bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_233/2026  ·  vom 18.06.2026

Escroquerie à l'aide sociale; expulsion; violation du principe de la maxime d'accusation

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (georgischer Staatsangehöriger) wurde wegen Sozialhilfebetrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt und mit einer fünfjährigen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) sowie SIS-Ausschreibung belegt. Er rügt die Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), die Unschuldsvermutung und die Härtefallklausel bei der Landesverweisung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ab. Sämtliche Rügen — Anklagegrundsatz, Beweiswürdigung, Landesverweisung — scheitern an ungenügender Substanziierung bzw. am appellatorischen Charakter der Einwände.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die etablierte Praxis, dass Befragungen ausserhalb des Anklagesachverhalts zur Glaubwürdigkeitsprüfung zulässig sind, ohne den Anklagegrundsatz zu verletzen. Er unterstreicht die strengen Begründungsanforderungen an Willkürrügen vor Bundesgericht und bestätigt die restriktive Härtefallprüfung bei der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB.

Sachverhalt

A.________, ein 1962 in Georgien geborener georgischer Staatsangehöriger, der 2010 in die Schweiz eingereist war, wurde vom Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz am 20. Mai 2025 wegen Sozialhilfebetrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Beleidigung verurteilt. Ihm wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bei 3 Jahren Probezeit), eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 30 Fr. sowie der Widerruf eines früheren bedingten Strafbefehls aus dem Jahr 2020 aufgegeben. Ausserdem wurde er für 5 Jahre aus der Schweiz landesverwiesen und im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, dem Guichet social régional (GSR) seine tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Situation verschleiert zu haben, indem er (i) seine selbständige Tätigkeit im Fahrzeugexport (54 immatrikulierte und veräusserte Fahrzeuge 2020–2022) verschwieg, (ii) ein Arbeitseinkommen von Fr. 18'895.30 für eine Tätigkeit bei B.________ SA in Yverdon-les-Bains (März–Juli 2022) nur teilweise deklarierte, (iii) weitere Bankkonten bei der BCV und der Raiffeisen Bank Neuchâtel verschwieg und (iv) insgesamt Sozialhilfeleistungen erschlich, die ihm nicht zugestanden hätten.

Die Cour pénale des Kantonsgerichts Neuenburg bestätigte am 17. Februar 2026 das erstinstanzliche Urteil weitgehend und setzte eine einheitliche Geldstrafe von 50 Tagessätzen fest. Gegen dieses Urteil richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO) und Immutabilität der Anklage

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und der Gewaltentrennung. Er macht geltend, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien ihm erstmals Fragen zur Gesellschaft «C.________» gestellt worden, die in der Anklageschrift nicht enthalten gewesen sei. Zudem sei der Sachverhalt unzureichend konkretisiert gewesen, und die Sache hätte an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen werden sollen.

Art. 9 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.»

Das Bundesgericht verweist auf die gefestigte Rechtsprechung, wonach der Anklagegrundsatz sicherstellt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten genau kennt, um sich wirksam verteidigen zu können (BGE 147 IV 505 E. 2.1; BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilität der Anklage, Art. 350 Abs. 1 StPO), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 344 StPO). Der Anklagegrundsatz wird zudem aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK abgeleitet. Die Anklageschrift muss alle Tatumstände enthalten, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sämtliche Tatbestandsmerkmale der vorgeworfenen Straftat erfüllen (Art. 325 Abs. 1 StPO).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Rügen des Beschwerdeführers zur Gesellschaft «C.________» ausführlich behandelt hat (Urteil S. 12 und 17). Ein Justizverweigerungsvorwurf greift nicht. Sachlich stellt das Bundesgericht klar, dass die Befragungen zur Gesellschaft «C.________» nicht zu Lasten des Beschwerdeführers in den Sachverhalt aufgenommen worden seien, sondern lediglich der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) gedient hätten — konkret zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen bezüglich der angeblichen Beschränkung seiner Tätigkeit auf in der Schweiz finanzierte Vorkehrungen und bezüglich seiner Behauptung, er habe am Jahresende alle Einkommensquellen angemeldet. Dies stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar.

