Executive Summary
- Kernpunkt: Ein senegalesischer Staatsangehöriger mit gültigem italienischem Aufenthaltstitel wird wegen rechtswidriger Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG verurteilt, da er die erforderlichen finanziellen Mittel (Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG) nicht nachweisen konnte. Zugleich rügt er die polizeiliche Identitätskontrolle als rassistisches Profiling.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz habe zu Recht angenommen, dass die polizeiliche Identitätskontrolle auf objektiven Gründen (Verhalten im Drogenmilieuquartier, Flucht) und nicht auf ethnischer Zugehörigkeit beruhte. Die finanziellen Mittel (141 fr. 95 + 20 EUR) reichten für keinen einzigen Tag Aufenthalt aus.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt und strafrechtlich nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sanktioniert werden kann — entgegen einer Minderheitsmeinung in der Lehre. Gleichzeitig wird der hohe Standard für die Rüge des rassistischen Profilings bekräftigt.
Sachverhalt
Ausgangslage
A.________, ein senegalesischer Staatsangehöriger mit gültigem italienischem Aufenthaltstitel und senegalesischem Pass, reiste am 8. Januar 2025 in die Schweiz ein, um Arbeit zu finden. Er verfügte über keine eigenen Existenzmittel und lebte auf der Strasse. Am 14. Januar 2025 fiel er bei einer Polizeikontrolle in einem Genfer Quartier, das als Drogenumschlagplatz bekannt ist, durch verdächtiges Verhalten auf. Als sich die Polizisten mit dem Ruf „Police!“ näherten, ergriff er die Flucht. Er wurde festgenommen und ihm wurden Handschellen angelegt.
Vorinstanzliche Beurteilung
Das Polizeigericht Genf verurteilte A.________ am 17. April 2025 wegen Behinderung einer Amtshandlung und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à 10 fr. mit Bewährung. Die Berufungsinstanz sprach ihn am 24. September 2025 vom Vorwurf der Behinderung einer Amtshandlung frei, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise und reduzierte die Strafe auf 20 Tagessätze à 10 fr. unter Abzug von zwei Tagessätzen für Untersuchungshaft, bei einer Bewährungsfrist von drei Jahren.
Berufung ans Bundesgericht
A.________ focht den kantonalen Entscheid mit drei Hauptargumenten an: (1) die Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich; (2) die polizeiliche Identitätskontrolle sei unrechtmässig gewesen und beruhe auf rassistischem Profiling; (3) die Verurteilung wegen rechtswidriger Einreise verletze Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG, da das Fehlen finanzieller Mittel nicht strafbar sei. Zusätzlich verlangte er eine Entschädigung für unrechtmässige Haft und Anwaltskosten sowie unentgeltliche Prozessführung.
Erwägungen
Willkürrüge (Erw. 1)
Das Bundesgericht bekräftigte seine ständige Rechtsprechung zur Willkürrüge (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 2 BGG): Eine Entscheidung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie diskutabel oder kritisierbar erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein. Der Beschwerdeführer machte geltend, die kantonale Instanz habe das Quartier fälschlich als „von Drogenhandel gangränös“ bezeichnet und so einen unbegründeten Zusammenhang mit seiner Person suggeriert. Das Gericht hielt diese Rüge für unzulässig, da der Beschwerdeführer keine konkreten Dossierelemente vorbrachte und keine Substanziierung leistete. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung unter Berufung auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 StPO) wurde gleichfalls als unzulässig qualifiziert, da in dubio pro reo im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung keine weiterreichende Wirkung als das Willkürverbot entfaltet (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Polizeiliche Identitätskontrolle und Racial Profiling (Erw. 2)
Das Spannungsverhältnis zwischen kantonalem Polizeirecht und eidgenössischer Strafprozessordnung
Zentral war die Frage, welche Rechtsgrundlage für die Identitätskontrolle massgebend war. Die kantonale Instanz hatte angenommen, dass Art. 47 des Genfer Polizeigesetzes (LPol) anwendbar sei, wonach die Polizei von jeder Person, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben anspricht, die Ausweisung verlangen kann — ohne dass ein Tatverdacht bestehen muss. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eigentlich Art. 215 StPO anwendbar sei, welcher einen (wenn auch nur vagen) Verdacht erfordert, und dass die kantonale Regelung den Garantien von Art. 8 und 14 EMRK sowie Art. 9 BV unterstehe.
Das Bundesgericht stellte klar, dass sich Art. 47 LPol als reine Ausweiskontrolle von der polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO unterscheidet, die der Aufklärung einer Straftat dient. Da im vorliegenden Fall die Kontrolle zunächst nur der Identitätsfeststellung diente und nicht der Aufklärung einer konkreten Straftat, war Art. 47 LPol tatsächlich anwendbar. Ein Tatverdacht war unter dieser Bestimmung nicht erforderlich.
Art. 215 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.»
