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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_595/2025  ·  vom 25.06.2026

contrat de travail (salaire minimum mensuel),

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein kantonaler Mindestlohn mit monatlicher Auszahlungsverpflichtung (Genf) verletzt weder den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) noch die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen. Die monatliche Zahlungspflicht stützt sich auf eine legitime Sozialpolitik und korrespondiert mit Art. 323 OR.
  • Entscheidung: Der Rekurs in Zivilsachen ist unzulässig (Streitwert unter 15'000 Fr.); der subsidiäre Verfassungsrekurs wird abgewiesen. Die kantonale Regelung (Art. 56F Abs. 2 RIRT/GE) ist mit dem Bundesrecht vereinbar.
  • Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit kantonaler Mindestlohnregelungen (insb. BGE 143 I 403 und 2C_216/2025) und Präzisierung, dass die monatliche Auszahlungsverpflichtung mit dem eidgenössischen Arbeitsrecht (Art. 323 OR) harmonisiert, statt mit diesem zu konfligieren.

Sachverhalt

Ausgangslage und Vertragsgestaltung

B.________ (geb. 1994) wurde am 1. September 2021 von A.________ Sàrl als «agent financier» zu 100% (41 Wochenstunden) zu einem fixen Monatslohn von 2'000 Fr. zuzüglich Provisionen eingestellt. Per Avenant vom 3. Dezember 2021 wurde der Monatslohn auf «1'204 Fr. Minimum» mit Wirkung ab dem 1. September 2021 festgesetzt, ergänzt durch einen variablen Lohnanteil. Der Avenant präzisierte ausdrücklich, dass der Monatslohn «anfangs jedes Geschäftsjahres gemäss den Anforderungen des kantonalen Mindestlohns in Genf neu festzusetzen» sei.

Ein zweiter Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2022 wies zwar ein nominelles Arbeitspensum von 30% (12 Wochenstunden) aus, bei einem Monatslohn von 2'000 Fr. zuzüglich monatlich berechneter Provisionen. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin am 23. September 2022 per 30. November 2022 gekündigt.

Administrativstraf- und Zivilverfahren

Das Genfer Amt für Arbeitsinspektion und Arbeitsbeziehungen (OCIRT) verhängte am 13. Dezember 2023 eine Busse von 30'000 Fr. gegen A.________, unter anderem wegen Nichtbeachtung der Mindestlohnvorschriften für 41 Arbeitnehmende, darunter B.________. Diese wurden vollzeitig beschäftigt, trotz der unterschriebenen Vertragsänderungen, die ein reduziertes Arbeitspensum vorsahen. Der Entscheid wurde durch die Verwaltungskammer des Genfer Obergerichts am 7. März 2024 bestätigt (2C_216/2025).

Nach erfolgloser Einigung vor der Schlichtungsbehörde klagte B.________ vor dem Genfer Arbeitsgericht auf Zahlung von 15'410,70 Fr., bestehend aus der Differenz zwischen dem von ihr als angemessen betrachteten Lohn (69'900 Fr.) und dem effektiv bezogenen Lohn (55'567,65 Fr.) sowie einer Entschädigung für sieben nicht bezogene Ferientage. Das Arbeitsgericht verurteilte A.________ am 26. März 2025 zur Zahlung von brutto 11'032,40 Fr. Die Genfer Arbeitsgerichtskammer korrigierte am 10. November 2025 einen Berechnungsfehler und setzte den Betrag auf brutto 10'731 Fr. fest.

Erwägungen

Zulässigkeit: Streitwert und Rechtsfrage von Prinzip

Der Rekurs in Zivilsachen erreicht den nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG erforderlichen Mindeststreitwert von 15'000 Fr. nicht. Die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Konklusionen (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) lagen mit maximal ca. 10'731 Fr. (Klage) bzw. ca. 326,75 Fr. (Appellationsantrag der Rekurrentin) darunter. Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Streitwerterfordernisse durch die Konklusionen bestimmt werden, die Gegenstand des Urteils sein sollen und an der Rechtskraft teilhaben (BGE 146 III 237 E. 1; BGE 144 III 164 E. 1; BGE 141 III 159 E. 1.2).

