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Strafrecht  ·  Urteil 7B_830/2026  ·  vom 21.07.2026

Verlängerung der Untersuchungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft, ob Fluchtgefahr in Form eines suchtbedingten Untertauchens im Inland die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, wenn keine Fluchtabsicht vorliegt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; der vorinstanzliche Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur Anordnung von Ersatzmassnahmen und Haftentlassung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass eine geringe, aus Suchtproblematik resultierende Gefahr des Untertauchens den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu tragen vermag, wenn taugliche Ersatzmassnahmen verfügbar sind, die die Vorinstanz nicht einzelfallbezogen geprüft hat.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen einer umfangreichen Deliktspalette: gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache (teilweise versuchte) Hausfriedensbrüche, Betrug, Identitätsmissbrauch, Urkundenfälschung, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sowie Freiheitsberaubung und Drohung.

B. Haftgeschichte

A.________ wurde erstmals am 28. September 2024 wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Das Obergericht des Kantons Zürich hob diese Haft am 15. Oktober 2024 auf. Nach mehreren vorläufigen Festnahmen erfolgte am 6. August 2025 eine erneute Verhaftung. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte A.________ erneut in Untersuchungshaft und verlängerte diese mehrmals (u.a. Verfügung vom 10. Februar 2026 und vom 8. Mai 2026).

Gegen die Verlängerungsverfügung vom 16. März 2026 hatte das Bundesgericht mit Urteil 7B_472/2026 vom 13. Mai 2026 bereits einmal gutgeheissen, den vorinstanzlichen Beschluss aufgehoben und die Sache zurückgewiesen. Das Obergericht vereinigte daraufhin das Rückweisungsverfahren mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Verlängerung vom 8. Mai 2026 (Geschäftsnummer UB260080-O) und wies mit Beschluss vom 10. Juni 2026 den Antrag auf mündliche Verhandlung ab und die Beschwerden ab. Es bejahte Fluchtgefahr (Untertauchen im Inland), verneinte jedoch Wiederholungsgefahr.

C. Beschwerde an das Bundesgericht

A.________ beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und seine Entlassung aus der Haft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (ambulante Massnahme, Therapiepflicht, Abstinenzkontrollen, Rayonverbot, Meldepflicht, technische Überwachung), eventuell geknüpft an eine Anschlusslösung im betreuten Wohnen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1. Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung der Untersuchungshaft, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offen steht. Der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft und hat somit ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG).

2. Begründungsanforderungen

Das Bundesgericht erinnert an die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Die beschwerdeführende Partei muss auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingehen und im Einzelnen aufzeigen, worin eine überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Blosses Bekräftigen der im kantonalen Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkte genügt nicht (BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 146 IV 297 E. 1.2; BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3; BGE 148 IV 409 E. 2.2).

3. Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Rechtsgrundlagen dar:

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Untersuchungs- und Sicherheitshaft müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und dürfen nur als ultima ratio und mit grosser Zurückhaltung angeordnet oder aufrechterhalten werden (BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1). Sie sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Die Verhängung von Ersatzmassnahmen setzt wie die Haft voraus, dass ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen (BGE 137 IV 122 E. 2; Urteil 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 3); bei Ersatzmassnahmen ist jedoch ein weniger strenger Massstab an die Intensität der Haftgründe anzulegen, da der strafprozessuale Freiheitsentzug eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellt (Urteile 7B_1166/2025 vom 16. März 2026 E. 5.1; 7B_296/2025 vom 23. April 2025 E. 5.2).

Art. 212 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. 2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: a. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; b. die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. 3 Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.»

4. Pflicht zur Prüfung aller Haftgründe

Nach dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie sind die kantonalen Instanzen grundsätzlich gehalten, sämtliche infrage kommenden Haftgründe zu prüfen. Unterlassen sie dies, fällt statt der Rückweisung eine Haftentlassung durch das Bundesgericht in Betracht (Urteile 7B_91/2026 vom 9. Februar 2026 E. 4.2–4.3; 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 3.1–3.2).

Hier hat die Vorinstanz Kollusionsgefahr nicht geprüft. Da der Beschwerdeführer bereits seit elf Monaten in Haft ist, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft genügend Zeit hatte, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts sicherzustellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr.

5. Fluchtgefahr

5.1 Massstab

Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Sie darf nicht bereits bei abstrakter Fluchtmöglichkeit angenommen werden. Im Vordergrund steht eine Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland. Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände, insbesondere Charakter, moralische Integrität, finanzielle Mittel, Verbindungen zur Schweiz, Beziehungen zum Ausland und die Höhe der drohenden Strafe (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_796/2026 vom 7. Juli 2026 E. 5.2).

