Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass bei Geschwindigkeitsmessungen durch Videoanalyse (GAVA) ein Sicherheitsabzug von 15 % (analog Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA) zulässig und geboten ist, da der GAVA-Bericht keine Expertise im Sinne von Art. 182 ff. StPO darstellt.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die kantonale Instanz handelte nicht willkürlich, als sie von der GAVA-berechneten Bruttogeschwindigkeit von 144 km/h einen Sicherheitsabzug von 15 % vornahm und auf 122 km/h (Überschreitung 42 km/h) kam — grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), nicht grundlegende (Art. 90 Abs. 3 SVG).
- Bedeutung: Erste ausführliche dogmatische Einordnung der GAVA-Videoanalyse-Methode: Ein approximativer Polizeibericht ist keine Expertise; Sicherheitsmargen sind auch bei video-basierter Geschwindigkeitsmessung anwendbar. Präzisiert die Abgrenzung zu BGE 150 IV 242 (Nachfahrmessung) und BGer 6B_703/2021 (Expertise).
Sachverhalt
Am 15. September 2023 um 14:26 Uhr befuhr A.________ mit seinem Motorrad die Autobahn N1E im Bereich der abgedeckten Senke von Saconnex-d'Arve (Kanton Genf). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 80 km/h. Zwei erfahrene Polizisten in zivilen Fahrzeugen hatten den Motorradfahrer visuell als stark zu schnell fahrend wahrgenommen und ihn schliesslich nach der Ausfahrt Perly gestellt. A.________ gab dabei mündlich an, er sei zu spät und habe eine «Geschwindigkeitsspitze» von etwa 140 km/h gehabt — eine Aussage, die er später bestritt.
Auf Ersuchen der Polizei führte der Groupe audio-visuel accident (GAVA) eine Analyse der Verkehrs-Überwachungskameras der Centrale routière (CenRout) durch. Der GAVA ermittelte anhand von sieben Kameras die Durchschnittsgeschwindigkeit des Motorrads über jeweils einen kurzen Streckenabschnitt (Methode: Distanzmessung zwischen zwei visuellen Referenzpunkten auf der Fahrbahn, dividiert durch die Anzahl Video-Bilder bei 5 Bildern/Sekunde). Die höchste Geschwindigkeit wurde bei Kamera Nr. 3690 (km 1.917, Richtung Lausanne) gemessen: 144 km/h (Brutto-Überschreitung 64 km/h). Der GAVA-Bericht stellte ausdrücklich fest, dass die Ergebnisse auf Rohwerten basieren und keine Sicherheitsmargen berücksichtigt wurden; allenfalls sei eine Analyse durch einen Experten (z.B. Dynamic Test Center) zur Verfeinerung angeraten.
Das erstinstanzliche Polizeigericht verurteilte A.________ am 23. Juni 2025 wegen grundlegender Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3, 3ter und 4 SVG) zu 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- (bedingt, Probezeit 3 Jahre) und einer Busse von Fr. 2'520.--. Die Berufungsinstanz (Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision) reklassifizierte am 22. Januar 2026 in eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), da sie einen Sicherheitsabzug von 15 % auf die GAVA-Geschwindigkeit anwandte: 144 km/h × 0,85 = 122 km/h, Überschreitung 42 km/h. Strafe: 90 Tagessätze zu Fr. 70.-- (bedingt, Probezeit 3 Jahre), Busse Fr. 1'260.--.
Die Staatsanwaltschaft Genf legte Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3, 3ter und 4 SVG wiederherzustellen. Sie rügte eine willkürliche Anwendung des Sicherheitsabzugs und eine vermeintliche Doppelabzug sowie eine Verletzung von Art. 9 Abs. 2 OCCR und Art. 4, 6 und 8 VSKV-ASTRA.
Erwägungen
Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Genfer Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG. Ob eine kantonsweite Staatsanwaltschaft besteht, richtet sich nach dem BGG; die interne Kompetenzordnung (hier: Art. 38 Abs. 1 LaCP/GE) ist kantonales Organisationsrecht (BGE 151 IV 88 E. 1; BGE 142 IV 196 E. 1.5.2). Das Beschwerdeschrift wurde von einem «premier procureur» unterzeichnet, was formell genügt.
