Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt eine Verfahrenseinstellung durch das Obergericht Zürich auf, weil weder ein Ausstandsgrund gegen den ehemaligen Staatsanwalt noch eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Die Vorinstanz hatte die Einstellung auf eine konstruierte Befangenheit des Staatsanwalts und daraus abgeleitete Beweisverwertungsverbote gestützt.
- Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft; Aufhebung des vorinstanzlichen Einstellungsbeschlusses und Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Berufungsverfahrens.
- Bedeutung: Das Urteil markiert eine deutliche Grenze gegen eine überdehnte Ausstandsprüfung bei staatsanwaltlichen Ermittlungsleitern und bekräftigt, dass Verfahrensfehler der Untersuchungsleitung für sich keinen Befangenheitsanschein begründen. Es schränkt die Verfahrenseinstellung als ultima ratio des Beschleunigungsgebots weiter ein, wenn die Verzögerung massgeblich durch die Verteidigung mitverursacht wurde.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Urteil
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 9. April 2019 u.a. wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB), mehrfacher Vergehen gegen das Bankengesetz (Art. 47 Abs. 1 lit. a aBankG) und mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). B.________ und C.________ wurden je wegen Anstiftung zu Bankgeheimnisverletzungen schuldig gesprochen. Gegen das Urteil erhoben alle Beteiligten Berufung.
Der erste Ausstandsbeschluss und dessen Aufhebung
Das Obergericht hob das erstinstanzliche Urteil mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 auf, weil es eine Befangenheit des verfahrensleitenden Staatsanwalts Peter Giger bejahte und dessen Beweiserhebungen für unverwertbar erklärte. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft dagegen mit Urteil 6B_215/2022 vom 25. August 2022 gut, hob den Beschluss auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens zurück. Es verneinte einen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO und wies die Vorinstanz an, die übrigen Ausstandsgründe abschliessend zu prüfen.
Ausstandsverfahren gegen Oberrichter Prinz
Ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den als Referenten beteiligten Oberrichter Christian Prinz wurde von der II. Strafkammer des Obergerichts am 21. März 2023 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_57/2023 vom 14. März 2024 ab.
Der angefochtene Einstellungsbeschluss
Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 stellte das Obergericht das Strafverfahren gegen alle drei Beschwerdegegner ein (Dispositivziffer 2). Es begründete dies mit einer Kombination aus (1) Befangenheit des Staatsanwalts Peter Giger infolge verspäteter Verfahrenseröffnung gegen B.________ und Verletzung der Dokumentationspflicht bei Telefonaten mit dem früheren Verteidiger von A.________, (2) daraus resultierender Unverwertbarkeit sämtlicher Beweise — auch jene des Nachfolgers, Staatsanwalt Maric Demont — und (3) einer massiven, die Einstellung rechtfertigenden Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Verfahrensdauer von über zehn Jahren. Zudem sprach es den Beschwerdegegnern erhebliche Schadenersatz- und Genugtuungssummen sowie Prozessentschädigungen aus der Gerichtskasse zu.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens zurückzuweisen.
Erwägungen
Ausstandsgründe: Befangenheit des Staatsanwalts Peter Giger
Das Bundesgericht befasst sich eingangs mit den rechtlichen Massstäben für die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 56 lit. f StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Art. 56 lit. f StPO ist eine Generalklausel, die alle nicht ausdrücklich genannten Ausstandsgründe erfasst und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK entspricht (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Das Gericht bekräftigt, dass die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters nicht leichthin anzunehmen ist. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Zu bejahen ist die Befangenheit vielmehr nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; BGE 138 IV 142 E. 2.3).
Verspätete Verfahrenseröffnung gegen B.________
Die Vorinstanz warf Staatsanwalt Peter Giger vor, das Strafverfahren gegen B.________ hätte spätestens mit Erhalt der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 1. September 2014 eröffnet werden müssen. Durch die um ca. 14 Monate verspätete Eröffnung sei B.________ systematisch aus dem Verfahren herausgehalten worden, um ihm seine Mitwirkungs- und Teilnahmerechte abzusprechen. Die Vorinstanz sah darin eine so gravierende Pflichtverletzung, dass daraus eine Befangenheit nicht nur gegenüber B.________, sondern auch gegenüber A.________ und C.________ folge.
Das Bundesgericht weist diese Argumentation in mehreren Schritten zurück. Zunächst klärt es die Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung: Ein Strafverfahren setzt einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO voraus. Die Rechtsprechung verlangt, dass die tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sind (BGE 150 IV 239 E. 3.2). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht.
Die Strafanzeige der Bank E.________ AG vom 24. Dezember 2013 richtete sich gegen Unbekannt und erwähnte B.________ zwar namentlich, klagte ihn aber nicht an. Erst mit Schreiben vom 30. September 2015 beantragte die Bank die Ausdehnung des Strafverfahrens auf B.________ und lieferte eine Begründung für einen Anstiftungsvorwurf. Bezüglich des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) war eine vorgängige Ermächtigung des EJPD erforderlich, die erst am 22. September 2015 erteilt wurde. Vor diesem Zeitpunkt war die Staatsanwaltschaft gar nicht berechtigt, ein entsprechendes Verfahren zu eröffnen. Der Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens gegen B.________ am 1. Dezember 2015 lässt sich daher sachlich erklären und begründet keinen Befangenheitsanschein.
