4A_115/2026 — Handelsregistersperre bei Kapitalerhöhung / Bezugsrecht der Minderheitsaktionäre
Rechtsgebiet: Aktienrecht, vorsorgliche Massnahmen · Vorinstanz: Handelsgerichtspräsidium des Kantons St. Gallen · Besetzung: Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas, Gerichtsschreiber Leemann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Zwei Minderheitsaktionäre (ca. 8,3 % bzw. 8,6 % des Aktienkapitals) einer Quantentechnologie-AG begehrten eine Handelsregistersperre gegen die Eintragung von Statutenänderung und zwei ordentlichen Kapitalerhöhungen (A0- und B-Vorzugsaktien), die an einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen worden waren.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den vorinstanzlichen Entscheid: Auf das Gesuch der Limited Partnership wird nicht eingetreten (fehlende Rechtspersönlichkeit); das Gesuch der GmbH wird abgewiesen, da die Glaubhaftmachung der Anfechtbarkeit der GV-Beschlüsse weder hinsichtlich Einberufungsmängeln, qualifiziertem Quorum noch Vergrösserung des Ausgabepreises und Vergrösserung des Gleichbehandlungsgebots gelingt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die neuere Praxis, dass bei Zwischenentscheiden über vorsorgliche Massnahmen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur substantiiert dargelegt werden muss (BGE 151 III 227). Es präzisiert, dass bei Kapitalerhöhungsbeschlüssen die konstitutive Wirkung der Handelsregistereintragung einen solchen Nachteil begründen kann. Ferner wird deutlich, dass die Frage der Bezugsrechtsbeschränkung durch den Verwaltungsrat nicht die Gültigkeit des GV-Beschlusses betrifft, sondern dessen Umsetzung.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerinnen — eine in Guernsey registrierte Limited Partnership (Beschwerdeführerin 1) und eine deutsche GmbH (Beschwerdeführerin 2) — halten zusammen ca. 16,9 % des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin, einer im Bereich Quantentechnologie tätigen AG. Aufgrund eines Aktionärsbindungsvertrags waren beide berechtigt, je einen Verwaltungsrat zu bestimmen; diese wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 27. Mai 2025 abgewählt. Eine Anfechtungsklage ist anhängig.
Der Verwaltungsrat lud am 21. November 2025 zu einer virtuellen ausserordentlichen Generalversammlung am 12. Dezember 2025. Traktanden waren eine Statutenrevision (Einführung von A0- und B-Vorzugsaktien), eine ordentliche Kapitalerhöhung um Fr. 238'940.— (A0-Vorzugsaktien) und eine bedingte weitere Kapitalerhöhung um bis zu Fr. 5'332.— (B-Vorzugsaktien zu EUR 18'749.27 pro Aktie bei einer Bewertung von EUR 7 Milliarden). Das Bezugsrecht wurde im GV-Beschluss weder beschränkt noch aufgehoben. Die Beschlüsse wurden mit je 61 % der vertretenen Stimmen angenommen. Die Beschwerdeführerinnen erklärten noch während der GV die Ausübung ihres Bezugsrechts.
Mit Gesuch vom 5. Dezember 2025 beantragten die Beschwerdeführerinnen die Untersagung der GV-Durchführung, eventualiter eine Handelsregistersperre. Die Vorinstanz verbot die GV-Durchführung nicht, ordnete jedoch superprovisorisch eine Handelsregistersperre an, die sie im Entscheid vom 30. Dezember 2025 wieder aufhob — nachdem die GV bereits durchgeführt worden war und die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 mangels Rechtspersönlichkeit abwies und das Gesuch der Beschwerdeführerin 2 sachlich abwies.
Erwägungen
Zulässigkeit und nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 1–2)
Das Bundesgericht qualifiziert den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da die vorsorglichen Massnahmen im Hinblick auf ein Hauptverfahren (Anfechtung/Nichtigkeit der GV-Beschlüsse) beantragt wurden. Es bestätigt die gefestigte Rechtsprechung (BGE 151 III 227 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.1.1), dass bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden über vorsorgliche Massnahmen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur substantiiert dargelegt werden muss — der bloss prozessuale Verlust einer Verfassungskontrolle genügt nicht mehr.
Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Recht vor, dass die Eintragung der Statutenänderung und der Kapitalerhöhungen im Handelsregister wegen deren konstitutiver Wirkung nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken können (vgl. BGer 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021 E. 1.4; BGer 4A_531/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2). Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.
