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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1252/2025  ·  vom 08.07.2026

Refus de la libération conditionnelle d'une mesure thérapeutique institutionnelle; refus de la levée d'une mesure thérapeutique institutionnelle

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht beanstandet, dass die kantonale Instanz die Ablehnung der bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62d StGB) auf eine über sechs Jahre alte psychiatrische Expertise gestützt hat, ohne dass ein aktueller Bericht des behandelnden Arztes oder eine neue Expertise die fortdauernde Aktualität der alten Beurteilung bestätigte.
  • Entscheidung: Gutheissung des Beschwerdeführers, Aufhebung des kantonalen Entscheids und Zurückweisung an die Vorinstanz zur Anordnung einer neuen psychiatrischen Expertise, falls notwendig. Zusätzlich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren.
  • Bedeutung: Das Urteil schärft die Anforderungen an die Aktualität der Expertisegrundlage bei Entscheiden über bedingte Entlassung und Aufhebung stationärer therapeutischer Massnahmen und bestätigt die Pflicht zu einer aktuellen, unabhängigen psychiatrischen Beurteilung bei Delikten nach Art. 64 Abs. 1 StGB.

Sachverhalt

Verurteilung und Massnahme

A.________ (nachfolgend: der Verurteilte) wurde am 30. November 2021 vom Kreisgericht Broye wegen Darstellung von Gewalt, sexuellen Handlungen mit Kindern, sexuellem Zwang, Vergewaltigung, sexuellen Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Person, Pornografie, Inzest sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (der maximalen gesetzlichen Strafe) sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen) verurteilt. Das Delikt betraf die Tochter des Verurteilten, der eine Genugtuung von 150'000 Franken zugesprochen wurde. Die Berufung wurde vom kantonalen Appellationsgericht am 23. Oktober 2023 abgewiesen; eine Beschwerde ans Bundesgericht (6B_1351/2023) wurde mit Beschluss vom 19. Juli 2024 abgewiesen.

Vollzug und Ablehnung der Entlassung

Der Vollzug der therapeutischen Massnahme erfolgte seit dem 22. Februar 2021 im Penitentiar Bochuz der Établissements de la plaine de l'Orbe (EPO). Mit Beschluss vom 23. Januar 2025 lehnte der Strafvollzugsdienst des Kantons Freiburg die Gesuche um bedingte Entlassung und Aufhebung der therapeutischen Massnahme ab. Die Verwaltungsgerichtspräsidentin des kantonalen Gerichts wies am 6. Oktober 2025 die dagegen erhobene Beschwerde ab, befreite den Verurteilten von den Verfahrenskosten, verweigerte jedoch die unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten.

Beschwerde ans Bundesgericht

Der Verurteilte beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung der therapeutischen Massnahme und Ersatz durch eine ambulante Massnahme, subsidiär die Gewährung der bedingten Entlassung unter Bedingungen (Fortführung der Psychotherapie, Verpflichtung, nicht mit einer Frau und Kindern zusammenzuleben), und subaltern die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Zurückweisung zur Anordnung einer neuen neutralen Expertise. Zudem beantragte er unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 Bst. b StPO) sowie gegen die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer therapeutischen Massnahme (Art. 90 BGG) offensteht. Der Verurteilte hat als Beteiligter am kantonalen Verfahren ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist somit beschwerdebefugt.

Anforderungen an die Expertise bei Art. 62d StGB

Das Bundesgericht stellt die zentralen gesetzlichen Anforderungen an die Prüfung der Entlassung und Aufhebung einer stationären therapeutischen Massnahme dar:

Art. 62d Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. 2 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so beschliesst die zuständige Behörde gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.»

Die Vorinstanz hatte sich auf die psychiatrische Expertise von Dr. B.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und C.________ (Psychologe) vom 12. Juli 2019 sowie auf ein Ergänzungsgutachten derselben Autoren vom 25. Mai 2020 gestützt. Zudem berücksichtigte sie einen Vorbericht der EPO-Leitung vom 6. November 2024 und einen Therapiebericht des Dienstes für Strafvollzugsmedizin und -psychiatrie vom 3. Dezember 2024.

