Executive Summary
- Kernpunkt: Ein italienischer Staatsangehöriger (Jg. 1988) verlor seine Arbeitnehmereigenschaft nach dem Freizügigkeitsabkommen (FZA), weil er seit Juni 2021 keine echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit mehr ausübte. Eine Wiedereingliederungsstelle mit symbolischem Stundenlohn von Fr. 2.-- vermittelt keinen Arbeitnehmerstatus. Auch ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA oder ein Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätige Person nach Art. 24 Anhang I FZA scheitern. Die abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Ehefrau und Kind teilen das Schicksal des Vaters.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA aller drei Beschwerdeführer. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK ergibt, dass über 10 Jahre Aufenthalt, Sozialhilfeabhängigkeit, strafrechtliche Verurteilung (Betrug), verschwiegene Vorstrafe und häusliche Gewalt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung begründen.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff im FZA-Kontext: Wiedereingliederungsstellen sind nach BGE 151 II 277 anhand der üblichen Kriterien zu prüfen, aber eine rein symbolische Vergütung von Fr. 2.--/Stunde qualifiziert nicht als Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt. Zudem wird klargestellt, dass der Eintritt von Invalidität allein kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA begründet, wenn nicht kausal gerade die Invalidität zur Beendigung der Erwerbstätigkeit geführt hat.
Sachverhalt
Der 1988 geborene italienische Staatsangehörige A.________ (Beschwerdeführer 1) reiste am 5. November 2010 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmer. Sein Titel wurde regelmässig erneuert, letztmals bis zum 30. April 2026. Im Jahr 2019 heiratete er seine ebenfalls italienische Landsfrau B.________ (Beschwerdeführerin 2, Jg. 1991), die daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs erhielt. Die gemeinsame, 2021 geborene Tochter C.________ (Beschwerdeführerin 3) erhielt ebenfalls eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung.
A.________ wechselte während seines Aufenthalts wiederholt zwischen Beschäftigung und Arbeitslosigkeit. Zwischen 2012 und 2020 bezog er mehrfach Arbeitslosenentschädigung, ehe er das Recht darauf im November 2020 erschöpfte und anschliessend auf Sozialhilfe angewiesen war. Von März bis Juni 2021 arbeitete er in einem Restaurant (monatlicher Medianlohn brutto ca. Fr. 2'040.--), wurde jedoch während der Probezeit entlassen. Nachfolgende Tätigkeiten im Juli und September 2021 sowie im Februar 2022 waren von kürzester Dauer (4 bis 35,75 Stunden pro Monat) und marginaler Entlöhnung (Fr. 105.-- bis Fr. 536.-- netto).
Am 9. Oktober 2019 wurde A.________ wegen wiederholten Betrugs strafrechtlich verurteilt. Er informierte die fremdenpolizeilichen Behörden darüber weder bei seinem Gesuch um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung vom 12. Oktober 2020 noch bei seinem Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 10. Februar 2023. Zudem wurde er mehrfach polizeilich wegen häuslicher Gewalt, Tätlichkeiten und Streitigkeiten — auch gegenüber der Ehefrau — aufgefallen.
Mit Entscheidung vom 5. Januar 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons Tessin A.________ ab dem 8. November 2021 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad 76%) zu, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit (Küchenhilfe) und in zumutbaren Tätigkeiten, ab dem 1. Januar 2022 dann von 80%. Zudem erhielt er ab dem 1. November 2022 Ergänzungsleistungen (EL).
