeuten. Der Erblasser setzte die Beschwerdegegnerin als einzige Begünstigte ("sole beneficiary") ein, mit Bezug auf sein Vermögen ("estate & fortune"). Offenbare Schreibfehler ("benificiary" statt "beneficiary") sind zu korrigieren, da keine Wörter mit anderem Sinngehalt gemeint sein können. Die Wendung "I want it noted" unterstreicht — wie das Bundesgericht mit Verweis auf das Merriam-Webster Dictionary ausführt — die Verbindlichkeit des erblasserischen Willens ("festgehalten haben" / "beachtet haben").

Der zweite Satz ("B.________ will execute my will as per my preferences which are known to her") enthält keine rechtlich verbindliche Auflage oder Bedingung. Der Erblasser spricht lediglich von "preferences", die er nicht bezeichnet und damit nicht bekanntgibt. Dritten ist es unmöglich, sich darauf zu berufen. Eine Zuwendung mit Wünschen oder Erwartungen zu ergänzen ist nicht unüblich und steht der Erbeinsetzung nicht entgegen.

Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit

Der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit hat einen formellen und einen materiellen Gehalt. In formeller Hinsicht darf der Erblasser die Errichtung nicht an Dritte delegieren (BGE 108 II 405 E. 2a). In materieller Hinsicht muss er den Inhalt selbst festlegen und darf keine Verfügungsbefugnisse delegieren (BGE 100 II 98 E. 3a; BGE 81 II 22 E. 8; BGer 5A_1034/2021 E. 5.3.1). Selbst zu bezeichnen sind die begünstigte Person, die Erbquote bzw. der Gegenstand der Zuwendung. Ein Verstoss bewirkt Nichtigkeit (BGE 81 II 22 E. 6 und 9).

Vorliegend hat der Erblasser die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin seines gesamten Nachlasses eingesetzt. Dies genügt den Anforderungen. Die angeblichen "preferences" stellen keine delegierbare Verfügungsbefugnis dar. Selbst wenn die Anordnung unwirksam wäre, hätte dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung zur Folge; der hypothetische Wille des Erblassers ist zu ermitteln, wobei vom Grundsatz auszugehen ist, dass der Erblasser eine Anordnung auch dann aufrechterhalten will, wenn sich andere als unwirksam erweisen (BGE 119 II 208 E. 3b/bb; BGE 43 II 579 E. 1 S. 586).

Zulässigkeit von Externa bei der Auslegung

Das Bundesgericht präzisierte seine jüngere Rechtsprechung: Ob sich aus dem eigenhändig festgehaltenen Text "selbst ein bestimmter Inhalt" ergibt, ist eine Frage der Auslegung. Eine "an sich" klare Erklärung gibt es nicht, da der Leser das Wahrgenommene in einen grösseren Zusammenhang stellt. Ob ein Text nur eine Notiz, ein Entwurf oder ein Scherz ist, lässt sich ohne externe Tatsachen nicht feststellen (BGer 5A_405/2022 E. 5.2.2; BGer 5A_1034/2021 E. 5.2.1; BGer 5A_323/2013 E. 3.3). Allerdings genügt es nicht, anhand von Externa bloss die Möglichkeit aufzuzeigen, dass der Erblasser etwas anderes gemeint haben könnte. Es muss nach Würdigung aller Umstände unzweifelhaft feststehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Willen wiedergibt.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass sich der Erblasser im Sommer 2017 bei zwei Anwaltskanzleien nach einem Testament nach britischem Recht erkundigte, ohne das Testament von 2015 zu erwähnen. Weitere vom Beschwerdeführer behauptete Umstände (schludrige Schrift, fehlende Erwähnung in Videotelefonaten/E-Mails) hat die Vorinstanz nicht festgestellt; eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer nicht. Das frühere Testament bleibt verbindlich, solange es nicht widerrufen, vernichtet oder ersetzt wurde:

Art. 509 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.»

Das Schweigen des Erblassers gegenüber den Anwälten beweist weder, dass er das Testament von 2015 vergessen hatte, noch dass er es für nicht verbindlich erachtete. Die Vorinstanz hat ausserdem gestützt auf ein Videotelefonat festgehalten, dass es dem unbeeinflussten Willen des Erblassers entsprochen habe, die Beschwerdegegnerin zu begünstigen und den Beschwerdeführer vom Erbe auszuschliessen — eine Feststellung, die der Beschwerdeführer nicht als willkürlich rügt.

Verweigerung der Zeugeneinvernahme — antizipierte Beweiswürdigung

Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 ZPO). Eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise zu der Überzeugung gelangt, ein beantragter Beweis vermöge diese Überzeugung nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 146 III 73 E. 5.2.2). Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass die beiden Anwälte — zu den eng umschriebenen Beweisthemen einvernommen — nichts beitragen könnten, was den animus testandi im Jahr 2015 in Frage stellte. Selbst wenn der Erblasser 2017 die Beschwerdegegnerin nicht mehr hätte begünstigen wollen, wäre dies kein zwingender Schluss auf den Willen im Jahr 2015. Das Testament von 2015 beweist, dass der Erblasser bereits damals die Beschwerdegegnerin als Alleinerbin einsetzen wollte.

Erbunwürdigkeit (Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)

Massgebliche Bestimmung

Art. 540 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist: 1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat; 2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat; 3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen; 4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.»

