Executive Summary
- Kernpunkt: Baubussrechtliche Verurteilung nach kantonalem Walliser Baugesetz (Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS) wegen Nutzung einer Industriehalle ohne Nutzungs- und Wohnbewilligung (permis d'habiter/d'utiliser); Abgrenzung zwischen Nutzung ohne Bewilligung (Abs. 1) und Verstoss gegen ein Nutzungsverbot (Abs. 3).
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung auf 10'000 Fr. Busse. Die blosse Grundeigentümerstellung genügt als Verantwortlichen-Eigenschaft; für Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS ist allein das objektive Fehlen eines gültigen Nutzungspermits massgebend, nicht ob dessen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären.
- Bedeutung: Präzisierung der Tatbestandsabgrenzung zwischen Abs. 1 und Abs. 3 von Art. 61 LC/VS: Wer ohne Nutzungspermis bewohnt, vermietet oder nutzt, kann sich nicht mit dem Argument verteidigen, die Erteilungsvoraussetzungen seien objektiv erfüllt oder die Behörde sei passiv geblieben. Die weite Auslegung des Verantwortlichenbegriffs stärkt die Vollzugspraxis des kantonalen Baubussrechts.
Sachverhalt
A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxxx in der Gemeinde U.________ und gleichzeitig alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelsignatur der B.________ SA, deren Sitz in V.________ liegt. Für die Parzelle war am 23. Oktober 2013 eine Baubewilligung für eine Industriehalle erteilt worden. Die Halle enthielt 38 Container-Module, die für die Lagerhaltung und zum Wohnen genutzt wurden.
Am 4. Mai 2021 verbot der Gemeindevorsteh (Conseil communal) der B.________ SA die Nutzung und Bewohnung der Module ab dem 1. Juni 2021. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde am 23. November 2021 zurückgezogen; der Staatsrat (Conseil d'État) stellte das Verfahren am 15. Dezember 2021 ein. Bei einer Kontrolle am 26. Februar 2022 wurde festgestellt, dass 17 von 38 Containern weiterhin für die Lagerung von Waren genutzt wurden und Personen auf der Parzelle anwesend waren. Daraufhin kündigte der Gemeindevorsteh am 1. September 2023 eine Ersatzvornahme an. Der Rekurs dagegen wurde vom Staatsrat am 19. Juni 2024 gutgeheissen: Die Sache wurde zur ergänzenden Untersuchung und Neubeurteilung an den Gemeindevorsteh zurückverwiesen, wobei der Staatsrat ausdrücklich festhielt, dass das Nutzungsverbot vom 4. Mai 2021 weiterhin in Kraft stehe.
Bei einer weiteren Kontrolle am 22. November 2024 (kantonales Feuerwehramt, interkommunale Polizei, kommunale Dienste) wurden die lokalen Räumlichkeiten weiterhin in Nutzung vorgefunden; zudem wurden erhebliche Sicherheitsmängel, Abweichungen von den bewilligten Plänen, nicht konforme und instabile Treppen sowie eine nicht gewährleistete Statik des gesamten Bauwerks festgestellt.
Am 6. Februar 2025 verurteilte der Gemeindevorsteh A.________ wegen Verstosses gegen Art. 61 Abs. 1 LC/VS zu 40'000 Fr. Busse. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Wallis reduzierte die Busse am 23. Juni 2025 auf 10'000 Fr. und stützte sich dabei auf Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS (Nutzung ohne permis d'habiter/d'utiliser). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen (BGE 150 IV 103 E. 1; BGE 149 IV 9 E. 2; BGE 146 IV 185 E. 2). Der angefochtene Entscheid betrifft eine strafrechtliche Verurteilung nach kantonalem Baurecht, weshalb der Weg der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) offensteht. Der Beschwerdeführer hat als verurteilte Person am kantonalen Verfahren teilgenommen und besitzt die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem der kantonale Einzelrichter die Argumente aus seiner Eingabe vom 18. Juni 2025 nicht behandelt habe.
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»
Das Bundesgericht wiederholt seine gefestigte Rechtsprechung zur Begründungspflicht: Eine Behörde, die einen hinreichend begründeten und für den Ausgang des Verfahrens relevanten Einwand nicht behandelt, begeht einen formellen Justizverweigerungsakt (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 142 II 154 E. 4.2; BGE 135 I 6 E. 2.1). Aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt die Begründungspflicht, damit der Betroffene die Tragweite der Entscheidung erkennen und sie sachgerecht anfechten kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; BGE 142 I 135 E. 2.1; BGE 138 I 232 E. 5.1). Die Begründung genügt, wenn die Behörde zumindest kurz die massgeblichen Motive nennt; sie ist nicht verpflichtet, alle Argumente, Beweismittel und Rügen einzeln zu erörtern, sondern darf sich auf die ohne Willkür als relevant erachteten beschränken (BGE 147 IV 249 E. 2.4; BGE 142 II 154 E. 4.2). Eine implizite Begründung genügt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; vgl. auch BGer 6B_998/2025 vom 17.2.2026 E. 1.1.2; BGer 7B_471/2023 vom 3.1.2024 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall war die Rüge offensichtlich unbegründet: Der angefochtene Entscheid erwähnt die Eingabe vom 18. Juni 2025 ausdrücklich. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Argumente seien nicht erörtert worden, nennt er nicht konkret, welche Elemente hätten geprüft werden müssen. Die Rüge ist insoweit ungenügend substantiiert (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und damit unzulässig. Soweit sie sich mit Sachkritik überschneidet, wird sie unten geprüft.