Voraussetzungen der polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO
Das Bundesgericht prüfte dennoch hilfsweise, ob die Voraussetzungen von Art. 215 StPO erfüllt wären, und bejahte dies. Die ständige Rechtsprechung verlangt keinen konkreten Tatverdacht; ein vager Verdacht genügt (BGE 142 IV 129 E. 2.2; BGE 139 IV 128 E. 1.2; Urteil 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1.1, verfügbar auf OpenCaseLaw). Ein solcher ist gegeben, wenn objektiv möglich erscheint, dass ein Zusammenhang zwischen der angehaltenen Person und einer Straftat besteht. Die Anwesenheit in einem für Drogenhandel bekannten Quartier kann eine Identitätskontrolle rechtfertigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.5). Die Flucht vor der Polizei stellt objektiv ein Indiz für einen möglichen Zusammenhang mit einer Straftat dar.
Diskriminierungsverbot und Racial Profiling
Der Beschwerdeführer rügte, die Identitätskontrolle sei auf seine ethnische Zugehörigkeit zurückzuführen, was Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 8 und 14 EMRK verletze. Das Bundesgericht verwies auf die Definition von Diskriminierung nach Art. 8 Abs. 2 BV: eine Person muss rechtlich unterschiedlich behandelt werden, einzig wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die historisch oder in der aktuellen sozialen Realität Ausgrenzung oder Abwertung erfährt (BGE 138 I 205 E. 5.4; BGE 148 I 160 E. 8.1).
Nach Art. 14 EMRK ist die Diskriminierung eine unterschiedliche Behandlung ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung von Personen in vergleichbaren Situationen. Die EMRK-Diskriminierungsverbote haben keine eigenständige, sondern nur akzessorische Wirkung (EGMR Semenya c. Suisse, 11. Juli 2023, Beschwerde Nr. 10934/21, § 119; EGMR Wa Baile c. Suisse, 20. Februar 2024, Beschwerde Nr. 43868/18, § 131, verfügbar auf OpenCaseLaw). Ist eine Diskriminierung dargetan, trägt der Staat die Beweislast für die Rechtfertigung (Wa Baile, § 132).
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Instanz ohne Willkür angenommen hatte, der Kontrolle liege ein objektiver Grund zugrunde: das verdächtige Verhalten des Beschwerdeführers in einem für Drogenhandel bekannten Quartier. Es sei nicht das Aussehen, sondern das Verhalten, das die Aufmerksamkeit der Polizei erregt habe. Die Rüge des rassistischen Profilings wurde damit verworfen.
Rechtswidrige Einreise und finanzielle Mittel (Erw. 4)
Strafbarkeit des Fehlens finanzieller Mittel
Der Beschwerdeführer machte geltend, das Fehlen finanzieller Mittel nach Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG könne nicht den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllen. Er berief sich auf eine Minderheitsmeinung in der Lehre (ZÜND, in: Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N. 1 zu Art. 115 AIG; VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, AIG, 2. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 115 AIG; SAUTHIER, in: Code annoté de droit des migrations, Bd. II, 2017, N. 7 zu Art. 115 LEtr), wonach diese Einreisevoraussetzung zu unbestimmt sei, um eine strafrechtliche Sanktion zu rechtfertigen.
Das Bundesgericht wies dies zurück und berief sich auf BGE 143 IV 97, wo es bereits geprüft hatte, ob der Aufenthalt von rumänischen Staatsangehörigen wegen Fehlens finanzieller Mittel rechtswidrig sei, und dabei den Grundsatz bestätigte, dass sich Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG auch auf die rechtswidrige Einreise bezieht (E. 1.4). Dies wurde im Urteil 1B_73/2019 vom 1. März 2019 (E. 2.2, 2.4 und 2.5) bekräftigt, verfügbar auf OpenCaseLaw.
Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) «Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;»
Art. 5 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen: a. müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier verfügen; a bis. müssen, sofern erforderlich, über ein Visum nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 oder über eine Reisegenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/1240 (ETIAS-Reisegenehmigung) verfügen; b. müssen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; c. dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz darstellen; und d. dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB) oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG) betroffen sein.»
Schengener Grenzkodex und Referenzbeträge
Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Art. 3 VEV und Art. 6 Schengener Grenzkodex. Der Ausländer muss über ausreichende Mittel für den Aufenthalt und die Rückkehr verfügen. Nach dem praktischen Handbuch (Annex 25) muss ein Ausländer, der seinen Aufenthalt in der Schweiz selbst finanziert, über ca. 100 fr. pro Tag verfügen. Die Mittel gelten als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden (Art. 3 Abs. 2 VEV; Art. 6 § 1 lit. c Schengener Grenzkodex).
Art. 3 Abs. 1–2 VEV (SR 142.204) «Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex. Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.»