5.2 Vorinstanzliche Würdigung

Die Vorinstanz verneint eine Gefahr der Flucht ins Ausland, bejaht aber Fluchtgefahr in Form eines Untertauchens im Inland. Sie stützt sich auf einen Sachverständigen-Vorbericht vom 13. Mai 2026, wonach der Beschwerdeführer an zwei gravierenden Suchtmittelabhängigkeiten (Alkohol und Kokain), einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Aufmerksamkeits-Defizit-Störung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Gemäss dem Sachverständigen überschätzt der Beschwerdeführer seine Abstinenzumsetzungsfähigkeit in Freiheit, da er in den zwei bis drei Jahren vor seiner Verhaftung zahlreiche Rückfälle erlitten hatte. Zudem war er vor der Verhaftung am 6. August 2025 mehrfach für die Behörden nicht erreichbar und zu Einvernahmeterminen nicht erschienen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Greifbarkeit des Beschwerdeführers in Freiheit erheblich eingeschränkt wäre, weil er behördlichen Anweisungen suchtbedingt nicht zuverlässig Folge zu leisten vermöchte.

5.3 Einwendungen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Befürchtungen der Vorinstanz seien Spekulationen. Dem Vorgutachten lasse sich nicht entnehmen, dass es bei einer Entlassung unweigerlich wieder zu einer Beschaffungskriminalität mit Verwahrlosung kommen würde. Er sei selbst während seiner Verwahrlosung von Januar bis August 2025 für das Strafverfahren immer greifbar gewesen.

5.4 Würdigung des Bundesgerichts

Da der Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren die Anordnung von Ersatzmassnahmen beantragt, stellt das Bundesgericht fest, dass er zumindest eine moderate Fluchtgefahr nicht kategorisch ausschliesst. Sodann bringt er selbst vor, dass er zur Einvernahme vom 3. Juli 2025 verspätet erschienen sei und die Staatsanwaltschaft angesichts seiner schlechten Verfassung auf die Einvernahme habe verzichten müssen, und dass er der Einvernahme vom 16. Juli 2025 unentschuldigt ferngeblieben sei. Dies untergräbt seine eigene Darstellung, er sei stets greifbar gewesen.

6. Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen

6.1 Vorinstanzliche Erwägungen

Die Vorinstanz erwägt, dass gemäss Sachverständigen eine stationäre Massnahme mit engem Behandlungsrahmen und klarer Tagesstruktur erforderlich sei. Reine ambulante Massnahmen und zusätzliches betreutes Wohnen könnten einen mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Rückfall in die Sucht nicht zuverlässig verhindern. Da stationäre geschlossene Settings als Ersatzmassnahmen grundsätzlich nicht in Betracht fielen und der Beschwerdeführer nicht um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug ersucht habe, stünden keine Massnahmen zur Verfügung, um das Risiko eines Rückfalls in die Sucht und die damit verbundene Gefahr eines Untertauchens zu bannen.

6.2 Argumente des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügt, die Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismässig. Er benötige eine angemessene Therapie, eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Straftaten, eine Reaktivierung seines Beziehungsnetzes und die Übernahme von Verantwortung im Alltag. Mit einer Pflicht zur Abstinenzkontrolle und zur Therapie, eventuell ein betreuter Wohnplatz, stünden Ersatzmassnahmen zur Verfügung, die die Interessen des Staates an der Durchführung des Strafverfahrens ebenso gut erfüllen würden wie seine Inhaftierung. Es gebe keinen Haftgrund, der es erlauben würde, Alte, Kranke oder Querulanten lediglich aus Gründen der Verfahrenseffizienz in Untersuchungshaft zu versetzen.

6.3 Bundesgerichtliche Beurteilung

Die Rüge erweist sich als begründet. Das Bundesgericht hält fest:

Die Vorinstanz selbst geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Sie befürchtet, dass er krankheitsbedingt den Strafbehörden keine Folge leisten könnte. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er seinen Aufenthaltsort bewusst geheim halten oder Vorkehren treffen könnte, um von den Strafbehörden nicht aufgefunden zu werden. Die Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren durch Untertauchen dauerhaft entzieht, ist demnach gering.

Art. 237 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. 3 Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.»

