bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Zivilrecht  ·  Urteil 5A_703/2025  ·  vom 16.06.2026

Persönlichkeitsschutz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Persönlichkeitsschutz bei pseudonymer Darstellung in einer Publikation — Abgrenzung zwischen der Erkennbarkeit des Betroffenen (für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung) und dem Kreis der Personen mit Sonderwissen (für die Verhältnismässigkeit eines Publikationsverbots).
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt das Publikationsverbot und das Verbot, den Beschwerdegegner öffentlich mit herabsetzenden Bezeichnungen zu versehen.
  • Bedeutung: Präzisierung der Rechtsprechung zu BGE 135 III 145: Die Frage der Erkennbarkeit und die Frage des Kreises dererkennenden Personen gehören zu unterschiedlichen Prüfungsebenen. Für die Persönlichkeitsverletzung genügt Selbst-Erkennung; für die Verhältnismässigkeit eines Publikationsverbots ist massgebend, wie gross der Kreis der Personen mit Sonderwissen ist und ob die Autorin selbst zur Verbreitung dieses Sonderwissens beigetragen hat.

Sachverhalt

Ausgangslage und Parteien

Die Parteien lernten sich im August 2017 kennen und begannen Ende 2017 eine Beziehung, die nach Darstellung des Beschwerdegegners nur wenige Wochen dauerte. Die Beschwerdeführerin (Autorin) veröffentlichte im Juni 2020 einen «Sneak Peek» zum Thema «Toxic Leaders» mit dem Titel «Wie der Toxic Leader Unternehmenswerte, Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens vernichtet». Dieser enthielt ein Kapitel über «Die Geschichte von Sophia und Joe» (S. 37–51), in dem die Figur «Joe» als toxische Führungskraft beschrieben wird — als «Anzugstäter», «Lügner», «Psychopath», «Sadist», «skrupellose Person» und «Meister der Manipulation».

Prozeduraler Verlauf

Der Beschwerdegegner erwirkte am 14. September 2020 eine superprovisorische Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt, die am 15. Oktober 2020 bestätigt wurde. Er erhob daraufhin Prosekutionsklage mit Feststellungs-, Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren. Das Zivilgericht trat auf das Feststellungsbegehren nicht ein, hiess die Klage im Übrigen teilweise gut und verbot der Beschwerdeführerin, das Kapitel über «Joe und Sophia» zu publizieren sowie den Beschwerdegegner in erkennbarer Weise mit den genannten herabsetzenden Bezeichnungen zu versehen. Die Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt blieb erfolglos (Entscheid vom 23. Juni 2025). Mit Beschwerde vom 28. August 2025 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsrahmen

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 72 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 90, 100 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Es prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es sich an das Rügeprinzip hält (Art. 106 Abs. 2 BGG) und den Sachverhalt den vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids tritt das Bundesgericht nicht ein, da Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist (Art. 75 Abs. 1 BGG; Devolutiveffekt, BGE 146 II 335 E. 1.1.2).

Zentrale Norm: Art. 28 und Art. 28a ZGB

Das Bundesgericht stützt seine Prüfung auf dieBestimmungen über den Persönlichkeitsschutz:

Art. 28 ZGB (SR 210) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»

Art. 28a ZGB (SR 210) «1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. 2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. 3 Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.»

Zweistufige Prüfung: Persönlichkeitsverletzung und Rechtfertigung

Das Bundesgericht bestätigt die in der Rechtsprechung etablierte zweistufige Prüfung nach Art. 28 ZGB: (1.) Liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor? (2.) Ist diese durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt? Die Beweislast für Tatsache, Umstände und Schwere der Verletzung liegt beim Kläger; der Beklagte muss allfällige Rechtfertigungsgründe dartun (BGE 144 III 1 E. 4.4; BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).