Die Sezione della popolazione des Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin lehnte am 13. Februar 2024 das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab, widerruf die Aufenthaltsbewilligungen aller drei Familienmitglieder und setzte eine Ausreisefrist an. Der Regierungsrat bestätigte diese Entscheidung am 12. Februar 2025. Das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin wies die Beschwerde am 11. August 2025 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG): Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide im Ausländerrecht betreffend Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht ein Recht einräumt. Umgekehrt ist der Rechtsweg offen, wenn die beschwerdeführende Person sich mit vertretbaren Argumenten auf ein Recht auf die beantragte Bewilligung berufen kann (BGE 149 I 72 E. 1.1; BGE 147 I 89 E. 1.1.1). Der Beschwerdeführer 1 kann als italienischer Staatsangehöriger grundsätzlich die Erneuerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) beanspruchen. Dasselbe gilt für die Ehefrau und die minderjährige Tochter als abgeleitete Aufenthaltsrechte (Art. 3 Anhang I FZA). Die Beschwerde ist zulässig.
Hingegen ist die Beschwerde insoweit unzulässig, als sich die Beschwerdeführer auf Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Freizügigkeitsabkommens (VFA; SR 142.203) berufen, da Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG den ordentlichen Rechtsweg gegen diese Bestimmung ausdrücklich ausschliesst.
Rechtlicher Ausgangspunkt: Ummünzung von Widerruf auf Nichtverlängerung
Da die Aufenthaltsbewilligungen zwischenzeitlich ihre Gültigkeit verloren haben (am 24. Februar bzw. 26./30. April 2026), ist die Frage nicht mehr als Rechtmässigkeit des Widerrufs, sondern als Anspruch auf Erneuerung zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2; 2C_1/2025 vom 29. September 2025 E. 5.2.1). Gemäss Art. 23 Abs. 1 VFA können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Bedingungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht erfüllt, aus denen sich die abgeleiteten Rechte von Ehefrau und Tochter ableiten.
Verlust der Arbeitnehmereigenschaft (Art. 6 Anhang I FZA; Art. 61a AIG)
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob der Beschwerdeführer 1 noch die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Anhang I FZA besitzt. Die massgebliche Bestimmung lautet:
Art. 61a AIG (SR 142.20) «1 Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung erlischt sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. 2 Wird nach Ablauf der sechs Monate nach Absatz 1 weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung. 3 Im Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe. 4 Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung. 5 Die Absätze 1–4 gelten nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität sowie für Personen, die sich auf ein Verbleiberecht nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) berufen können.»
Nach konstanter Rechtsprechung muss der Arbeitnehmerbegriff, der den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsprinzips abgrenzt, extensiv ausgelegt werden. Als Arbeitnehmer gilt, wer für eine gewisse Dauer gegenüber einer anderen Person unter deren Richtung Leistungen erbringt und dafür eine Gegenleistung erhält. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit echt und tatsächlich ist, sowohl quantitativ als auch qualitativ. Tätigkeiten, die so reduziert sind, dass sie als marginal und nebenständig erscheinen, werden nicht berücksichtigt (BGE 151 II 277 E. 5.3; BGE 131 II 339 E. 3.3). Das Bundesgericht hat bereits entschieden, dass eine Teilzeitarbeit mit einem monatlichen Lohn von ca. Fr. 600.-- bis Fr. 800.-- als marginal und nebenständig zu qualifizieren ist (2C_534/2024 vom 19. November 2025 E. 3.5), ebenso ein monatlicher Lohn von Fr. 900.-- (2C_815/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3).
Die Wiederaufnahme einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit ermöglicht es, den Arbeitnehmerstatus nach dem FZA beizubehalten oder wiederzuerlangen (BGE 141 II 1 E. 3.2.1; 2C_114/2022 vom 2. August 2022 E. 7.2).
Wiedereingliederungsstellen und Arbeitnehmerstatus
Zu den besonderen Fällen von Arbeitsplätzen, die der Wiedereingliederung oder Rehabilitation von Personen mit Gesundheitsproblemen oder Behinderungen dienen, urteilte das Bundesgericht zunächst, diese gehörten nicht zum normalen Arbeitsmarkt (BGE 131 II 339 E. 3.3). In der Folge differenzierte es die Praxis und hielt fest, dass in diesen besonderen Fällen die üblichen Kriterien zur Bestimmung des Arbeitnehmerstatus anzuwenden seien. Es ist daher eine Untersuchung der konkreten Merkmale der Wiedereingliederungstätigkeit durchzuführen, um festzustellen, ob sie der ausübenden Person den Arbeitnehmerstatus vermittelt (BGE 151 II 277 E. 5.4).
