Executive Summary
- Kernpunkt: Eine spanische Staatsangehörige, die als Reinigungskraft in der Schweiz arbeitete, verlangt das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit. Die Vorinstanz hatte den Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1. Januar 2022 angenommen, weil in den Monaten Mai bis Dezember 2021 eine (teilweise) Arbeitsfähigkeit festgestellt worden war.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zurück. Es rügt, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum eine konkrete berufliche Reintegration zugemutet war. Eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in einem physisch anspruchsvollen Niedriglohnsektor ist als marginal und akzessorisch zu qualifizieren. Zudem lässt sich eine zweimal festgestellte totale Arbeitsunfähigkeit, die lediglich durch eine achtmonatige Phase eingeschränkter Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird, als dauernde Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Eintritt ansehen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zum Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1251/70). Es unterstreicht, dass eine rein abstrakte Restarbeitsfähigkeit ohne konkrete Reintegrationsperspektiven nicht genügt, um die «Dauerhaftigkeit» der Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Die Vorinstanz muss die konkreten Arbeitsmarktperspektiven der betroffenen Person prüfen (Alter, Berufserfahrung, physische Einschränkungen).
Sachverhalt
A.________, eine 1968 geborene spanische Staatsangehörige, lebt seit dem 20. September 2010 in der Schweiz. Sie erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann. Nach der Trennung im März 2013 (Scheidungsurteil rechtskräftig am 12. November 2019) nahm sie 2018 eine Tätigkeit als Reinigungskraft auf, mit einem Arbeitsvertrag bis zum 31. Januar 2021.
Verweigerung der Verlängerung und AI-Verfahren
Das Migrationsamt des Kantons Genf verweigerte am 27. März 2023 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies A.________ aus der Schweiz aus, da sie seit dem 1. Januar 2019 erwerbslos war, Sozialhilfe in Höhe von 148'000 Franken bezog und somit nicht für ihren Unterhalt aufkam. Bereits am 22. Januar 2020 hatte A.________ ein Gesuch um eine IV-Rente gestellt. Sie leidet an einer schweren immuno-entzündlichen Erkrankung mit artikulären, muskulären und vaskulären Manifestationen sowie am Sneddon-Syndrom mit hohem thromboembolischem Risiko. Am 17. November 2022 erlitt sie einen Sturz mit Rotatorenmanschettenruptur der rechten Schulter, die am 24. März 2023 operiert wurde.
Entscheidungen der kantonalen Instanzen
Das Office AI stellte am 23. Mai 2024 fest, dass A.________ ab dem 15. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war, ab dem 1. Mai 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % als Reinigungskraft bzw. 75 % in einer angepassten Tätigkeit bestand, und ab dem 1. Januar 2022 wieder volle Arbeitsunfähigkeit vorlag. Es sprach ihr eine dem jeweiligen Zeitraum angepasste halbe IV-Rente zu. Das Tribunal administratif de première instance wies die Beschwerde am 22. August 2024 ab. Es ging dabei irrig davon aus, dass die erste Phase voller Arbeitsunfähigkeit (15. Januar 2020 bis 30. April 2021) auf einem «Schreibfehler» des Office AI beruhte, was nicht zutraf.
Die Cour de justice des Kantons Genf wies die Beschwerde am 24. Juni 2025 ab. Sie vertrat die Auffassung, dass die Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Januar 2020 nicht dauernd gewesen sei, da zwischen Mai und Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in angepasster Tätigkeit bestanden habe. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit habe somit erst am 1. Januar 2022 begonnen. Da A.________ jedoch bereits am 31. Januar 2021 den Arbeitnehmerstatus verloren habe, könne sie sich nicht auf das Verbleiberecht stützen.
Erwägungen
Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ausländerrechtliche Entscheide unzulässig, die eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht Anspruch einräumt. Es genügt jedoch, dass ein potenzieller Anspruch auf die Bewilligung mit einer vertretbaren Begründung dargelegt wird, damit diese Ausschlussklausel nicht greift (BGE 147 I 89 E. 1.1.1; 149 I 72 E. 1.1). Als spanische Staatsangehörige kann sich die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf einen Aufenthaltstitel nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) berufen, weshalb der Beschwegeweg offen steht.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Le recours est irrecevable contre: [...] c. les décisions en matière de droit des étrangers qui concernent: [...] 2. une autorisation à laquelle ni le droit fédéral ni le droit international ne donnent droit [...]»
Massgebliche Rechtsgrundlagen: Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens dar. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) ist auf EU-Staatsangehörige nur subsidiär anwendbar, soweit das FZA nicht anders bestimmt oder innerstaatliches Recht günstigere Vorschriften vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG).
Art. 2 Abs. 2 AIG (SR 142.20) «Elle n'est applicable aux ressortissants des États membres de la Communauté européenne (CE), aux membres de leur famille et aux travailleurs détachés par un employeur ayant son siège ou son domicile dans un de ces États que dans la mesure où l'accord du 21 juin 1999 entre, d'une part, la Confédération suisse, et, d'autre part, la Communauté européenne et ses États membres sur la libre circulation des personnes n'en dispose pas autrement ou lorsque la présente loi prévoit des dispositions plus favorables.»
Nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eine Aufenthaltsbewilligung von mindestens fünf Jahren. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf die Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil der Arbeitnehmer seine Stelle verliert, sei es infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfalls, sei es infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit.
Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) «Les ressortissants d'une partie contractante et les membres de leur famille ont le droit de demeurer sur le territoire d'une autre partie contractante après la fin de leur activité économique.»
Art. 6 Abs. 1 und 6 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) «Le travailleur salarié ressortissant d'une partie contractante [...] qui occupe un emploi d'une durée égale ou supérieure à un an au service d'un employeur de l'État d'accueil reçoit un titre de séjour d'une durée de cinq ans au moins à dater de sa délivrance. [...] Le titre de séjour en cours de validité ne peut être retiré au travailleur salarié du seul fait qu'il n'occupe plus d'emploi, soit que l'intéressé ait été frappé d'une incapacité temporaire de travail résultant d'une maladie ou d'un accident, soit qu'il se trouve en situation de chômage involontaire dûment constatée par le bureau de main-d'œuvre compétent.»
Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA verweist gemäss Art. 16 FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der VO Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen im Gebiet eines Vertragsstaats lebt, das Recht zu verbleiben, wenn er infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit seine Erwerbstätigkeit aufgibt. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die eine Rente einer Institution dieses Staates begründet, entfällt die zweijährige Wohnsitzfrist. In jedem Fall muss die betroffene Person im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch tatsächlich den Arbeitnehmerstatus innegehabt haben und diesen gerade deshalb verloren haben (BGE 147 II 35 E. 3.3; 144 II 121 E. 3.2; 141 II 1 E. 4).
Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit
Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1251/70 liegt vor, wenn die betroffene Person aus Gesundheitsgründen nicht nur ihre bisherige Tätigkeit, sondern auch eine andere (zumutbare, angepasste) Tätigkeit nicht ausüben kann (BGE 146 II 89 E. 4.6). Ein Arbeitnehmer, der seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, muss sich darum bemühen, in einem anderen Berufsfeld eine Stelle zu finden (BGE 146 II 89 E. 4.9). Dies gilt auch, wenn die Person nur Teilzeit in einem neuen Berufsfeld arbeiten kann.
Hiervon macht die Rechtsprechung jedoch zwei Ausnahmen: Erstens besteht ein dauerndes Verbleiberecht, wenn die Restarbeitsfähigkeit die Ausübung einer «wirtschaftlich realen und wirksamen Tätigkeit» in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht mehr erlaubt (BGE 147 II 35 E. 4.3.4; 141 II 1 E. 2.2.4). Zweitens kann ein dauerndes Aufenthaltsrecht auch bestehen, wenn der Person eine solche Tätigkeit nicht zugemutet werden kann, selbst wenn hypothetisch die Möglichkeit bestünde, in einem anderen Berufsfeld eine echte Tätigkeit auszuüben. Dabei sind neben dem Alter der betroffenen Person auch die konkreten Reintegrationsperspektiven auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen; ein allfälliger IV-Rentenentscheid ist nicht massgebend, aber der Invaliditätsgrad kann Hinweise auf die «dauernde Arbeitsunfähigkeit» geben (BGE 147 II 35 E. 4.3.4 und 4.4).
Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse des IV-Rentenverfahrens abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6; 141 II 1 E. 4.2.1). Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit kann ausnahmsweise schon vor dem im IV-Entscheid festgelegten Zeitpunkt angenommen werden, wenn die Umstände eindeutig belegen, dass die Person bereits vorher dauernd arbeitsunfähig wurde (2C_755/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3.1; 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.2). Ausnahmsweise kann auch ohne Abwarten des IV-Verfahrens entschieden werden, wenn kein Zweifel an der Realität der Arbeitsunfähigkeit und ihrem Beginn besteht (BGE 146 II 89 E. 4.5; 141 II 1 E. 4.2.1).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Beschwerdeführerin war bis zum 31. Januar 2021 (Ablauf des Arbeitsvertrags) Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 6 Anhang I FZA. Sie erfüllt unbestritten die zweijährige Aufenthaltsdauer (seit September 2010). Die zentrale Frage ist, ob sie ihre Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat und ob diese dauernde Arbeitsunfähigkeit bereits am 15. Januar 2020 begonnen hat.
Fehler der Vorinstanz
Die Cour de justice hatte den Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit erst auf den 1. Januar 2022 festgelegt, da zwischen Mai und Dezember 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 25 % als Reinigungskraft und 75 % in angepasster Tätigkeit festgestellt worden war. Diese Betrachtungsweise ist zu eng. Das Bundesgericht stellt fest, dass eine zweimal festgestellte totale Arbeitsunfähigkeit, die lediglich durch eine achtmonatige Phase eingeschränkter Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird, von vornherein als dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1251/70 ab der ersten festgestellten Arbeitsunfähigkeit (hier: 15. Januar 2020) angesehen werden kann.