Aktualität der Expertise

Das Bundesgericht bekräftigt die Rechtsprechung, wonach sich ein Richter auf eine bereits im Dossier liegende Expertise stützen darf, wenn diese noch ausreichend aktuell ist. Massgebend ist nicht die verstrichene Zeit seit der Expertise, sondern die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung (BGE 134 IV 246 E. 4.3; bestätigt durch EGMR, B.M. gegen Schweiz, 12. Mai 2026, Beschwerde Nr. 50227/21, Ziff. 78; D.J. gegen Deutschland, 7. September 2017, Beschwerde Nr. 45953/10, Ziff. 60). Ob sich die Umstände seit der Erstexpertise verändert haben, ist eine Tatfrage; ob die neu festgestellten Umstände eine erneute Expertise erfordern, ist eine Rechtsfrage (BGE 105 IV 161 E. 2).

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Therapiebericht des Dienstes für Strafvollzugsmedizin und -psychiatrie vom 3. Dezember 2024 die Fragen einer bedingten Entlassung oder Aufhebung der therapeutischen Massnahme ausdrücklich einer psychiatrischen Expertise zuweist. Die Therapeuten äussern sich weder zur aktuellen Gefährlichkeit des Verurteilten noch zu deren Entwicklung bei Fortführung der Behandlung; sie verweisen vielmehr auf eine kriminologische Bewertung. Der Bericht der Beratenden Kommission für bedingte Entlassung und Gefährlichkeitsprüfung vom 2. Dezember 2024 beschränkt sich auf die Feststellung, dass die therapeutische Arbeit noch vertieft werden müsse, ohne die dieser Schlussfolgerung zugrunde liegenden Elemente näher zu motivieren. Keines dieser Dokumente kann eine aktuelle psychiatrische Expertise ersetzen.

Mangelnde Entscheidungsgrundlage

Da weder eine aktuelle Expertise noch ein Bericht des behandelnden Arztes des Verurteilten mit allen von der Rechtsprechung geforderten Informationen vorliegt, kann nicht beurteilt werden, ob die Umstände, die zum Zeitpunkt der Expertise vom 12. Juli 2019 und deren Ergänzung vom 25. Mai 2020 galten, noch aktuell sind. Das Bundesgericht verfügt nicht über die nach Art. 62d Abs. 2 StGB erforderlichen Entscheidungselemente und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.

Hinweis auf Aussichtslosigkeit der Massnahme

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Elemente, die im angefochtenen Entscheid festgestellt wurden (nur eine beginnende Infragestellung, Bestreiten einer pädophilen Störung trotz laufender Therapie, Strategie der Gefahrenreduktion, die sich auf das Cölibat beschränkt), auf ein Scheitern der therapeutischen Massnahme hindeuten könnten:

Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Massnahme wird aufgehoben, wenn: a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;»

Diese Frage könne jedoch nur mittels einer psychiatrischen Expertise geklärt werden, die die allfällige Entwicklung der Umstände seit dem 25. Mai 2020 berücksichtige.

Methodenhinweis

Das Bundesgericht lenkt die Aufmerksamkeit der kantonalen Instanz auf die neuere Rechtsprechung zur Begutachtung, in der es die Grenzen psychometrischer und aktuarischer Methoden betont und den Vorzug klinischer Methoden (z.B. HCR-20 oder FOTRES) ausspricht (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1, 4.4.2, 4.5.1 und 4.6.3). Die kantonale Instanz soll eine neue Expertise anordnen, falls eine solche notwendig ist, um den psychischen Zustand des Verurteilten zu klären, eine Bilanz der laufenden psychiatrischen Behandlung zu erstellen, die aktuelle Gefährlichkeit zu beurteilen sowie die voraussichtliche Entwicklung bei Fortführung der Therapie einzuschätzen, respektive zu klären, ob hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine solche Behandlung innerhalb von fünf Jahren zu einer deutlichen Reduktion des Rückfallrisikos führt (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1).

Unentgeltliche Rechtspflege

Der Verurteilte rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV, weil die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten abgewiesen habe.

Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rüge des Verurteilten, es sei eine neue Expertise anzuordnen, tatsächlich begründet ist. Die Begründung der Vorinstanz, das Rechtsbegehren sei von vornherein aussichtslos, kann daher nicht aufrechterhalten werden. Die Mittellosigkeit ist unbestritten. Bei Freiheitsentzug von gewisser Intensität oder Dauer ist das Kriterium der Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzuwenden (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3).