Der privatrechtliche Ehrbegriff

Ein Teilgehalt der sozialen Persönlichkeit ist der Schutz der Ehre. Der privatrechtliche Ehrbegriff geht weiter als der strafrechtliche: Die Persönlichkeit ist nicht nur verletzt, wenn der Ruf, eine ehrbare Person zu sein, beeinträchtigt wird, sondern auch, wenn das berufliche oder gesellschaftliche Ansehen geschmälert wird (BGE 129 III 715 E. 4.1). Sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen und Werturteile können die Persönlichkeit verletzen (BGE 138 III 641 E. 4.1.1–4.1.3). Ob eine Ehreverletzung vorliegt, beurteilt sich nach einem objektiven Massstab: Massgeblich ist, ob das Ansehen des Betroffenen in der Wahrnehmung eines durchschnittlichen Lesers als beeinträchtigt erscheint (BGE 135 III 145 E. 5.2; BGE 147 III 185 E. 4.2.3). Der Eindruck des Durchschnittslesers wird als Rechtsfrage behandelt, nicht als Tatsachenfeststellung (BGE 147 III 185 E. 4.2.3).

Die zentrale dogmatische Unterscheidung: Erkennbarkeit vs. Verhältnismässigkeit

Das Urteil präzisiert eine zentrale dogmatische Unterscheidung, die bereits in BGE 135 III 145 angelegt war:

Erste Ebene — Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (Erkennbarkeit): Wenn der Verletzer den Betroffenen nicht mit Namen nennt, sondern mit Anlehnungen, Umschreibungen oder Elementen aus dessen Lebensfeld arbeitet, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Betroffene erkennbar ist. Hierfür reicht aus, dass sich der Betroffene selbst erkennt und vernünftigerweise — nach Treu und Glauben — auch erkennen darf. Ein bloss subjektives Empfinden, gemeint zu sein, genügt nicht. Ob weitere Personen auf den Betroffenen schliessen können, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Belang (Bestätigung von BGE 135 III 145 E. 4.4).

Zweite Ebene — Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge (Kreis der Drittpersonen): Für die Frage eines Publikationsverbots (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ist dagegen zu berücksichtigen, wie gross der Kreis der Personen ist, die aufgrund von Sonderwissen einen Zusammenhang zwischen dem veröffentlichten Text und dem Verletzten herstellen können. Der Kreis der Drittpersonen, für die der Verletzte im Rahmen eines Publikationsverbots erkennbar ist, unterscheidet sich von der Rechtsfigur des Durchschnittslesers, auf dessen Wahrnehmung es für die Beurteilung einer Persönlichkeitsverletzung ankommt.

Diese dogmatische Trennung ist der Kern des Urteils. Die Beschwerdeführerin vermengt nach Auffassung des Bundesgerichts die beiden Ebenen, wenn sie pauschal darauf abstellt, dass Durchschnittsleser ohne Sonderwissen den Beschwerdegegner in der Figur «Joe» nicht erkennen könnten.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, dass «Joe» und «Sophia» keine fiktiven Composite-Case-Figuren sind, sondern Aliasnamen realer Personen, die als Vorlage für die Geschichte dienten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 97 Abs. 1 BGG), und setzt sich nicht ausreichend damit auseinander.

Zur Frage der Persönlichkeitsverletzung bejaht das Bundesgericht, dass die hinter «Joe» verborgene Person in schwerwiegender Weise herabgesetzt wird. Die Äusserungen — «Anzugstäter», «Lügner», «Psychopath», «Sadist», «skrupellose Person», «Meister der Manipulation» — sind geeignet, die betroffene Person in ihrer Ehre zu verletzen. Der Beschwerdegegner durfte sich in der Figur «Joe» vernünftigerweise erkennen.

Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Publikationsverbots stellt das Bundesgericht auf folgende Faktoren ab: - Die Beschwerdeführerin hat selbst im Umfeld des Beschwerdegegners Informationen verbreitet, die den Schluss von «Joe» auf den Beschwerdegegner ermöglichten (insbesondere gegenüber dem Zeugen F.________ und dem Verwaltungsrat des G.________, bei dem der Beschwerdegegner ein Mandat anstrebte). - Der Kreis der Personen mit dem erforderlichen Sonderwissen war nicht mehr bestimmbar und somit offen geworden. - Die Autorin hat 600 Exemplare gedruckt und das Sneak Peek über soziale Medien (LinkedIn) unentgeltlich zum Download zur Verfügung gestellt, wodurch es ins persönliche und berufliche Umfeld beider Parteien gelangte. - Das Interesse des Beschwerdegegners an der Verhinderung einer weiteren Persönlichkeitsverletzung überwiegt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterverbreitung des Kapitels, zumal die Einschränkungen für sie «vergleichsweise geringfügig» sind.