Das Gericht weist ausserdem darauf hin, dass eine möglichst frühe Verfahrenseröffnung gestützt auf einen vagen Tatverdacht nicht zwingend im Interesse der beschuldigten Person liegt, zumal wenn — wie hier ab Dezember 2014 — keine zur Teilnahme berechtigenden Beweiserhebungen anstehen. Ein Anspruch auf Absprache mit Mitbeschuldigten zu Beginn des Verfahrens, bevor sich überhaupt ein hinreichender Tatverdacht erhärtet hat, besteht nicht. Die StPO sieht im Interesse der Wahrheitsfindung bei Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr vielmehr strafprozessuale Haft und Einschränkungen der Akteneinsicht vor (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 101 Abs. 1 StPO E. 3.4.1).
Verletzung der Dokumentationspflicht bei Telefonaten
Die Vorinstanz bemängelte, in der Honorarnote des früheren Verteidigers F.________ seien 39 Telefonate mit der Staatsanwaltschaft aufgeführt, von denen Staatsanwalt Peter Giger nur vier aktenkundig gemacht habe. Die 35 nicht dokumentierten Telefonate von teilweise längerer Dauer erschienen auffällig.
Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass sich eine Verletzung der Dokumentationspflicht mangels konkreter Angaben zum Gegenstand und zur Dauer der einzelnen Gespräche sowie zum exakten Gesprächspartner nicht überprüfen lasse. Die Honorarnote enthalte keine verlässlichen Angaben, da sie Sammeleinträge aufweise und das Kürzel STA für die Staatsanwaltschaft im institutionellen Sinne stehe, das auch andere Mitarbeitende erfasse. Selbst wenn bezüglich einzelner Telefonate eine Dokumentationspflichtverletzung angenommen würde, liesse sich daraus — wie die Vorinstanz selbst anerkenne — isoliert keine Befangenheit ableiten. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Staatsanwalt die Dokumentationspflicht absichtlich zum Nachteil des Beschwerdegegners verletzt oder sich mit dessen Verteidiger verbündet habe. Da zudem keine weiteren ausstandsrechtlich relevanten Verfahrensfehler vorlägen, könne die behauptete Dokumentationspflichtverletzung auch nicht in einer Gesamtbetrachtung einen Ausstand begründen.
Kumulation mehrerer Vorfälle
Das Gericht äussert sich auch zur Rechtsprechung zur Kumulation mehrerer Vorkommnisse: Begründen mehrere Vorfälle erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn der letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen gebracht hat (Urteil 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 9.2.3; Urteil 6B_1137/2023 vom 20. Oktober 2025 E. 2.2.3). Der Beschwerdegegner 1 hatte die Dokumentationspflichtverletzung aber erst nach dem Bundesgerichtsurteil 6B_215/2022 — also nachträglich — in den Akten nach weiteren Ausstandsgründen recherchiert und diese neu vorgebracht, was eher einem Nachforschen als einer Kumulation entspricht.
Beweisverwertbarkeit bei Ausstand
Die Folgen eines Ausstands sind in Art. 60 StPO geregelt:
Art. 60 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat. 2 Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen.»
Das Bundesgericht kritisiert, dass die Vorinstanz sämtliche von Staatsanwalt Peter Giger erhobenen Beweise — inklusive edierter Unterlagen, Erkenntnisse aus Hausdurchsuchungen und der von der Bank als Privatklägerin eingereichten Akten — pauschal für unverwertbar erklärt habe, ohne im Einzelnen darzulegen, welche Beweise gestützt auf Art. 60 Abs. 1 und 2 StPO unverwertbar seien. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, dass auch die Beweise des Nachfolgers, Staatsanwalt Maric Demont einem Verwertungsverbot unterstellt worden seien. Nach Art. 60 Abs. 2 StPO seien nicht wiederholbare Beweise ausdrücklich ausgenommen. Da ein Ausstandsgrund ohnehin zu verneinen sei, erübrigten sich diese Ausführungen, doch liege insoweit eine Verletzung von Bundesrecht vor.
Beschleunigungsgebot und Verfahrenseinstellung
Das Beschleunigungsgebot ist in Art. 5 StPO verankert:
Art. 5 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»
Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Kriterien sind namentlich die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person (BGE 130 I 269 E. 3.1).
Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGE 135 IV 12 E. 3.6). Die Verfahrenseinstellung ist somit nur in extremen Ausnahmefällen zulässig.
