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Strafrecht  ·  Urteil 6B_319/2025  ·  vom 24.06.2026

Ripetuto promovimento della prostituzione, dissequestro

Executive Summary

  • Kernpunkt: Freispruch vom Vorwurf der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) hat Bestand — der Rückweisungsentscheid des BGer (2021) wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 147 StPO) wurde von der Vorinstanz ignoriert; die auf rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beruhende Rüge der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch bleibt unzulässig.
  • Einziehung: Bargeld aus Barbetrieb und Übernachtungsgebühren von Prostituierten ist kein Tatprodukt im Sinne von Art. 70 StGB, da Prostitution als solche eine legale wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Bestätigung von BGE 147 IV 73 und BGE 151 I 165).
  • Dissequestro-Zinsen: Pauschalzinsen von 5 % auf dissequestrierte Bankguthaben allein als Folge der Vermögensbeschlagnahme genügen nicht den Anforderungen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; der Beschuldigte muss einen konkreten wirtschaftlichen Schaden substanzieren und nachweisen.
  • Genugtuung: Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie die Genugtuung für Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) nicht analog der von ihr vorgenommenen Teilkostentragung (Art. 426 Abs. 2, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) herabsetzt.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Korrespondenz zwischen Kostentragung und Genugtuung bei Freispruch und bestätigt, dass Einkünfte aus Prostitution auch ohne ausländerrechtliche Bewilligungen nicht der Einziehung unterliegen.

Sachverhalt

Ausgangslage

B.________ war Alleinverwalter und 50 %-Aktionär der C.________ SA, welche das Affittacamere Residenza C.________ in X.________ betrieb, sowie 50 %-Aktionär der D.________ SA, welche den Bar E.________ führte. A.________ war Angestellter der C.________ SA und Geschäftsleiter des Affittacamere. In diesen angrenzenden Räumlichkeiten wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 19. Mai 2008 Prostitution ausgeübt.

Strafverfahren

Mit zwei Anklagedekreten vom 27. Februar 2017 klagte der Generalstaatsanwalt des Kantons Tessin B.________ und A.________ des wiederholten Förderns der Prostitution an. Die Ersatzrichterin der Strafgerichtspräsidien verurteilte beide am 11. Juni 2018. Die Appellations- und Revisionsgerichtskommission (CARP) bestätigte am 17. Februar 2020 mit Reduktion der Geldstrafen. Das Bundesgericht hob jedoch mit den Entscheiden 6B_456/2020 und 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 das kantonale Urteil auf, weil die Vorinstanz ihr Urteil auf Aussagen von Personen gestützt hatte, die ohne Beteiligung der Beschuldigten befragt worden waren, was Art. 147 StPO (Recht auf Teilnahme an Beweisaufnahmen) verletzte.

Das angefochtene Urteil

Nach dem Rückweisungsentscheid wies die CARP die Beweisanträge der Beschuldigten ab und verzichtete auf eine erneute Beweisaufnahme. Mit Urteil vom 28. Februar 2025 sprach sie beide Beschuldigten vom Vorwurf des wiederholten Förderns der Prostitution frei. Sie verfügte den Dissequestro von sichergestelltem Bargeld zugunsten der Gesellschaften C.________ SA und D.________ SA, erkannte Pauschalzinsen von 5 % auf dissequestrierte Bankguthaben, legte die Verfahrenskosten teilweise den Beschuldigten auf (Art. 426 Abs. 2 StPO) und sprach B.________ Fr. 19'243.90 Parteientschädigung und Fr. 12'800.– Genugtuung sowie A.________ Fr. 33'730.25 Parteientschädigung und Fr. 13'400.– Genugtuung zu.

Beschwerde

Der Generalstaatsanwalt des Kantons Tessin ficht das Urteil mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht an. Er beantragt in erster Linie die Verurteilung der Beschwerdegegner wegen wiederholten Förderns der Prostitution, in zweiter Linie die Aufhebung der Zinszusprechung und die Herabsetzung der Genugtuung, in dritter Linie die Aufhebung und Rückweisung. Er rügt die Verletzung von Art. 70 Abs. 1 und Art. 195 lit. c StGB, Art. 267 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV.

