Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Beschwerdeführer verlangt die Ablehnung (Récusation) der Staatsanwältin wegen behaupteter Befangenheit, gestützt auf eine angebliche "Accumulation" von Vorfällen über mehrere Jahre hinweg.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Kein einzelner Vorfall begründet für sich allein eine Befangenheit, und die letzte Vorkommnis erfüllt nicht die Anforderungen der "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt"-Doktrin.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die strenge Rechtsprechung zur kumulativen Begründung von Ausstandsgesuchen: Die letzte Vorkommnis muss selbst ein Ausstandsgrund oder zumindest ein Indiz für Befangenheit sein – blosse Verfahrensrügen genügen nicht.
Sachverhalt
Hintergrund des Strafverfahrens
Gegen A.________ läuft seit Dezember 2021 ein umfangreiches Strafverfahren (Urkundenfälschung, Betrug, Untreue, Pornographie, falsche Anschuldigung, Irreführung der Justiz, Verletzungen von Sanktionsgesetzen, Waffenrecht, Fernmeldeverkehr, Steuerrecht, Verleitung zur Amtsgeheimnisverletzung, unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe). Er war vom 10. Dezember 2021 bis 6. Juli 2022 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwältin Victoria Roth führt die Untersuchung.
Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin
A.________ hatte bereits einmal die Ablehnung (Récusation) der Staatsanwältin sowie zweier Inspektoren verlangt (Gesuch vom 10. November 2022), was vom Kantonsgericht Wallis und anschliessend vom Bundesgericht abgewiesen wurde (Urteile 7B_186/2023 und 7B_187/2023 vom 19. Juli 2023). Mit Gesuch vom 17. Juni 2025 beantragte A.________ erneut die Ablehnung der Staatsanwältin. Er wirft ihr insbesondere vor, eine Beweisantragseinrede vom 11. November 2024 abgewiesen zu haben (Verfügung vom 5. Juni 2025), wonach die beiden beanstandeten Inspektoren zum Verlauf der Einvernahmen hätten befragt werden sollen. Zudem rügt er fehlerhafte Angaben im Rubrum der Verfügung vom 5. Juni 2025 (seine Gesellschaft sei fälschlich als "präventiv" bezeichnet worden) sowie eine generelle Parteilichkeit.
Vorinstanzliche Entscheidung
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 25. November 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. Sie prüfte die "letzte Vorkommnis" – die Verfügung vom 5. Juni 2025 – als möglichen Befangenheitsgrund und kam zum Schluss, dass diese keinesfalls einen Ausstandsgrund darstelle und auch nicht als "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt" dienen könne.
Bundesgerichtliche Beschwerde
A.________ ficht den kantonsgerichtlichen Beschluss mit Beschwerde in Strafsachen an. Er beantragt die Ablehnung der Staatsanwältin (mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2021 bzw. subsidiär ab dem 1. März 2023), die Bezeichnung eines neuen Staatsanwalts, die Feststellung von Verletzungen diverser Verfahrens- und Grundrechtsnormen sowie die Aufhebung der Beschlagnahmen. Er beantragt zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Zulässigkeit und Streitgegenstand
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Der Streitgegenstand ist durch das angefochtene Urteil und die Beschwerdeanträge bestimmt (Art. 107 Abs. 1 BGG). Er umfasst ausschliesslich die Ablehnung des Ausstandsgesuchs gegen die Staatsanwältin vom 17. Juni 2025. Rügen und Anträge, die über diesen Streitgegenstand hinausgehen – insbesondere die Aufhebung der Beschlagnahmen (Ziff. 6) und die Einstellung des Verfahrens –, sind unzulässig, da sie den Streitgegenstand überschreiten.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.»
Eine rechtsgenügliche Beschwerdebegründung setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer zumindest kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und darlegt, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss "topisch" sein, das heisst sich auf die Rechtsfrage beziehen, die die Vorinstanz entschieden hat. Bei mehreren unabhängigen, alternativen oder subsidiären Begründungen muss der Beschwerdeführer jede einzelne angreifen.
Sachverhaltsbindung
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz. Es ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, ausser diese wurden willkürlich oder in Verletzung des Rechts festgestellt.
Massgebliche Ausstandsgründe
Zentral für die Beurteilung ist Art. 56 lit. f StPO, der die Befangenheit "aus anderen Gründen" – namentlich wegen Freundschaft oder Feindschaft – als Ausstandsgrund anerkennt.
Art. 56 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie: [...] f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.»
Die Vorinstanz hat die massgeblichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Wenn ausschliesslich die Kumulation mehrerer Vorfälle für eine Befangenheitsvermutung ins Feld geführt wird, ist die Prüfung vergangener Ereignisse nur zulässig, sofern die letzte Vorkommnis für sich allein einen Ausstandsgrund oder zumindest ein Indiz für eine Befangenheit darstellt. Andernfalls können frühere Ereignisse nicht herangezogen werden.