Die Rekurrentin brachte eine Rechtsfrage von Prinzip ins Feld, wonach die Befugnis eines Kantons, durch kantonales Recht eine obligatorische monatliche Mindestlohnzahlung vorzuschreiben, ungeklärt sei. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass eine Rechtsfrage von Prinzip nur bei einer «gekennzeichnete Unsicherheit» bejaht wird, die eine dringende Klärung durch das Bundesgericht als oberste richterliche Instanz erfordert (BGE 146 III 237 E. 1; BGE 144 III 164 E. 1; BGE 141 III 159 E. 1.2). Eine neue Rechtsfrage kann nur bejaht werden, wenn die Entscheidung geeignet ist, die Praxis auszurichten, insbesondere wenn untere Instanzen zahlreiche ähnliche Fälle zu beurteilen haben (BGE 140 III 501 E. 1.3; BGE 135 III 1 E. 1.3; 5A_825/2021 vom 31. März 2022 E. 1.1.1). Zudem sei zu prüfen, ob die Streitfrage voraussichtlich jemals mit ausreichendem Streitwert gestellt werden könnte (BGE 134 III 115 E. 1.2; BGE 135 III 1 E. 1.3). Die Rekurrentin erbrachte keine detaillierte Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 146 II 276 E. 1.2.1). Der Rekurs in Zivilsachen wurde folglich als unzulässig erklärt; nur der subsidiäre Verfassungsrekurs (Art. 113 ff. BGG) war offen.

Vorrang des Bundesrechts und kantonaler Mindestlohn

Die Rekurrentin rügte eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) durch die Genfer Regelung, wonach der Mindestlohn monatlich auszuzahlen sei.

Art. 49 Abs. 1 BV (SR 101) «Das Bundesrecht steht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.»

Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass die Einführung eines kantonalen Mindestlohns mit sozialpolitischen Zielen den Vorrang des Bundesrechts nicht verletzt und mit der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen vereinbar ist (BGE 143 I 403 [Neuchâtel] E. 7.5.3; 2C_302/2020 und 2C_306/2020 vom 11. November 2021 [Tessin]; 2C_216/2025 vom 27. Januar 2026 [Genf]). Ein kantonaler Mindestlohn dient der Armutsbekämpfung und dem Phänomen der «Working Poor», weshalb er als sozialpolitische Massnahme sowohl mit der institutionalisierten als auch mit der individuellen Wirtschaftsfreiheit vereinbar ist (BGE 143 I 403 E. 7.5.3; 2C_28/2025 vom 12. Mai 2026 E. 3.1).

Im Kanton Genf regelt das Gesetz über die Arbeitsinspektion und die Arbeitsbeziehungen (LIRT) seit dem 31. Oktober 2020 einen Mindestlohn (Art. 39L LIRT). Der Mindestlohn beträgt 23 Fr. pro Stunde (Art. 39K Abs. 1 LIRT), indexiert an den Landesindex der Konsumentenpreise. Für 40 Wochenstunden betrug der monatliche Mindestlohn brutto 4'010,93 Fr. (2021) bzw. 4'033,47 Fr. (2022). Gemäss Art. 56F Abs. 2 der Ausführungsverordnung zur LIRT (RIRT) muss die dem Mindestlohn entsprechende Vergütung monatlich ausgerichtet werden; nur der 13. Monatslohn darf verzögert ausbezahlt werden.

Vereinbarkeit der monatlichen Auszahlungspflicht mit dem Bundesrecht

Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit, die Vereinbarkeit von Art. 56F Abs. 2 RIRT mit dem Bundesrecht zu bestätigen (2C_216/2025 E. 9.3). Die Genfer Gesetzgebung ermöglicht es Arbeitnehmenden, von ihrer Arbeit zu leben, ohne auf externe Hilfe der Gemeinschaft angewiesen zu sein, und fällt damit überwiegend in den Bereich der Sozialpolitik. Die monatliche Auszahlung des Mindestlohns konkretisiert die Ziele der Armutsbekämpfung und der Wahrung der Menschenwürde. Eine solche Massnahme gehört zum öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutz, den die Kantone trotz der privatrechtlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Bundes ergänzend erlassen dürfen (BGE 143 I 403 E. 7.5.3). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Auftrag von Art. 41 Abs. 1 lit. d BV, wonach Bund und Kantone dafür eintreten, dass Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit unter angemessenen Bedingungen bestreiten können.

Der eidgenössischen Regelung widerspricht die kantonale monatliche Auszahlungspflicht nicht, sondern korrespondiert mit ihr: Das Gesetz verlangt ohnehin die monatliche Auszahlung von Lohn und Provision (Art. 323 Abs. 1 und 2 OR), unabhängig vom Anteil der Provision an der Gesamtvergütung, zum Schutz der Arbeitnehmenden. Diese Regel ist relativ zwingend (Art. 362 OR).