Konkret angewandt auf den Fall
Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Anhaltung über 141 fr. 95 und 20 EUR. Er war seit dem 8. Januar 2025 in der Schweiz, hatte keine eigenen Existenzmittel und schlief auf der Strasse. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Mittel nicht einmal für zwei Tage Aufenthalt (Unterkunft und Nahrung) ausreichten. Sein Einwand, er könnte allenfalls weitere Ressourcen erhalten haben, wurde als appellatorisch und unzulässig qualifiziert: Es wäre an ihm gewesen, solche Mittel nachzuweisen, etwa durch Verpflichtungserklärungen Dritter. Auch sein Hinweis auf seine Verkaufstätigkeit in Frankreich (200–300 EUR pro Monat) genügte nicht, da nicht dargetan war, dass ihm daraus beim Kontrollzeitpunkt weitere Mittel zur Verfügung standen. Sein Argument, er könne ohnehin keine Sozialhilfe nach Art. 29a AIG beanspruchen, wurde als irrelevant bezeichnet: Die fehlenden finanziellen Mittel seien tatbestandsmässig, unabhängig von einer allfälligen Sozialhilfeanspruchsberechtigung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 215 StPO und polizeilicher Anhaltung
Das Urteil reiht sich in die ständige Rechtsprechung zu Art. 215 StPO ein. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 139 IV 128 und BGE 142 IV 129 klargestellt, dass für die polizeiliche Anhaltung kein konkreter Tatverdacht erforderlich ist, sondern ein vager Verdacht genügt. Die Anwesenheit in einem für Drogenhandel bekannten Quartier rechtfertigt eine Identitätskontrolle (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 1.5). Diese Grundsätze werden durch das vorliegende Urteil bestätigt. Die Abgrenzung zwischen kantonalem Polizeirecht (reine Ausweiskontrolle) und Art. 215 StPO (Anhaltung zur Straftataufklärung) wird präzisiert.
Bestätigung der Strafbarkeit fehlender finanzieller Mittel
Die zentrale rechtliche Aussage des Urteils betrifft die Bestätigung, dass das Fehlen finanzieller Mittel nach Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG den Tatbestand von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt. Das Gericht verweist auf BGE 143 IV 97 und das Urteil 1B_73/2019 vom 1. März 2019, wo dieser Grundsatz bereits festgehalten wurde. Damit wird die Minderheitsmeinung in der Lehre (ZÜND, VETTERLI/D’ADDARIO DI PAOLO, SAUTHIER), die eine Strafbarkeit dieser Einreisevoraussetzung ablehnt, explizit abgelehnt. Das Gericht argumentiert, dass BGE 143 IV 97 den Grundsatz bereits für die Einreise bestätigt habe, auch wenn dieser Entscheid primär die Anwendbarkeit auf EU-Staatsangehörige behandelte.
Racial Profiling: hoher Massstab wird beibehalten
Die Auseinandersetzung mit der Rüge des rassistischen Profilings erfolgt vor dem Hintergrund der EGMR-Rechtsprechung zu Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. Im Fall Wa Baile c. Suisse (20. Februar 2024, Beschwerde Nr. 43868/18) hatte der EGMR festgehalten, dass bei festgestellter Ungleichbehandlung der Staat die Beweislast für die Rechtfertigung trägt. Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze an, verneint jedoch eine Diskriminierung, da objektive Gründe (Verhalten im Drogenmilieuquartier, Flucht vor der Polizei) vorlägen und nicht das äussere Erscheinungsbild. Diese Argumentation entspricht der bisherigen Praxis, wonach das Bundesgericht den Beweis eines rassistischen Motivs nur in seltenen Fällen als erfüllt ansieht. Kritisch anzumerken ist, dass der Umstand, dass das „verdächtige Verhalten“ in der kantonalen Instanz nicht näher spezifiziert wurde, vom Bundesgericht als unschädlich qualifiziert wurde: schon die Anwesenheit im Drogenquartier genüge als objektiver Grund.
Fazit
Das Urteil 6B_887/2025 bestätigt die geltende Rechtsprechung in dreierlei Hinsicht: Erstens wird der weite Rahmen der polizeilichen Anhaltung nach Art. 215 StPO (vager Verdacht genügt) bekräftigt und die Abgrenzung zum kantonalen Polizeirecht präzisiert. Zweitens wird festgehalten, dass das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel nach Art. 5 Abs. 1 lit. b AIG strafrechtlich über Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG sanktioniert werden kann — entgegen einer Minderheitsmeinung in der Lehre. Drittens wird der hohe Massstab für eine Rüge des rassistischen Profilings beibehalten: objektive Umstände wie die Anwesenheit in einem Drogenquartier und Fluchtverhalten genügen, um eine ethnisch motivierte Kontrolle auszuschliessen. Das Urteil ist dogmatisch von Bedeutung, weil es die Kluft zwischen der literarischen Kritik an der Strafbarkeit fehlender finanzieller Mittel und der gefestigten Rechtsprechung explizit thematisiert und zugunsten letzterer entscheidet.