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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_436/2025  ·  vom 29.05.2026

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2012 et 2013 (soustraction d'impôt)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die kantonale Steuerverwaltung Genf hatte einer geschiedenen Ehefrau im Rahmen der ordentlichen Veranlagung ein Einkommen von 200'000 Franken angerechnet, indem sie einen Pauschalbetrag aus der Aufwandbesteuerung des Kantons Wallis übernahm und ihn als effektives Einkommen deklarierte. Das Bundesgericht qualifiziert dieses Vorgehen als willkürlich.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; der Genfer Entscheid wird aufgehoben und die Sache an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Der Pauschalbetrag aus der Aufwandbesteuerung darf nicht in die ordentliche Veranlagung übertragen werden, und Beträge nach Art. 164 ZGB sind auch bei getrennter Veranlagung der Ehegatten nicht als steuerbares Einkommen zu qualifizieren.
  • Bedeutung: Das Urteil grenzt die Aufwandbesteuerung (Art. 14 DBG) klar von der ordentlichen Veranlagung (Art. 16 DBG) ab und bestätigt, dass die steuerliche Neutralität von Beträgen zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB) nicht durch den Wegfall der Solidarhaftung der Ehegatten beseitigt wird. Zudem wird der Grundsatz bekräftigt, dass die Beweislast für die Begründung und Erhöhung der Steuer bei der Steuerbehörde liegt und nicht durch die Pflicht, ein negatives Faktum (Abwesenheit von Einkommen) zu beweisen, auf die Steuerpflichtige umgekehrt werden darf.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige (A.________) heiratete B.________ am 21. April 2011. Dieser war im Kanton Wallis domiziliert, wo das Ehepaar für die Steuerperioden 2012 und 2013 nach dem Aufwand besteuert wurde (Art. 14 DBG / Art. 14 LIFD). In den entsprechenden valaisanischen Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen wurde ein Pauschaleinkommen von 200'000 Franken festgelegt.

Am 8. Juli 2019 eröffnete die genfische kantonale Steuerverwaltung ein Nachversteuerungsverfahren für 2012 (Rückruf und Steuerhinterziehung) sowie ein Veranlagungs- und Hinterziehungsversuchsverfahren für 2013 bis 2018. Mit Grenzbescheiden vom 8. Juli 2022 wurde das steuerbare Einkommen für 2012 (IFD) auf 1'485'000 Franken und für 2013 (IFD) auf 1'377'300 Franken festgesetzt. Der Steuerpflichtigen wurde für beide Jahre ein Einkommen von 200'000 Franken (nur ICC) zugewiesen, was zu Steueranteilen von 56'454,65 Franken (2012) und 60'721,65 Franken (2013) führte. Zusätzlich wurden Bussen für Steuerhinterziehung (2012) und Versuch der Steuerhinterziehung (2013) verhängt.

Nach einer teilweisen Beschwerde wurde die Busse reduziert (2012: auf ein Drittel, 2013: auf zwei Neuntel). Die Ehegatten liessen sich am 19. Dezember 2022 scheiden. Die kantonale Verwaltungsgericht erster Instanz (TAPI) wies die Beschwerde im Wesentlichen ab, und die Cour de justice des Kantons Genf bestätigte dies am 10. Juni 2025.

Die Steuerpflichtige gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Es bestätigt, dass der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ist (Art. 82 lit. a, 83 BGG; Art. 73 LHID), die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde und die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1 BGG).

Wegen des vollständigen devolutiven Effekts der kantonalen Beschwerde sind die gegen die Einspracheentscheidung vom 12. Oktober 2023 und die Grenzbescheiden gerichtlichen Anträge unzulässig (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; Urteil 9C_17/2026 vom 23. Februar 2026 E. 1.2). Ebenfalls unzulässig sind die Anträge bezüglich der direkten Bundessteuer (IFD) für die Jahre 2012 und 2013, da die Beschwerdeführerin insoweit über kein schutzwürdiges Interesse verfügt, da ihr der umstrittene Pauschalbetrag von 200'000 Franken nur für die ICC, nicht aber für die IFD angerechnet wurde.

Sachlicher Streitgegenstand

Streitgegenstand ist die Rechtmässigkeit der Nachversteuerung und Veranlagung für die ICC betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 sowie der wegen Steuerhinterziehung (2012) bzw. Versuch der Steuerhinterziehung (2013) verhängten Bussen. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht nur, wenn die Rüge ausdrücklich erhoben und begründet wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es prüft die Konformität des harmonisierten Kantonsrechts und seiner Anwendung mit der LHID frei, beschränkt sich bei Kantonsspielraum jedoch auf Willkürprüfungen (BGE 150 II 346 E. 1.5.2 und 1.5.3).