Die Vorinstanz hatte die Einstellung wesentlich damit begründet, dass eine Wiederholung des Vorverfahrens notwendig sei und dies zu einer massiven Verletzung des Beschleunigungsgebots führen würde. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass eine Wiederholung des Vorverfahrens entgegen der Vorinstanz nicht notwendig sei, da kein Ausstandsgrund vorliege und die Beweise verwertbar seien. Das Verfahren sei grundsätzlich spruchreif. Zwar sei das Beschleunigungsgebot wohl auch im Berufungsverfahren verletzt worden. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Beschwerdegegner mit ihren — wie das Gericht implizit feststellt — unbegründeten Prozessbegehren betreffend Ausstand und Unverwertbarkeit der Beweise massgeblich zur langen Dauer beigetragen hätten. Eine krasse, die Verfahrenseinstellung rechtfertigende Verletzung des Beschleunigungsgebots sei unter diesen Umständen nicht auszumachen, zumal das erstinstanzliche Urteil, das in (Teil-)Schuldsprüchen mündete, bereits am 9. April 2019 erging.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Massstäbe zur Befangenheit von Untersuchungsleitern
Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung, wonach die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters nicht leichthin anzunehmen ist und blosse Verfahrensfehler keinen Ausstandsgrund begründen (BGE 143 IV 69; BGE 141 IV 178). Es ist konsequent in der Linie des vorgängigen Urteils 6B_215/2022, das bereits im selben Verfahren einen Ausstandsgrund gegen denselben Staatsanwalt verneint hatte. Das Gericht macht deutlich, dass die Vorinstanz nicht berechtigt war, auf ein durch das Bundesgericht bereits entschiedenes Thema zurückzukommen und stattdessen nach neuen Ausstandsgründen zu suchen.
Präzisierung des hinreichenden Tatverdachts bei Teilnehmerdelikten
Die Ausführungen zur Verfahrenseröffnung gegen B.________ präzisieren, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen einen möglichen Teilnehmer (hier: Anstifter) konkrete Anhaltspunkte für eine Anstiftungshandlung erfordert, die sich nicht aus der blossen Entgegennahme von geheimnisgeschützten Informationen ableiten lässt. Die Verfahrenseröffnung ist nicht aufdrängend, solange der Tatverdacht nicht hinreichend konkretisiert ist. Das Urteil bekräftigt damit die Rechtsprechung zu BGE 150 IV 239 und BGE 149 IV 369 im Kontext von Teilnehmerdelikten.
Präzisierung der Beweisverwertungsfolge bei Ausstand
Das Urteil präzisiert, dass die Vorinstanz bei Annahme eines Ausstandsgrunds verpflichtet bleibt, im Einzelnen darzulegen, welche Beweise nach Art. 60 Abs. 1 und 2 StPO unverwertbar sind und zu prüfen, ob sich die angeklagten Sachverhalte auch ohne diese Beweise erstellen lassen. Eine pauschale Unverwertbarkeitserklärung aller Beweise — einschliesslich der von einem Nachfolger erhobenen — verstösst gegen Bundesrecht. Die Ausnahme des Art. 60 Abs. 2 StPO für nicht wiederholbare Beweise ist dabei ausdrücklich zu berücksichtigen.
Beschleunigungsgebot: Mitverursachung durch die Verteidigung
Die knappe, aber klare Aussage, dass die Beschwerdegegner mit ihren unbegründeten Prozessbegehren massgeblich zur Verfahrensdauer beigetragen haben und deshalb eine Verfahrenseinstellung als ultima ratio nicht gerechtfertigt ist, bestätigt die Tendenz der Rechtsprechung, das Verhalten der beschuldigten Person bei der Beurteilung des Beschleunigungsgebots massgeblich einzubeziehen (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). Eine Verfahrenseinstellung scheidet aus, wenn die Verzögerung nicht der Strafbehörde allein angelastet werden kann.
Fazit
Das Urteil 6B_176/2026 des Bundesgerichts vom 13. Juli 2026 ist ein durchgreifender Korrekturakt gegen eine vorinstanzliche Praxis, die mit ausufernden Ausstandserwägungen und pauschalen Beweisverwertungsverboten ein über zehnjähriges Strafverfahren zum Erliegen gebracht hatte. Das Bundesgericht stellt klar, dass (1) die Befangenheit eines staatsanwaltlichen Untersuchungsleiters hohe Hürden hat und durch Verfahrensfehler allein nicht begründet wird, (2) die Verfahrenseröffnung gegen einen möglichen Teilnehmer einen konkreten Tatverdacht voraussetzt, der nicht bei jeder blassen Kenntnisnahme von geschützten Informationen gegeben ist, (3) Beweisverwertungsverbote nach Art. 60 StPO einzelfallbezogen darzulegen sind und nicht pauschal ausgesprochen werden dürfen, und (4) die Verfahrenseinstellung als ultima ratio des Beschleunigungsgebots nicht greift, wenn das Verfahren spruchreif ist und die Verzögerung massgeblich durch die Verteidigung mitverursacht wurde. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Durchführung des Berufungsverfahrens zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.