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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_691/2024  ·  vom 31.10.2024

Plan partiel d'affectation, décharge de type A

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Teilzonenplan (PPA) für eine Deponie vom Typ A in Rougemont (VD) scheitert am Fehlen eines formellen Richtplanankers und an ungenügender interkantonaler Koordination. Die Deponieplanung wurde vom DETEC nicht in "koordinierter Weise" im Richtplan genehmigt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Betreibergesellschaft ab und bestätigt die Aufhebung des kommunalen Teilzonenplans und der kantonalen Genehmigung durch das Kantonsgericht Waadt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an den Richtplanbezug bei Deponieprojekten (Art. 8 Abs. 2 RPG) und unterstreicht die Pflicht zur interkantonalen Zusammenarbeit (Art. 31a USG). Grundlagenwerke (PGD/PSDC) ersetzen keinen formellen Richtplaneintrag mit koordinierter Abstimmung durch den Bund.

Sachverhalt

Ausgangslage und Projektgeschichte

Das Gelände "L'Ougette" auf dem Gemeindegebiet von Rougemont (VD) wurde in der kantonalen Abfallplanung als potenzieller Deponiestandort vom Typ A erfasst. Das rund 3,4 ha grosse Areal liegt zwischen der Kantonsstrasse Richtung Saanen und der Saane, wird landwirtschaftlich genutzt und wird vom Bach "Ruisseau des Allamans" durchquert. Es befindet sich im Gewässerschutzbereich (Sektor üB) und weist einen Waldrandstreifen entlang der Saane auf.

Die Gemeinde Rougemont erarbeitete einen Teilzonenplan (PPA), der eine Sonderzone für eine Deponie vom Typ A mit einem Ablagerungsvolumen von rund 170'000 m³ vorsieht. Die Betreibergesellschaft A.________ AG (mit Sitz in Saanen) reichte am 31. Oktober 2017 ein Baugesuch ein, das gleichzeitig mit dem PPA öffentlich aufgelegt wurde (18. November 2017 bis 17. Januar 2018). Es gingen 145 Einsprachen ein, darunter von Pro Natura und 48 Anwohnern.

Vorangegangenes Verfahren

Der Gemeinderat genehmigte den PPA am 2. Oktober 2018; das kantonale Departement genehmigte ihn am 6. Juni 2019. Einsprachen von Pro Natura und Anwohnern führten zum kantonalen Verfahren. Nach einer ersten Lokalinspektion am 28. April 2021 hob das Kantonsgericht Waadt die Genehmigungen auf. Das Bundesgericht kassierte diesen Entscheid jedoch am 8. Juni 2022 (1C_313/2022) wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Betreibergesellschaft und die betroffenen Grundeigentümer waren nicht am Verfahren beteiligt worden. Nach einer zweiten Lokalinspektion am 13. November 2023 und vollständiger Beteiligung aller Parteien bestätigte das Kantonsgericht mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 die Aufhebung des PPA und der Departementsgenehmigung.

Gegenstand des Bundesgerichtsverfahrens

Die A.________ AG ficht den kantonalen Entscheid vom 31. Oktober 2024 mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an. Sie beantragt im Wesentlichen die Abweisung der kantonalen Beschwerden und die Bestätigung der Genehmigungsentscheide. Das ARE und das BAFO teilen die Auffassung des Kantonsgerichts. Die DGTL (kantonale Raumentwicklungsstelle) und die Gemeinde Rougemont befürworten die Beschwerde.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde als öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin wurde am kantonalen Verfahren beteiligt und ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren Tätigkeiten beeinträchtigt und wirtschaftlich betroffen, was ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung begründet (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Die Qualifikation als Beschwerdelegitimierte wurde bereits im Vorentscheid 1C_313/2022 anerkannt.

Rüge 1: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Protokoll der ersten Lokalinspektion vom 28. April 2021, die in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde, sei ein rechtswidrig erhobenes Beweismittel und hätte aus den Akten entfernt werden müssen.

Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück. Nach dem Rücksendungsentscheid 1C_313/2022 habe das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin das vollständige Dossier — einschliesslich des Protokolls der ersten Lokalinspektion — übermittelt. In ihren kantonalen Eingaben vom 3. Februar 2023 habe sie sich ausdrücklich auf dieses Protokoll bezogen, ohne dessen Entfernung aus den Akten zu verlangen. Sie habe lediglich die Wiederholung der Lokalinspektion "in Anwesenheit aller Parteien" beantragt, nicht aber den Beweis als rechtswidrig qualifiziert. Die Rüge der rechtswidrigen Beweiserhebung werde erstmals vor Bundesgericht erhoben, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Prozess verstösst (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; BGE 121 I 225 E. 3). Zudem habe die Beschwerdeführerin an der zweiten Lokalinspektion vom 13. November 2023 teilgenommen und hätte dort die Gelegenheit gehabt, frühere Feststellungen zu hinterfragen, was sie nicht getan habe.

Rüge 2: Überschreitung des Beurteilungsspielraums (Art. 33 RPG)

Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, seinen Beurteilungsspielraum überschritten zu haben, indem es seine eigene Bewertung anstelle derjenigen der unteren Behörden gesetzt habe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass das freie Beurteilungsrecht der Beschwerdeinstanz nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht bloss eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle umfasst, sondern auch eine Eignungskontrolle. Die Beschwerdeinstanz dürfe jedoch nicht die Rolle der planenden Behörde übernehmen und müsse deren Ermessensspielraum wahren (Art. 2 Abs. 3 RPG; BGE 127 II 238 E. 3b/aa). Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass das Kantonsgericht hier keine Eignungskontrolle durchgeführt, sondern den PPA aufgrund von Rechtsverstössen aufgehoben habe. Es habe insbesondere festgestellt, dass der Standortwahl die Anforderungen an Zusammenarbeit und Koordination aus Art. 31a Abs. 1 USG und Art. 9 des kantonalen Abfallgesetzes (LGD) widersprechen, sowie gegen Anhang 2 OLED (Naturgefahren, Untergrund) und Art. 36 Abs. 3 OLED (Gewässerkontakt) verstosse.

Art. 33 Abs. 3 RPG (SR 700) «Es gewährleistet: a. die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht; b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.»

Rüge 3: Bedarf an Deponien vom Typ A

Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe die Frage des Bedarfs an Deponien vom Typ A offen gelassen, was das weitere Vorgehen "massiv verzerrt" habe. Das Bundesgericht weist diese Rüge als unbegründet ab. Die Frage des effektiven Bedarfs spiele für die Ablehnung des Projekts keine direkte Rolle, da das Kantonsgericht den PPA aus anderen Gründen — namentlich mangelnder Koordination und fehlender Standorteignung — aufgehoben habe.

Zentrale Erwägung: Fehlender Richtplananker und mangelnde interkantonale Koordination

Rechtliche Grundlagen

Das Bundesgericht bejaht, dass es sich beim streitigen Deponieprojekt um ein Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG handelt, das einen Richtplananker erfordert.

Art. 8 Abs. 2 RPG (SR 700) «Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.»

Ein Richtplananker im Sinne von Art. 8 Abs. 2 RPG setzt eine "koordinierte Abstimmung" (Art. 5 Abs. 2 lit. a OAT) voraus. Der Richtplan muss zeigen, wie die raumwirksamen Tätigkeiten koordiniert werden (BGE 149 II 86 E. 2.1; BGE 147 II 164 E. 3.3). Das Bundesgericht verweist auf die Botschaft des Bundesrates zur RPG-Revision (2010), die Deponien ausdrücklich als Beispiele für richtplanpflichtige Vorhaben nennt (BBl 2010 I 977).