Erwägungen

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde (E. 1)

Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdegegner im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort (Art. 102 Abs. 1 BGG) Rügen gegen das angefochtene Urteil erheben können, falls die Argumente des Beschwerdeführers vom Bundesgericht geteilt werden (BGE 151 II 884 E. 2.2.5; BGE 142 IV 129 E. 4.1). Diese Rügen müssen jedoch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllen. Soweit B.________ sich auf seine Beschwerdeschrift in der verbundenen Rechtssache 6B_334/2025 bezieht, genügt dies nicht — die Begründung muss in der Beschwerdeantwort selbst enthalten sein (BGE 143 V 19 E. 2.2). Seine Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung zur Herkunft des Bargelds und zu den ausländerrechtlichen Bewilligungen sind appellatorischer Natur und damit unzulässig.

Rechtliches Gehör (E. 2)

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV) hinsichtlich ungenügender Begründung der Pauschalzinsen und der Genugtuung weist das Gericht zurück. Die Vorinstanz habe sich in den Erwägungen 12 bis 14 zu den Zinsen und in den Erwägungen 33 und 35 zur Genugtuung ausreichend geäussert. Die monierten Mängel beträfen nicht den Begründungsgrad, sondern die materielle Richtigkeit, welche in den folgenden Erwägungen zu prüfen sei.

Fördern der Prostitution (Art. 195 StGB) und Bindung an den Rückweisungsentscheid (E. 3)

Zentraler dogmatischer Punkt: Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids

Das Bundesgericht wiederholt den Grundsatz der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; BGE 148 I 127 E. 3.1): Die zurückweisende Behörde ist an die rechtlichen Erwägungen des Rückweisungsentscheids und an die unangefochtenen oder erfolglos angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen gebunden.

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht mit den Entscheiden 6B_456/2020 und 6B_441/2020 vom 9. Februar 2021 die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zurückgewiesen, weil die Vorinstanz ihr Schuldspruchurteil auf Aussagen gestützt hatte, die ohne Beteiligung der Beschuldigten erhoben worden waren. Das Gericht hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls der Richter die Beweise, die im Vorverfahren unregelmässig erhoben worden waren, neu aufzunehmen hat (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 2 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6).

Die Vorinstanz ignorierte diesen Rückweisungsentscheid: Sie wies die Beweisanträge ab, verzichtete auf eine erneute Beweisaufnahme und stützte ihr Urteil im Wesentlichen auf die gleichen Sachverhaltsfeststellungen wie in ihrem aufgehobenen Urteil — gelangte jedoch durch eine andere rechtliche Subsumtion unter Art. 195 StGB nun zum Freispruch. Da diese Feststellungen unter Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegner getroffen wurden, sind sie für das Bundesgericht nicht bindend (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und können auch nicht in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die auf diesen rechtsfehlerhaften Feststellungen beruht, ist daher unzulässig.

Art. 195 StGB (SR 311.0) «Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; b. eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; c. die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; d. eine Person in der Prostitution festhält.»

Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB) (E. 4)

Dogmatischer Rahmen

Das Bundesgericht wiederholt die Grundsätze zur Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB: Voraussetzung ist eine Straftat, das Vorhandensein von Vermögenswerten und ein Kausalzusammenhang, wonach die Erlangung der Vermögenswerte als unmittelbare Folge der Straftat erscheint (BGE 145 IV 237 E. 3.2.1; BGE 144 IV 285 E. 2.2). Vermögenswerte aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft sind jedoch kein Tatprodukt und nicht einziehbar (BGE 144 IV 285 E. 2.2).

Art. 70 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.»

Prostitution als legale Wirtschaftstätigkeit

Das Gericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, dass Prostitution als solche nicht nach Art. 20 Abs. 1 OR rechtswidrig ist. Sie stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, deren freie Ausübung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV untersteht (BGE 151 I 165 E. 5.2; BGE 147 IV 73 E. 7.2; BGE 137 I 167 E. 3.1; BGer 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3). Das Einkommen aus Prostitution ist grundsätzlich legal und diese Tätigkeit sozial zulässig, soweit sie nicht die Tatbestände der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) oder des illegalen Prostitutionsbetriebs (Art. 199 StGB) verwirklicht (BGE 147 IV 73 E. 7.2). Das Einkommen aus Prostitution stellt auch bei Fehlen einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung nach Ausländerrecht kein Tatprodukt dar, sondern resultiert aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft und ist nicht einziehbar (BGE 147 IV 73 E. 7.2; BGer 6B_188/2011 E. 2.5).