Abweisung der Einzelrügen

Das Bundesgericht weist alle Rügen der Beschwerdeführerin ab:

  • Rüge der falschen Beurteilung der objektiven Erkennbarkeit: Die Beschwerdeführerin vermengt die Frage der Erkennbarkeit (für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung) mit der Frage der Verhältnismässigkeit des Publikationsverbots (E. 3.4.2). Die Erkennbarkeit des Beschwerdegegners als «Joe» im Sneak Peek ist im Lichte des Personenkreises mit Sonderwissen zu beurteilen, nicht aus der Perspektive des unbefangenen Durchschnittslesers.

  • Rüge der unzureichenden Erkennbarkeit für Leser mit Sonderwissen: Die Vorinstanz hat nicht blosse Mutmassungen genügen lassen, sondern festgestellt, dass ein unbestimmter Personenkreis über die besonderen Informationen verfügte, um die Verbindung zwischen «Joe» und dem Beschwerdegegner zu erkennen (E. 3.4.3).

  • Rüge der Selbstinszenierung des Beschwerdegegners: Dass der Beschwerdegegner selbst zur Verbreitung des Sonderwissens beigetragen hat, wird von der Vorinstanz als nachvollziehbar erachtet. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid allein darauf abstellt (E. 3.4.3).

  • Rüge der fehlerhaften Verhältnismässigkeitsprüfung: Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der Kreis der Personen mit Sonderwissen offen geworden sei, ist nicht willkürlich, zumal die Beschwerdeführerin selbst im Umfeld des Beschwerdegegners Informationen verbreitete (E. 3.4.5).

  • Rüge der Verletzung von Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 16, 20 BV): Die Beschwerdeführerin begründet diese Rügen im Wesentlichen mit der Behauptung, es handle sich um einen wissenschaftlichen Composite Case. Da diese Prämisse (fiktive Figuren statt Aliasnamen realer Personen) von der Vorinstanz bundesrechtskonform verworfen wurde, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern die angerufenen Grundrechte unter der tatsächlichen Prämisse verletzt sein sollen (E. 3.4.6).

Gehörsrüge (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz keine Beweisverfahren durchgeführt und die offerierten Zeugen nicht befragt habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Gehörsanspruch formeller Natur ist und keinen Anspruch auf eine «korrekte» Beweiswürdigung oder auf weitere Beweiserhebungen bei inhaltlichen Unsicherheiten verschafft (BGE 136 I 229 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin müsste in einem ersten Schritt aufzeigen, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV). Dies gelingt ihr nicht. Eine blosse Liste von angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigten Zeugen mit stichwortartigen Beschreibungen genügt nicht (E. 4.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 135 III 145 (Roman-Fall)

Das Urteil bestätigt die Grundsätze aus BGE 135 III 145 vom 25. September 2008, dem zentralen Leitentscheid zur Persönlichkeitsverletzung durch Darstellungen in einem Roman. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass eine Persönlichkeitsverletzung, die darin besteht, einer Romanfigur — in der sich eine Person erkennt — ein das Ansehen beeinträchtigendes Verhalten zuzuschreiben, mit einer Persönlichkeitsverletzung in einem Brief vergleichbar ist; insofern ist ohne Belang, ob auch andere Leser auf die betroffene Person schliessen können (E. 4.4). Zugleich erkannte das Bundesgericht, dass es sich bei der Verhältnismässigkeit eines Vertriebsverbots nicht rechtfertigt, den Vertrieb der gesamten Auflage zu verbieten, bloss weil für einen engen Personenkreis von Eingeweihten die massgebliche Erkennbarkeit gegeben ist (E. 5.2).

Präzisierung der Zweiebenen-Dogmatik

Die dogmatische Präzisierung des vorliegenden Urteils liegt in der ausdrücklichen Trennung der beiden Prüfebenen:

  1. Persönlichkeitsverletzung: Die Erkennbarkeit des Betroffenen in einer Textfigur genügt, wenn er sich selbst erkennt und vernünftigerweise erkennen darf. Der Kreis der Drittpersonen ist hierfür «grundsätzlich nicht von Belang» (BGE 135 III 145 E. 4.4). Massstab für die Ehreverletzung ist der Durchschnittsleser (BGE 135 III 145 E. 5.2; BGE 147 III 185 E. 4.2.3).