Art. 323 OR (SR 220) «1 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten. 2 Ist nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich, so ist die Provision Ende jedes Monats auszurichten; erfordert jedoch die Durchführung von Geschäften mehr als ein halbes Jahr, so kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit der Provision für diese Geschäfte hinausgeschoben werden.»

Art. 323 Abs. 2 Satz 2 OR erlaubt jedoch durch schriftliche Abrede eine verschobene Fälligkeit für Provisionen, wenn die Durchführung bestimmter Geschäfte mehr als ein halbes Jahr erfordert. Im vorliegenden Fall wurde diese Ausnahme nicht geltend gemacht, und aus dem Arbeitsvertrag vom 24. Februar 2022 ergab sich, dass die Provision in die monatliche Vergütung integriert war.

Globalberechnung vs. Monatsberechnung

Die Rekurrentin wandte ein, sie habe die kantonalen Mindestlohnvorschriften eingehalten, da die insgesamt von der Arbeitnehmerin bezogene Summe (56'517,25 Fr.) den Mindestlohnanspruch über die gesamte Beschäftigungsdauer (54'764,65 Fr.) überstieg. Die Vorinstanz berechnete jedoch für jeden Monat einzeln das Defizit zwischen bezogenem Lohn und garantiertem Mindestlohn. Monate, in denen der Mindestlohn überschritten wurde, konnten nicht auf Monate mit Unterdeckung angerechnet werden. Das Bundesgericht erachtete diese monatsbezogene Berechnungsmethode nicht als willkürlich, sondern als legitime Konkretisierung des sozialpolitischen Schutzzwecks: Eine nur punktuelle und verzögerte Auszahlung würde es den betroffenen Personen nicht ermöglichen, ihre monatlichen Ausgaben zu bestreiten und dauerhaft unter der Armutsschwelle zu bleiben.

Provisionslöhne und Art. 349a OR

Die Rekurrentin machte geltend, die monatliche Mindestlohnregelung sei mit den nach Bundesrecht ausdrücklich erlaubten Akkord- und Provisionslöhnen unvereinbar. Das Bundesgericht hielt dagegen, dass eine Provision ein an die Resultate der Arbeitstätigkeit geknüpfter Lohnbestandteil ist, der dem Arbeitnehmenden bereits mit Geschäftsabschluss mit einem Dritten zusteht (Art. 322b Abs. 1 OR; BGE 128 III 174 E. 2b). Die Anwendung eines monatlichen Mindestlohns hindert jedoch die Ausrichtung von Provisionen nicht, da diese ohnehin grundsätzlich am Ende jedes Monats zusammen mit dem fixen Lohn auszurichten sind (Art. 323 Abs. 2 OR) und somit in die monatliche Berechnung einbezogen werden. Nur der die Vergütung übersteigende Teil kann verzögert ausgerichtet werden.

Art. 349a OR (SR 220) «1 Der Arbeitgeber hat dem Handelsreisenden Lohn zu entrichten, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht. 2 Eine schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, ist gültig, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt.»

Die Bestimmung des Art. 349a OR ist analog auf alle vorwiegend provisionsbesoldeten Arbeitnehmenden anwendbar (BGE 139 III 214 E. 5.1; 4A_129/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 4.3; 4A_458/2018 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.2). Wenn die Provision die ausschliessliche oder vorwiegende Vergütung darstellt, muss sie einen angemessenen Lohn sicherstellen (Art. 349a Abs. 2 OR analog). Vorliegend ergab sich jedoch aus den festgestellten Fakten nicht, dass die Parteien schriftlich vereinbart hatten, die Provision sei die ausschliessliche oder vorwiegende Vergütung. Ohne eine solche schriftliche Abrede behielt die Provision notwendig akzessorischen Charakter gegenüber dem fixen Lohn (Art. 349a Abs. 1 OR analog). Dies war hier umso naheliegender, als der Avenant vom 3. Dezember 2021 ausdrücklich vorsah, dass der monatliche Bruttolohn «anfangs jedes Geschäftsjahres gemäss den Anforderungen des kantonalen Mindestlohns in Genf» neu festzulegen sei. Die Vorinstanz musste somit Art. 349a Abs. 2 OR nicht anwenden und durfte sich darauf beschränken festzuhalten, dass der monatliche Lohnanteil mindestens dem kantonalen Mindestlohn entsprechen musste.