Willkür bei Auslegung kantonaler Bestimmungen (Art. 9 BV)
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Art. 95 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: a. Bundesrecht; b. Völkerrecht; c. kantonalen verfassungsmässigen Rechten; d. kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; e. interkantonalem Recht.»
Kantonales und kommunales Recht als solches kann vor dem Bundesgericht nicht direkt angerufen werden (Art. 95 und 96 BGG a contrario). Wohl aber kann gerügt werden, dass seine Anwendung Bundesrecht verletzt, namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder andere verfassungsmässige Rechte (BGE 145 I 108 E. 4.4.1; BGE 142 III 153 E. 2.5; BGE 138 V 67 E. 2.2). Das Bundesgericht weicht von der Auslegung kantonaler Bestimmungen durch die letzte kantonale Instanz nur ab, wenn diese unhaltbar, in offenem Widerspruch zur tatsächlichen Situation, ohne objektive Gründe erfolgte und in Verletzung eines gesicherten Rechts vorgenommen wurde. Es kann insbesondere willkürlich sein, einen Rechtsbegriff entgegen Lehre und gefestigter Rechtsprechung auszulegen und sich dabei ohne objektive Begründung von einer gefestigten kantonalen Praxis zu entfernen (BGE 145 I 108 E. 4.4.1; BGE 117 Ia 135 E. 2). Liegt die Lösung der kantonalen Instanz jedoch nicht ausserhalb des Bereichs des Vertretbaren, wird sie bestätigt, selbst wenn eine andere Lösung denkbar wäre (BGE 145 I 108 E. 4.4.1; BGE 144 IV 136 E. 5.8; BGE 132 I 175 E. 1.2).
Der angefochtene Entscheid hat festgestellt, dass A.________ als Grundeigentümer der umstrittenen Parzelle «Verantwortlicher» (responsable) im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS ist, und zwar unabhängig von allfälligen Baurechten (droit distinct et permanent de superficie) zugunsten der B.________ SA. Das Bundesgericht erachtet diese Auslegung als nicht willkürlich: Der Katalog der Verantwortlichen in Art. 61 LC/VS nennt zumindest den Eigentümer, den Gesuchsteller, den Projektverantwortlichen, den Bauherrn, den Architekten, den Ingenieur, den Bauleiter und den Unternehmer. Es genügt, dass eine Person mindestens eine dieser Qualitäten aufweist. Dass der Begriff des «Verantwortlichen» ausschliesslich an bestimmte Handlungen geknüpft sei, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Da unbestritten ist, dass A.________ Eigentümer der Parzelle ist, ist die Annahme, er erfülle die Verantwortlichen-Eigenschaft, nicht willkürlich.
Zusätzlich hat A.________ als alleiniger Verwaltungsrat der B.________ SA das Baubewilligungsgesuch unterzeichnet und damit auch die Qualität eines «Gesuchstellers» (requérant) inne. Auch insoweit ist die kantonale Auslegung nicht zu beanstanden; der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies willkürlich sein soll.
Tatbestandsabgrenzung: Art. 61 Abs. 1 lit. a vs. Art. 61 Abs. 3 LC/VS
Der zentrale dogmatische Punkt des Urteils betrifft die Abgrenzung zwischen der Nutzung ohne Bewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS) und dem Verstoss gegen ein Nutzungsverbot (Art. 61 Abs. 3 LC/VS):
- Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS: Sanktioniert, wer als Verantwortlicher eine Baute oder Anlage bewohnt, vermietet oder nutzt, ohne ein Wohn- oder Nutzungszeugnis (permis d'habiter/d'utiliser) erhalten zu haben. Die Busse beträgt 1'000 bis 100'000 Fr. und kann in geringfügigen Fällen reduziert werden.
- Art. 61 Abs. 3 LC/VS: Sanktioniert, wer Bauarbeiten fortführt oder eine Baute/Anlage weiternutzt, nachdem ihm ein Baustopp oder ein Nutzungsverbot zugestellt wurde. Die Mindestbusse beträgt 10'000 Fr.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe nicht gegen das Nutzungsverbot vom 4. Mai 2021 verstossen (Art. 61 Abs. 3 LC/VS), sondern es fehle ihm lediglich ein permis d'utiliser, was er der behördlichen Passivität anlastete. Das Bundesgericht stellte klar, dass der Beschwerdeführer gerade nicht wegen eines Verstosses gegen das Nutzungsverbot (Art. 61 Abs. 3) verurteilt wurde, sondern wegen Nutzung ohne Nutzungszeugnis (Art. 61 Abs. 1 lit. a). Für diesen Tatbestand ist einzig massgebend, ob ein gültiges Nutzungszeugnis vorliegt oder nicht. Ob dessen Erteilungsvoraussetzungen objektiv erfüllt wären, ist irrelevant. Ob die Behörde passiv geblieben ist oder ob der Betroffene Konformitätsmassnahmen durchgeführt hat, spielt keine Rolle. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass weder er noch die B.________ SA über ein Nutzungszeugnis verfügen.