Die Rüge, es seien 90 statt 54 Fahrzeuge immatrikuliert worden, ist insoweit unzulässig, als sie sich gegen das erstinstanzliche Urteil richtet (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen, ohne Willkür darzutun (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die Erstinstanz ihre Schuldfeststellung auf 54 Fahrzeuge gestützt habe (Urteil S. 17, Erstinstanz S. 20). Die Prüfung des gesamten fahrzeugbezogenen Verhaltens im Anklagezeitraum zur Qualifikation als selbständige Tätigkeit sei nicht zu beanstanden.

Der Antrag auf Rückweisung an die Staatsanwaltschaft wegen ungenügenden Untersuchungsstandes scheitert ebenfalls: Die Rüge richtet sich teilweise gegen das erstinstanzliche Urteil und ist insoweit unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen erschöpft sich der Beschwerdeführer in appellatorischer Kritik, ohne die Willkür der vorinstanzlichen Würdigung darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Verweis auf die vorinstanzliche Begründung nach Art. 109 Abs. 3 BGG.

2. Sozialhilfebetrug (Art. 146 StGB) und Unschuldsvermutung

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Unter dem Deckmantel einer Rüge der Verletzung von Art. 146 StGB rügt der Beschwerdeführer der Sache nach die Unschuldsvermutung und beanstandet die Beweiswürdigung, wobei er eine Beweislastumkehr geltend macht. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass dem Beschwerdeführer drei arglistige Täuschungshandlungen vorgeworfen würden: (1) Verschweigen der selbständigen Tätigkeit im Fahrzeugexport, (2) Verschweigen zweier weiterer Bankkonten mit undeklarierten Beträgen, (3) Verschweigen von Arbeitseinkommen bei B.________ SA. Diese Täuschungen hätten den GSR in Irrtum geführt und ihn zu Verfügungen veranlasst (Auszahlung nicht geschuldeter Sozialhilfeleistungen), was ihm einen Schaden verursacht habe.

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet, das Dossier enthalte nicht genügend Elemente, um die ausreichende Information und das ausreichende Verständnis seiner Sozialhilfepflichten darzutun — eine bloss appellatorische Kritik, die nicht zeigt, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung unsinnig wäre. Auch wenn er sich ausserhalb des festgestellten Sachverhalts stellt, indem er das Fehlen von Einnahmen aus der Fahrzeugimmatrikulation geltend macht, um die Selbständigkeit zu bestreiten, überschreitet er die Grenzen der Sachverhaltsrüge (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2 IPbpR, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 StPO) hat im Rahmen der Beweiswürdigung keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1).

3. Strafzumessung

Obwohl der Beschwerdeführer formell Schlussanträge zur Strafe stellt, erörtert er diese Frage nicht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht kein Anlass zur Prüfung.

4. Landesverweisung (Art. 66a StGB) und Härtefallklausel

Art. 66a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); [...]»

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Der Beschwerdeführer verlangt die Anwendung der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz hat eine Interessenabwägung vorgenommen und festgehalten, dass die Integrationsfaktoren in der Schweiz beruflich und sozial nicht besser seien als in Georgien. Die notwendige medizinische Versorgung für die Epilepsie des Beschwerdeführers sei in Georgien verfügbar. Die persönlichen Verbindungen nach Georgien seien weiterhin bedeutsam. Im Fall eines Wegweisungsentscheids könnten die Kontakte zur Ehefrau (Schweizerin) über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden, und die Ehefrau könne ihn leicht besuchen. Die Interessenabwägung falle zugunsten eines Wegweisungsentscheids für die gesetzliche Mindestdauer aus. Die SIS-Ausschreibung sei nicht unverhältnismässig.

Das Bundesgericht verweist auf Art. 66a Abs. 2 StGB und die Leitentscheide zur Härtefallprüfung: BGE 146 IV 105 (Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern) und BGE 145 IV 455 (Gesundheitszustand als Härtefallkriterium). Die SIS-Ausschreibung richtet sich nach BGE 147 IV 340 (Voraussetzungen für Ausschreibung von Einreiseverboten im SIS).

Soweit die Rügen des Beschwerdeführers auf der Prämisse eines Freispruchs beruhen, den er nicht erreicht, sind sie gegenstandslos. Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, persönliche Umstände zu wiederholen, die die Vorinstanz bereits berücksichtigt hat (Alter, Schweizer Nationalität der Ehefrau, Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, blosse Vermögensinteressen). Er bietet lediglich seine eigene Beweiswürdigung an, ohne die Willkür der vorinstanzlichen darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Er stützt sich teilweise auf Sachverhaltsfeststellungen, die nicht aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt hervorgehen, ohne deren willkürliche Auslassung zu rügen.