Im vorliegenden Fall qualifiziert das Bundesgericht die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 bei der Stiftung D.________ ab dem 1. September 2024 (20 Wochenstunden, Stundenlohn Fr. 2.--) als regelmässige, aber nicht als gewöhnliche Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt, angesichts der rein symbolischen Vergütung (im gleichen Sinne: 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.6). Die vorherigen marginalen Tätigkeiten (Juli 2021: 6,5 Stunden für Fr. 113.-- netto; September 2021: 35,75 Stunden für Fr. 536.-- netto; Februar 2022: 4 Stunden für Fr. 105.-- netto) sowie die Probewoche im April 2024 (37,5 Stunden bei Fr. 2.--/Stunde) sind ebenfalls als rein marginal und nebenständig zu qualifizieren.
Damit erlosch der Arbeitnehmerstatus des Beschwerdeführers 1 gemäss Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach der unfreiwilligen Beendigung seiner letzten echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit im Juni 2021, also im Dezember 2021. Art. 61a Abs. 5 AIG ist nicht anwendbar, da sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität beendet wurde — was der Beschwerdeführer 1 auch nicht geltend macht.
Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA
Art. 4 Anhang I FZA gewährt Vertragsangehörigen und ihren Familienangehörigen ein Recht auf Verbleib nach Beendigung der Erwerbstätigkeit. Die Bestimmung verweist auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, wonach ein Arbeitnehmer, der seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen im Gebiet eines Staates ansässig war, infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit ein Recht auf dauernden Verbleib hat (Art. 2 Abs. 1 lit. b VO 1251/70). Voraussetzung ist, dass die betroffene Person beim Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit noch den Arbeitnehmerstatus nach dem FZA besass und ihre unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgeben musste (BGE 147 II 35 E. 3.3; BGE 141 II 1 E. 4).
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Invalidität des Beschwerdeführers 1 (ab 8. November 2021, 100%) zwar in den Zeitraum fiel, in dem er noch den Arbeitnehmerstatus besass (bis Dezember 2021). Es ergibt sich jedoch weder aus dem angefochtenen Entscheid, noch macht der Beschwerdeführer geltend oder beweist er, dass seine Arbeitsunfähigkeit der Grund für die Beendigung der Erwerbstätigkeit war. Da Art. 4 Anhang I FZA zwingend voraussetzt, dass der Arbeitnehmer aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufhörte zu arbeiten, wird das Verbleiberecht zu Recht verneint.
Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätige Person (Art. 24 Anhang I FZA)
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer 1 die Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA nicht erfüllt. Diese Bestimmung regelt das Aufenthaltsrecht von Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie setzt voraus, dass die Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während des Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (BGE 135 II 265 E. 3.6). Obwohl der Beschwerdeführer 1 seit dem 1. November 2022 eine ganze Invalidenrente bezieht, ermöglicht diese ihm und seiner Familie kein Leben ohne Sozialhilfe. Er bezieht Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30), die im Kontext des FZA Sozialhilfeleistungen gleichstehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 VFA; BGE 135 II 265 E. 3.6; 2C_162/2024 vom 30. Januar 2025 E. 7, nicht in BGE 151 II 277 veröffentlicht; 2C_395/2023 vom 7. November 2023 E. 5).
Abgeleitete Aufenthaltsrechte von Ehefrau und Tochter
Da die Beschwerdeführerin 2 seit 2022 nicht mehr arbeitet und auf Sozialhilfe angewiesen ist, kann sie kein eigenes Aufenthaltsrecht weder aus Art. 6 Anhang I FZA (Arbeitnehmerin) noch aus Art. 24 Anhang I FZA (nicht erwerbstätige Person) ableiten. Dasselbe gilt für die minderjährige Beschwerdeführerin 3 im Hinblick auf Art. 24 Anhang I FZA und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 6 FZA (BGE 139 II 393 E. 4.2.2). Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen folgt dem Schicksal des erstberechtigten Beschwerdeführers 1.
Verhältnismässigkeit und Art. 8 EMRK
Das Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung gestützt auf das FZA (Art. 2 Abs. 2 AIG) und Art. 96 AIG. Diese Prüfung deckt sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 2C_414/2025 vom 18. November 2025 E. 7.1). Ein Ausländer, der sich — wie der Beschwerdeführer 1 — seit über zehn Jahren rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat grundsätzlich enge soziale Beziehungen geknüpft und kann sich für die Gewährung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK auf eine Nichtverlängerung berufen. Ein Eingriff ist unter den Bedingungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, und die Massnahme muss unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig sein:
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2 Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der moralischen oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers mit mehr als zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt auf ernsthafte Gründe gestützt sein muss und sich nicht einzig auf die Begrenzung der Einwanderung abstützen darf (BGE 144 I 266 E. 3). Ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG — wie Sozialhilfeabhängigkeit (lit. e) oder falsche Angaben im Bewilligungsverfahren bzw. Verschweigen wesentlicher Tatsachen (lit. a) — kann einen besonderen Grund darstellen. Art. 62 Abs. 1 AIG lautet auszugsweise:
Art. 62 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: a. oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; […] e. oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; […]»
Gewichtige Belastungsgründe gegen den Beschwerdeführer 1 sind: durchgehende Sozialhilfeabhängigkeit seit Dezember 2020 (also bereits vor Verlust des Arbeitnehmerstatus); strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, die er bei zwei Gesuchen verschwieg; mehrfache polizeiliche Auffälligkeiten wegen häuslicher Gewalt und Tätlichkeiten; keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Situation (symbolische Einkünfte, Ehefrau seit 2022 ohne Beschäftigung, seit über 18 Monaten arbeitslos, was nach Praxis als Ausschlussfrist für Beschäftigungsperspektiven gilt; BGE 147 II 1 E. 2.1.2; 2C_534/2024 E. 3.6). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer 1 kein überwiegendes privates Interesse vorbringen: seine soziale und berufliche Integration ist als wenig erfolgreich zu qualifizieren. Er wird seine IV-Rente in Italien beziehen können, wo er geboren und aufgewachsen ist, die Sprache spricht und angemessene medizinische Versorgung existiert. Seine psychischen Probleme wurden vom kantonalen Gericht nicht als schwerwiegend eingestuft.
Die Beschwerdeführerin 2 (seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz, Sozialhilfeabhängigkeit, keine Berufstätigkeit seit 2022) und die Beschwerdeführerin 3 (Integration angesichts des jungen Alters zu relativieren; BGE 139 II 393 E. 4.2.2) können sich ebenfalls nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK berufen. Da ihr Schicksal mit dem des Beschwerdeführers 1 verknüpft ist, können sie sich auch nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen, da die angefochtene Massnahme nicht zur Trennung der Familie führt (BGE 144 I 91 E. 4.2). Nichts deutet darauf hin, dass die Familie sich nicht in Italien reintegrieren könnte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid 2C_515/2025 steht in der Traditionslinie der Freizügigkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts und bestätigt, präzisiert und wendet deren Grundpfeiler konsequent an:
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Arbeitnehmerbegriff im FZA: Der Leitentscheid BGE 131 II 339 prägte die grundlegende Definition, dass die Tätigkeit echt und tatsächlich sein muss und Tätigkeiten, die so reduziert sind, dass sie als marginal und nebenständig erscheinen, nicht berücksichtigt werden. BGE 151 II 277 verfeinerte diese Praxis dahingehend, dass bei Wiedereingliederungsstellen die üblichen Kriterien anzuwenden sind. Der vorliegende Entscheid wendet diese Kriterien auf eine Tätigkeit bei einer Stiftung für die Wiedereingliederung behinderter Personen an und gelangt zum Schluss, dass bei einem symbolischen Stundenlohn von Fr. 2.-- die Tätigkeit nicht als gewöhnliche Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt qualifiziert. Er bestätigt damit die Praxis von 2C_374/2018 (E. 5.6) und 2C_534/2024 (E. 3.5).
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Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach Art. 61a AIG: Der Entscheid wendet Art. 61a Abs. 4 AIG (eingefügt 2018) konsequent an: das Aufenthaltsrecht erlischt sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht Art. 61a Abs. 5 AIG greift. BGE 147 II 1 hatte die Vorgängerbestimmung (Art. 61a Abs. 1) interpretiert. Der Entscheid verdeutlicht, dass Art. 61a Abs. 5 AIG nur eingreift, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kausal auf die Invalidität zurückzuführen ist — eine blosse zeitliche Koinzidenz von Invaliditätseintritt und Arbeitnehmerstatus genügt nicht. Dies bestätigt die strenge Auslegung von BGE 147 II 35 (E. 3.3) und BGE 141 II 1 (E. 4).
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Sozialhilfeabhängigkeit als Ausschlussgrund: Mit dem Verweis auf BGE 135 II 265 (E. 3.6) und die Gleichstellung von EL mit Sozialhilfeleistungen im FZA-Kontext folgt der Entscheid der konstanten Praxis, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Anhang I FZA verfügen.
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Verhältnismässigkeit bei über zehnjährigem Aufenthalt: Der Entscheid wendet die etablierte Rechtsprechung zu BGE 144 I 266 und BGE 139 I 145 an: bei über zehnjährigem Aufenthalt sind ernsthafte Gründe für die Nichtverlängerung erforderlich. Sozialhilfeabhängigkeit, verschwiegene Vorstrafe und häusliche Gewalt bilden in der Gesamtschau ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Integration des Kindes (Art. 3 Abs. 6 FZA) wird gemäss BGE 139 II 393 E. 4.2.2 angesichts des jungen Alters relativiert.
Der Entscheid bringt keine neue dogmatische Weichenstellung, bestätigt aber die konsequente Anwendung des Freizügigkeitsrechts bei langjährig Sozialhilfeabhängigen mit marginaler Wiedereingliederungstätigkeit und strafrechtlicher Vorbelastung.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer 1 hat seine Arbeitnehmereigenschaft nach dem FZA im Dezember 2021 (sechs Monate nach Beendigung seiner letzten echten Erwerbstätigkeit im Juni 2021) verloren. Die Wiedereingliederungstätigkeit bei der Stiftung D.________ mit einem symbolischen Stundenlohn von Fr. 2.-- vermittelt keinen Arbeitnehmerstatus, da sie nicht als gewöhnliche Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt qualifiziert. Ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA scheitert daran, dass die Invalidität nicht kausal zur Beendigung der Erwerbstätigkeit führte. Ein Aufenthaltsrecht als nicht erwerbstätige Person nach Art. 24 Anhang I FZA ist wegen Sozialhilfeabhängigkeit (inkl. EL) ausgeschlossen. Die abgeleiteten Aufenthaltsrechte von Ehefrau und minderjähriger Tochter teilen das Schicksal des Vaters. Die Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 EMRK ergibt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung angesichts Sozialhilfeabhängigkeit, verschwiegener Vorstrafe, häuslicher Gewalt und fehlender Integration. Die Familie kann in Italien reintegriert werden, wo der Beschwerdeführer 1 seine IV-Rente beziehen wird. Die Gerichtskosten (Fr. 500.--) werden den Beschwerdeführern 1 und 2 solidarisch auferlegt; die unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen.