Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kroatischer Staatsangehöriger mit langjähriger Schwerstkriminalität und rechtskräftiger Landesverweisung (2004) wurde 2023 bei der Einreise festgenommen, 2025 erneut wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikts verurteilt und mit einem zweijährigen Einreiseverbot (Art. 67 AIG) belegt. Er wandte sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für sein Beschwerdeverfahren gegen das Einreiseverbot.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz habe die Beschwerde gegen das Einreiseverbot zu Recht als aussichtslos beurteilt, da die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung weiterhin hinreichend schwer sei und keine neuen privaten Interessen geltend gemacht worden seien. Auch die Rüge eines formellen Gehörsverstosses (fehlender Dolmetscher im erstinstanzlichen Verfahren) greift nicht.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit von Rechtsbegehren im Einreiseverbotbereich, insbesondere bei Ausländern mit FZA-Status und langjähriger krimineller Vorgeschichte. Es präzisiert, dass die Gehörsrüge eines fehlenden Dolmetschers bei Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers nicht durchdringt und eine allfällige Heilung durch eine mit voller Kognition ausgestattete Rechtsmittelinstanz jedenfalls einen Rückweisungsformalismus vermeidet.
Sachverhalt
Werdegang des Beschwerdeführers
Der 1966 geborene kroatische Staatsangehörige A.________ reiste 1982 in die Schweiz ein. Er wurde 1986 (73 Tage) und 1989 (48 Tage) in Untersuchungshaft versetzt und ab 1990 zu Zuchthaus- und Gefängnisstrafen von insgesamt neun Jahren und fünf Monaten verurteilt — hauptsächlich wegen qualifizierter Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchten Raubs sowie einfachen und banden- bzw. gewerbsmässigen Diebstahls. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies ihn am 26. Mai 2004 für zehn Jahre aus der Schweiz aus; das Bundesgericht bestätigte diese Wegweisung im Urteil 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004.
Neue Straftat und Einreiseverbot
A.________ verbrachte die Zeit seiner Landesverweisung in Deutschland. Am 6. Juli 2023 wurde er bei einem Einreiseversuch festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 4. Juli 2025 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Fahrens ohne Berechtigung zu 35 Monaten Freiheitsstrafe und 60 Tagessätzen Geldstrafe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verhängte mit Verfügung vom 16. Juli 2025 ein ab sofort gültiges, zweijähriges Einreiseverbot (Schweiz und Liechtenstein) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Vorinstanzliches Verfahren
A.________ beschwerte sich beim Bundesverwaltungsgericht gegen das Einreiseverbot und beantragte Aufhebung bzw. Rückweisung, eventualiter ersatzlose Aufhebung. Prozessual ersuchte er um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 23. September 2025 die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses.
Bundesgerichtliches Verfahren
A.________ ficht die Zwischenverfügung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an und beantragt deren Aufhebung sowie eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Die Vorinstanz beantragt vernehmlassungsweise Abweisung. Eine Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2025 gutheisst das Gesuch um aufschiebende Wirkung dahingehend, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt werden muss.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Der angefochtene Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 133 V 402 E. 1.2). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist im Ausländerrecht zulässig, da sich der kroatische Beschwerdeführer gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch berufen kann (BGE 136 II 177 E. 1.1), sodass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 42 Abs. 2, Art. 82 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Rüge der Gehörsverletzung
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da sich die Vorinstanz mit der Gehörsrüge nur ungenügend auseinandergesetzt habe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt (BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen dargelegt und den formellen Mangel des SEM-Entscheids verneint — womit sie implizit die Rüge, der Beschwerdeführer benötige einen Dolmetscher, als unbegründet erachtete. Eine Gehörsverletzung ist nicht auszumachen.
Unentgeltliche Rechtspflege: Massgebliche Bestimmungen
Art. 29 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) geregelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV entsprechen (Urteil 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 5.1). Demnach hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Beschwerde als aussichtslos beurteilt hat, ist lediglich diese Voraussetzung zu prüfen.
Aussichtslosigkeit der Beschwerde
Ein Begehren gilt als aussichtslos, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde — wenn also die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2). Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer wurde über rund 20 Jahre hinweg mehrfach straffällig und verbrachte einen wesentlichen Teil seiner Anwesenheit in der Schweiz in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug. Im Urteil 2A.742/2004 vom 30. Dezember 2004 attestierte das Bundesgericht ihm eine relevante Rückfallgefahr und eine hinreichend schwere und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Die Beziehungen zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen fielen — da er volljährig und nicht in besonderer Weise von ihnen abhängig ist — nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Eine wesentliche Änderung der Umstände vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen: Er ist nach wie vor arbeits- und kinderlos, seine Eltern sind verstorben, und er wurde im Sommer 2025 erneut zweitinstanzlich wegen eines einschlägigen schweren Delikts verurteilt. Die Vorinstanz ging zu Recht von einer nach wie vor hinreichend schweren Gefährdung aus.
Fernhaltegrund: Art. 67 AIG
Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG (SR 142.20) «Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: [...] c. sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder [...]»
Soweit das auf Art. 67 Abs. 1 AIG abgestützte Einreiseverbot Rechte des Beschwerdeführers aus dem FZA tangiert, ist es nach dem eingeschränkten Prüfungsmasstab zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als zulässig zu beurteilen. Die Vorinstanz hat die Beschwerde dagegen zu Recht als aussichtslos erachtet.