Die vorinstanzliche Begründung sei klar und überzeugend (Art. 109 Abs. 3 BGG). Sie respektiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, und die Interessenabwägung sei nicht zu beanstanden. Die Landesverweisung wurde für die gesetzliche Mindestdauer (5 Jahre) ausgesprochen.

5. Verfahren und Kosten

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ab. Da die Beschwerde aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'200 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seine prekäre finanzielle Situation berücksichtigt wurde (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die SIS-Ausschreibung wird mangels eigenständiger Erörterung nicht gesondert geprüft (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Anklagegrundsatz und Glaubwürdigkeitsprüfung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz, wonach Befragungen zu Sachverhalten, die nicht in der Anklage umschrieben sind, zulässig sind, solange sie nicht als belastende Feststellungen in den Schuldspruch einfliessen, sondern lediglich der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) — insbesondere der Glaubwürdigkeitsbeurteilung — dienen. Dies steht im Einklang mit BGE 143 IV 63 E. 2.2, wonach die Anklage die Funktion der Abgrenzung und Information hat, und mit BGE 149 IV 128 E. 1.2 sowie BGE 144 I 234 E. 5.6.1. Das Bundesgericht präzisiert, dass die Abgrenzung zwischen zulässiger Glaubwürdigkeitsprüfung und unzulässiger Ausdehnung des Anklagesachverhalts anhand der Frage zu ziehen ist, ob die betreffenden Feststellungen zu Lasten des Beschuldigten in den Schuldspruch einfliessen oder bloss indizielle Bedeutung für die Beweiswürdigung haben.

Willkürstandard und Begründungsanforderungen

Der Entscheid ist ein weiteres Beispiel für die strenge Praxis des Bundesgerichts, wonach appellatorische Kritik, die bloss die eigene Sachverhaltsdarstellung an die Stelle der vorinstanzlichen setzt, ohne Willkür darzutun, unzulässig ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 148 IV 356 E. 2.1). Das Bundesgericht verweist mehrfach auf Art. 109 Abs. 3 BGG, was die Verwerfung von Beschwerden im vereinfachten Verfahren bei offensichtlich aussichtslosen Rügen unterstreicht.

Landesverweisung und Härtefall

Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zur Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB. Das Bundesgericht anerkennt die vorinstanzliche Interessenabwägung, die eine Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren als verhältnismässig erachtete, obwohl der Beschwerdeführer seit 2010 in der Schweiz lebte und mit einer Schweizerin verheiratet war. Dies steht im Einklang mit BGE 146 IV 105, wonach die Härtefallprüfung eine umfassende Gesamtwürdigung aller persönlichen Umstände verlangt, und mit BGE 145 IV 455, wonach der Gesundheitszustand allein keinen Härtefall begründet, wenn die notwendige medizinische Versorgung im Heimatland verfügbar ist. Auch der jüngere Entscheid BGE 151 I 248 bestätigt, dass eine vorübergehende Suspendierung der Landesverweisung im Ausnahmefall möglich ist, aber dafür hohe Hürden auferlegt sind.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ab. Der Entscheid illustriert drei zentrale Aspekte der aktuellen Strafprozess- und Ausländerstrafrechtpraxis: Erstens die klare Abgrenzung zwischen zulässiger Glaubwürdigkeitsprüfung ausserhalb des Anklagesachverhalts und unzulässiger Ausdehnung der Anklage — Befragungen zu nicht in der Anklage enthaltenen Sachverhalten sind zulässig, solange sie nicht als belastende Feststellungen in den Schuldspruch einfliessen. Zweitens die strengen Begründungsanforderungen an Willkürrügen vor Bundesgericht, die nicht durch appellatorische Kritik ersetzt werden können. Drittens die Bestätigung der restriktiven Härtefallpraxis bei der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB, bei der selbst eine Schweizer Ehefrau und eine seit 2010 bestehende Aufenthaltsdauer die Landesverweisung für die Mindestdauer von 5 Jahren nicht unverhältnismässig erscheinen lassen, wenn die Integrationsfaktoren im Heimatland vergleichbar sind und die medizinische Versorgung dort gewährleistet ist.