Willkürliche Übertragung des Aufwand-Pauschales in die ordentliche Veranlagung

Die Cour de justice hatte das Einkommen der Steuerpflichtigen für die ICC auf 200'000 Franken festgesetzt, gestützt auf die valaisanischen Veranlagungsverfügungen vom 14. September 2014, die im Rahmen der Aufwandbesteuerung ergangen waren. Das Bundesgericht hält diese Übertragung für willkürlich im Sinne von Art. 9 BV:

Art. 14 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: a. nicht das Schweizer Bürgerrecht haben; b. erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3) sind; und c. in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.»

Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Betrag von 200'000 Franken, der auf einer pauschalen Berechnung nach dem Lebensstandard des Ehepaars im Rahmen der Aufwandbesteuerung beruhte, nicht als effektives Einkommen im Sinne von Art. 16 DBG übertragen werden kann, da die Anwendungsbedingungen der beiden Besteuerungssysteme nicht identisch sind. Die Aufwandbesteuerung (Art. 14 DBG) bemisst sich nach dem Lebensaufwand, nicht nach dem tatsächlichen Einkommen, während die ordentliche Veranlagung das effektiv erzielte Einkommen erfassen muss. Eine Übertragung des Pauschales in die ordentliche Veranlagung ist unzulässig.

Zudem war es willkürlich, der Steuerpflichtigen den Inhalt ihrer valaisanischen Steuererklärungen entgegenzuhalten, weil sie für die Handlungen ihrer Treuhand (als Bevollmächtigte) einzustehen habe, während gleichzeitig die valaisanischen Veranlagungsentscheide ihres Ex-Ehemannes (im ordentlichen Veranlagungssystem, mit minimalem ICC von 3 Franken bzw. 12 Franken) nicht berücksichtigt wurden. Die erheblichen Diskrepanzen zwischen den Veranlagungen der Steuerpflichtigen (Aufwandbesteuerung) und jenen ihres Ex-Ehemannes (ordentliche Veranlagung) hätten die Cour de justice zu der Erkenntnis führen müssen, dass die der Steuerpflichtigen zugerechneten Beträge offensichtlich inkohärent sind.

Art. 164 ZGB: Betrag zur freien Verfügung und steuerliche Neutralität

Die Cour de justice hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit ausübte und die von ihrem Ex-Ehemann erhaltenen Zahlungen Beträge zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164 ZGB darstellten, die im Prinzip steuerlich neutral seien, soweit die Ehegatten gemeinsam veranlagt würden. Gleichwohl qualifizierte sie diese Beträge als steuerbares Einkommen der Steuerpflichtigen, einzig mit der Begründung, dass die Solidarität zwischen den Ehegatten nach der Scheidung entfallen sei.

Art. 164 Abs. 1 ZGB (SR 210) «Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet.»

Das Bundesgericht rügt diese Argumentation als widersprüchlich: Wenn die Vorinstanz anerkannte, dass die Beträge nach Art. 164 ZGB steuerlich neutral sind und dass keine Erwerbstätigkeit vorlag, durfte sie diese Beträge nicht einzig deshalb als steuerbares Einkommen qualifizieren, weil das Ehepaar nach der Scheidung nicht mehr solidarisch veranlagt wurde. Der Wegfall der Solidarhaftung (Art. 13 Abs. 2 DBG) betrifft die Steuerschuld und ihre Aufteilung zwischen den Ex-Ehegatten, entbindet die Steuerbehörde aber nicht von der Pflicht, ein dem Art. 16 DBG entsprechendes Einkommen der Steuerpflichtigen zu ermitteln, ohne dabei Beträge nach Art. 164 ZGB in eine steuerbare Einkommensquelle umzuwandeln.

Die steuerliche Behandlung von Beträgen nach Art. 164 ZGB wird im Kontext von Art. 7 Abs. 4 lit. g LHID verdeutlicht: Leistungen zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind steuerfrei, mit Ausnahme von Unterhaltsbeiträgen geschiedener oder getrennt lebender Ehegatten. Der Betrag zur freien Verfügung nach Art. 164 ZGB ist keine Unterhaltsbeitrag im engeren Sinne, sondern ein Beitrag zur Gleichgewichtung der ehelichen Rollenverteilung. Er ist bei gemeinsam veranlagten Ehegatten steuerlich neutral und darf nicht durch die blosse Aufhebung der Solidarhaftung nach der Scheidung in steuerbares Einkommen umqualifiziert werden.

Beweislast und negatives Faktum

Die Cour de justice argumentierte, dass die Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt habe, indem sie die erhaltenen Beträge nicht quantifiziert habe. Das Bundesgericht hält entgegen, dass das Unterlassen der Quantifizierung nicht rechtfertigt, sich auf den Pauschalbetrag von 200'000 Franken zu stützen, wenn die Steuerpflichtige ihre gesamten Bankauszüge eingereicht hat und von ihr nicht verlangt werden kann, das Fehlen von Einkommen — also ein negatives Faktum — zu beweisen. Die Beweislast für die Entstehung und Erhöhung der Steuerlast liegt bei der Steuerbehörde (Art. 8 ZGB; BGE 146 II 6 E. 4.2; BGE 143 II 661 E. 7.2). Die Steuerbehörde hätte die eingereichten Bankauszüge prüfen müssen, anstatt sich auf eine pauschale Schätzung zu stützen.

Zusätzlich bemängelt das Bundesgericht, dass die Vorinstanz nicht darlegte, weshalb für die IFD kein Einkommen der Steuerpflichtigen festgesetzt wurde, für die ICC jedoch 200'000 Franken — eine Inkohärenz, die die Willkür unterstreicht.

Folge: Rückweisung

Da die Feststellung eines steuerbaren Einkommens von 200'000 Franken willkürlich erfolgt ist, wird die Sache an die genfische kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit sie die Sachaufklärung vervollständigt und eine neue Veranlagungsverfügung für die Steuerperioden 2012 und 2013 erlässt. Auf die Rügen bezüglich der Bussen und der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht einzutreten, da sich die Frage der Bussen aufgrund der Rückweisung erübrigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert mehrere Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung:

  1. Strenge Trennung der Besteuerungssysteme: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Aufwandbesteuerung (Art. 14 DBG) und die ordentliche Veranlagung (Art. 16 DBG) unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Ein im Rahmen der Aufwandbesteuerung festgelegter Pauschalbetrag kann nicht als massgebliches Einkommen in die ordentliche Veranlagung übernommen werden. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach die Aufwandbesteuerung nach dem Lebensaufwand und nicht nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen wird (vgl. BGE 126 III 89; Urteil 2C 830/2019 vom 27. April 2020).

  2. Steuerliche Neutralität von Art. 164 ZGB: Das Urteil klärt, dass die steuerliche Neutralität von Beträgen zur freien Verfügung (Art. 164 ZGB) nicht durch den Wegfall der Solidarhaftung nach einer Scheidung beseitigt wird. Die Aufhebung der Solidarhaftung betrifft die Steuerschuld (Art. 13 Abs. 2 DBG), nicht die Qualifikation von Einkommen. Dies ist eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, die sich vor allem auf die gemeinsame Veranlagung lebender Ehegatten konzentrierte (BGE 143 II 402 E. 5.1 und 5.2; vgl. auch VD FI.2019.0097 vom 31. Juli 2020 zur Solidarhaftung der Ehegatten).

  3. Beweislast bei negativen Tatsachen: Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass die Steuerbehörde die Tatsachen zu beweisen hat, die die Steuerpflicht begründen und die Veranlagung erhöhen (Art. 8 ZGB; BGE 146 II 6 E. 4.2; BGE 143 II 661 E. 7.2). Es kann nicht von der Steuerpflichtigen verlangt werden, das Fehlen von Einkommen — eine negative Tatsache — zu beweisen, insbesondere wenn sie ihre Bankunterlagen vollständig eingereicht hat.

  4. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung: Die Übernahme eines fremdkantonalen Pauschalbetrags ohne Prüfung der eingereichten Bankauszüge und ohne Kohärenzprüfung mit den gleichzeitigen Veranlagungen des Ex-Ehemannes wird als willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 9 BV qualifiziert (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; BGE 147 II 454 E. 4.4).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gut und hebt den Genfer Entscheid vom 10. Juni 2025 auf. Die Sache wird an die kantonale Steuerverwaltung zurückgewiesen, damit sie eine neue Veranlagungsverfügung für 2012 und 2013 erlässt, die auf einer korrekten Sachaufklärung und einer den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Einkommensermittlung beruht. Die Gerichtskosten von 6'500 Franken trägt der Kanton Genf; der Steuerpflichtigen wird eine Parteientschädigung von 4'000 Franken zugesprochen.

Das Urteil ist ein wichtiger Klärungsbeitrag zur Abgrenzung der Aufwandbesteuerung von der ordentlichen Veranlagung und zur steuerlichen Behandlung von Beträgen nach Art. 164 ZGB bei geschiedenen Ehegatten. Es unterstreicht, dass der Wegfall der Solidarhaftung nicht zu einer Umqualifizierung steuerlich neutraler Beträge in steuerbares Einkommen führt und dass die Beweislast für die Begründung der Steuer bei der Behörde verbleibt.