Zusätzlich fordert das Bundesrecht eine interkantonale Zusammenarbeit bei der Abfallplanung:

Art. 31a Abs. 1 USG (SR 814.01) «Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen.»

Art. 5 OLED verlangt ausdrücklich, dass Deponiestandorte in den Richtplänen ausgewiesen werden:

Art. 5 OLED (SR 814.600) «1 Die Kantone berücksichtigen die raumwirksamen Ergebnisse der Abfallplanung in ihrer Richtplanung. 2 Sie weisen die in der Deponieplanung vorgesehenen Standorte von Deponien in ihren Richtplänen aus und sorgen für die Ausscheidung der erforderlichen Nutzungszonen.»

Anwendung auf den Fall

Das Bundesgericht bestätigt die Feststellung des Kantonsgerichts, dass der Standort L'Ougette zahlreiche Belastungen aufweist: das hydrographische Netz, einen Waldrandstreifen, das kantonale ökologische Netzwerk (REC) sowie das ISOS-Objekt 4739 (Rougemont) mit Schutzziel "a". Auffällig ist, dass der kantonale Sachplan Deponien (PSDC) den Standort ursprünglich als "auszuschliessende Fläche" für die Deponienutzung klassifiziert hatte, während der PGD ihn dennoch als prioritär einstufte — ein Widerspruch, den das Bundesgericht ausdrücklich hervorhebt.

Zudem weist das Bundesgericht darauf hin, dass alternative Standorte zur Verfügung stehen: La Coulaz (Rossinière, bereits als Deponiezone genehmigt mit 210'000 m³), der interkantonale Standort La Rite (VD/BE, 797'000 m³, davon 519'000 m³ Typ A) sowie die Erweiterung von Dorfrütti-Allmiwald in Saanen (900'000 m³, davon 600'000 m³ Typ A). Die Behörden des Kantons Bern hatten bereits 2015 den Mangel an Typ-A-Deponien beklagt und die Unterstützung des Kantons Waadt für das Projekt La Rite eingefordert. Die waadtländischen Behörden ignorierten jedoch die Anliegen Berns und priorisierten den Standort L'Ougette, obwohl dieser mit den meisten Belastungen behaftet war.

Keine koordinierte Abstimmung durch den Bund

Entscheidend ist die Feststellung, dass das ARE in seinen Prüfberichten zu den Anpassungen des waadtländischen Richtplans — insbesondere im Bericht vom 29. Juni 2022 — festgehalten hat, dass bei unzureichenden Informationen zu den verschiedenen Deponieprojekten eine Genehmigung durch den Bund nicht möglich war. Mit Ausnahme der Projekte La Rite, Echatelards und Vernette hatte der Bund lediglich "Kenntnis" von den kartografischen Elementen genommen, ohne sie zu genehmigen (Genehmigungsentscheid des DETEC vom 7. Juli 2022). Der Standort L'Ougette verfügt somit über keinen Richtplananker, obwohl die Erfordernisse der Koordination dies zwingend verlangen — was allein schon das Schicksal der Beschwerde besiegelt.

Das Bundesgericht unterstreicht, dass der PGD und der PSDC lediglich Grundlagenwerke im Sinne von Art. 6 RPG darstellen und nicht die Wirkung eines formellen Richtplaneintrags entfalten, der in "koordinierter Abstimmung" genehmigt wurde (BGE 149 II 86 E. 2.1). Sie klären Fragen des Prinzips, der Standortwahl und der Dimensionierung aus Sicht der Allgemeinheit und können erst nach Genehmigung durch den Bund Gegenstand einer verbindlichen Entscheidung werden.