Die Beschwerde gegen Massnahmeentscheide unterliegt der eingeschränkten Kognition nach Art. 98 BGG: es kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), und die Rüge muss präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neu eingereichte Noven (Handelsregisterauszüge, Klageschrift) bleiben unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Fehlende Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin 1 (E. 4)
Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht ein, weil die Limited Partnership nach Art. 14 Limited Partnerships (Guernsey) Law 1995 keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und weder substanziiert behauptet noch belegt wurde, dass das Verfahren durch den General Partner (D.________ Limited) eingeleitet worden sei. Das Bundesgericht bestätigt: Die Beschwerdeführerinnen zeigen keine Willkür auf, wenn sie unter Berufung auf Vollmachten und Registerauszüge ihre eigene Ansicht vertreten. Auch eine Berichtigung der Parteibezeichnung von Amtes wegen kommt nicht in Betracht, solange nicht davon auszugehen ist, dass der General Partner handelt.
Einberufungsmängel (E. 5)
Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Einladung zur Generalversammlung habe den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen. Das Bundesgericht verweist auf die massgebliche Bestimmung:
Art. 700 Abs. 2–4 OR (SR 220) «2 In der Einberufung sind bekanntzugeben: 1. das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; 2. die Verhandlungsgegenstände; 3. die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge; 4. gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; 5. gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. 3 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfassung notwendig sind. 4 Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht.»
Das Gericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht substanziiert dargelegt hat, welche notwendigen Informationen ihr bei der Beschlussfassung konkret gefehlt haben sollen und inwiefern die fehlenden Informationen kausal für die Abstimmung gewesen wären. Der bloss allgemeine Hinweis auf angeblich ungenügende «Proposals» des Verwaltungsrats genügt den Begründungsanforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Zudem wird auf Art. 702a Abs. 2 OR hingewiesen, wonach der Verwaltungsrat an der Generalversammlung zu jedem Traktandum Anträge stellen kann, womit auch eine inhaltliche Änderung der Anträge bis unmittelbar vor der Behandlung möglich ist.
Qualifiziertes Quorum und Sacheinlagen (E. 6)
Hinsichtlich des qualifizierten Beschlussquorums (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR) für Sacheinlagen bzw. Verrechnung von Forderungen hält das Bundesgericht fest, dass der Generalversammlungsbeschluss vom 12. Dezember 2025 ausdrücklich vollständige Bareinliberierung vorsieht. Eine Verrechnung mit dem Darlehen des Lead-Investors wird im Beschluss nicht erwähnt. Soweit die Beschwerdeführerin 2 ein Rechtsgutachten zitiert, das vom Willen des Verwaltungsrats zur Verrechnung ausgeht, übt sie lediglich appellatorische Kritik.
Art. 704 Abs. 1 OR (SR 220) «Ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, ist erforderlich für: 1. die Änderung des Gesellschaftszwecks; 2. die Zusammenlegung von Aktien, soweit dafür nicht die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre erforderlich ist; 3. die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen; 4. die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts; …»
Entscheidend ist ferner, dass der GV-Beschluss das Bezugsrecht ausdrücklich weder beschränkte noch aufhob. Die Frage, ob der Verwaltungsrat das Bezugsrecht bei der Umsetzung des Beschlusses einschränken darf, betrifft nicht die Gültigkeit des Beschlusses selbst, sondern dessen Umsetzung — und damit nicht den Gegenstand des Massnahmeverfahrens. Auf eine Prüfung, ob ein wichtiger Grund nach Art. 652b Abs. 2 OR vorliegt, wird nicht eingetreten.
Schonende Rechtsausübung und Gleichbehandlungsgebot (E. 7)
Die Beschwerdeführerin 2 macht geltend, der Ausgabepreis von EUR 18'749.— pro B-Vorzugsaktie sei exorbitant hoch und verstosse gegen das Prinzip der schonenden Rechtsausübung sowie das Gleichbehandlungsgebot.
Art. 652b Abs. 1 und 4 OR (SR 220) «1 Jeder Aktionär hat Anspruch auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der seiner bisherigen Beteiligung entspricht. 2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals darf das Bezugsrecht nur aus wichtigen Gründen einschränken oder aufheben. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung der Arbeitnehmer. 3 Die Gesellschaft kann dem Aktionär, welchem sie ein Recht zum Bezug von Aktien eingeräumt hat, die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer statutarischen Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehren. 4 Durch die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts oder die Festsetzung des Ausgabebetrags darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.»
Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführerin 2 ihrer Darlegungspflicht nicht genügt hat: Sie hat weder den aktuellen inneren Wert der bestehenden Aktien substanziiert dargelegt noch Beweise dafür offeriert, dass der Ausgabepreis von EUR 18'749.— zu hoch angesetzt sei. Der bloss allgemeine Hinweis auf einen früheren Ausgabepreis von EUR 4'102.— in einer vergangenen Finanzierungsrunde genügt nicht, um den Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Beschlusses substantiiert zu behaupten. Nach der allgemeinen Beweislastregel (Art. 8 ZGB) ist diejenige Partei beweispflichtig, die aus einem Umstand Rechte ableitet.
Da das Bezugsrecht im GV-Beschluss nicht beschränkt wurde, erübrigt sich auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung nach Art. 652b Abs. 2 OR vorlagen. Die Vorinstanz hat den ABV im Massnahmeverfahren lediglich im weiteren Kontext der Interessenabwägung mitberücksichtigt, ohne ihn als unmittelbar gesellschaftsrechtlich bindende Grundlage zu qualifizieren — was nicht willkürlich ist.
Verfahrensrügen (E. 3)
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (kurze Fristen, Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 29. Dezember 2025) wird abgewiesen. Im Massnahmeverfahren sind kurze Fristen sachgerecht. Auch die Nichtberücksichtigung des geänderten Rechtsbegehrens (Erweiterung auf Klage aus dem Bezugsrecht) nach Eintritt des Aktenschlusses verletzt keine Verfassungsrechte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht im Einklang mit der gefestigten neueren Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wonach bei Zwischenentscheiden über vorsorgliche Massnahmen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur substantiiert darzulegen ist (BGE 151 III 227 E. 1.4; 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2). Die frühere Praxis, die einen solchen Nachteil regelmässig bejahte (BGE 134 I 83 E. 3.1), wird ausdrücklich nicht mehr angewendet.
Die konstitutive Wirkung der Handelsregistereintragung als Grundlage für einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Kapitalerhöhungsbeschlüssen bestätigt das Bundesgericht in der Tradition von BGer 4A_173/2021 vom 19. Juli 2021 und BGer 4A_531/2017 vom 20. Februar 2018 — vgl. auch BGer 4A_306/2024 vom 12. September 2024 zur Handelsregistersperre.
Zur Frage der schonenden Rechtsausübung bei Kapitalerhöhungen und dem Ausgabepreis neuer Aktien präzisiert das Urteil die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Massnahmeverfahren: Die blosse Berufung auf einen früheren Ausgabepreis genügt nicht, um einen überhöhten Ausgabepreis glaubhaft zu machen. Dies steht im Einklang mit der langjährigen Praxis, wonach der Bezugsrechtsgrundsatz (Art. 652b Abs. 1 OR) den Aktionären Anspruch auf anteilmässige Beteiligung gibt, die Einschränkung oder Aufhebung aber aus wichtigen Gründen möglich ist (Art. 652b Abs. 2 OR) und unsachliche Benachteiligung verboten ist (Art. 652b Abs. 4 OR) — vgl. BGE 121 III 219.
Neu ist die präzise Abgrenzung zwischen der Gültigkeit des GV-Beschlusses und dessen Umsetzung: Soweit das Bezugsrecht im Beschluss selbst nicht beschränkt wird, sondern erst durch den Verwaltungsrat bei der Umsetzung, betrifft dies nicht die Anfechtbarkeit des Beschlusses, sondern dessen Vollzug. Diese Unterscheidung ist für die Praxis der vorsorglichen Massnahmen von Bedeutung, da sich die Handelsregistersperre nur gegen die Eintragung des Beschlusses, nicht aber gegen dessen einseitige Umsetzung durch den Verwaltungsrat richtet.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die I. zivilrechtliche Abteilung bestätigt: (1) Eine Limited Partnership nach Guernsey-Recht ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss durch ihren General Partner handeln — fehlt der Nachweis, genügt das Gesuch den prozessualen Anforderungen nicht. (2) Bei Anfechtung von GV-Beschlüssen über Kapitalerhöhungen im Massnahmeverfahren ist die Glaubhaftmachung substantiiert darzulegen; bloss allgemeine Behauptungen zum überhöhten Ausgabepreis genügen nicht. (3) Die Frage der Bezugsrechtsbeschränkung durch den Verwaltungsrat betrifft die Umsetzung, nicht die Gültigkeit des GV-Beschlusses, und ist im Massnahmeverfahren nicht zu prüfen. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.— und die Parteientschädigung von Fr. 17'000.— werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.