Dogmatische Grundlagen

Eine arglistige Verhinderung geschieht in erster Linie durch geistige Beeinflussung, die bis zum Tod des Erblassers aufrechterhalten bleiben muss. Das Verhindern kann auch in einem Unterlassen bestehen, z.B. im Ausnützen einer beim Erblasser vorhandenen Fehlvorstellung, die der Erbunwürdige korrigieren könnte und müsste (BGE 132 III 305 E. 3.2; BGer 5A_763/2018 E. 6.1.1.1). Arglist erfordert zusätzlich, dass das Verhalten nach dem Empfinden der Allgemeinheit als unerträglich erscheint und eine schwere Verfehlung gegen den Erblasser darstellt (BGE 132 III 305 E. 3.3). Die Kausalität der Unterlassung setzt voraus, dass der Erblasser die Verfügung errichtet oder widerrufen hätte, wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre (BGer 5A_993/2020 E. 2.2.3).

Anwendung auf den Fall

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass es dem unbeeinflussten Willen des Erblassers entsprochen habe, die Beschwerdegegnerin zu begünstigen. Der Beschwerdeführer zeigt keine willkürliche Tatsachenfeststellung auf, sondern setzt in appellatorischer Weise seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Eine Mitteilungspflicht der Beschwerdegegnerin, das Testament von 2015 gegenüber dem Erblasser zu erwähnen, lässt sich weder dem angefochtenen Entscheid noch den Ausführungen des Beschwerdeführers entnehmen. Ohne eine solche Mitteilungspflicht kann das Verschweigen aber nicht als arglistig qualifiziert werden. Der spätere Einwand, die Beschwerdegegnerin habe das Testament möglicherweise "als vernichtet erklärt", ist neu und unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch wäre er irrelevant, da der Erblasser nach den verbindlichen Feststellungen auch 2017 die Beschwerdegegnerin allein begünstigen wollte — ein Widerrufwille im Jahr 2017 ist weder behauptet noch dargetan.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Auslegungsgrundsätze zu animus testandi

Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass beim Vorliegen eines klaren Wortlauts einer letztwilligen Verfügung weitere Abklärungen entfallen (BGE 131 III 106 E. 1.1) und dass Externa nur bei Unklarheit des Wortlauts herangezogen werden dürfen (BGE 131 III 601 E. 3.1). Es wendet diese Grundsätze erstmals auf ein in englischer Sprache verfasstes Testament mit Schreibfehlern und informellem Duktus an und zeigt, dass die Formstrenge des Erbrechts offenbare Schreibfehler nicht als Formmangel qualifiziert (vgl. auch BGE 144 III 81 zur Abgrenzung von Entwurf und Verfügung). Die Heranziehung eines englischsprachigen Wörterbuchs (Merriam-Webster) zur Auslegung ist eine methodische Besonderheit, die dem Umstand geschuldet ist, dass die Verfügung in Englisch abgefasst wurde.

Präzisierung zur Zulässigkeit von Externa

Das Urteil präzisiert die jüngere Rechtsprechung (BGer 5A_405/2022 E. 5.2.2; BGer 5A_1034/2021 E. 5.2.1; BGer 5A_323/2013 E. 3.3), wonach eine "an sich" klare Erklärung nicht existiert und jede Auslegung den Text in einen grösseren Kontext stellt. Zugleich wird die Schwelle für die Berücksichtigung von Externa präzisiert: Es genügt nicht, bloss die Möglichkeit eines abweichenden Willens aufzuzeigen; es muss unzweifelhaft feststehen, dass der Wortlaut nicht den wahren Willen wiedergibt. Diese Präzisierung schützt die Formstrenge des Erbrechts vor Ausforschung durch Externa bei inhaltlich klaren Verfügungen.

Bestätigung der hohen Hürden für Erbunwürdigkeit

Die hohen Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB werden bestätigt (BGE 132 III 305 E. 3.2–3.3; BGer 5A_763/2018 E. 6.1.1.1). Insbesondere wird klargestellt, dass eine Mitteilungspflicht über die Existenz eines Testaments nicht ohne Weiteres aus einem Vertrauensverhältnis abgeleitet werden kann und dass rein spekulative Vorbringen (wie die Behauptung, das Testament sei "als vernichtet erklärt" worden) als neu und unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass der Erblasser das Testament später bei Anwaltskonsultationen nicht erwähnte, begründet weder einen Erbunwürdigkeitsgrund noch einen Mangel des Testierwillens.

Bestätigung zur materiellen Höchstpersönlichkeit

Die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Höchstpersönlichkeit wird bestätigt (BGE 108 II 405 E. 2a; BGE 100 II 98 E. 3a; BGE 81 II 22 E. 8). Der Grundsatz, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Anordnung nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Verfügung nach sich zieht und der hypothetische Wille des Erblassers zu ermitteln ist (BGE 119 II 208 E. 3b/bb; BGE 43 II 579 E. 1 S. 586), wird auf den Fall angewandt, dass die "preferences"-Anordnung allenfalls als unwirksam zu qualifizieren wäre, ohne dass dies die Erbeinsetzung berührte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Testament vom 24. März 2015 ist gültig: Der Erblasser hat mit animus testandi gehandelt, die materielle Höchstpersönlichkeit ist gewahrt, und die Beschwerdegegnerin hat keinen Erbunwürdigkeitsgrund gesetzt. Das Urteil bestätigt die etablierte Auslegungsrechtsprechung und präzisiert die Grenzen für die Heranziehung externer Umstände: Bei klarem Wortlaut genügt es nicht, bloss die Möglichkeit eines abweichenden Willens aufzuzeigen. Die hohen Hürden für Erbunwürdigkeit wegen arglistigen Verschweigens werden bekräftigt — ohne eine konkrete Mitteilungspflicht kann ein Schweigen nicht als arglistig qualifiziert werden. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht geschuldet, da der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).