Massgebliche Geschwindigkeitsschwellen und Sicherheitsmargen-Regime
Die Rechtsprechung hat feste Schwellenwerte für die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) festgelegt: eine Überschreitung um 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts und auf Autostrassen ohne bauliche Trennung sowie 35 km/h auf Autobahnen — jeweils unabhängig von den konkreten Umständen (BGE 150 IV 242 E. 1.1.1; BGE 143 IV 508 E. 1.3). Die grundlegende Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) erfordert eine «besonders krasse Missachtung» der Höchstgeschwindigkeit, definiert durch absolute Schwellenwerte in Art. 90 Abs. 4 SVG — hier: mindestens 60 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von höchstens 80 km/h (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
Art. 90 Abs. 2, 3, 3ter und 4 lit. c SVG (SR 741.01) Kommentierung auf glossagens.ch
«Abs. 2: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Abs. 3: Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Abs. 3ter: Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Abs. 4: Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: [...] c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt.»
Die VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) und die OCCR (SR 741.013) regeln die Sicherheitsabzüge für verschiedene Messtypen. Die technischen Instruktionen der OFROU (ASTRA) vom 22. Mai 2008 sind blosse Empfehlungen, die den Richter nicht binden; die freie Beweiswürdigung bleibt vorbehalten (BGE 150 IV 242 E. 1.1.3; BGer 6B_764/2025 E. 2.3; BGE 123 II 106 E. 2e; BGE 121 IV 64 E. 3).
GAVA-Bericht: Keine Expertise — Sicherheitsmarge geboten
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die GAVA-Messmethode keinem der in der VSKV-ASTRA enumerativ geregelten Messtypen entspricht. Der GAVA ist ein spezialisierter Polizeidienst der Strassenverkehrseinheit, dessen wissenschaftliche Arbeit in bestimmten Fällen eine teure Expertise (Art. 182 ff. StPO) überflüssig machen kann. Da der GAVA jedoch selbst angibt, seine Berechnungen seien approximativ und beruhten auf Rohwerten, die allenfalls durch einen Experten verfeinert werden könnten, kann sein Bericht nicht als Expertise qualifiziert werden — bei einer Expertise sind eventuelle Ungenauigkeiten prinzipiell eliminiert (BGer 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 4.2.3). Wohl aber ist der GAVA-Bericht zuverlässig im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StPO, gestützt auf die Gesamtheit der Akten.
Daher kann die inhärente Unsicherheit der GAVA-Methode nicht ignoriert werden. Es rechtfertigt sich, eine ausreichende Sicherheitsmarge abzuziehen (BGer 6B_865/2014 vom 2. April 2015 E. 1.5.2). In diesem Entscheid hatte das Bundesgericht festgehalten, dass Art. 8 VSKV-ASTRA nicht anwendbar ist, wenn die Geschwindigkeitsberechnung bereits eine eigene Unsicherheitsmarge (± 50 cm) inkorporiert. Beim GAVA fehlt eine solche interne Unsicherheitsberücksichtigung, weshalb ein externer Abzug geboten ist.
Analogie zu Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA: 15 % bei >100 km/h
Die kantonale Instanz verglich die GAVA-Methode mit der Nachfahrmessung ohne kalibriertes System (Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA), für die bei Messwerten ab 101 km/h ein Abzug von 15 % vorgesehen ist. Diese Analogie hält dem Bundesgericht stand: Beide Methoden verfügen über keine kalibrierte Messeinrichtung, beide sind approximativ. Zwar sah die Vorinstanz auch Parallelen zur Abschnittsgeschwindigkeitskontrolle (Art. 8 Abs. 1 lit. f VSKV-ASTRA), doch aus der Gesamtmotivation ergibt sich, dass sie die Analogie zur Nachfahrmessung ohne kalibriertes System zog.
Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA (SR 741.013.1) «bei Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem folgende Sicherheitsabzüge: 1. 15 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 15 Prozent bei einem Messwert ab 101 km/h, oder 3. ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie im Einzelfall bestimmter Abzug»
Keine Doppelabzug: GAVA-Anmerkungen sind keine Sicherheitsmargen
Die Staatsanwaltschaft machte geltend, die Bemerkung «54 m - 6 m [longueur de trait]» im GAVA-Tabellenanhang bedeute, dass der GAVA bereits 6 Meter zugunsten des Beschuldigten abgezogen habe — eine zusätzliche 15 %-Marge sei ein unzulässiger Doppelabzug. Das Bundesgericht weist dies zurück: Der GAVA hat ausdrücklich erklärt, keine Margen berücksichtigt zu haben. Die Anmerkungen unterscheiden sich je nach Kamerasequenz («+ 2 m longueur scooter», «+ 1 m longueur 1/2 scooter», leer) und betreffen offenbar Anpassungen der Referenzdistanz je nach Anzahl der Bilder, auf denen das Fahrzeug am Referenzpunkt sichtbar ist — nicht Sicherheitsmargen. Eine doppelte Abzug liegt nicht vor.
