Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf, weil die IV-Stelle und das Kantonsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) unvollständig festgestellt haben.
- Entscheidung: Aufhebung des kantonalen Urteils und der IV-Verfügung; Rückweisung an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nach Art. 44 ATSG.
- Bedeutung: Das Gericht bekräftigt den strengen Massstab: Wenn die Sachverhaltsfeststellung ausschliesslich auf RAD-Aktenbeurteilungen ohne persönliche Untersuchung beruht und diese offensichtlich lückenhafte Kenntnis des Anforderungsprofils der angestammten Tätigkeit aufweisen, dürfen selbst «geringe Zweifel» an deren Zuverlässigkeit nicht mit einer antizipierten Beweiswürdigung überbrückt werden.
Sachverhalt
A.________, geboren 1961, war seit dem 1. Februar 2002 als Maschinist bei der B.________ AG in einem 100%-Pensum tätig. Am 17. Januar 2022 erlitt er einen Herzinfarkt und blieb seither arbeitsunfähig. Nach Früherfassung ab dem 28. Februar 2022 meldete er sich am 23. März 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Die B.________ AG löste das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2023. Die IV-Stelle Luzern wies das Leistungsgesuch mit Vorbescheid vom 27. April 2023 ab, sprach A.________ jedoch ein Aufbautraining bei der Eingliederungsinstitution C.________ (20. Februar bis 19. Mai 2024) zu. Am 7. Mai 2024 erklärte A.________ im Standortgespräch, im zweiten Arbeitsmarkt nicht mehr als 20% leisten zu können. Mit Verfügung vom 18. September 2024 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde ab (Urteil vom 22. Oktober 2025).
Erwägungen
1. Verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sind Tatfragen mit eingeschränkter Kognition; die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes ist hingegen eine frei überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2; BGE 146 V 240 E. 8.2; SVR 2026 IV Nr. 1, 8C_515/2024 E. 1.2).
2. Der Untersuchungsgrundsatz und seine Tragweite
Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1; BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln (BGE 151 V 258 E. 4.4).
Art. 43 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.»
3. Mängel der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung
3.1 Die fehlerhafte Beweiswürdigung
Das kantonale Gericht stützte sich ausschliesslich auf fünf reine Aktenbeurteilungen des RAD und verneinte auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Dabei übersah es jedoch mehrere gewichtige Mängel:
Erstens hatte der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 24. November 2022 versehentlich die angestammte Tätigkeit als Maschinist als «leicht» eingestuft, obwohl diese laut Arbeitsbeschrieb das Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten erfordert. Die Vorinstanz räumte diesen Mangel ausdrücklich ein, qualifizierte die RAD-Stellungnahmen dennoch als schlüssig und zuverlässig.
Zweitens war die RAD-ärztliche Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei «ab November 2022 eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar», innerlich widersprüchlich: Dieselbe Aktenbeurteilung ging bei noch ungekündigtem Arbeitsverhältnis von bloss einer «beruflichen Abklärungsfähigkeit von mindestens 50%» aus.
Drittens stufte der RAD-Arzt den Beschwerdeführer in seiner Aktenbeurteilung vom 4. September 2024 als «subjektiv eingliederungsunfähig» ein, obwohl der Leiter der Eingliederungsinstitution -- der den Beschwerdeführer über drei Monate hinweg begleitete -- den Beschwerdeführer als zuverlässig, gewissenhaft, pflichtbewusst und stets pünktlich beurteilte und lediglich einen zusätzlichen Pausenbedarf bei gesundheitlichen Problemen feststellte, weshalb das Pensum nicht über 20% gesteigert werden konnte. Die Vorinstanz wertete diese Aussagen des Eingliederungsfachmanns als blosse «Beschreibung der subjektiv vom Beschwerdeführer gezeigten Arbeitsleistung» ohne eigene Beurteilung der «objektiv realisierbaren Arbeitsfähigkeit». Diese Relativierung trifft jedoch gleichermassen auf die ausschliesslich aktenbasierte RAD-Einschätzung zu, die ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers ebenfalls ohne eigene Beurteilung der objektiv realisierbaren Arbeitsfähigkeit auskam.
3.2 Die Beweiswertregel bei RAD-Aktenbeurteilungen
Das Bundesgericht bekräftigt die ständige Rechtsprechung: Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen -- zu denen die RAD-Berichte gehören -- kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 i.f.; BGE 142 V 58 E. 5.1 i.f.; BGE 145 V 97 E. 8.5). Beruht die rechtserhebliche Tatsachenfeststellung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ausschliesslich auf RAD-ärztlichen Aktenbeurteilungen ohne persönliche Untersuchung und ohne übereinstimmende Leistungsfähigkeitsbeurteilungen versicherungsexterner Ärzte, sind schon bei geringen Zweifeln ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
Eine medizinische Einschätzung, die -- wie vorinstanzlich eingeräumt -- wesentliche arbeitsplatzbezogene Anforderungen offensichtlich übersehen hat, kann nicht gleichzeitig als schlüssig, zuverlässig und beweiskräftig qualifiziert werden. Die Vorinstanz verfiel in einen inneren Widerspruch, indem sie den RAD-Stellungnahmen vollumfänglichen Beweiswert zuerkannte, gleichzeitig aber einräumte, dass der RAD das ergonomische Anforderungsprofil der angestammten Tätigkeit nicht korrekt erfasst hatte.
4. Rechtsfolge: Rückweisung zur polydisziplinären Begutachtung
Das Bundesgericht hält fest, dass die vorinstanzliche Feststellung der zumutbaren Leistungsfähigkeit auf einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung beruht. Kantonsgericht und IV-Stelle haben den Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c und Art. 43 Abs. 1 ATSG) offensichtlich unrichtig und unvollständig festgestellt. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein polydisziplinäres Gutachten einholt.