Familienleben nach Art. 8 EMRK
Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»
Das Bundesgericht bestätigt die im Urteil 2A.742/2004 getroffene Feststellung, dass die Beziehungen des ledigen, volljährigen und nicht in besonderer Weise von seinen Verwandten abhängigen Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Brüdern, Nichten und Neffen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Da die Eltern mittlerweile verstorben sind und der Beschwerdeführer arbeits- und kinderlos bleibt, sind keine privaten Interessen erkennbar, welche das öffentliche Interesse am Einreiseverbot überwiegen würden.
Rüge des fehlenden Dolmetschers im erstinstanzlichen Verfahren
Der Beschwerdeführer macht geltend, im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Schaffhausen sei entgegen seinen Kroatischkenntnissen kein Dolmetscher eingesetzt worden, obwohl er seine Sicht der Dinge nicht sachgerecht habe einbringen können. Das Bundesgericht weist dies zurück: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehrere Jahrzehnte in der Deutschschweiz gelebt hat; die Schaffhauser Polizei vermerkte am 7. Juli 2025 die Sprachen «Deutsch, Kroatisch». Im vorinstanzlichen Verfahren wurde lediglich geltend gemacht, er habe Schwierigkeiten, besonders komplexe Inhalte zu lesen oder sich schriftlich auszudrücken. Das erstinstanzliche Verfahren ist zudem grösstenteils von Mündlichkeit geprägt, und Unklarheiten lassen sich niederschwellig telefonisch klären. Dass er effektiv auf einen Dolmetscher angewiesen gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen.
Im Übrigen kann eine Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition äussern kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung wäre eine Rückweisung zu vermeiden, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. Die nun vorgebrachten Argumente — welche an der Beurteilung in der Sache nichts geändert hätten — hätte der Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beibringen können.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der restriktiven Einreiseverbot-Praxis
Das Urteil steht in der Tradition der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern mit langjähriger Schwerstkriminalität. Es bestätigt im Wesentlichen drei Linien der bisherigen Praxis:
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Aussichtslosigkeit bei klarer Sachlage: Die vorläufige und summarische Prüfung der Prozessaussichten (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2) führt zur Bejahung der Aussichtslosigkeit, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung — wie hier durch eine 20-jährige Delinquenz und eine neue einschlägige Verurteilung — offenkundig fortbesteht. Damit ist die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG nicht zu gewähren.
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FZA und Beschränkungsmöglichkeit: Die Bezugnahme auf das FZA (SR 0.142.112.681) eröffnet zwar den Beschwerdeweg in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 136 II 177 E. 1.1), erlaubt aber die Fernhaltung bei hinreichend schwerer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA). Dies entspricht der ständigen Praxis seit BGE 136 II 177.
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Schutzbereichsgrenzen von Art. 8 EMRK bei erwachsenen Verwandten: Die Bestätigung, dass die Beziehungen eines ledigen, volljährigen, nicht abhängigen Beschwerdeführers zu Geschwistern und Nichten/Neffen nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, folgt der etablierten Doktrin, wonach adulte Familienbeziehungen nur bei besonderer Abhängigkeit den Schutzbereich erreichen. Das Urteil 2A.742/2004 hatte dies für dieselbe Person bereits festgehalten; das vorliegende Urteil bestätigt diese Feststellung unter veränderten Umständen (Eltern verstorben, keine neue Familiengründung).
Heilung von Gehörsverletzungen durch vollkognitive Instanz
Die Erwägung, dass eine allfällige Gehörsverletzung durch die Möglichkeit der Äusserung vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann und eine Rückweisung bei formalistischem Leerlauf zu unterbleiben hat (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), ist eine konsequente Anwendung der etablierten Rechtsprechung. Das Bundesgericht betont, dass die verhinderten Argumente an der sachlichen Beurteilung nichts geändert hätten — eine faktische Heilung, die den Verfahrensformalismus zurückdrängt.
Verhältnis zum Urteil 2C_472/2024
Das Urteil folgt der Linie des Urteils 2C_472/2024 vom 18. Juli 2025, das in einer parallel gelagerten Konstellation ebenfalls die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Beschwerde gegen ein Einreiseverbot bei FZA-Anwendbarkeit bestätigte. Beide Urteile zeigen, dass der FZA-Bezug zwar den Beschwerdeweg eröffnet, nicht aber eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten bei offensichtlicher Gefährdung rechtfertigt.
Fazit
Das Urteil 2C_605/2025 bestätigt die konsequente Linie des Bundesgerichts im Ausländerrecht: Bei Ausländern mit FZA-Status und langjähriger, fortdauernder Schwerstkriminalität sind Einreiseverbote nach Art. 67 Abs. 1 lit. c AIG zulässig, und Beschwerden dagegen werden bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit ohne Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Das Urteil präzisiert zwei dogmatische Punkte: Erstens genügt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht, wenn sie die wesentlichen Überlegungen zusammenfasst und eine Gehörsrüge implizit verneint (BGE 150 III 1 E. 4.5). Zweitens kann der Einwand eines fehlenden Dolmetschers bei nachgewiesenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und mündlich geprägtem erstinstanzlichem Verfahren nicht durchdringen; eine allfällige Gehörsverletzung heilt zudem durch die umfassende Überprüfungsmöglichkeit vor der Rechtsmittelinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Das Urteil ist eine Bestätigung und Anwendung der bestehenden Praxis, keine Rechtsprechungsänderung.