Konkrete Anwendung

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das sichergestellte Bargeld Erlöse der Bar E.________ bzw. Zahlungen der Prostituierten für Übernachtungen im Residenza C.________ waren und den Gesellschaften C.________ SA und D.________ SA zustanden. Diese Feststellungen sind unangefochten geblieben. Da die Vorinstanz das Vorliegen einer Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) verneint hat, handelt es sich nicht um Vermögenswerte aus einer solchen Straftat, sondern um Erlöse aus dem Betrieb des öffentlichen Lokals bzw. aus der Prostitution als legaler Tätigkeit. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prostituierten die Tätigkeit ohne die erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen ausübten. Die Einziehungsverfügung der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt; die Rüge ist unbegründet.

Pauschalzinsen bei Dissequestro (Art. 267 und Art. 429 StPO) (E. 5)

Rechtsgrundlagen

Art. 267 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus.»

Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»

Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates für den gesamten Schaden, der in adäquat-kausalem Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht (BGE 150 IV 196 E. 2.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). In diese Entschädigung kann auch der Schaden aus einer strafprozessualen Vermögensbeschlagnahme von Bankguthaben einbezogen werden (Mizel/Rétornaz, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, N. 41 zu Art. 429 StPO; Remund/Wyss, RPS 133/2015 S. 20 f.). Das Bundesgericht hat eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO jedoch beispielsweise verneint, als ein beschlagnahmtes Bankkonto zuvor für hochspekulative Börsengeschäfte genutzt worden war — es fehlte am adäquaten Kausalzusammenhang (BGer 6B_691/2021 vom 5. April 2022 E. 3).

Bundesrechtswidrige Zusage von Pauschalzinsen

Die Vorinstanz hat Pauschalzinsen von 5 % auf die Salden der dissequestrierten Bankkonten als einfache Folge des Dissequestro zugesprochen. Sie hat dies weder unter Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geprüft, noch hat sie sich mit den Anforderungen dieser Bestimmung und der entsprechenden Rechtsprechung auseinandergesetzt. Insbesondere hat sie die konkreten Merkmale der fraglichen Bankkonten — namentlich die tatsächlich angewandten Zinssätze — nicht berücksichtigt. Es wäre zudem Sache des Beschuldigten (hier B.________) gewesen, seine Forderungen zu begründen und nachzuweisen, was der zivilrechtlichen Regel entspricht, dass der Schadenersatz Begehrende die Beweislast trägt (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Der Beschuldigte hatte in seinem Gesuch vom 13. Juni 2024 den Zins von 5 % nicht als Bestandteil des Schadens nach Art. 429 StPO geltend gemacht, sondern nur im Zusammenhang mit dem Dissequestro beantragt. Er hat keinen konkreten Schaden dargelegt und die effektive Verzinsung der Vermögenswerte nach den massgeblichen Bankbedingungen nicht berücksichtigt. Die pauschale Zubilligung von 5 % Zinsen durch die Vorinstanz verletzt somit Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.

Korrespondenz zwischen Kostentragung und Genugtuung (Art. 426, 430 StPO) (E. 6)

Rechtsgrundlagen

Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»

Art. 430 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat; b. die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder c. die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.»

Dogmatischer Zusammenhang

Art. 426 Abs. 2 StPO ist eine Kann-Vorschrift, die der kantonalen Behörde ein Ermessen einräumt, ob und in welchem Umfang die rechtswidrig verursachten Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden (BGer 6B_1059/2023 vom 17. März 2025 E. 8.2; BGer 7B_88/2023 vom 6. November 2023 E. 3.2.1). Art. 426 Abs. 2 StPO ist die spiegelbildliche Bestimmung zu Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO im Bereich der Entschädigung. Zwischen der Kostentragungsregel und der Entschädigungsregel besteht eine gewisse Übereinstimmung: Wenn die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, werden regelmässig keine Entschädigungen zugesprochen. Eine Entschädigung kommt dagegen — in der Regel in einem analogen Verhältnis — in Betracht, soweit die Verfahrenskosten vom Staat getragen werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 145 IV 268 E. 1.2; BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