Bezüglich der Notwendigkeit eines beruflichen Beistands stellt das Bundesgericht fest, dass diese für die blosse Einreichung eines Entlassungsgesuchs nicht gegeben war (zumal Art. 62d Abs. 1 StGB eine jährliche Überprüfung von Amtes wegen vorsieht), sehr wohl aber für das kantonale Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Strafvollzugsdienstes. Die sich stellenden Fragen waren nicht als besonders einfach zu qualifizieren, es handelte sich um das erste Gesuch des Verurteilten, und dieser wurde zu einer unbefristet verlängerbaren therapeutischen Massnahme verurteilt (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB; BGE 145 IV 65 E. 2.2; 137 IV 201 E. 1.4). Die Vorinstanz hat somit zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Aktualität von Gutachten bei Entscheiden über die bedingte Entlassung aus therapeutischen Massnahmen. Es steht in der Tradition von BGE 134 IV 246 (E. 4.3), wo das Bundesgericht bereits festgehalten hat, dass nicht die zeitliche Distanz allein, sondern die zwischenzeitliche Entwicklung über die fortdauernde Relevanz einer Expertise entscheidet. Das Urteil stützt sich zudem auf die neuere EGMR-Rechtsprechung (B.M. gegen Schweiz, 12. Mai 2026, Beschwerde Nr. 50227/21, Ziff. 78), welche denselben Massstab anlegt.

Das Urteil bekräftigt die strengen Anforderungen an die Entscheidungsgrundlage bei Delikten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB: Ein Therapiebericht, der sich nicht zur Gefährlichkeit äussert, und ein Kommissionsvorbericht, der nicht näher motiviert ist, können eine unabhängige psychiatrische Expertise im Sinne von Art. 62d Abs. 2 StGB nicht ersetzen. Die Bezeichnung des Vorberichts als Empfehlung, die nicht formell bindend ist, spielt dabei keine Rolle (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.1).

Besonders bemerkenswert ist der Hinweis auf BGE 149 IV 325, wonach klinischen Methoden (HCR-20, FOTRES) der Vorzug vor psychometrischen und aktuarischen Methoden zu geben ist. Dieser in der recenten Rechtsprechung entwickelte Massstab wird hier für das Gutachtenwesen bei therapeutischen Massnahmen fruchtbar gemacht.

Zur unentgeltlichen Rechtspflege bestätigt das Urteil den in BGE 139 I 206 (E. 3.3.1) und BGE 134 I 92 (E. 3.2.3) entwickelten Grundsatz, dass bei Freiheitsentzug von gewisser Intensität oder Dauer das Kriterium der Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzuwenden ist. Es präzisiert, dass bei einer ersten Entlassungsprüfung nach einer unbefristet verlängerbaren Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) die Notwendigkeit eines beruflichen Beistands im Beschwerdeverfahren zu bejahen ist (vgl. auch BGE 145 IV 65 E. 2.2).

Fazit

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zurück, weil die Vorinstanz ihre Entscheidung über die Ablehnung der bedingten Entlassung und der Aufhebung der therapeutischen Massnahme auf eine veraltete psychiatrische Expertise (2019/2020) gestützt hat, ohne dass ein aktueller Bericht des behandelnden Arztes oder eine neue Expertise die fortdauernde Aktualität bestätigte. Die im Dossier vorhandenen Berichte (Therapiebericht, Kommissionsvorbericht) genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht, da sie sich nicht zur aktuellen Gefährlichkeit äussern und eine psychiatrische Expertise nicht ersetzen können. Die kantonale Instanz wird beauftragt, eine neue Expertise anzuordnen, falls notwendig, und dem Verurteilten die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren. Das Urteil unterstreicht die praktische Bedeutung des in Art. 62d Abs. 2 StGB verankerten Gebots einer aktuellen, unabhängigen psychiatrischen Beurteilung bei Delikten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB und zeigt auf, dass selbst ein über sechs Jahre altes Gutachten nicht als ausreichend qualifiziert werden kann, wenn keine aktuellen Erkenntnisse die fortdauernde Relevanz bestätigen.