  2. Verhältnismässigkeit des Publikationsverbots: Hier ist der Kreis der Personen mit Sonderwissen massgebend, die den Konnex zwischen Text und Betroffenem herstellen können. Dieser Kreis kann grösser sein als der enge der Eingeweihten aus BGE 135 III 145, insbesondere wenn die Autorin selbst zur Verbreitung des Sonderwissens beigetragen hat.

Diese Differenzierung war in BGE 135 III 145 angelegt (dort E. 4.4 vs. E. 5.1–5.2), wird hier aber vom Bundesgericht erstmals ausdrücklich als dogmatische Zweiebenen-Struktur formuliert. Die Beschwerdeführerin hatte genau diese Vermengung beider Ebenen zum Kern ihres Angriffs gemacht — und das Bundesgericht weist dies als unzutreffend zurück.

Bestätigung weiterer Rechtsprechungslinien

  • Privatrechtlicher Ehrbegriff: Bestätigung von BGE 129 III 715 E. 4.1 (der privatrechtliche Ehrbegriff geht weiter als der strafrechtliche; auch Beeinträchtigung des beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehens genügt).

  • Massstab des Durchschnittslesers als Rechtsfrage: Bestätigung von BGE 147 III 185 E. 4.2.3 (Eindruck und Verständnis des Durchschnittslesers als Rechtsfrage bzw. als ihr gleichgestellte Folgerung aus der allgemeinen Lebenserfahrung).

  • Tatsachenbehauptungen und Werturteile: Bestätigung von BGE 138 III 641 E. 4.1.1–4.1.3 (sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile können die Persönlichkeit verletzen).

  • Intensitätsschwelle: Bestätigung von BGE 147 III 185 E. 4.2.3 (das rechtserhebliche Verhalten muss eine gewisse Intensität erreichen, damit ein «Eindringen» vorliegt).

  • Gehörsanspruch als formelles Recht: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass der Gehörsanspruch keinen Anspruch auf «korrekte» Beweiswürdigung oder auf weitere Beweiserhebungen verschafft (BGE 136 I 229 E. 5.3; 5A_13/2024 E. 4.3.3).

Abgrenzung zu BGE 135 III 145

Während das Bundesgericht in BGE 135 III 145 ein vollständiges Vertriebsverbot der gesamten Auflage als unverhältnismässig erachtete, weil nur ein enger Kreis von Eingeweihten den Betroffenen erkennen konnte, liegt hier eine andere Situation vor: Die Beschwerdeführerin hat selbst aktiv zur Verbreitung des Sonderwissens beigetragen, der Kreis der Personen mit Kenntnis war nicht mehr bestimmbar, und die Publikation wurde über soziale Medien breit gestreut. Das Verhältnismässigkeitsurteil fällt daher im vorliegenden Fall zugunsten des Betroffenen aus. Das Bundesgericht betont jedoch, dass dies eine Frage der Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge ist, nicht der Erkennbarkeit für das Vorliegen der Persönlichkeitsverletzung.

Fazit

Das Urteil 5A_703/2025 vom 16. Juni 2026 bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz bei pseudonymer oder fiktiver Darstellung realer Personen. Die zentrale dogmatische Aussage besteht in der ausdrücklichen Trennung der Prüfebenen: Für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung genügt, dass sich der Betroffene in der Figur selbst erkennt und vernünftigerweise erkennen darf (subjektive Erkennbarkeit); ob Drittpersonen den Betroffenen erkennen können, ist hierfür nicht massgebend. Für die Verhältnismässigkeit eines Publikationsverbots ist hingegen der Kreis der Personen mit Sonderwissen entscheidend, und es kann ins Gewicht fallen, ob die Autorin selbst Schritte unternommen hat, um den Text im Umfeld des Betroffenen zu verbreiten und das entsprechende Sonderwissen zugänglich zu machen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin die beiden Prüfebenen nicht vermengen darf, indem sie für die Frage der Erkennbarkeit auf den unbefangenen Durchschnittsleser abstellt, während diese Perspektive nur für die Beurteilung der Ehreverletzung, nicht aber für die Verhältnismässigkeit des Publikationsverbots massgebend ist.