Kostentragung im konkreten Fall

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdegegner gegen tessinische Verwaltungsvorschriften verstossen haben: das Reglement vom 11. November 2003 über die Meldung von Gästen an die Polizei (SR 11.3.2.3), Art. 53 des Gesetzes über die öffentlichen Betriebe vom 21. Dezember 1994 (Les Pubb/TI; SR 11.3.2.1) und Art. 89 des Reglements vom 3. Dezember 1996 (Res Pubb/TI; SR 11.3.2.1.1). Sie hat sich dabei auf BGer 6B_584/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 4.3 und BGer 6B_841/2010 vom 18. Juli 2011 E. 4.2 gestützt. Durch die Duldung nicht gemeldeter und fast ausnahmslos ohne Arbeitsbewilligung arbeitender Prostituierten in ihrer Einrichtung haben die Beschwerdegegner rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Die teilweise Kostenauflage liegt im Ermessen der Vorinstanz und wird nicht beanstandet.

Widersprüchliche Genugtuung

Während die Vorinstanz die Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) entsprechend der Teilkostentragung herabgesetzt hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), hat sie eine volle Genugtuung für den moralischen Schaden (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) zugesprochen: B.________ erhielt Fr. 12'800.– (Fr. 200.– pro Tag für 54 Tage Untersuchungshaft sowie Fr. 2'000.– für überlange Verfahrensdauer) und A.________ Fr. 13'400.– (Fr. 200.– pro Tag für 57 Tage Untersuchungshaft sowie Fr. 2'000.–). Die Vorinstanz hat jedoch nicht begründet, warum trotz der teilweisen Kostenauflage an die Beschwerdegegner nach Art. 426 Abs. 2 StPO keine analoge Herabsetzung der Genugtuung nach der korrespondierenden Bestimmung Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO gerechtfertigt sein soll.

Die Vorinstanz beruft sich auf den Kann-Charakter von Art. 430 Abs. 1 StPO und ihr Ermessen. Sie hat jedoch von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, indem sie die Verfahrenskosten teilweise den Beschwerdegegnern auferlegte. Diese Entscheidung bedingte die Entschädigungsregelung nach Art. 429 StPO, die konsequent hätte ausgestaltet werden müssen. Der Hinweis, die Untersuchungshaft sei im Nachhinein als unnötig erschienen, ändert nichts: Das Haftmittel war formell legal und untersteht nicht der Entschädigung nach Art. 431 StPO. Dass es sich im Nachhinein als unbegründet erwies, steht einer Herabsetzung der Genugtuung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht entgegen. Die Genugtuung für eine nachträglich unbegründete Untersuchungshaft fällt unter Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und unterliegt bei entsprechenden Voraussetzungen der Herabsetzung (BGer 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4-1.7). Die volle Genugtuungszusage der Vorinstanz widerspricht der Kostentragungsregelung offensichtlich und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung gefestigter Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt mehrere gefestigte Linien der bundesgerichtlichen Praxis:

1. Prostitution als legale Wirtschaftstätigkeit: Die Feststellung, dass Prostitution als solche nicht nach Art. 20 Abs. 1 OR rechtswidrig ist, sondern als wirtschaftliche Tätigkeit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) untersteht, bestätigt BGE 151 I 165 E. 5.2, BGE 147 IV 73 E. 7.2, BGE 137 I 167 E. 3.1 und BGer 6B_188/2011 vom 26. Oktober 2011. Dogmatisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass das Einkommen aus Prostitution auch bei Fehlen ausländerrechtlicher Bewilligungen nicht der Einziehung nach Art. 70 StGB unterliegt, weil es aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammt. Dies entspricht BGE 147 IV 73 E. 7.2 und BGer 6B_188/2011 E. 2.5.

2. Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden: Die Bestätigung des Grundsatzes, dass die zurückweisende Behörde an die rechtlichen Erwägungen und die unangefochtenen Sachverhaltsfeststellungen des Rückweisungsentscheids gebunden ist (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3), ist von besonderer praktischer Bedeutung: Die Vorinstanz hat den Rückweisungsentscheid vom 9. Februar 2021 (6B_456/2020 und 6B_441/2020) ignoriert, indem sie auf dieselben rechtsfehlerhaft erhobenen Sachverhaltsfeststellungen basierte — wenn auch mit gegensätzlichem Ergebnis (Freispruch statt Verurteilung). Das Bundesgericht macht deutlich, dass auch ein Freispruch, der auf unzulässigen Feststellungen beruht, nicht korrigiert werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft nicht selbst Sachverhaltsrügen erhebt.

3. Kausalhaftung des Staates nach Art. 429 StPO: Die Bestätigung, dass Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Kausalhaftung des Staates begründet (BGE 150 IV 196 E. 2.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1), und dass der Beschuldigte seine Schadensansprüche aktiv beziffern und nachweisen muss (Art. 42 Abs. 1 OR), entspricht der ständigen Rechtsprechung.

Präzisierungen

1. Pauschalzinsen bei Dissequestro: Der Entscheid klärt — in Parallelität zu BGer 6B_334/2025 vom 24. Juni 2026 (E. 5.4), das sich wiederum auf den vorliegenden Entscheid 6B_319/2025 bezieht —, dass die pauschale Zubilligung von 5 % Zinsen auf dissequestrierte Vermögenswerte allein als Folge des Dissequestro nicht dem Bundesrecht entspricht. Vielmehr bedarf es der Prüfung unter Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, der Darlegung eines konkreten wirtschaftlichen Schadens durch den Beschuldigten und der Berücksichtigung der effektiven Bankkonditionen. Dies ist eine dogmatische Präzisierung, die für die Praxis der Vermögensbeschlagnahme und deren Aufhebung von Bedeutung ist.

2. Korrespondenz zwischen Kostentragung und Genugtuung: Die Klarstellung, dass die Genugtuung für Untersuchungshaft (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) analog der Kostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO herabzusetzen ist, wenn die beschuldigte Person das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), präzisiert die in BGE 147 IV 47 E. 4.1, BGE 145 IV 268 E. 1.2 und BGE 144 IV 207 E. 1.8.2 formulierte Korrespondenz zwischen Kostentragung und Entschädigung. Die Vorinstanz hat gegen diesen Grundsatz verstossen, indem sie die Parteientschädigung herabgesetzt, die Genugtuung aber ungeschmälert liess. Der Entscheid bestätigt auch BGer 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.4-1.7, wonach die Genugtuung für eine nachträglich unbegründete Untersuchungshaft unter Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO fällt und der Herabsetzung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO zugänglich ist.

Fazit

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Generalstaatsanwalts des Kantons Tessin teilweise gut. Der Freispruch vom Vorwurf des Förderns der Prostitution (Art. 195 StGB) bleibt bestehen — die Rüge der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch ist unzulässig, weil die Vorinstanz die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids vom 9. Februar 2021 ignoriert und ihren Freispruch auf dieselben rechtsfehlerhaft erhobenen Sachverhaltsfeststellungen gestützt hat. Die Verneinung der Einziehung des sichergestellten Bargelds nach Art. 70 StGB wird bestätigt, da Einkünfte aus Prostitution als legaler Wirtschaftstätigkeit auch ohne ausländerrechtliche Bewilligungen nicht der Einziehung unterliegen.

Aufgehoben werden dagegen die Pauschalzinsen von 5 % auf dissequestrierte Bankguthaben und die Genugtuungszusprechung für Untersuchungshaft. Die Pauschalzinsen bedürfen der Begründung und Substantiierung durch den Beschuldigten nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO, die Genugtuung muss analog der Teilkostentragung nach Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabgesetzt werden. Die Sache wird an die CARP Tessin zurückgewiesen, damit sie sich neu zu diesen Punkten äussert.

Der Entscheid ist der Parallelrechtsprechung 6B_334/2025 (24. Juni 2026) zuzuordnen, die denselben Sachverhalt aus der Perspektive von B.________ als Beschwerdeführer behandelt und in der das Bundesgericht die hier entwickelten Grundsätze zu Pauschalzinsen und Genugtuung bestätigt und angewendet hat.