Abgrenzung zu 7B_114/2023: Geständnis als primäre Beweisgrundlage
Die Staatsanwaltschaft berief sich auf BGer 7B_114/2023 vom 19. Mai 2025, wonach die VSKV-ASTRA-Margen nicht anwendbar seien, wenn die Geschwindigkeit primär durch das Geständnis des Fahrers festgestellt worden sei. Das Bundesgericht hält diesen Entscheid für nicht einschlägig: Dort ging es um einen Fall, in dem der Fahrer den Tempomat auf 130 km/h eingestellt hatte (Geständnis) und Polizisten seine Geschwindigkeit anhand eigener Tachoablesung auf 160 km/h schätzten. Im vorliegenden Fall stützte sich die kantonale Instanz wesentlich auf die GAVA-Berechnung, die sie durch die Anfangsaussage des Beschuldigten und die übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizisten korroboriert sah. Die freie Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) wurde nicht willkürlich ausgeübt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich in die gefestigte Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsmessungen ausserhalb der standardisierten Messmethoden ein. Es bestätigt die Grundsätze aus BGE 150 IV 242, wonach Messungen ausserhalb der kalibrierten Systeme der freien Beweiswürdigung unterliegen und Sicherheitsmargen sinnvoll sein können. Es präzisiert die Abgrenzung zwischen Expertise und approximativer Polizeiberichterstattung, die erstmals in BGer 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 (E. 4.2.3) und BGer 6B_865/2014 vom 2. April 2015 (E. 1.5.2) skizziert wurde. Die dogmatische Neuheit liegt in der Anwendung dieser Grundsätze auf die GAVA-Videoanalyse-Methode, die zunehmend an Bedeutung gewinnt, wenn Radar- oder Lasermessungen nicht zur Verfügung stehen oder die Verfolgung zu spät eingeleitet wurde.
Die Entscheidung bestätigt, dass die VSKV-ASTRA-Instruktionen den Richter nicht binden (BGE 123 II 106 E. 2e; BGE 121 IV 64 E. 3), dass aber bei nicht-kalibrierten, approximativen Messungen ein Sicherheitsabzug zugunsten des Beschuldigten sachgerecht und rechtlich unbedenklich ist. Die Analogie zur Nachfahrmessung ohne kalibriertes System (15 % bei >100 km/h) bietet ein praktikables Referenzmodell für künftige Fälle video-basierter Geschwindigkeitsmessungen.
Die Abgrenzung zu BGer 7B_114/2023 vom 19. Mai 2025 schärft die Voraussetzungen ein: Sind VSKV-ASTRA-Margen nicht anwendbar, wenn die Geschwindigkeit primär durch ein Geständnis festgestellt wurde, so sind sie hingegen anwendbar, wenn eine approximative (nicht-kalibrierte) Messmethode die primäre Beweisgrundlage bildet — auch wenn diese durch ein Geständnis und Polizeiaussagen korroboriert wird.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und bestätigt die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) bei einer Geschwindigkeit von 122 km/h (nach 15 %-Abzug) in einer 80-km/h-Zone. Die Entscheidung ist dogmatisch bedeutsam, weil sie erstmals umfassend die GAVA-Videoanalyse als Beweismittel im Strassenverkehrsstrafrecht einordnet: Der Bericht dieses spezialisierten Polizeidienstes ist keine Expertise im Sinne von Art. 182 ff. StPO, sondern ein approximativer Bericht mit indikativem Charakter, bei dem ein Sicherheitsabzug geboten ist. Die Analogie zu Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV-ASTRA (Nachfahrmessung ohne kalibriertes System, 15 % bei >100 km/h) bietet einen sachgerechten und praxistauglichen Massstab. Keine Gerichtsgebühren werden erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG).