Executive Summary
- Kernpunkt: Ein italienischer Staatsangehöriger mit Schweizer Wohnsitz seit Geburt (Permit C) durchtrennte heimlich den Bremseschlauch des Fahrzeugs seines Liebesrivalen und wurde wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Sachbeschädigung und LCR-Verstoss zu 16 Monaten Freiheitsstrafe (davon 6 Monate unbedingt) mit Landesverweisung von 5 Jahren verurteilt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Die Vorinstanz hat zu Recht einen konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr durch das Sabotieren des Bremssystems bejaht, den Vorsatz und die Skrupellosigkeit bejaht und die Landesverweisung unter Berücksichtigung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) sowie des FZA als verhältnismässig eingestuft.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung, dass das Durchtrennen eines Bremsschlauchs — selbst bei einem Doppelkreissystem — eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB darstellt. Zugleich präzisiert es die Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen Ausländern: allein die Lebensdauer in der Schweiz genügt nicht; eine oberflächliche, von Scam-Strategien geprägte "Integration" wiegt schwer ins Gegengewicht.
Sachverhalt
A.A.________ (Jahrgang 1972, italienischer Staatsangehöriger, geboren und lebenslang in der Schweiz wohnhaft, Permit C) stand in einer Liebesrivalität mit B.________ um C.________. Am 30. August 2020 gegen 20:45–21:10 Uhr begab sich A.A.________ vor das Wohnhaus von C.________, wo B.________ sein Fahrzeug abgestellt hatte, und durchtrennte mit einem scharfen Gegenstand den Bremseschlauch der rechten Vorderradbremse. Das Fahrzeug verfügte über ein Doppelkreissystem in X-Anordnung, bei dem der vordere rechte und der hintere linke Bremskreis gemeinsam funktionieren.
B.________ bemerkte nach etwa 500 Metern, als ein Fussgänger den Zebrastreifen überquerte, dass die Bremsen nicht normal funktionierten — er musste zweimal stark treten, um das Fahrzeug zum Stehen zu bringen. Er fuhr langsamer weiter nach Hause und stellte das Fahrzeug am folgenden Tag dem Garagisten vor, der den durchtrennten Schlauch feststellte (Schaden ca. 250 Fr.).
Die kantonsgerichtliche Beweiswürdigung stützte sich auf ein Bündel konvergierender Indizien: Die Mobiltelefon-Ortung des Beschwerdeführers wies diesen zwischen 20:49 und 21:14 Uhr in V.________ auf; ein um 21:06 Uhr von seinem Telefon abgesetzter Sprachnachricht-Anruf an eine "Priesterin" in der Dominikanischen Republik bewies, dass er das Telefon selbst bei sich trug; der Beschwerdeführer und zwei Familienmitglieder hatten koordiniert ausgesagt, was durch objektive Beweise widerlegt wurde (kein Kebab-Laden im Kanton des angeblichen Einkaufs geschlossen, etc.).
Vorstrafen und persönliche Verhältnisse
A.A.________ war 2019 wegen Sozialhilfe-Betrugs (245'619 Fr. über 10 Jahre hinweg unberechtigt bezogen) zu 20 Monaten Freiheitsstrafe mit zweijährigem Bewährungsanteil verurteilt worden. Er weist Pfläschungen von 680'394 Fr. und ungetilgte Betreibungsverlustscheine von 929'169 Fr. auf. Er arbeitet angeblich zu 50 % im Unternehmen seiner Kinder für ein Nettoeinkommen von 1'435.50 Fr. — offensichtlich so strukturiert, um Zwangsvollstreckungen zu entgehen. Drei Wochen vor der Berufungsverhandlung heiratete er erneut seine geschiedene, ebenfalls italienische Ehefrau.
Erwägungen
1. Anklagemaxime (Art. 9 und 325 StPO)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung der Anklagemaxime, indem die Anklageschrift nicht begründe, weshalb er gewusst habe, dass B.________ am Tatort sei. Das Bundesgericht wies die Rüge ab: Die Anklageschrift erwähne ausdrücklich dieses Wissen, und die Anklageschrift bezwecke nicht den Beweis der Behauptungen, sondern deren Darlegung — Beweise würden in der Hauptverhandlung diskutiert.
Art. 9 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Eine Straftat kann nur Gegenstand eines Urteils sein, wenn die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht gegen eine bestimmte Person eine auf genau umschriebene Tatsachen gestützte Anklage eingereicht hat. 2 Vorbehalten bleiben das Strafbefehlsverfahren und das Übertretungsstrafverfahren.»
Art. 325 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Anklageschrift bezeichnet: a. den Ort und das Datum ihrer Ausstellung; b. die Staatsanwaltschaft, die sie erstellt; c. das Gericht, an das sie gerichtet ist; d. die Namen des Beschuldigten und seines Verteidigers; e. den Namen des Geschädigten; f. die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen, Ort, Datum und Zeit der Begehung sowie deren Folgen und die Begehungsweise des Täters, möglichst kurz, aber genau; g. die erfüllten Straftatbestände und die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft anwendbaren Gesetzesbestimmungen.»
2. Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) — Sachverhaltsfeststellung und Willkür
Der Beschwerdeführer machte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Es ist keine Berufungsinstanz und an die kantonalen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür (Art. 9 BV). Die Indizienbeweisung darf als Ganzes gewürdigt werden; es genügt nicht, einzelne Indizien isoliert als ungenügend zu rügen, wenn das Gesamtbild trägt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Der in dubio pro reo-Grundsatz hat im Willkürkontext keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Die Vorinstanz hat ein detailliertes, durch objektive Beweise (Ortungsdaten, Sprachnachricht, Widersprüche in den Aussagen, technisches Gutachten) gestütztes Indizienbündel gewürdigt. Der Beschwerdeführer wandte sich rein appellatorisch gegen diese Würdigung, ohne im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Seine Rügen waren daher unzulässig bzw. unbegründet.
3. Art. 129 StGB: Unmittelbare Lebensgefahr, Vorsatz und Skrupellosigkeit
Art. 129 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Gefahrbegriff: Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, dass Art. 129 StGB ein konkretes Verletzungsrisiko voraussetzt — ein Zustand, in dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Rechtsgut verletzt wird, ohne dass eine Wahrscheinlichkeit von über 50 % erforderlich ist (BGE 121 IV 67 E. 2b). Die Gefahr muss eine Lebensgefahr darstellen, nicht nur eine Gefahr für Leib oder Gesundheit (BGE 133 IV 1 E. 5.1).
Unmittelbarkeit: Das Merkmal der Unmittelbarkeit erfordert eine ernsthafte Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung sowie ein Element der zeitlichen Nähe, das sich weniger durch das chronologische Geschehen als durch den direkten Konnex zwischen Gefahr und Täterverhalten auszeichnet (BGE 121 IV 67 E. 2b). Die Unmittelbarkeit entfällt oder schwächt sich ab, wenn sich dazwischenstellende Handlungen oder äussere Umstände einschalten.
Skrupellosigkeit: Ein Verhalten ist skrupellos, wenn es unter Berücksichtigung der Mittel, Motive und sonstigen Umstände den allgemein anerkannten sittlichen und moralischen Grundsätzen widerspricht. Die Gefährdung muss das moralische Gefühl schwer verletzen (BGE 114 IV 103 E. 2a). Die Skrupellosigkeit ist stets zu bejahen, wenn die Lebensgefährdung aus einem nichtigen Motiv erfolgt oder unverhältnismässig erscheint und einen tiefen Missachtung des Lebens anderer erkennen lässt (6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_418/2021 vom 7. April 2022 E. 5.1).
Abgrenzung zur Tötungsabsicht: Der Täter muss vorsätzlich handeln — er muss sich der unmittelbaren Lebensgefahr bewusst sein und sie bewusst herbeiführen. Eventualvorsatz genügt jedoch nicht, da ansonsten versuchte Tötung vorläge. Art. 129 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter das Eintreten des Schadens auch nicht eventualmässig in Kauf nimmt, sondern darauf vertraut, dass die Gefahr sich nicht verwirklicht — etwa aufgrund eigenen angemessenen Verhaltens, der Reaktion des Opfers oder Dritte (6B_386/2022 E. 2.1; 6B_418/2021 E. 5.1; 6B_526/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1).
Anwendung auf den Fall: Das Durchtrennen des Bremseschlauchs — einer wesentlichen Sicherheitskomponente des Fahrzeugs — schuf nach Feststellung der Vorinstanz und Bestätigung durch das Bundesgericht eine konkrete und unmittelbare Lebensgefahr. Das Bundesgericht stützte sich auf das Gutachten des technischen Dienstes der Polizei, wonach das Fahrzeug die Sicherheitsanforderungen nicht mehr erfüllte und ein ernsthaftes Unfallrisiko bestand. Dies galt trotz des Doppelkreissystems und der Warnlampe: Der Experte hatte festgestellt, dass die Bremswirkung deutlich herabgesetzt war und beim Ausfall eines Bremskreises ein Instabilitätseffekt (Giermoment) auftritt, der auf der Autobahn besonders gefährlich ist.
Der Beschwerdeführer wandte u.a. ein, er hätte als Automobilexperte bei Tötungsabsicht beide Bremseschläuche durchtrennt. Das Bundesgericht qualifizierte dies als appellatorisch und unzulässig — die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die nicht sichtbare Beschädigung gerade darauf abzielte, dem Opfer keine Chance zu geben, den Sabotageakt zu entdecken. Der Beschwerdeführer hatte auf nur einen Kreis gesetzt und darauf vertraut, dass der Schaden nicht entdeckt wird, aber die Gefahr gleichwohl bewusst herbeigeführt — was genau Art. 129 StGB entspricht.
Die Skrupellosigkeit wurde bejaht: Der Beschwerdeführer handelte aus Frustration und Eifersucht, betrachtete B.________ als "zu lösendes Problem" und kontaktierte eine "Priesterin" für Voodoo-Rituale, um das Paar zu trennen. Am Tatort um 21:06 Uhr sprach er auf einer Sprachnachricht davon, er werde "eine andere Lösung finden", wenn die Rituale nicht greifen. Die Motive wurden als besonders nichtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer berief sich vergeblich auf EU-Verordnungen über Bremsanforderungen für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und auf irrelevante OETV-Bestimmungen (Art. 51 und 112 OETV betreffen Elektroantrieb bzw. Rückspiegel). Das Bundesgericht wies dies als offensichtlich unbegründet zurück und kritisierte den professionellen Vertreter dafür.
4. Landesverweisung (Art. 66a StGB) und Härtefallklausel
Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Der Richter weist den Ausländer, der wegen einer der folgenden Straftaten verurteilt wird, ungeachtet der Höhe der gegen ihn verhängten Strafe für eine Dauer von fünf bis fünfzehn Jahren aus der Schweiz aus: […] b. schwere Körperverletzung (Art. 122), weibliche Genitalverstümmelung (Art. 124 Abs. 1), Aussetzung (Art. 127), Gefährdung des Lebens (Art. 129), Tätlichkeit (Art. 134), Darstellung von Gewalt (Art. 135 Abs. 1 und 2bis); 2 Der Richter kann ausnahmsweise auf eine Landesverweisung verzichten, wenn diese den Ausländer in eine schwerwiegende persönliche Situation bringen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung das private Interesse des Ausländers, in der Schweiz zu bleiben, nicht überwiegen. Dabei berücksichtigt er die besondere Situation des Ausländers, der in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist.»
Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ordnet bei Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) eine zwingende Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren an. Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB sichert den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZO sind richtungsweisend: Integration, Sprache, wirtschaftliche Teilhabe, familiäre Situation, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat.
Kein Härtefall: Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz, dass trotz Geburt und lebenslangem Aufenthalt in der Schweiz kein Härtefall vorliegt. Die Integration war "gemischt": Auf beruflicher Ebene arbeitete der Beschwerdeführer zu 50 % in einem von seinen Kindern gegründeten Unternehmen für ein dem Existenzminimum entsprechendes Einkommen — strukturiert zur Umgehung von Zwangsvollstreckungen. Er verhielt sich nicht als "respektabler Bürger", sondern missbrauchte das System (Sozialhilfebetrug von 245'619 Fr., Verweigerung des elterlichen Erbgangs zur Umgehung von Pfändungen). Eine Person, die "sich offen über das rechtliche und administrative System der Schweiz hinwegsetzt", weise keine gelungene Integration auf.
Familienleben (Art. 8 EMRK): Die Kinder des Beschwerdeführers sind volljährig und nicht in besonderer Abhängigkeit. Seine Ehefrau, ebenfalls italienischer Nationalität und in der Schweiz arbeitslos, kannte das Ausweisungsrisiko und heiratete ihn drei Wochen vor der Berufungsverhandlung. Verbleibende Kontakte zur Familie können über moderne Kommunikationsmittel und Besuche in Italien aufrechterhalten werden.
Interessenabwägung: Selbst bei Bejahung einer schwerwiegenden persönlichen Situation überwöge das öffentliche Interesse an der Ausweisung. Die Gefährdung des Lebens als Grundrechtsgut wiegt schwer; das Motiv war nichtig und egoistisch; der Beschwerdeführer handelte während einer laufenden Bewährungsstrafe; er zeigte keinerlei Einsicht und instrumentalisierte das Verfahren (Verschiebung der ersten Instanz, um einen Widerruf der früheren Bewährung zu verhindern). Der Rücksfall erfolgte in kurzem zeitlichem Abstand und betraf diesmal ein Grundrechtsgut.
5. Freizügigkeitsabkommen (FZA) und öffentliche Ordnung
Nach Art. 5 Abs. 1 Anh. I FZA können die Rechte aus dem Abkommen nur durch Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden. Das Bundesgericht verlangt eine "spezifische Prüfung" unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitsinteressen der Wohnsitzbevölkerung: Die Ausweisung setzt eine hinreichend gewichtige und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung voraus; eine blosse Generalprävention genügt nicht. Ein geringes, aber reales Rückfallrisiko kann ausreichen, wenn die Gefahr einer schweren Verletzung eines wichtigen Rechtsguts — wie der körperlichen Integrität — besteht (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; 6B_388/2025 vom 3. Dezember 2025 E. 8.3).
Die Vorinstanz zutreffend berücksichtigt: die Zunahme der Tatgewichtigkeit (von Vermögensdelikt zu Grundrechtsgefährdung), die kurzfristige Rückfälligkeit trotz einer laufenden 20-Monate-Bewährungsstrafe und die fehlende Einsicht. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer eine reale Rückfallgefahr und eine Bedrohung der schweizerischen öffentlichen Ordnung darstellt, so dass das FZA der Ausweisung nicht entgegensteht. Die Dauer von 5 Jahren entspricht der gesetzlichen Mindestdauer und wurde nicht beanstandet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer gefestigten Linie der Bundesgerichtspraxis zu Art. 129 StGB:
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Gefahr durch Fahrzeugmanipulation: Das Bundesgericht bestätigt, dass die heimliche Manipulation von sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr im Sinne von Art. 129 StGB darstellt. Der Fall ist mit 6B_751/2023 vom 10. September 2024 vergleichbar, wo das Lösen von Radmuttern bejaht wurde; der Beschwerdeführer hatte gerade auf eine Differenzierung abgehoben, was das Gericht angesichts der Gutachten ablehnte.
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Begriff der unmittelbaren Lebensgefahr: Das Urteil folgt BGE 121 IV 67 und BGE 133 IV 1, wonach der Gefahrbegriff bei Art. 129 StGB weiter gefasst werden kann als beim Raubtatbestand. Die Unmittelbarkeit ist nicht zwingend eine Frage des chronologischen Ablaufs, sondern des direkten Konnex zwischen Täterverhalten und Gefahr.
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Vorsatz vs. Tötungsabsicht: Das Urteil illustriert die in BGE 133 IV 1 und 6B_418/2021 vom 7. April 2022 E. 5.1 herausgearbeitete Abgrenzung: Art. 129 StGB kommt zur Anwendung, wenn der Täter auf das Ausbleiben des Schadenseintritts vertraut — etwa auf die Reaktion des Opfers, ein intakt bleibendes zweites Bremssystem oder dritte Personen. Gerade das Vertrauen des Täters auf die insuffiziente Reaktion des Opfers oder auf technische Sicherheitsreserven charakterisiert die Gefährdung im Sinne von Art. 129 StGB, nicht aber die Tötungsabsicht.
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Härtefall bei geborenen Schweizern: Das Urteil bestätigt BGE 146 IV 105 und BGE 144 IV 332: Alleine die Aufenthaltsdauer und die Geburt in der Schweiz führen nicht schmatismatisch zum Härtefall. Das Bundesgericht verweigert jeden Schematismus und verlangt eine Gesamtbeurteilung der Integration (6B_173/2026 vom 22. April 2026 E. 2.1). Die schlechte wirtschaftliche Integration — bewusstes Ausweichen vor Pfändungen, Sozialhilfebetrug — wiegt als negatives Kriterium schwer.
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FZA und strafrechtliche Ausweisung: Mit BGE 145 IV 364 wird die Schnittstelle zwischen Art. 66a StGB und dem FZA geklärt: Bei EU-Bürgern ist die Ausweisung rechtmässig, wenn eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, was bei schweren Straftaten gegen Leib und Leben mit realer Rückfallgefahr der Fall ist.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Durchtrennen eines Bremsschlauchs erfüllt den Tatbestand der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), auch wenn das Fahrzeug über ein Doppelkreissystem verfügt und sich der Schaden nicht verwirklicht hat. Das Bundesgericht folgt der sachverhaltsfeststellenden und rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, die auf einem konvergierenden Indizienbündel und technischen Gutachten beruht, und weist die appellatorischen Rügen des Beschwerdeführers konsequent als unzulässig zurück. Die Landesverweisung von 5 Jahren (Mindestdauer) ist unter Berücksichtigung der mangelhaften Integration, der bestehenden familiären und sprachlichen Verbindungen zu Italien und der erheblichen Schuldenlast verhältnismässig und mit dem FZA vereinbar.