Executive Summary
- Kernpunkt: Bei einem leichten Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri ohne Grenze zur Contusio cerebri) ist die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133/403) und nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) durchzuführen; ein unfallbedingt persistierendes postkommotionelles Syndrom reicht für sich allein nicht aus, um die Adäquanzkriterien zu erfüllen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Verweigerung von Unfallversicherungsleistungen über den 15. Juni 2016 hinaus, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem leichten Schädel-Hirntrauma vom 22. März 2016 und den persistierenden Symptomen zu verneinen ist.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert und bekräftigt die Rechtsprechungslinie, wonach die Schwelle zur Schleudertrauma-Praxis eine Contusio cerebri voraussetzt und eine blosse Commotio cerebri für die Anwendung der Psycho-Praxis genügt. Zudem wird klargestellt, dass bei einem mittelschweren Unfall stricto sensu der Kumulativmassstab von drei Adäquanzkriterien unerbittlich angewandt wird.
Sachverhalt
Ausgangslage und Unfallereignisse
Der 1972 geborene A.________ war als Sicherheitsassistent bei der Gemeinde B.________ angestellt und bei der Helvetia Compagnie Suisse d'Assurances SA gegen das Unfallrisiko versichert. Er erlitt zwei Unfälle innerhalb weniger Wochen:
Am 18. Januar 2016 kam er auf vereistem Boden zu Fall, zog sich eine Halswirbeldistorsion und eine Kopfkontusion zu. Nach Arbeitsunfähigkeit nahm er am 21. März 2016 seine Tätigkeit wieder auf.
Am 22. März 2016 wurde sein Personenwagen bei einer Seitenkollision durch einen Rotlichtmissachtenden (Geschwindigkeiten: 20 km/h für den Versicherten, 40 km/h für den Unfallverursacher) getroffen. Er erlitt ein Schädel-Hirntrauma ohne Bewusstseinsverlust sowie Nackenschmerzen. Eine Wiederaufnahme der Arbeit war für den 1. Juni 2016 vorgesehen.
Medizinische Abklärungen
Am 7. November 2017 meldete der Versicherte einen Rückfall des Unfalls vom 22. März 2016. Die medizinischen Abklärungen (inkl. neuroophthalmologisches und otoneurologisches Gutachten im Spital C.________, MRT und Angio-MRT vom 14. Juni 2018) ergaben keine strukturellen posttraumatischen Läsionen des zentralen Nervensystems. Helvetia ordnete eine neurologische Expertise bei Dr. D.________ an, der eine Kopfschmerz-Mischform mit möglicher Überlagerung durch extrasomatische Faktoren diagnostizierte und den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. März 2016 und den Beschwerden auf wenige Wochen begrenzte. Eine psychiatrische Expertise bei Dr. F.________ ergab ein wahrscheinliches posttraumatisches Belastungssyndrom, hielt aber die Persistenz der Symptomintensität für unwahrscheinlich.
Verwaltungsverfahren
Helvetia stellte mit Entscheidung vom 5. April 2023 die Ausrichtung von Taggeldern und die Kostenübernahme für Heilbehandlungen per 15. Juni 2016 ein, da der natürliche Kausalzusammenhang ab diesem Datum nicht mehr anerkannt wurde. Zudem leugnete sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und beiden Unfällen. In der Einspracheentscheidung vom 13. Juni 2024 bestätigte sie diese Verfügung.
Vorinstanzliches Verfahren
Die Sozialversicherungsgerichtskommission des Kantonsgerichts Waadt wies mit Urteil vom 3. September 2025 die Beschwerde des Versicherten ab. Sie hielt sich wesentlich an die interdisziplinäre Expertise von Unisanté (Bericht vom 5. September 2023, Ergänzungen vom 11. und 21. Dezember 2023), die als einzige Diagnose ein postkommotionelles Syndrom in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2016 feststellte. Die Adäquanzprüfung wurde nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 und 403) vorgenommen, der Unfall als mittelschwer stricto sensu klassifiziert und das erforderliche Kumul von mindestens drei objektiven Adäquanzkriterien verneint.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff., 86 Abs. 1 lit. d, 90, 100 BGG). Da das Verfahren sowohl Geld- als auch Sachleistungen der Unfallversicherung betrifft, ist das Bundesgericht nach Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG nicht an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, soweit die Tatsachen für beide Leistungstypen gemeinsam erheblich sind.
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Für die Eröffnung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den Gesundheitsschäden bestehen, für die der Versicherte Leistungen beantragt.
Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»
Adäquanzprüfung bei organisch nicht objektivierbaren Beschwerden
Das Bundesgericht wiederholt seine gefestigte Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung: Bei physischen, organisch objektivierbaren Gesundheitsschäden fallen natürliche und adäquate Kausalität praktisch zusammen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb). Bei organisch nicht objektivierbaren Symptomen ist die Adäquanz anhand des Unfallhergangs und bestimmter objektiver Kriterien zu prüfen (BGE 134 V 109 E. 2.1; BGE 117 V 359 E. 6; BGE 115 V 133 E. 6). Bei psychischen Störungen nach einem Unfall werden die psychischen Aspekte aus der Adäquanzprüfung ausgeklammert (BGE 140 V 356 E. 3.2; BGE 134 V 109 E. 2.1).
Bei Schleudertrauma, analogem Trauma oder Schädel-Hirntrauma ohne nachgewiesenes organisches Funktionsdefizit werden besondere Kriterien angewandt, die nicht zwischen physischen und psychischen Elementen unterscheiden, sofern dem typischen klinischen Bild (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Ermüdbarkeit, Sehstörungen, Reizbarkeit, Depressivität, Wesensveränderung) zurechenbare Symptome im Vordergrund stehen (BGE 134 V 109 E. 10.3; BGE 117 V 359 E. 6a).
Die zentrale Abgrenzung: Commotio vs. Contusio cerebri
Das Bundesgericht präzisiert die Schwelle für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei Schädel-Hirntraumata: Ein gewisser Schweregrad in Form einer Contusio cerebri ist erforderlich, um die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden. Bei einem leichten Schädel-Hirntrauma erfolgt die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 und 403). Ein Schädel-Hirntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht, genügt in der Regel nicht (E. 3.3 unter Verweis auf 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3). Die Unterscheidung: Eine Contusio cerebri ist eine fokale Gewalteinwirkung auf das Hirngewebe mit kleinen Parenchymblutungen oder lokalem Ödem. Eine Commotio cerebri ist ein vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Funktionszustand mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, oft mit begleitender Amnesie, aber ohne neurologische Auffälligkeiten (8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1). Massgeblich sind die initialen klinischen, bildgebenden und diagnostischen Feststellungen (8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.3.2; 8C_651/2024 vom 27. März 2025 E. 5.3).
Anwendung auf den konkreten Fall
Natürlicher Kausalzusammenhang: Die Vorinstanz hielt sich wesentlich an die interdisziplinäre Expertise von Unisanté, die als einzige Diagnose ein postkommotionelles Syndrom (ICD-10 F07.2) in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 22. März 2016 feststellte. Dieser Diagnose stimmten auch die behandelnden Ärzte Dr. E.________, Dr. G.________ und Dr. H.________ bei. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Symptome des Versicherten (Kopfschmerzen, Schwindel, Ermüdbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, depressive und Angstgefühle) Bestandteil der Diagnose des postkommotionellen Syndroms sind. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten zu haben.
Adäquanzprüfung: Das Bundesgericht bestätigt die Anwendung der Psycho-Praxis. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kriterien von BGE 134 V 109 (Schleudertrauma-Praxis) anzuwenden, übersieht die etablierte Rechtsprechung zum leichten Schädel-Hirntrauma (E. 5.2 mit Verweis auf E. 3.3).
Unfallklassifikation: Massgeblich sind die durch das Unfallereignis generierten Kräfte, nicht die Folgen (8C_418/2022 vom 1. März 2023 E. 4.4). Eine Seitenkollision bei 20 km/h bzw. 40 km/h entspricht nicht den Konstellationen, die normalerweise bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu schweren Unfällen angetroffen werden (vgl. 8C_328/2025 vom 14. Januar 2026 E. 4.3 mit Kollision bei 120 km/h mit Sattelzug). Die Klassifikation als mittelschwer stricto sensu wird bestätigt (E. 5.3).
Adäquanzkriterien: Bei mittelschweren Unfällen stricto sensu ist ein Kumul von drei von sieben Kriterien erforderlich oder zumindest ein besonders ausgeprägt erfülltes Kriterium. Der Beschwerdeführer behauptet vier erfüllte Kriterien. Das Bundesgericht weist dies zurück:
- Das Kriterium der besonders dramatischen oder eindrücklichen Unfallumstände ist nicht erfüllt. Einem Schädel-Hirntrauma und postkommotionellem Syndrom kann per se kein besonders dramatischer oder eindrücklicher Charakter zukommen (vgl. 8C_361/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 5.3 zum Vergleichsfall).
- Das Kriterium des Grads und der Dauer der durch körperliche Verletzungen bedingten Arbeitsunfähigkeit kann mangels organischer Läsionen nicht erfüllt sein.
- Die vom Beschwerdeführer genannten Kriterien «Dauer und Konstanz der Beschwerden» und «Fehlen dauerhafter Besserung» entsprechen keinem der sieben in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, weder der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 und 403) noch der Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109).
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den postkommotionellen Symptomen und dem Unfall vom 22. März 2016 ist somit zu verneinen (E. 5.5).