Art. 44 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c. polydisziplinäres Gutachten.»
Die Frage, ob dem Beschwerdeführer in der verbleibenden Aktivitätsdauer von 1,75 Jahren die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise noch zumutbar gewesen wäre, hängt von den polydisziplinär zu ermittelnden tatsächlichen Einschränkungen ab und kann derzeit nicht beantwortet werden.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Rückweisung an den Versicherungsträger zu erneuter Abklärung gilt als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 146 V 28 E. 7; 137 V 210 E. 7.1). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Diese hat den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Fr. 5'235.95 zu entschädigen (Honorarnote vom 23. Februar 2026 über 17 Stunden und 25 Minuten Arbeitsaufwand).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Präzisierung der Beweiswertregel bei RAD-Aktenbeurteilungen
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen. Der Massstab ist klar: Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von RAD-Berichten genügen, um nicht auf deren Ergebnis abzustellen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4; BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1 i.f.). Das Urteil präzisiert diese Rechtsprechung in drei wichtigen Hinsichten:
Erstens wird der innere Widerspruch einer Beweiswürdigung betont, die einen bekannten Mangel der RAD-Beurteilung (hier: fehlerhafte Einordnung des Anforderungsprofils der angestammten Tätigkeit) einräumt, dieser jedoch nicht als durchschlagendes Qualitätsmerkmal gewertet wird. Eine Aktenbeurteilung, die wesentliche arbeitsplatzbezogene Anforderungen offensichtlich übersieht, verliert nach der Rechtsprechung ihre Schlüssigkeit und kann nicht gleichzeitig als zuverlässig qualifiziert werden.
Zweitens wird die Relativierung von Aussagen des Eingliederungsfachmanns durch die Vorinstanz als gleichermassen auf die RAD-Beurteilung anwendbar erachtet: Wenn Aussagen des Fachmanns vor Ort als «subjektive Beschreibung» ohne «eigene Beurteilung der objektiv realisierbaren Arbeitsfähigkeit» qualifiziert werden, so gilt dies umso mehr für den RAD-Arzt, der den Versicherten nie persönlich untersucht hat und seine Einschätzung ausschliesslich auf Akten stützt.
Drittens wird klargestellt, dass die Schlussfolgerung «subjektive Eingliederungsunfähigkeit» durch einen RAD-Arzt, der den Versicherten nie untersucht hat, besonders kritisch zu würdigen ist, wenn ein Eingliederungsfachmann vor Ort den Versicherten als zuverlässig und pflichtbewusst beurteilt.
Parallele zur Rechtsprechung gegen bloss aktenbasierte RAD-Beurteilungen
Das Urteil steht in einer langen Linie von Entscheiden, die eine ungenügende Abklärung durch rein aktenbasierte RAD-Beurteilungen beanstanden. Besonders deutlich zeigt sich dies in 9C_159/2016 (E. 3.4 und 3.6), wo das Bundesgericht ebenfalls die Verwaltung daran mahnte, sich nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD zu begnügen, wenn der medizinische Sachverhalt nicht feststeht und persönliche Untersuchung unabdingbar ist. Ebenso in 8C_322/2024 (E. 4.3.1 und 4.3.2), wo das Bundesgericht bei widersprechenden RAD-Aktenbeurteilungen und abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte ein versicherungsexternes Gutachten forderte und die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) sah.
Die vorliegende Entscheidung schliesst sich dieser Linie nahtlos an und unterstreicht, dass die Verwaltung bei geringsten Zweifeln an der Schlüssigkeit von RAD-Aktenbeurteilungen verpflichtet ist, ergänzende Abklärungen -- insbesondere eine persönliche Untersuchung oder ein polydisziplinäres Gutachten nach Art. 44 ATSG -- zu veranlassen.
Abgrenzung zu BGE 145 V 97
Gegenüber BGE 145 V 97, in dem das Bundesgericht unter bestimmten Voraussetzungen einen Beweiswert von RAD-Aktenbeurteilungen auch ohne persönliche Untersuchung bejahte, präzisiert das vorliegende Urteil: Die dort genannten Voraussetzungen (feststehender medizinischer Sachverhalt, lückenlose Befunde, schlüssige und zuverlässige Einschätzung) waren hier offensichtlich nicht erfüllt. Der innere Widerspruch der RAD-Beurteilung zwischen «beruflicher Abklärungsfähigkeit von mindestens 50%» und «100%iger Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit» sowie die fehlerhafte Einordnung des Anforderungsprofils stehen einem feststehenden Sachverhalt entgegen.
Fazit
Das Urteil 8C_699/2025 stärkt die Position der Versicherten im Spannungsfeld zwischen RAD-Aktenbeurteilungen und dem Untersuchungsgrundsatz. Es macht deutlich, dass die formelle Hinnahme von Mängeln in RAD-Beurteilungen durch Vorinstanzen -- insbesondere die fehlerhafte Erfassung des Anforderungsprofils der angestammten Tätigkeit und der Widerspruch zwischen verschiedenen Leistungsstufen innerhalb derselben Aktenbeurteilung -- eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung darstellt. Die Rückweisung zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens nach Art. 44 ATSG folgt konsequent der ständigen Rechtsprechung, wonach bei geringsten Zweifeln an der Zuverlässigkeit versicherungsinterner Abklärungen weiter zu ermitteln ist. Das Urteil bestätigt und präzisiert dabei insbesondere die Grundsätze aus BGE 139 V 225, BGE 145 V 97, 9C_159/2016 und 8C_322/2024.