Die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen (Therapie, Abstinenzkontrollen, Meldepflicht, Rayonverbot, technische Überwachung, betreutes Wohnen) erscheinen allesamt tauglich, um der geringen Gefahr eines suchtbedingten Untertauchens hinreichend zu begegnen. Da sich die Vorinstanz mit diesen im Einzelnen nicht auseinandergesetzt hat und es nicht am Bundesgericht ist, in erster (und einziger) Instanz darüber zu befinden, welche der infrage kommenden Ersatzmassnahmen zielführend sind (Urteil 7B_707/2026 vom 2. Juli 2026 E. 4.6), ist die Sache zur Anordnung von Ersatzmassnahmen und zur Haftentlassung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil fügt sich in eine konsistente Linie der jüngeren Haftrechtsprechung des Bundesgerichts ein, die in den letzten Jahren eine verstärkte Tendenz zur Substitution von Untersuchungshaft durch Ersatzmassnahmen zeigt. Diese Linie ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips, wonach Untersuchungshaft als ultima ratio nur aufrechterhalten werden darf, wenn mildere Massnahmen nicht zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 237 Abs. 1 StPO).

Bestätigung gefestigter Rechtsprechung: Das Urteil bestätigt die Grundsätze zur Fluchtgefahr nach BGE 145 IV 503 und BGE 143 IV 160, wonach eine blosse abstrakte Fluchtmöglichkeit nicht genügt, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Sich-Entziehens erforderlich ist. Mit BGE 151 IV 185 und BGE 150 IV 149 wird der Grundsatz bekräftigt, dass Untersuchungshaft nur als ultima ratio und mit grosser Zurückhaltung aufrechterhalten werden darf. Mit BGE 137 IV 122 E. 2 wird festgehalten, dass auch bei Ersatzmassnahmen ein Haftgrund vorliegen muss, jedoch mit einem weniger strengen Massstab.

Präzisierung: Die dogmatische Besonderheit des Urteils liegt in der Differenzierung zwischen einer bewussten Fluchtabsicht und einem krankheits- (bzw. sucht-)bedingten Unvermögen, behördlichen Anweisungen nachzukommen. Das Bundesgericht stellt klar: Wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person ihren Aufenthaltsort bewusst geheim hält oder aktiv Vorkehren trifft, um von den Strafbehörden nicht aufgefunden zu werden, ist die Gefahr eines dauerhaften Untertauchens gering. Eine suchtbedingte Unzuverlässigkeit allein rechtfertigt die Aufrechterhaltung der Haft nicht, wenn taugliche Ersatzmassnahmen (Therapie, Abstinenzkontrolle, Meldepflicht, Rayonverbot, betreutes Wohnen) zur Verfügung stehen, die die Vorinstanz nicht einzelfallbezogen geprüft hat.

Diese Präzisierung korrespondiert mit der früheren Entscheidung 7B_472/2026 vom 13. Mai 2026, mit der das Bundesgericht die Sache bereits einmal zurückgewiesen hatte, nachdem die Vorinstanz ausschliesslich Wiederholungsgefahr bejaht hatte. Auch die Vorinstanz hatte nun noch immer nicht alle infrage kommenden Ersatzmassnahmen einzelfallbezogen gewürdigt — ein Umstand, der das Bundesgericht zur erneuten Aufhebung veranlasste.

Fazit

Das Bundesgericht vollzieht mit diesem Urteil eine konsequente Fortsetzung seiner restriktiven Haftpraxis. Im Zentrum steht die Erkenntnis, dass eine geringe, aus psychischen Gesundheitsproblemen und Sucht resultierende Gefahr des Untertauchens im Inland den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht zu tragen vermag, solange die beschuldigte Person keine bewusste Fluchtabsicht hat und taugliche Ersatzmassnahmen verfügbar sind, die die Vorinstanz nicht substanziell geprüft hat. Die Pflicht zur Prüfung aller infrage kommenden Haftgründe und der Vorrang von Ersatzmassnahmen werden dabei ebenso bekräftigt wie der Grundsatz, dass das Bundesgericht nicht in erster Instanz die konkrete Ausgestaltung von Ersatzmassnahmen übernehmen kann. Die Rückweisung an die Vorinstanz erlaubt dieser, die beantragten Ersatzmassnahmen im Einzelnen zu würdigen und eine ihrem Ermessen entsprechende Anordnung zu treffen. Das Urteil verdeutlicht, dass Sucht und psychische Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers nicht als pauschaler Haftgrund missbraucht werden dürfen, sondern eine differenzierte Einzelfallprüfung der verfügbaren Alternativen verlangen.