Ausreichende gesetzliche Grundlage

Die Rekurrentin rügte schliesslich, Art. 56F Abs. 2 RIRT stelle keine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, angesichts der Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit und der Vertragsfreiheit. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, wonach das Prinzip des Mindestlohns im Kapitel IVB der LIRT (einer formellen Gesetzesgrundlage) verankert ist, während die monatliche Auszahlungspflicht in der Ausführungsverordnung (Art. 56F Abs. 2 RIRT) geregelt ist. Letztere ist eine Sekundärnorm, die den Rahmen der LIRT umsetzt und konkretisiert. Die Rekurrentin vermochte nicht darzulegen, weshalb Art. 56F Abs. 2 RIRT nicht als blosse Ausführungsbestimmung zu qualifizieren sei (2C_216/2025 E. 9.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Mindestlohnrechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine konsistente Linie von Entscheiden ein, die kantonale Mindestlohnregelungen als verfassungsrechtlich zulässige sozialpolitische Massnahmen bestätigen. Der Leitentscheid BGE 143 I 403 (Neuchâtel) klärte grundlegend, dass kantonale Mindestlöhne mit der Wirtschaftsfreiheit und der Kompetenzverteilung vereinbar sind. Diese Rechtsprechung wurde für Tessin (2C_302/2020 und 2C_306/2020 vom 11. November 2021), für Zürich (2C_28/2025 vom 12. Mai 2026) und für Genf (2C_216/2025 vom 27. Januar 2026) bestätigt.

Präzisierung zur monatlichen Auszahlungspflicht

Das vorliegende Urteil präzisiert erstmals in einem zivilrechtlichen Verfahren die Vereinbarkeit der Genfer monatlichen Auszahlungspflicht (Art. 56F Abs. 2 RIRT) mit dem Bundesrecht. Zuvor war diese Frage im öffentlichrechtlichen Verfahren 2C_216/2025 (E. 9.3) bereits bejaht worden. Das Bundesgericht vertieft die dogmatische Grundlage, indem es die Korrespondenz zwischen der kantonalen monatlichen Auszahlungspflicht und der eidgenössischen Regelung von Art. 323 OR herausstellt: Beide Regelungen verfolgen denselben Schutzzweck (monatliche Lohnzahlung) und stehen nicht im Widerspruch zueinander. Die kantonale Regelung ergänzt den eidgenössischen Arbeitnehmerschutz, statt ihn zu konterkarieren.

Abgrenzung zu Provisionslöhnen

Die Abgrenzung zwischen fixem Lohn und Provision als vorwiegender Vergütungsform nach Art. 349a Abs. 2 OR (analog) bestätigt die bisherige Rechtsprechung (BGE 139 III 214; 4A_129/2022; 4A_458/2018). Das Urteil präzisiert, dass ohne schriftliche Abrede, wonach die Provision die ausschliessliche oder vorwiegende Vergütung darstellt, gilt der fixe Lohn als Hauptbestandteil und der Mindestlohn monatlich zu gewährleisten ist. Der Avenant, der ausdrücklich auf den Genfer Mindestlohn Bezug nahm, untermauerte diese Einordnung.

Keine Rechtsfrage von Prinzip bei blosser Anwendung von Rechtsprechungsprinzipien

Die Abweisung der Prinzip-Frage bestätigt die strenge Praxis zu Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG: Eine blosse Anwendung von Rechtsprechungsprinzipien auf einen Einzelfall begründet keine Rechtsfrage von Prinzip (BGE 141 II 113 E. 1.4.1; 4A_499/2025 vom 28. April 2026 E. 3.1). Dies ist insbesondere für Arbeitsrechtssachen mit geringem Streitwert relevant, bei denen der Zugang zum Bundesgericht faktisch über den Streitwert versperrt ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist den subsidiären Verfassungsrekurs ab und bestätigt damit die Genfer Regelung, wonach der kantonale Mindestlohn monatlich auszurichten ist. Die monatliche Berechnungsmethode ist weder willkürlich noch verstösst sie gegen den Vorrang des Bundesrechts. Sie entspricht vielmehr dem sozialpolitischen Schutzzweck der Genfer Gesetzgebung, Armutsbekämpfung und Menschenwürde zu gewährleisten, und harmoniert mit Art. 323 OR, der ohnehin eine monatliche Ausrichtung von Lohn und Provision vorsieht. Arbeitgebende können Provisionslöhne weiterhin vereinbaren, müssen jedoch sicherstellen, dass der monatlich ausgerichtete Betrag mindestens dem kantonalen Mindestlohn entspricht. Eine Globalberechnung über die gesamte Beschäftigungsdauer, wie von der Rekurrentin vorgeschlagen, ist mit dem Schutzzweck der Regelung unvereinbar. Die Gerichtskosten von 800 Fr. werden der Rekurrentin auferlegt; eine Parteientschädigung von 1'300 Fr. ist der Arbeitnehmerin zuzusprechen.