Diese Abgrenzung ist dogmatisch von Bedeutung: Sie verhindert, dass sich Betroffene durch den Hinweis auf behördliche Passivität oder auf den vermeintlichen objektiven Erhalt der Bewilligungsvoraussetzungen der Strafbarkeit nach Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS entziehen. Der Hinweis auf eine allfällige «Toleranz» des Gemeindevorsteh in Bezug auf die Nutzung der lokalen Räumlichkeiten vor dem 4. Mai 2021 ist für die Bewertung zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 22. November 2024 irrelevant.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Begründungspflicht als Bestandteil des rechtlichen Gehörs. Die massgeblichen BGE-Leitentscheide wurden vom Bundesgericht durchgehend herangezogen und nicht modifiziert: BGE 147 IV 249 E. 2.4 und BGE 142 II 154 E. 4.2 zur begrenzten Erörterungspflicht; BGE 141 V 557 E. 3.2.1 zur impliziten Begründung; BGE 143 IV 40 E. 3.4.3 und BGE 138 I 232 E. 5.1 zur Begründungspflicht überhaupt. Die Substantiierungsanforderung nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG wurde konsequent angewandt: Eine Rüge, die nicht konkret benennt, welche Elemente hätten geprüft werden müssen, ist unzulässig (vgl. BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Bestätigung der Willkürprüfung bei kantonalem Recht
Die Ausführungen zur Willkürprüfung entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts: Kantonales Recht ist als solches nicht anrufbar (Art. 95, 96 BGG a contrario), doch kann seine Anwendung als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gerügt werden. Der Massstab ist restriktiv: Das Bundesgericht weicht nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit von der kantonalen Auslegung ab (BGE 145 I 108 E. 4.4.1; BGE 144 IV 136 E. 5.8; BGE 132 I 175 E. 1.2). Auch die Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die restriktive Überprüfung bei Grundrechtsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) werden bekräftigt (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1).
Präzisierung im kantonalen Baubussrecht
Die präzisierende Aussage dieses Urteils betrifft die Tatbestandsabgrenzung innerhalb von Art. 61 LC/VS: Das Bundesgericht stellt klar, dass für den Tatbestand der Nutzung ohne Nutzungszeugnis (Art. 61 Abs. 1 lit. a) einzig das objektive Fehlen des Zeugnisses massgebend ist, unabhängig davon, ob dessen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären oder ob die Behörde passiv geblieben ist. Diese Lesart trennt den Tatbestand sauber vom Verstoss gegen ein Nutzungsverbot (Art. 61 Abs. 3), bei dem das zuvor zugestellte Verbot im Zentrum steht. In der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu kantonalem Baubussrecht (vgl. die Vorentscheide 6B_138/2025 vom 30.4.2025, 6B_416/2023 vom 4.3.2024, 6B_1263/2022 vom 30.6.2023, 6B_162/2021 vom 10.2.2021 und 6B_598/2020 vom 3.9.2020) ist diese dogmatische Abgrenzung erstmals so deutlich formuliert worden.
Auch die weite Auslegung des Verantwortlichenbegriffs — wonach die blosse Grundeigentümerstellung genügt und nicht zusätzlich nachgewiesen werden muss, dass der Eigentümer die spezifische strafbare Handlung selbst vorgenommen hat — steht im Einklang mit der Tendenz, im kantonalen Baubussrecht die Durchsetzung der baurechtlichen Vorschriften zu erleichtern. Vergleiche mit anderen kantonalen Baugesetzen (z.B. Art. 130 LATC im Kanton Waadt) zeigen, dass ähnlich weite Verantwortlichenkataloge bestehen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verurteilung zu 10'000 Fr. Busse nach Art. 61 Abs. 1 lit. a LC/VS. Das Urteil ist dogmatisch in zwei Punkten bedeutsam: Erstens klärt es die Abgrenzung zwischen den Tatbeständen der Nutzung ohne Bewilligung (Abs. 1 lit. a) und des Verstosses gegen ein Nutzungsverbot (Abs. 3) von Art. 61 LC/VS: Für Abs. 1 lit. a ist allein das Fehlen des Nutzungszeugnisses entscheidend; ob dessen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt wären oder ob die Behörde passiv blieb, ist irrelevant. Zweitens bestätigt es, dass die blosse Grundeigentümerstellung zur Erfüllung des Verantwortlichenbegriffs genügt. Beide Klarstellungen stärken das kantonale Baubussrecht in seiner Vollzugsfunktion und schliessen Ausredemöglichkeiten für Betroffene, die sich auf behördliche Passivität berufen. Im Bereich des rechtlichen Gehörs und der Willkürprüfung bestätigt das Urteil die gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne neue Akzente.