Verfahrensrügen
Die erhobenen Verfahrensrügen (Verweigerung einer neuen Expertise, Nichtanhörung der Experten, Verweigerung eines ergänzenden Beweisantrags) sind unbeachtlich, da sie inhaltlich auf den natürlichen Kausalzusammenhang abzielen, der von den Experten von Unisanté und der Vorinstanz jedoch anerkannt wurde. Die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs reicht aus, um den Leistungsanspruch auszuschliessen (E. 6).
Kosten der Abklärung
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe über seinen Anspruch auf Übernahme der Expertisekosten der Ärzte G.________, H.________ und E.________ nach Art. 45 LPGA nicht entschieden. Das Bundesgericht weist die Rüge ab.
Art. 45 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) «Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.»
Expertenkosten gehören zu den Verfahrenskosten. Private Expertisekosten können in die Parteientschädigung einbezogen werden, wenn die Expertise für die Streitlösung notwendig war (BGE 115 V 62 E. 5c; 8C_431/2025 vom 20. April 2026 E. 7.3). Die Vorinstanz hat jedoch nicht entschieden, sondern festgestellt, dass nur die Rechnung des Dr. G.________ vom 13. Mai 2025 eingereicht wurde, dieser Bericht keine private Expertise darstellte (da Dr. G.________ bereits behandelnder Arzt war) und die Auslage für die medizinische Beurteilung nicht notwendig war (E. 7.3). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Schwelle-Praxis (Commotio vs. Contusio cerebri)
Der Entscheid steht in der Kontinuität der Rechtsprechungslinie, die erstmals in 8C_565/2022 (23. Mai 2023, E. 3.2.3) ausdrücklich klargestellt wurde: Ein leichtes Schädel-Hirntrauma, das höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreicht, löst die Anwendung der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 und 403) aus, nicht die Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109). Diese Schwelle wurde bereits in 8C_596/2022 (11. Januar 2023, E. 4.3.2) und 8C_651/2024 (27. März 2025, E. 5.3) angewandt und mit dem vorliegenden Urteil erneut bekräftigt. Die medizinische Abgrenzung zwischen Commotio und Contusio cerebri geht zurück auf 8C_44/2017 (19. April 2017, E. 4.1).
Präzisierung der Unfallklassifikation bei Seitenkollision
Die Bestätigung der Klassifikation als mittelschwer stricto sensu bei einer Seitenkollision mit 20/40 km/h präzisiert die Kasuistik. Der Vergleich mit 8C_328/2025 (14. Januar 2026, E. 4.3) — wo eine Kollision bei 120 km/h mit einem Sattelzug als mittelschwer im Grenzbereich zu schwer qualifiziert wurde — zeigt, dass die Klassifikation wesentlich von der kinetischen Energie und dem Kollisionspartner abhängt. Massgeblich sind die generierten Kräfte, nicht die Folgen (bestätigt 8C_418/2022 vom 1. März 2023, E. 4.4).
Bestätigung des strengen Kumulmassstabs bei mittelschweren Unfällen
Der Entscheid bestätigt den strengen Massstab: Bei mittelschweren Unfällen stricto sensu sind drei von sieben Adäquanzkriterien erforderlich, und keines der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kriterien erfüllt die Voraussetzungen. Insbesondere kann ein postkommotionelles Syndrom per se kein Adäquanzkriterium erfüllen — weder das Kriterium der besonders dramatischen/eindrücklichen Unfallumstände (vgl. 8C_361/2022 vom 13. Oktober 2022, E. 5.3) noch das Kriterium des Grads und der Dauer der durch körperliche Verletzungen bedingten Arbeitsunfähigkeit (welches organische Läsionen voraussetzt).
Konsequenz für die Praxis
Der Entscheid verdeutlicht, dass Versicherte mit leichten Schädel-Hirntraumata und persistierenden postkommotionellen Beschwerden unter der Psycho-Praxis hohe Hürden für die Adäquanz zu überwinden haben. Der natürliche Kausalzusammenhang allein — selbst wenn er medizinisch gutachterlich bejaht wird — genügt nicht, solange nicht mindestens drei der objektiven Adäquanzkriterien erfüllt sind. Die subjektive Sicht des Versicherten auf Schwere und Dauer seiner Beschwerden («Dauer und Konstanz der Beschwerden», «Fehlen dauerhafter Besserung») ist dogmatisch kein taugliches Adäquanzkriterium.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den postkommotionellen Symptomen des Beschwerdeführers und dem leichten Schädel-Hirntrauma vom 22. März 2016 ist zu verneinen, da die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis (BGE 115 V 133 und 403) durchzuführen ist, der Unfall als mittelschwer stricto sensu zu qualifizieren ist und das erforderliche Kumul von drei objektiven Adäquanzkriterien nicht erreicht wird. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).