Risiko von Überkapazitäten

Das Bundesgericht teilt ausserdem die Besorgnis des Kantonsgerichts hinsichtlich eines Risikos von Überkapazitäten und einer Vermehrung unterausgelasteter Anlagen — was Art. 30e USG widersprechen würde — bei unkoordinierter Umsetzung zwischen den Kantonen Waadt und Bern.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten Rechtsprechung zum Richtplananker

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einen Richtplananker erfordern (BGE 149 II 86; BGE 147 II 164; BGE 137 II 254). Es präzisiert diese Rechtsprechung für den Bereich der Deponieplanung und stellt klar, dass die Festlegung eines Deponiestandorts in einem kantonalen Abfallwirtschaftsplan oder Sachplan allein keinen Richtplananker ersetzt, wenn der Bund keine koordinierte Abstimmung genehmigt hat.

Bedeutung der koordinierten Abstimmung

Das Urteil schärft die Unterscheidung zwischen Grundlagenwerken (Art. 6 RPG) und formell genehmigten Richtplaninhalten. Diese Unterscheidung wurde bereits in BGE 149 II 86 E. 2.1 getroffen, hier aber auf einen konkreten Fall angewendet, bei dem ein kantonaler Sachplan (PSDC) und ein Abfallwirtschaftsplan (PGD) fälschlicherweise als ausreichender Richtplananker interpretiert wurden. Das Bundesgericht stellt unmissverständlich fest, dass nur der in "koordinierter Abstimmung" (Art. 5 Abs. 2 lit. a OAT) durch das DETEC genehmigte Richtplaneintrag diese Funktion erfüllt.

Interkantonale Zusammenarbeit bei der Abfallplanung

Die Entscheidung unterstreicht die praktische Bedeutung der interkantonalen Koordinationspflicht aus Art. 31a Abs. 1 USG und Art. 5 OLED. Die Kantone dürfen nicht unilateral einen Standort wählen, wenn ein interkantonaler Bedarf an Koordination besteht — insbesondere wenn Nachbarkantone konkrete Alternativstandorte vorgeschlagen haben. Das Urteil steht im Einklang mit der im Vorurteil 1C_313/2022 festgelegten Mitwirkungspflicht aller betroffenen Akteure und erweitert die Koordinationsanforderungen auf die planerische Ebene.

Abgrenzung zur Eignungskontrolle

Das Bundesgericht präzisiert die Abgrenzung zwischen Eignungskontrolle (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG) und Rechtskontrolle: Wenn eine planende Massnahme aus Rechtsgründen — hier mangelnder Richtplananker und ungenügende Koordination — scheitert, liegt keine Eignungskontrolle vor, und der Beurteilungsspielraum der planenden Behörde wird nicht tangiert. Die Eignungskontrolle setzt voraus, dass mehrere rechtskonforme Lösungen zur Auswahl stehen (Verweis auf Jomini, Mélanges Bovay 2024, S. 101 ff.; Aemisegger/Haag, Commentaire pratique LAT, N. 84 ad Art. 33 RPG).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, ohne die weiteren Rügen (Naturgefahren, Untergrund, Gewässerschutz) zu prüfen, da das Fehlen des Richtplanankers und die ungenügende interkantonale Koordination bereits entscheidend sind. Die Gerichtsgebühr von 4'000 Franken trifft die Beschwerdeführerin. Entschädigungen von je 3'000 Franken werden den intervenierenden Parteien (B.________ und Konsorten bzw. Pro Natura) zugesprochen.

Das Urteil ist von praktischer Bedeutung für die kantonale Deponieplanung: Es macht deutlich, dass die Aufnahme eines Standorts in einen kantonalen Sachplan oder Abfallwirtschaftsplan nicht genügt, um den Richtplananker nach Art. 8 Abs. 2 RPG zu erfüllen. Erforderlich ist eine formelle Genehmigung durch den Bund in "koordinierter Abstimmung". Zudem werden die Kantone daran erinnert, dass die interkantonale Koordinationspflicht (Art. 31a USG) nicht pro forma erfüllt werden kann, sondern eine substanzielle Auseinandersetzung mit den Anliegen der Nachbarkantone und der verfügbaren Alternativstandorte erfordert.