Marginaler Charakter der Restarbeitsfähigkeit
Selbst wenn man dies nicht generell bejaht, müssen die konkreten Umstände geprüft werden. Die Beschwerdeführerin war im Mai 2021 53 Jahre alt und seit über 15 Monaten zu 100 % arbeitsunfähig. Sie war als Reinigungskraft tätig und hatte eine Ausbildung in der Betreuung älterer Personen absolviert. In den acht Monaten 2021, in denen ihr eine Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, konnte sie im Reinigungsbereich nur 25 % und in einer angepassten Tätigkeit 75 % arbeiten. Das medizinische Gutachten für das Office AI von Juli 2022 belegt Gelenkschmerzen der Extremitäten, Gehbehinderung, erhebliche Einschränkungen beim Gebrauch der Hände, Arme und Schultern nach mehr als einer Stunde sowie eine ausgeprägte Ermüdbarkeit und rezidivierende Schübe mit CRP-Erhöhung.
Ein Arbeitspensum von 25 % entspricht de facto nur etwa 40 Monatsstunden. In den genannten Tätigkeitsbereichen (Reinigung, Betreuung älterer Personen) sind die Löhne notorisch niedrig. Ein 25 %-Pensum in einem sehr schlecht bezahlten Sektor ist als marginal und akzessorisch zu qualifizieren (vgl. BGE 131 II 339 E. 3.2 und 3.4; 2C_493/2025 vom 15. Januar 2026 E. 6.2).
Fehlende Prüfung der Reintegrationsperspektiven
Was die Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer angepassten Tätigkeit betrifft, haben die Vorinstanzen sich damit begnügt, diese festzustellen, ohne zu prüfen, ob von der Beschwerdeführerin vernünftiger- und konkreteweise erwartet werden konnte, in einem neuen Berufsfeld eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Rechtsprechung verlangt diese konkrete Prüfung (BGE 147 II 35 E. 4.3.4 und 4.4). Da der angefochtene Entscheid keine Anhaltspunkte dafür enthält, ob konkrete Perspektiven bestanden, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt finden konnte, ist die Sache an die Cour de justice zurückzuweisen. Dabei sind insbesondere das Alter der Beschwerdeführerin, ihre fehlende Berufserfahrung ausserhalb des Reinigungssektors sowie ihre physischen Einschränkungen zu berücksichtigen.
Kommen die Vorinstanzen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden konnte, so ist davon auszugehen, dass sie seit dem 15. Januar 2020 im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VO Nr. 1251/70 arbeitsunfähig war und gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht besitzt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung zum freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit. Es bestätigt und präzisiert die Grundsätze aus BGE 147 II 35 (Verbleiberecht des Wanderarbeitnehmers, Begriff der «dauernden Arbeitsunfähigkeit»), BGE 146 II 89 (dauernde Arbeitsunfähigkeit umfasst auch Unfähigkeit in angepasster Tätigkeit) und BGE 141 II 1 (Aufenthaltsanspruch bei Arbeitslosigkeit vs. Arbeitsunfähigkeit).
Die dogmatische Präzisierung besteht in zwei Punkten: Erstens äussert das Bundesgericht erstmals explizit die Überlegung, dass eine zweimal festgestellte totale Arbeitsunfähigkeit, die nur durch eine kurze Phase teilweise eingeschränkter Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird, von vornherein als dauernde Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Eintritt angesehen werden kann. Zweitens unterstreicht das Gericht, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % in einem physisch anspruchsvollen Niedriglohnsektor als marginal und akzessorisch zu qualifizieren ist und somit nicht geeignet ist, die Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen.
Das Urteil verdeutlicht damit die Anforderungen an die kantonale Behörde: Eine rein abstrakte Feststellung einer Restarbeitsfähigkeit genügt nicht. Es muss konkret geprüft werden, ob die betroffene Person unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Berufserfahrung und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen vernünftigerweise eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Berufsfeld ausüben kann. Fehlen konkrete Reintegrationsperspektiven, so ist die dauernde Arbeitsunfähigkeit gegeben und das Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA erworben.
Fazit
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt und verweist die Sache an die Cour de justice des Kantons Genf zurück. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht angenommen, die dauernde Arbeitsunfähigkeit habe erst am 1. Januar 2022 begonnen, weil in der Zwischenzeit eine teilweise Arbeitsfähigkeit festgestellt worden war. Das Bundesgericht hält dagegen, dass die dauernde Arbeitsunfähigkeit bereits am 15. Januar 2020 begonnen haben kann — sei es, weil die zweimalige totale Arbeitsunfähigkeit mit nur kurzer Unterbrechung als von Anfang an dauernd anzusehen ist, sei es, weil eine Arbeitsfähigkeit von 25 % in einem Niedriglohnsektor als marginal zu qualifizieren ist. Die fehlende Prüfung der konkreten Arbeitsmarktperspektiven durch die Vorinstanz stellt einen entscheidenden Mangel dar, der die Rückweisung rechtfertigt.