Prüfung der "letzten Vorkommnis"
Die Vorinstanz hat als massgebliche letzte Vorkommnis die Verfügung vom 5. Juni 2025 identifiziert, in der die Staatsanwältin die Beweisanträge abwies, die beiden beanstandeten Inspektoren zum Verlauf der Einvernahmen zu befragen. Das Bundesgericht hält die Würdigung der Vorinstanz für zulässig: Die Weigerung eines Staatsanwalts, einem Beweisantrag stattzugeben – gleichgültig ob zu Recht oder Unrecht –, stellt keinen Parteilichkeitsverdacht dar. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, diese Würdigung appellatorisch zu kritisieren; er muss konkret aufzeigen, worin die Willkür liegen soll.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Staatsanwältin die Beanstandungen des Beschwerdeführers zum Verlauf der Einvernahmen nicht ignoriert hat, sondern die beschwerdeführenden Personen erneut einvernommen hat. Auch hat sie Erläuterungen zur Behandlung seiner Strafanzeigen gegeben. Die Ablehnung von Beweisanträgen oder prozessleitende Verfügungen können im ordentlichen Rechtsweg oder gegebenenfalls durch eine Verweigerungsbeschwerde (dénégation de justice) angefochten werden – nicht aber im Ausstandsverfahren. Ein Ausstandsgrund ergibt sich nicht daraus, dass das Verfahren eine andere Richtung nimmt als vom Beschwerdeführer gewünscht.
Rubrumfehler
Hinsichtlich der fehlerhaften Bezeichnung der Gesellschaft des Beschwerdeführers als "präventiv" in der Verfügung vom 5. Juni 2025 stellt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz zu Recht keinen "erschütternden" und besonders schweren Verfahrensfehler im Rubrum erblickt hat. Die Gesellschaft ist zwar nicht strafbar (Art. 29 StPO), doch waren die vorgeworfenen Vermögensdelikte in ihrer Eigenschaft als Organ der Gesellschaft begangen worden. Ein solcher Fehler begründet keine Befangenheit. Der Beschwerdeführer entwickelt keine Argumentation, welche konkrete Verfahrensrechtsverletzung sich daraus ergeben hätte, und legt nicht dar, dass seine beiden Verteidiger keine Korrektur hätten verlangen können.
Ergebnis zur Befangenheit
Da die Verfügung vom 5. Juni 2025 keinen Ausstandsgrund darstellt und nicht als "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt" taugt, kann der Beschwerdeführer sich nicht für die Prüfung früherer Vorfälle berufen. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrechtsverletzung feststellen, dass die Voraussetzungen für einen Ausstand nicht erfüllt sind. Die supererogatorischen Erwägungen der Vorinstanz zu den früheren Vorwürfen brauchen nicht geprüft zu werden.
Nebenentscheide
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Gerichtskosten von 1'200 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Parteientschädigung wird keine zugesprochen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer gefestigten Rechtsprechungslinie zur Ausstandsproblematik bei Staatsanwälten. Das Bundesgericht hat bereits in BGE 143 IV 69 (Erw. 3.2) festgehalten, dass ein Ausstandsgrund nicht aus der blossen Tatsache resultiert, dass das Verfahren eine andere Richtung nimmt als vom Beschwerdeführer erhofft. Die im vorliegenden Urteil angewandte "Tropfen"-Doktrin ist in den Urteilen 7B_954/2025 vom 22. Januar 2026 (Erw. 2.4.3) und 7B_1144/2024 vom 5. November 2025 (Erw. 3.1) bestätigt worden: Bei ausschliesslich kumulativ begründeter Befangenheitsvermutung muss die letzte Vorkommnis selbst einen Ausstandsgrund oder ein Befangenheitsindiz darstellen.
Das Urteil 7B_1159/2025 vom 18. Februar 2026 (Erw. 4.2.3 und Erw. 7) wird als Referenz für die supererogatorischen Erwägungen und die Anforderungen an "besonders schwere und wiederholte Fehler" als Befangenheitsgrund zitiert. Das vorliegende Urteil bestätigt und konkretisiert diese Rechtsprechung: Es macht deutlich, dass blosse Verfahrensrügen – wie die Abweisung eines Beweisantrags oder Rubrumfehler – den strikten Massstab für eine Befangenheit nicht erfüllen. Die Abgrenzung zwischen prozessualen Unstimmigkeiten und struktureller Parteilichkeit wird strikt gezogen.
Besonders bemerkenswert ist die Klarstellung, dass das Ausstandsverfahren nicht als Mittel missbraucht werden darf, um unangefochtene Verfahrensentscheidungen im Nachhinein zu bekämpfen. Verweigerungs- und Beweisantragsentscheide sind über die ordentlichen Rechtsmittel, nicht über das Ausstandsverfahren anzugreifen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Das Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin war unbegründet, da weder ein einzelner Vorfall noch die Kumulation von Vorfällen eine objektive Befangenheit oder auch nur eine Befangenheitserscheinung zu begründen vermochte. Das Urteil unterstreicht den strikten Massstab des Bundesgerichts bei Ausstandsgesuchen gegen Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden: Prozessleitende Entscheide und Verwaltungsfehler im Rubrum genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Rügen im ordentlichen Verfahren geltend machen und kann das Ausstandsverfahren nicht als "Sammelbecken" für unangefochtene Verfahrensentscheidungen nutzen. Das Urteil ist als Bestätigung und Präzisierung der geltenden Rechtsprechung einzuordnen, ohne neue rechtliche Grundsätze zu setzen.